Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen
- A) Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Sofern sich das meldende liechtensteinische Finanzinstitut nicht im Rahmen eines in den Durchführungsbestimmungen Liechtensteins vorgesehenen Wahlrechts entweder im Hinblick auf alle Neukonten von Rechtsträgern oder separat im Hinblick auf eine genau bestimmte Gruppe solcher Konten anders entscheidet, müssen als Neukonten von Rechtsträgern betrachtete Kreditkartenkonten und revolvierende Dispositionskredite nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt, dass das diese Konten führende meldende liechtensteinische Finanzinstitut Richtlinien und Verfahren einführt, um zu verhindern, dass ein dem Kontoinhaber geschuldeter Kontosaldo 50 000 US-Dollar übersteigt.
- B) Sonstige Neukonten von Rechtsträgern. Bei nicht unter Unterabschnitt A dieses Abschnitts fallenden Neukonten von Rechtsträgern muss das meldende liechtensteinische Finanzinstitut feststellen, ob es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um i) eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten, ii) ein liechtensteinisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats, iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder eine ausgenommene wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten oder iv) einen aktiven oder passiven NFFE handelt.
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- Vorbehaltlich des Unterabschnitts B Ziff. 2 dieses Abschnitts kann ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut feststellen, dass es sich bei einem kontoinnehabenden Rechtsträger um einen aktiven NFFE, ein liechtensteinisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats ist, wenn es diesen Status des kontoinnehabenden Rechtsträgers anhand seiner Internationalen Identifikationsnummer für Intermediäre oder anhand sonstiger öffentlich verfügbarer oder in seinem Besitz befindlicher Informationen in vertretbarer Weise feststellt.
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- Handelt es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um ein liechtensteinisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats, das vom IRS als nicht teilnehmendes Finanzinstitut betrachtet wird, so handelt es sich bei diesem Konto nicht um ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto. Zahlungen an den kontoinnehabenden Rechtsträger müssen jedoch wie in Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Abkommens vorgesehen gemeldet werden.
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- In allen anderen Fällen muss ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut eine Selbstauskunft des kontoinnehabenden Rechtsträgers zum Nachweis seines Status beschaffen. Auf der Grundlage der Selbstauskunft gelten die folgenden Vorschriften:
- a) Handelt es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten, so muss das meldende liechtensteinische Finanzinstitut das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten.
- b) Handelt es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um einen passiven NFFE, so muss das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche ermittelten beherrschenden Personen identifizieren und anhand einer Selbstauskunft des kontoinnehabenden Rechtsträgers oder dieser Personen feststellen, ob eine dieser Personen ein/eine Staatsbürger/-in der Vereinigten Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person ist. Ist eine dieser Personen ein/eine Staatsbürger/-in der Vereinigten Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person, so muss das meldende liechtensteinische Finanzinstitut das Konto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten.
- c) Handelt es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um i) eine Person der Vereinigten Staaten, die keine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ist, ii) ein liechtensteinisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderes Partnerstaats vorbehaltlich des Unterabschnitts B Ziff. 3 Bst. d dieses Abschnitts, iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder eine ausgenommene wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten, iv) einen aktiven NFFE oder v) einen passiven NFFE, bei dem keine der beherrschenden Personen ein/eine Staatsbürger/-in der Vereinigten Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person ist, so ist das Konto kein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, und es sind keine Meldungen zu diesem Konto erforderlich.
- d) Handelt es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (einschliesslich eines liechtensteinischen Finanzinstitut oder eines Finanzinstituts eines anderen Partnerstaats, das vom IRS als nicht teilnehmendes Finanzinstitut benannt wird), so ist das Konto kein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto. Zahlungen an den kontoinnehabenden Rechtsträger müssen jedoch wie in Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Abkommens vorgesehen gemeldet werden.
- VI. Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen.Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften und Begriffsbestimmungen.
- A) Verlass auf Selbstauskünfte und Belege. Ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.
- B) Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Anlage I gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.
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- Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche. "Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche" bedeutet die Verfahren eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Kundinnen nach Massgabe der liechtensteinischen Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen das meldende liechtensteinische Finanzinstitut unterliegt.
