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Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Südafrika über den Informationsaustausch in Steuersachen

Geltender Text a fecha 2015-05-23

Abgeschlossen in Pretoria/Vaduz am 29. November 2013

Zustimmung des Landtags: 8. Mai 2014

1

Inkrafttreten: 23. Mai 2015

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Republik Südafrika, nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben -

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass die gut entwickelten Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Beziehungen weiter ausbauen möchten, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichem Gebiet zusammenarbeiten;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen über Steuersachen festlegen möchten -

Folgendes vereinbart:

Art. 1

Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich solcher Steuerinformationen, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern bei den steuerpflichtigen Personen, der Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuersachen bei diesen Personen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei geschützt werden, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.

Art. 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den damit verbundenen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen mit.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden nicht gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens eine gemeinsame Bedeutung vereinbart haben, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzten dieser Partei zukommt.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene Steuerzwecke benötigt oder ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle Informationsbeschaffungsmassnahmen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originalunterlagen.

4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:

dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert und immer unter schriftlicher Angabe der folgenden Informationen zu stellen:

6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch als möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Nach angemessener Vorankündigung kann die ersuchende Vertragspartei beantragen, dass die ersuchte Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gestattet, das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung dieser natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeit und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei kann die zuständige Behörde der andern Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend zu sein.

3) Wenn dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter und die Verfahren und Bedingungen, die die erstgenannte Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen in Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der Vertragspartei gefällt, die die Prüfung durchführt.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn

2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht

3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung strittig sei.

4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Partei nach dem Recht dieser Partei oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.

5) Die ersuchte Vertragspartei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Vertragspartei oder damit verbundene Anforderungen zu verwalten und durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

2) Diese Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit den in Art. 1 bezeichneten Aufgaben, einschliesslich der Entscheidung über allfällige Beschwerden, befasst sind, und dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverfahren oder für Gerichtsentscheidungen verwendet werden.

3) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei für keine anderen als die in Art. 1 angegebenen Zwecke verwendet werden.

4) Gemäss diesem Abkommen erhaltene Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinen anderen Staaten oder Hoheitsgebieten preisgegeben werden, die nicht Partei dieses Abkommens sind.

5) Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der auskunftgebenden Vertragspartei dürfen persönliche Daten in dem Umfang übermittelt werden, der für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens notwendig ist.

Art. 9

Kosten

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle unmittelbaren Kosten, die im Rahmen der Erteilung von Auskünften nach diesem Abkommen entstehen. Die betreffenden zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei in der Frage, ob bei der Auskunftserteilung auf ein bestimmtes Ersuchen mit beträchtlichen Kosten zu rechnen ist.

Art. 10

Verständigungsverfahren

1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Umsetzung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

4) Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.

Art. 11

Protokoll

Das anliegende Protokoll ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 12

Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Massgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

2) Dieses Abkommen ist nach Inkrafttreten auf Ersuchen anzuwenden, die am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens gestellt werden, jedoch nur in Bezug auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.

Art. 13

Kündigung

1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungsanzeige auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei kündigen.

2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt.

3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.

Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Südafrika über den Informationsaustausch in Steuersachen

Gemeinsame Erklärung

Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen in deutscher und englischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Text in gleicher Weise massgeblich ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.

Geschehen zu Pretoria/Vaduz am 29. Tag des Monats November des Jahres 2013.

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Südafrika (die "Vertragsparteien") über den Informationsaustausch in Steuersachen haben die beiden Vertragsparteien nachstehende Bestimmungen vereinbart, die integraler Bestandteil des Abkommens sind:

Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichner dieses Protokoll in deutscher und englischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Text in gleicher Weise massgeblich ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.

Geschehen zu Pretoria/Vaduz am 29. Tag des Monats November des Jahres 2013.

Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Südafrika bekennen sich uneingeschränkt zum Konzept der nichtdiskriminierenden Besteuerung der Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei und stimmen überein, dass mit Vorliegen dieses Abkommens diskriminierende Besteuerung aufgrund mangelnder Steuertransparenz oder mangelnden Informationsaustausches für Steuerzwecke nicht gerechtfertigt ist. Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Südafrika wünschen, ihre Beziehungen weiter auszubauen, und werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin prüfen, welche Massnahmen ergriffen werden können, um ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen weiter auszubauen, hierin eingeschlossen Massnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Diskriminierung und anderen unerwünschten steuerlichen Hindernissen.

Geschehen zu Pretoria/Vaduz am 29. Tag des Monats November des Jahres 2013.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 27/2014