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Verordnung vom 28. April 2015 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung; BMV)

Geltender Text a fecha 2022-01-01

Aufgrund von Art. 2a, 2c Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1a und Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt die Bewilligung und die Kontrolle von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Vorläuferstoffen und Hilfschemikalien nach Art. 2 BMG sowie von Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 5 BMG.

2) Sie legt zudem die Grundsätze für den Handel mit kontrollierten Substanzen fest.

3) Sie ist auch auf Personen und Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein anwendbar, die mit kontrollierten Substanzen im Ausland handeln.

4) Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anwendbar, soweit die Heilmittelgesetzgebung keine oder eine weniger weitgehende Regelung trifft.

5) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

B. Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen

Art. 3

Verzeichnisse

1) Die kontrollierten Substanzen werden folgenden Verzeichnissen zugeordnet:

2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 sind wie folgt in den Anhängen aufgeführt:

3) Wird eine in einem Anhang aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 2c Abs. 2 BMG), so gilt die Ausnahme auch für ihre Verbindungen. Die Ausnahme gilt auch für Präparate, die diese Substanz enthalten, sofern sie keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten.

4) Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b und d werden neben ihrem Namen mit ihrer weltweit geltenden Handelsnummer (Global Trade Identification Number, GTIN) aufgenommen.

Art. 4

Mohnstroh

Der Handel mit Mohnstroh (Mohnkapseln, Mohnköpfe, Mohnstängel) im Inland bedarf keiner Bewilligung.

Art. 5

Cannabissamen

Cannabissamen nach Anhang 4 der schweizerischen Sortenverordnung (SR 916.151.6) und dem gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union[^1] sind von den Bestimmungen für kontrollierte Substanzen ausgenommen.

Art. 6

Vorläuferstoffe

1) Wer in einem Kalenderjahr weniger als 10 Gramm eines Vorläuferstoffes im Verzeichnis f in Anhang 7, ausgenommen Lysergsäure, verwendet, braucht diesen Stoff nicht kontrollieren zu lassen. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt dem Bewilligungsinhaber.

2) Werden für Vorläuferstoffe Synonyme oder Fantasienamen verwendet, so muss zusätzlich die Registernummer für Chemikalien nach "Chemical Abstract Services" (CAS-Nummer) angegeben werden.

Art. 7

Hilfschemikalien

1) Die Hilfschemikalien im Verzeichnis g in Anhang 8 unterstehen der Kontrolle je nach Zielland und Gesamtausfuhrmenge.

2) Bei jedem Stoff werden die Gesamtausfuhrmenge pro Kalenderjahr und Zielland, sowie die Zielländer aufgeführt, für welche die Ausfuhr bewilligt werden muss. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt dem Ausführenden.

C. Ausnahmen

Art. 8

Ausnahmen vom Geltungsbereich und von einzelnen Bestimmungen

1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf:

2) Der Bezug und die Verwendung kleiner Mengen von kontrollierten Substanzen zu analytischen Zwecken durch Behörden oder durch von ihnen direkt Beauftragte sind von dieser Verordnung ausgenommen.

3) Der Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen in Lösung und in einer Konzentration bis 1 mg pro 1 ml zu analytischen Zwecken sind vom VI. Kapitel (Kontrolle) dieser Verordnung ausgenommen.

4) Für Hilfschemikalien ist nur Art. 10 anwendbar.

Art. 9

Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d

1) Das Amt für Gesundheit kann Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d erteilen an eine Person, die:

2) Folgende Nachweise sind erforderlich:

3) Das Amt für Gesundheit kontrolliert die Inhaber von Ausnahmebewilligungen für verbotene Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BMG).

4) Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung durch die zuständige schweizerische Behörde.

D. Sorgfaltspflicht

Art. 10

1) Wer kontrollierte Substanzen anbaut, herstellt, abgibt oder mit ihnen Handel treibt, hat sich bei jeder Weitergabe zu vergewissern, dass der Empfänger berechtigt ist, diese zu beziehen.

2) Das Amt für Gesundheit sowie die Berufs- oder Branchenverbände informieren die zur Herstellung und Abgabe von oder zum Handel mit kontrollierten Substanzen berechtigten Personen über die Umstände möglicher Missbräuche und beraten sie bei der Abklärung einzelner Verdachtsmomente.

