Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Südafrika über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Pretoria/Vaduz am 29. November 2013
Zustimmung des Landtags: 8. Mai 2014
1
Inkrafttreten: 23. Mai 2015
Präambel
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Republik Südafrika, nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben -
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass die gut entwickelten Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Beziehungen weiter ausbauen möchten, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichem Gebiet zusammenarbeiten;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen über Steuersachen festlegen möchten -
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich solcher Steuerinformationen, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern bei den steuerpflichtigen Personen, der Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuersachen bei diesen Personen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei geschützt werden, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.
Art. 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
- a) im Fürstentum Liechtenstein:
- i) die Erwerbssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Gesellschaftssteuern;
- iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
- v) die Vermögenssteuer;
- vi) die Couponsteuer; und
- vii) die Mehrwertsteuer.
- b) in der Republik Südafrika:
- i) die Normalsteuer (normal tax);
- ii) die Zusatzsteuer für Gesellschaften (secondary tax on companies);
- iii) die Quellensteuer auf Lizenzgebühren (witholding tax on royalties);
- iv) die Dividendensteuer (dividend tax);
- v) die Steuer für ausländische Künstler und Sportler (tax on foreign entertainers and sportspersons);
- vi) die Mehrwertsteuer (value added tax); und
- vii) die Quellensteuer auf Zinsen (witholding tax on interests).
2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den damit verbundenen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen mit.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet der Begriff "Fürstentum Liechtenstein", wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
- b) bedeutet der Begriff "Südafrika" die Republik Südafrika und umfasst, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Küstenmeer sowie jedes Gebiet ausserhalb desselben, einschliesslich des Kontinentalsockels, das nach dem Recht Südafrikas und in Übereinstimmung mit internationalem Recht schon jetzt oder später als Gebiet bezeichnet wird, innerhalb dessen Südafrika jurisdiktionelle Hoheitsrechte ausüben darf;
- c) bedeutet der Begriff "zuständige Behörde":
- i) im Falle des Fürstentums Liechtenstein, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren bevollmächtigter Repräsentant; und
- ii) im Falle Südafrikas, den "Commissioner of the South African Revenue Service" oder eine zur Vertretung des "Commissioners" bevollmächtigte Person;
- d) beinhaltet der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) beinhaltet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger oder besondere Vermögenswidmungen, die bei der Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bedeutet der Begriff "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, die, im Falle Liechtensteins, die materiellen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt, und deren notierten Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- g) bedeutet der Begriff "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit des statuarischen Kapitals und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- h) bedeutet der Begriff "anerkannte Börse" eine von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarte Börse;
- i) bedeutet der Begriff "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investmentform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Begriff "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, sofern die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder anderen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder andere Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- j) bedeutet der Begriff "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt;
- k) bedeutet der Begriff "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;
- l) bedeutet der Begriff "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;
- m) bedeutet der Begriff "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" Gesetze, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
- n) bedeuten die Ausdrücke "Informationen" und "Auskünfte" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
- o) bedeutet der Begriff "Steuersachen" alle Steuersachen, einschliesslich Steuerstrafsachen;
- p) bedeutet der Begriff "Staatsangehöriger":
- i) in Bezug auf Liechtenstein eine natürliche Person, die nach dem Bürgerrechtsgesetz (LGBl. 1960 Nr. 23) Landesbürgerrechte besitzt, sowie eine Person, die keine natürliche Person ist und ihren Status als solche durch das in Liechtenstein geltende Recht erlangt hat;
- ii) in Bezug auf Südafrika jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft Südafrikas besitzt, sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft, die nach dem in Südafrika geltenden Recht errichtet worden ist.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden nicht gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens eine gemeinsame Bedeutung vereinbart haben, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzten dieser Partei zukommt.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene Steuerzwecke benötigt oder ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle Informationsbeschaffungsmassnahmen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originalunterlagen.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:
- a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder jeglicher Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln;
- b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschliesslich
- i) bei Investmentfonds oder Investmentsystemen Informationen über die Einheiten, Anteile oder anderen Beteiligungen an dem Fonds oder System;
- ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, und Treuhandbegünstigte; und bei Stiftungen Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert und immer unter schriftlicher Angabe der folgenden Informationen zu stellen:
- a) die Identität der Person, die Gegenstand der Ermittlung oder Untersuchung ist;
- b) den Veranlagungszeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
- c) die Art der erbetenen Auskünfte einschliesslich der Form, in welcher die ersuchende Vertragspartei die Information von der ersuchten Partei erhalten möchte;
- d) die Angelegenheit gemäss den steuerlichen Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei, in Bezug auf welche um die Information ersucht wird;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a dieses Absatzes angegebene Person erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen bei der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) der Name und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei, falls die erbetenen Informationen sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchenden Vertragspartei befänden, in der Lage wäre, die Auskünfte nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei einzuholen und dass das Ersuchen dem Abkommen entspricht; und
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, mit Ausnahme jener, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch als möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:
- a) Sie bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens schriftlich und informiert die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens über eventuelle Mängel im Ersuchen.
- b) In Fällen, in denen die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Auskünfte nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, einschliesslich jener Fälle, in denen sie beim Beschaffen der Informationen auf Hindernisse stösst oder sich weigert, Auskunft zu geben, teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihr Unvermögen, der Art der Hindernisse oder der Gründe für ihre Weigerung umgehend mit.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Nach angemessener Vorankündigung kann die ersuchende Vertragspartei beantragen, dass die ersuchte Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gestattet, das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung dieser natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeit und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei kann die zuständige Behörde der andern Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend zu sein.