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- NFFE. "NFFE" bedeutet einen nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der kein ausländisches Finanzinstitut im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ist, oder einen in Unterabschnitt B Ziff. 4 Bst. j dieses Abschnitts beschriebenen Rechtsträger und umfasst auch einen nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der in Liechtenstein oder einem anderen Partnerstaat errichtet wurde und kein Finanzinstitut ist.
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- Passiver NFFE. "Passiver NFFE" bedeutet einen NFFE, bei dem es sich nicht um i) einen aktiven NFFE oder ii) eine einbehaltende ausländische Personengesellschaft oder einen einbehaltenden ausländischen Trust gemäss den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten handelt.
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- Aktiver NFFE. "Aktiver NFFE" bedeutet einen NFFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz der NFFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;
- b) die Aktien des NFFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden;
- c) der NFFE wurde in einem Amerikanischen Aussengebiet gegründet und alle Eigentümer und Eigentümerinnen des Zahlungen empfangenden Rechtsträgers sind tatsächlich in diesem Amerikanischen Aussengebiet ansässig (sogenannte "bona fide residents");
- d) der NFFE ist eine nicht US-amerikanische Regierung, eine Gebietskörperschaft einer solchen Regierung (dazu gehören, um Zweifel auszuräumen, Bundesstaaten, Kantone, Provinzen, Bezirke, Landkreise und Gemeinden) oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Aufgabe einer solchen Regierung oder ihrer Gebietskörperschaft wahrnimmt, eine Regierung eines Amerikanischen Aussengebiets, eine internationale Organisation, eine nicht US-amerikanische Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum mindestens einer der vorgenannten Institutionen steht;
- e) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein NFFE die Kriterien für diesen Status nicht erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solcher bezeichnet), wie zum Beispiel als ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein sogenannter "Leveraged Buyout Fonds" (Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;
- f) der NFFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFFE folgt, nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung.
- g) der NFFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;
- h) die Tätigkeit des NFFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit verbundenen Rechtsträgern oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, sofern der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt;
- i) bei dem NFFE handelt es sich um einen "ausgenommenen NFFE" im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten; oder
- j) der NFFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
- i) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche, erzieherische oder Bildungszwecke errichtet und unterhalten; oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und unterhalten, und es handelt sich bei ihm um einen Berufsverband, Wirtschaftsverband (eine sogenannte "Business League"), eine Handelskammer, Arbeiterorganisation, landwirtschaftliche oder gartenbauliche Organisation, einen Sozialverband (eine sogenannte "Civic League") oder eine Organisation, die ausschliesslich für die Förderung sozialer Fürsorge unterhalten wird;
- ii) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit;
- iii) er hat keine Anteilseigner/-innen oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
- iv) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFFE erworbenen Vermögensgegenstands; und
- v) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
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- Bestehendes Konto. "Bestehendes Konto" bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden Finanzinstitut zum 30. Juni 2014 geführt wird.
- C) Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und die Währungsumrechnung.
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- Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut alle von ihm oder verbundenen Rechtsträgern geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts die Finanzkonten anhand von Datenelementen wie der Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Ziff. 1. beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem/jeder Kontoinhaber/-in eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Kontos zugerechnet.
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- Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten von Rechtsträgern muss ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut alle von ihm oder verbundenen Rechtsträgern geführten Finanzkonten von Rechtsträgern insoweit berücksichtigen, als die computergestützten Systeme des meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts die Finanzkonten anhand von Datenelementen wie der Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen.
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- Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer und -betreuerinnen. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen einem Kundenbetreuer oder einer Kundenbetreuerin bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (ausser in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.
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- Vorschrift für Währungsumrechnung. Für die Zwecke der Bestimmung des Saldos oder Werts von Finanzkonten, die auf eine andere Währung als den US-Dollar lauten, muss ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die in dieser Anlage beschriebenen US-Dollar-Grenzbeträge in diese Währung umrechnen, und zwar unter Verwendung eines veröffentlichten Kassakurses, der zum letzten Tag des Kalenderjahrs vor dem Jahr ermittelt wird, in dem das meldende liechtensteinische Finanzinstitut den Saldo oder Wert bestimmt.