3) Erwecken Umstände den Verdacht eines Missbrauchs, so treffen die verantwortlichen Personen, gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband oder der verschreibenden Medizinalperson, die notwendigen Abklärungen und benachrichtigen umgehend das Amt für Gesundheit. In einem solchen Fall darf die kontrollierte Substanz nur weitergegeben werden, wenn die Untersuchungen durch das Amt für Gesundheit den Verdacht als unbegründet erscheinen lassen.

4) Bei begründetem Verdacht eines wesentlichen Missbrauchs informiert das Amt für Gesundheit unverzüglich die Staatsanwaltschaft.

II. Betriebs- und Anbaubewilligung

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 11

Bewilligungspflicht

1) Wer kontrollierte Substanzen, ausgenommen Hilfschemikalien, herstellen, beziehen, vermitteln, abgeben oder mit diesen Handel treiben will, benötigt vorgängig eine Betriebsbewilligung des Amtes für Gesundheit.

2) Wer Pflanzen oder Pilze, die kontrollierte Substanzen enthalten, anbauen will, benötigt eine Anbaubewilligung des Amtes für Gesundheit.

3) Medizinalpersonen benötigen für die Anwendung von Betäubungsmitteln neben ihrer Berufsausübungsbewilligung keine zusätzliche Betriebsbewilligung.

4) Apotheken benötigen für die einzelfallweise Vermittlung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen keine Betriebsbewilligung. Bei mehr als neun Vermittlungen pro Kalenderjahr ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Art. 12

Voraussetzungen

1) Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen:

2) Die Bewilligungen für betäubungsmittelgestützte Behandlungen richten sich nach Art. 33 ff.

Art. 13

Anforderungen an die verantwortliche Person

1) Die verantwortliche Person muss:

2) Das Amt für Gesundheit kann Personen als verantwortliche Personen zulassen, die über gleichwertige, an ausländischen Hochschulen erworbene Diplome der genannten Berufe und nachweislich über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.

3) Ist die Betriebsbewilligung auf kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses f (Vorläuferstoffe) begrenzt, so können Personen vom Amt für Gesundheit als verantwortliche Person zugelassen werden, die über ein Diplom einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule im Bereich der Naturwissenschaften und nachweislich über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.

Art. 14

Anbaubewilligung

1) Wer Pflanzen oder Pilze, die kontrollierte Substanzen enthalten, anbauen will, erhält eine Anbaubewilligung, wenn sie oder er:

2) Die gesuchstellende Person muss zudem nachweisen, dass ein System vorhanden ist, das ausreichenden Schutz gegen Diebstahl bietet.

3) Der Vertrag nach Abs. 1 Bst. b muss schriftlich abgefasst sein und genaue Angaben über Art und Menge des Anbaus sowie die Verpflichtung des Auftraggebers enthalten, die ganze Ernte der beauftragten Person zu übernehmen.

4) Erfolgt der Anbau direkt durch Personen oder Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung des Amtes für Gesundheit verfügen, so kann diese Tätigkeit in der Betriebsbewilligung erwähnt werden.

B. Gesuch

Art. 15

Bewilligungsgesuch

1) Im Gesuch für eine Bewilligung sind folgende Angaben zu machen:

2) Dem Bewilligungsgesuch sind folgende Ausweise beizulegen:

C. Wirkung und Geltungsdauer

Art. 16

Wirkung der Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung ermächtigt deren Inhaber zur Abgabe und zur Vermittlung kontrollierter Substanzen an:

Art. 17

Umfang

1) Die Betriebs- und die Anbaubewilligung lautet auf den Namen des Gesuchstellers und der verantwortlichen Person.

2) Die Betriebsbewilligung gilt für die in der Bewilligung aufgeführten einzelnen kontrollierten Substanzen oder Verzeichnisse nach Art. 3.

Art. 18

Geltungsdauer

1) Eine Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.

2) Sie kann auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden. Das Erneuerungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer eingereicht werden.

3) Vor der Erteilung und vor der Erneuerung einer Bewilligung kann eine Inspektion durchgeführt werden.

4) Das Amt für Gesundheit kann in begründeten Fällen eine kürzere Geltungsdauer vorsehen.

D. Änderungen, Erlöschen und Entzug

Art. 19

Meldung von Änderungen

Der Inhaber einer Betriebs- oder Anbaubewilligung hat dem Amt für Gesundheit jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen sofort zu melden.

Art. 20

Entzug

1) Das Amt für Gesundheit entzieht die Bewilligung vorübergehend oder dauernd, wenn:

2) Es kann die Bewilligung jederzeit gestützt auf Art. 4 BMG entziehen.