3) Wenn dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter und die Verfahren und Bedingungen, die die erstgenannte Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen in Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der Vertragspartei gefällt, die die Prüfung durchführt.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn
- a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; insbesondere wenn die Voraussetzungen von Art. 5 nicht erfüllt sind; oder
- b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
- c) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht
- a) zur Übermittlung von Informationen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die zur Preisgabe eines Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würden, mit der Massgabe, dass die in Art. 5 Abs. 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten;
- b) zur Übermittlung von Informationen über Herstellungskosten oder andere Kosten, sofern bzw. solange nicht ein umfassendes Abkommen über die Besteuerung von Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien in Kraft ist, welches einen Mechanismus zur Behebung von Verrechnungspreisstreitigkeiten vorsieht; oder
- c) zur Durchführung von Verwaltungsmassnahmen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung strittig sei.
4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Partei nach dem Recht dieser Partei oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.
5) Die ersuchte Vertragspartei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Vertragspartei oder damit verbundene Anforderungen zu verwalten und durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.
2) Diese Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit den in Art. 1 bezeichneten Aufgaben, einschliesslich der Entscheidung über allfällige Beschwerden, befasst sind, und dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverfahren oder für Gerichtsentscheidungen verwendet werden.
3) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei für keine anderen als die in Art. 1 angegebenen Zwecke verwendet werden.
4) Gemäss diesem Abkommen erhaltene Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinen anderen Staaten oder Hoheitsgebieten preisgegeben werden, die nicht Partei dieses Abkommens sind.
5) Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der auskunftgebenden Vertragspartei dürfen persönliche Daten in dem Umfang übermittelt werden, der für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens notwendig ist.
Art. 9
Kosten
Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle unmittelbaren Kosten, die im Rahmen der Erteilung von Auskünften nach diesem Abkommen entstehen. Die betreffenden zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei in der Frage, ob bei der Auskunftserteilung auf ein bestimmtes Ersuchen mit beträchtlichen Kosten zu rechnen ist.
Art. 10
Verständigungsverfahren
1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Umsetzung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
4) Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.
Art. 11
Protokoll
Das anliegende Protokoll ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 12
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Massgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
2) Dieses Abkommen ist nach Inkrafttreten auf Ersuchen anzuwenden, die am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens gestellt werden, jedoch nur in Bezug auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.
Art. 13
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungsanzeige auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei kündigen.
2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt.
3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.
Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Südafrika über den Informationsaustausch in Steuersachen
Gemeinsame Erklärung
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen in deutscher und englischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Text in gleicher Weise massgeblich ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.
Geschehen zu Pretoria/Vaduz am 29. Tag des Monats November des Jahres 2013.
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Südafrika (die "Vertragsparteien") über den Informationsaustausch in Steuersachen haben die beiden Vertragsparteien nachstehende Bestimmungen vereinbart, die integraler Bestandteil des Abkommens sind:
-
- In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 besteht Einvernehmen, dass der Steuerpflichtige über die Absicht, ein Informationsersuchen zu stellen, zu informieren ist, es sei denn, das Ersuchen stehe in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder dadurch würde der Zweck der Untersuchung gefährdet.
-
- In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus vergleichbaren anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt.
-
- Der Begriff "unmittelbare Kosten" in Art. 9 ist wie folgt auszulegen:
- a) Zu den "unmittelbaren Kosten" zählen unter anderem folgende Kosten:
- i) angemessene Kosten für die Vervielfältigung und die Übermittlung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen an die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei;
- ii) angemessene Gebühren, die von einem Finanzinstitut oder anderen Inhabern von Unterlagen oder Aufzeichnungen für das Kopieren von solchen Dokumenten und für Nachforschungen in Bezug auf ein bestimmtes Auskunfts- oder Informationsersuchen erhoben werden;
- iii) angemessene Kosten für stenographische Niederschriften und Befragungen, eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht;
- iv) angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen;
- v) angemessene Anwaltskosten für einen nicht staatlich bestellten Rechtsbeistand, der mit Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Prozessführung bestellt oder verpflichtet wird.
- b) Zu den "unmittelbaren Kosten" zählen nicht die regulären Verwaltungs- und Gemeinkosten, die der ersuchten Vertragspartei bei der Prüfung oder Beantwortung von Auskunftsersuchen der ersuchenden Vertragspartei entstehen.
- c) Ist zu erwarten, dass die unmittelbaren Kosten bei einem bestimmten Ersuchen über 500 Schweizer Franken liegen, so tritt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei in Kontakt, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.
-
- Jede Mitteilung bezüglich der Auskunftsersuchen erfolgt schriftlich zwischen den bevollmächtigten Vertretern der zuständigen Behörden. Im Falle Liechtensteins ist der bevollmächtige Repräsentant der Regierung die Steuerverwaltung. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig von jeder Änderung der bevollmächtigten zuständigen Behörde.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichner dieses Protokoll in deutscher und englischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Text in gleicher Weise massgeblich ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.
Geschehen zu Pretoria/Vaduz am 29. Tag des Monats November des Jahres 2013.
Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Südafrika bekennen sich uneingeschränkt zum Konzept der nichtdiskriminierenden Besteuerung der Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei und stimmen überein, dass mit Vorliegen dieses Abkommens diskriminierende Besteuerung aufgrund mangelnder Steuertransparenz oder mangelnden Informationsaustausches für Steuerzwecke nicht gerechtfertigt ist. Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Südafrika wünschen, ihre Beziehungen weiter auszubauen, und werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin prüfen, welche Massnahmen ergriffen werden können, um ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen weiter auszubauen, hierin eingeschlossen Massnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Diskriminierung und anderen unerwünschten steuerlichen Hindernissen.
Geschehen zu Pretoria/Vaduz am 29. Tag des Monats November des Jahres 2013.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 27/2014