- D) Belege. Für die Zwecke dieser Anlage werden folgende Dokumente als Belege akzeptiert:
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- eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates, in dem der Zahlungsempfänger oder die Zahlungsempfängerin ansässig zu sein behauptet;
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- bei einer natürlichen Person ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellter gültiger Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;
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- bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Adresse seines Hauptsitzes in dem Land (oder Amerikanischen Aussengebiet), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder das Land (oder Amerikanische Aussengebiet), in dem der Rechtsträger amtlich eingetragen oder gegründet wurde;
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- bei einem Finanzkonto, das in einem Staat mit Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche geführt wird, die vom IRS im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über qualifizierte Intermediäre (im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten) anerkannt wurden, eines der Dokumente, die in der für diesen Staat geltenden Anlage zu dieser Vereinbarung über qualifizierte Intermediäre für die Zwecke der Identitätsfeststellung bei natürlichen Personen oder Rechtsträgern genannt werden, mit Ausnahme der Formulare W-8 und W-9;
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- ein Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ein Insolvenzantrag oder ein Bericht der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde.
- E) Alternative Verfahren für Finanzkonten von natürlichen Personen, die Begünstigte eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags sind. Ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut kann annehmen, dass eine natürliche Person, die Begünstigte (nicht jedoch die innehabende Person) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags ist und der eine Todesfallleistung ausbezahlt wird, keine spezifizierte US-amerikanische Person ist, und muss ein solches Finanzkonto nicht als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der oder die Begünstigte eine spezifizierte US-amerikanische Person ist. Einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter oder eine Begünstigte eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags eine spezifizierte US-amerikanische Person ist, wenn die vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut bezüglich des oder der Begünstigten erhobenen Informationen in Abschnitt II Unterabschnitt B Ziff. 1 dieser Anlage I aufgeführte US-Indizien enthalten. Wenn einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut tatsächlich bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass der oder die Begünstigte eine spezifizierte US-amerikanische Person ist, dann muss es die Verfahren in Abschnitt II Unterabschnitt B Ziff. 3 dieser Anlage I anwenden.
- F) Verlass auf Dritte. Unabhängig davon, ob nach Abschnitt 1 Unterabschnitt C dieser Anlage I eine Wahl getroffen wurde, kann Liechtenstein es einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut gestatten, sich auf von Dritten angewandte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stützen, insoweit es in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.
Die nachstehend aufgeführten Rechtsträger gelten als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte ("exempt beneficial owners") oder FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute ("deemed-compliant FFIs"), und die nachstehend aufgeführten Konten sind von der Definition eines Finanzkontos ausgenommen. Diese Anlage II kann durch eine Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Liechtensteins und der Vereinigten Staaten fortgeschrieben werden, 1) um zusätzliche Rechtsträger oder Konten aufzunehmen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie von Personen der Vereinigten Staaten zur Hinterziehung US-amerikanischer Steuern missbraucht werden, und die ähnliche Eigenschaften wie die zum Datum der Unterzeichnung des Abkommens in dieser Anlage aufgeführten Rechtsträger und Konten aufweisen, oder 2) um Rechtsträger oder Konten zu entfernen, bei denen aufgrund geänderter Gegebenheiten das Risiko, dass sie von Personen der Vereinigten Staaten zur Hinterziehung US-amerikanischer Steuern missbraucht werden, nicht mehr als gering gelten kann. Eine solche Aufnahme oder Entfernung wird am Tag der Unterzeichnung der Verständigungsvereinbarung wirksam, es sei denn, es ist in der Verständigungsvereinbarung anders vorgesehen. Die Verfahren zum Abschluss einer solchen Verständigungsvereinbarung können in die in Art. 3 Abs. 6 des Abkommens genannte Verständigungsvereinbarung aufgenommen werden.
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) und feststellend, dass das Fürstentum Liechtenstein die Vereinigten Staaten von Amerika darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass das Abkommen unter die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein fällt, möchten die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika und des Fürstentums Liechtenstein ihr Einvernehmen über Folgendes bestätigen:
Zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Fürstentum Liechtenstein vorsieht, dass jedes meldende liechtensteinische Finanzinstitut eine von der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten ("Internal Revenue Service", IRS) ausgestellte Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre ("Global Intermediary Identification Number", GIIN) als die in Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 des Abkommens genannte Identifikationsnummer verwendet.