Art. 21

Vorgehen bei Erlöschen oder Entzug

1) Beim Erlöschen oder beim Entzug einer Bewilligung überwacht das Amt für Gesundheit die Einstellung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit angebauten oder gelagerten kontrollierten Substanzen, deren Weitergabe an Inhaber einer Betriebsbewilligung und ordnet nötigenfalls die Vernichtung der kontrollierten Substanzen an.

2) Vorbehalten bleibt die gerichtliche Verfügung über die Einziehung der Betäubungsmittel.

Art. 22

Sistierung

Bei laufenden Untersuchungen gegen einen Gesuchsteller wegen Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann das Amt für Gesundheit die Bewilligungen bis zur abschliessenden Beurteilung sistieren.

III. Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen, Spitäler und Institute

A. Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte

Art. 23

Erwerb von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen

1) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, können Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen von einer Apotheke oder von Personen und Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung beziehen. Für die einzelfallweise Vermittlung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen gilt Art. 11 Abs. 4.

2) Sie müssen ihre Bestellung mit der "Global Location Number" (GLN) und ihrem Stempel versehen.

3) Sie müssen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d schriftlich bestellen.

4) Sie tragen die Verantwortung für die korrekte Aufbewahrung und haben den Verbrauch zu dokumentieren.

Art. 24

Beschränkungen

1) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die den Beruf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur im Rahmen der Befugnisse ihrer Anstellung und unter Aufsicht eines befugten Berufskollegen (Art. 7 Abs. 1 BMG) beziehen und verwenden.

2) Für Ärzte und Tierärzte gilt diese Einschränkung auch für die Verschreibung.

Art. 25

Verschreibung für Patienten

1) Ärzte dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur für Patienten verschreiben, die sie selber untersucht haben.

2) Für die Verschreibung kontrollierter Substanzen der Verzeichnisse a und d ist das eigens dafür vorgesehene Betäubungsmittelrezept zu verwenden.

3) Für die Verschreibung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c reicht ein einfaches Rezept.

Art. 26

Betäubungsmittelrezept

1) Das Betäubungsmittelrezept muss enthalten:

2) Das Betäubungsmittelrezept ist einen Monat gültig.

3) Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während eines Monats hinausgehen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann eine Menge verschrieben werden, die für die Behandlung während höchstens drei Monaten ausreicht. Der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der laufenden Behandlung auf dem Rezept anzugeben.

4) Das Betäubungsmittelrezept ist vom verschreibenden Arzt zu unterschreiben, und eine Kopie davon ist in der Krankengeschichte des Patienten aufzubewahren.

5) Das Amt für Gesundheit stellt die amtlichen Formulare für Betäubungsmittelrezepte gegen Entgelt den verschreibungsbefugten Ärzten zur Verfügung.

Art. 27

Einfaches Rezept

Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während eines Monats hinausgehen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann eine Menge verschrieben werden, die für die Behandlung während höchstens sechs Monaten ausreicht. Der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der Behandlung auf dem Rezept anzugeben.

Art. 28

Meldepflicht bei der Verschreibung von zugelassenen Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen

1) In der Meldung nach Art. 9 Abs. 1a BMG sind anzugeben:

2) Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Verschreibungen und Anwendungen im Rahmen von freigegebenen klinischen Versuchen nach der Heilmittelgesetzgebung.

Art. 29

Verschreibung und Abgabe für Tiere

1) Tierärzte dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur für Tiere verschreiben, die sie selber untersucht haben.

2) Für ambulant behandelte Tiere dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nur auf dem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.

3) In der Meldung nach Art. 9 Abs. 1a BMG sind anzugeben:

4) Das Amt für Gesundheit stellt die amtlichen Formulare für Betäubungsmittelrezepte gegen Entgelt den verschreibungsbefugten Tierärzten zur Verfügung.

B. Apotheker

Art. 30

Bezug und Abgabe

1) Die verantwortlichen Apotheker einer Apotheke oder einer Spitalapotheke dürfen kontrollierte Substanzen nur von Personen und Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung und nur mit einer schriftlichen Bestellung beziehen.

2) Die Apotheker einer Apotheke können Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen auf Rezept folgender Personen abgeben:

3) Soweit der verschreibende Arzt oder Tierarzt nichts anderes vermerkt, ist die Wiederholung des Bezugs von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nicht erlaubt.