Zu Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Fürstentum Liechtenstein vorsieht, dass die liechtensteinischen Finanzinstitute den Registrierungspflichten für Finanzinstitute in Partnerstaaten durch die Registrierung bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten und die Beantragung einer GIIN bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten nachkommen.
Zu Art. 10 (Geltungsdauer des Abkommens) Abs. 1 des Abkommens
Den Vereinigten Staaten ist bekannt, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein beabsichtigt, das Abkommen 2014 zusammen mit dem Entwurf eines entsprechenden Durchführungsgesetzes dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen, damit das Abkommen und das Durchführungsgesetz spätestens bis zum 30. September 2015 in Kraft treten können. Aufgrund dieser Kenntnis beabsichtigt das Finanzministerium der Vereinigten Staaten, alle liechtensteinischen Finanzinstitute im Sinne des Abkommens ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens und so lange, wie das Fürstentum Liechtenstein die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren betreibt, so zu behandeln, als würden sie § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten einhalten und nicht der entsprechenden Abzugssteuerpflicht unterliegen. Den Vereinigten Staaten ist ausserdem bekannt, dass die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein beabsichtigt, sich mit dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten in Verbindung zu setzen, sobald sie erkennt, dass sich das liechtensteinische innerstaatliche Genehmigungsverfahren für das Inkrafttreten des Abkommens derart verzögern könnte, dass das Fürstentum Liechtenstein seine Notifikation nach Art. 10 Abs. 1 des Abkommens nicht vor dem 30. September 2015 übermitteln kann. Wird dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten in Konsultation mit dem Fürstentum Liechtenstein glaubhaft versichert, dass diese Verzögerung voraussichtlich innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird, kann das Finanzministerium der Vereinigten Staaten beschliessen, FATCA weiterhin wie vorstehend beschrieben auf liechtensteinische Finanzinstitute anzuwenden, solange es der Auffassung ist, dass das Fürstentum Liechtenstein seine Notifikation nach Art. 10 Abs. 1 voraussichtlich bis zum 30. September 2016 übermitteln kann. Sollte das Abkommen nach dem 30. September 2015 in Kraft treten, besteht Einvernehmen darüber, dass alle Informationen, die nach diesem Datum (und vor dem Inkrafttreten des Abkommens) aufgrund des Abkommens meldepflichtig gewesen wären, wenn das Abkommen bis zum 30. September 2015 in Kraft getreten wäre, an dem 30. September, der auf das Datum des Inkrafttretens folgt, fällig sind.
Zu Abschnitt VI Unterabschnitt B Ziff. 2 bis 4 der Anlage I des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck "gemeinnützige Organisationen" alle Rechtsträger umfasst, die ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs. 4 Bst. a des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR, LGBl. 1926 Nr. 4 vom 26. Januar 1926) ohne Erwerbsabsicht verfolgen und nach Art. 4 Abs. 2 des Steuergesetzes (SteG, LGBl. 2010 Nr. 340 vom 18. November 2010) von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Alle diese Rechtsträger werden nicht als Finanzinstitute betrachtet.
Zu Abschnitt I Unterabschnitt A der Anlage II des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck "Gebietskörperschaften" alle Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein umfasst.
Zu Abschnitt II Unterabschnitt D der Anlage II des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck "Investmentunternehmen im Alleinbesitz ausgenommener wirtschaftlich berechtigter Personen" umfasst:
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- Fonds von Einzelanlegern, sofern der Einzelanleger ein Institut oder eine Körperschaft oder ein Fonds des Sozialversicherungssystems oder ein Pensions- oder Altersvorsorgegebilde ist;
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- Anlagefonds für qualifizierte Anleger, wenn diese Anleger auf Pensions- oder Altersvorsorgegebilde beschränkt sind.
Zu Abschnitt IV der Anlage II des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute, die für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten als FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute betrachtet werden, im Rahmen des Registrierungsverfahrens für ausländische Finanzinstitute oder der Verfahren für die Zulassung durch den IRS nicht der Registrierungspflicht unterliegen, mit der Ausnahme, dass eine Registrierung für die in Abschnitt III Unterabschnitt A der Anlage II aufgeführten Finanzinstitute Pflicht ist, die in Bezug auf eines ihrer Konten meldepflichtig oder Trustee sind, die in Übereinstimmung mit Abschnitt IV Unterabschnitt A der Anlage II des Abkommens US-amerikanische meldepflichtige Konten eines Trusts melden.
Zu Abschnitt V Unterabschnitt A der Anlage II des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, als Konten und Versicherungsverträge im Sinne von Abschnitt V Unterabschnitt A der Anlage II des Abkommens insbesondere betrachtet werden
- a) Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Pensions- und Personalvorsorge;
- b) Kollektivlebensversicherungen, die ausserhalb des Bereichs der betrieblichen Pensions- und Personalvorsorge angesiedelt sind;
- c) Versicherungen für die gebundene Vorsorge;
- d) Freizügigkeitsversicherungen;
- e) Freizügigkeitskonten;
- f) Unfall- und Krankenversicherungen;
- g) Haftpflichtversicherungen;
- h) Rückversicherungen.
Zu Abschnitt VI Unterabschnitt C der Anlage II des Abkommens
Über Nachstehendes besteht Einvernehmen:
- A) Der Ausdruck "Trust" umfasst alle Trusts einschliesslich ihrer verbundenen Rechtsträger, die unabhängig vom Land ihrer Errichtung in Liechtenstein verwaltet und/oder beherrscht werden, sofern diese verbundenen Rechtsträger unter der Beherrschung durch den Trustee oder den Trust stehen. Für diesen Zweck umfasst "Beherrschung" den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Werts eines Rechtsträgers, sofern einer der Trustee des Trusts ein meldendes US-amerikanisches Finanzinstitut, ein meldendes ausländisches Finanzinstitut Modell 1, ein FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut im Sinne von Abschnitt III Unterabschnitt A der Anlage II oder ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut ist und alle nach dem Abkommen meldepflichtigen Informationen in Bezug auf alle US-amerikanischen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet ("meldender Trustee").
- B) Der Ausdruck "Trust" umfasst auch einen nach liechtensteinischem Recht errichteten Discretionary Trust, der den Trustee dazu befugt, eine Ausschüttung des Trusts an jede Person oder zugunsten einer jeden Person vorzunehmen, und:
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- bei dem die Trustbestimmungen ausdrücklich die gesamte Kategorie der begünstigten Personen festlegen, von denen keine eine Person der Vereinigten Staaten ist; oder
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- bei dem die Trustbestimmungen unwiderruflich festlegen, dass nach den Bestimmungen des Trusts a) kein Teil der Einnahmen oder des Stammkapitals des Trusts an eine Person der Vereinigten Staaten ausbezahlt oder für oder zugunsten einer Person der Vereinigten Staaten angesammelt werden darf und b) kein Teil der Einnahmen oder des Stammkapitals eines solchen Trusts an eine oder zugunsten einer Person der Vereinigten Staaten ausgezahlt wird, falls der Trust im Laufe des Steuerjahrs endet.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Trustee eines Discretionary Trusts einer Meldepflicht nur für das Steuerjahr unterliegt, in dem eine Ausschüttung an eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten oder an einen nicht US-amerikanischen Rechtsträger mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten sind, vorgenommen wird. Die meldepflichtigen Informationen umfassen nur den Betrag, der an die spezifizierte Person der Vereinigten Staaten oder den nicht US-amerikanischen Rechtsträger mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten sind, ausgeschüttet wird, sowie das Datum dieser Ausschüttung.
Geschehen zu Vaduz, am 16. Mai 2014, in zwei Urschriften in englischer Sprache. Es wird eine deutsche Fassung erstellt, die nach Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem in englischer Sprache verfassten Text als gleichermassen verbindlich zu betrachten ist.
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 83/2014
[^3]: Art. 1 Abs. 1 Bst. ii abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 226.
[^4]: Art. 1 Abs. 1 Bst. jj abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 226.
[^5]: Art. 1 Abs. 1 Bst. kk abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 226.
[^6]: Art. 1 Abs. 1 Bst. ll abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 226.
[^7]: Art. 1 Abs. 1 Bst. mm abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 226.
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