4) Der Teilbezug verschriebener Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c ist während der Geltungsdauer des Rezepts möglich. Die abgegebene Menge und die Abgabestelle sind auf dem Rezept anzugeben.

Art. 31

Notfälle

1) In Notfällen und wenn es unmöglich ist, eine ärztliche Verschreibung zu erlangen, darf der verantwortliche Apotheker ausnahmsweise ohne Verschreibung die kleinste im Handel erhältliche Packung eines Arzneimittels mit kontrollierten Substanzen abgeben.

2) Er hat bei Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und b sowie bei zugelassenen Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d ein Protokoll über den Namen und die Adresse des Empfängers sowie über den Grund der Abgabe aufzunehmen. Das Protokoll ist innert fünf Tagen dem Amt für Gesundheit zuzustellen. Der behandelnde Arzt ist gleichzeitig zu informieren.

C. Spitäler und Institute

Art. 32

Grundsatz

1) Spitäler und wissenschaftliche Institute, die zum Bezug und zur Verwendung von kontrollierten Substanzen berechtigt sind, können diese von einem Unternehmen, einer Apotheke oder einer dazu ermächtigten Spitalapotheke mit einer schriftlichen Bestellung beziehen.

2) Sie benennen eine für die kontrollierten Substanzen verantwortliche Person und betrauen diese mit folgenden Aufgaben:

IV. Besondere Bestimmungen für die betäubungsmittelgestützte Behandlung

Art. 33

Bewilligungspflicht

Die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen (betäubungsmittelgestützte Behandlung) ist bewilligungspflichtig.

Art. 34[^3]

Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1) Das Amt für Gesundheit erteilt auf Antrag des behandelnden Arztes die Bewilligung für die betäubungsmittelgestützte Behandlung, wenn:

2) Der Antrag muss innert drei Tagen nach Behandlungsbeginn beim Amt für Gesundheit eingegangen sein und hat zu enthalten:

3) Das Amt für Gesundheit entzieht die Bewilligung nach Abs. 1, wenn:

4) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt:

Art. 35

Qualitätssicherung und Ausschluss

1) Zur Qualitätssicherung von Behandlungen und aus Gründen der Behandlungssicherheit erlässt die Regierung nähere Rahmenbedingungen in Form von Richtlinien über die betäubungsmittelgestützte Behandlung.

2) Das Amt für Gesundheit kann Ärzte und Patienten, die wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Richtlinien nach Abs. 1 verstossen haben, von der betäubungsmittelgestützten Behandlung ausschliessen.[^4]

Art. 36[^5]

Meldepflichten und Verzeichnis

1) Der behandelnde Arzt hat dem Amt für Gesundheit zu melden:

2) Das Amt für Gesundheit führt ein Verzeichnis der Bewilligungen nach Art. 34 und der Meldungen nach Abs. 1, aus dem Ärzten und Apothekern Auskunft gegeben werden darf, sofern medizinische Gründe es erfordern.

Art. 37[^6]

Aufgehoben

V. Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel

Art. 38

Aufbewahrung

1) Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, d und e müssen vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden.

2) Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b, c und f sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben.

Art. 39

Bezeichnung und Etikettierung

1) Kontrollierte Substanzen aus den Verzeichnissen a und d dürfen im Inland nur unter Angabe der gemeinsamen internationalen Bezeichnung (Denominatio communis internationalis, DCI) oder des Markennamens in den Handel gebracht werden.

2) Sie müssen im internationalen Handel mit der DCI-Bezeichnung oder, wenn keine solche vorliegt, mit dem Namen bezeichnet werden, der in den von Liechtenstein ratifizierten internationalen Abkommen verwendet wird.

3) Die Beschriftung der Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen richtet sich nach den heilmittelrechtlichen Bestimmungen. In den Patienteninformationen sind Angaben über die Vorsichtsmassregeln und die Warnvermerke aufzuführen, die für die Sicherheit der Patienten notwendig sind.

4) Die für den Handel im Inland bestimmten Packungen verwendungsfertiger Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses a und zugelassener Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d sind mit einer Vignette zu versehen. Diese wird von der zuständigen schweizerischen Behörde zur Verfügung gestellt. Anstelle der Vignette kann auch ein Aufdruck angebracht werden, der der Vignette in allen Teilen entspricht.

Art. 40

Werbung und Information

1) Die Publikumswerbung für kontrollierte Substanzen ist verboten.

2) Ein gegenüber Medizinalpersonen angepriesenes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ist ausdrücklich und gut sichtbar als ein der Kontrolle nach dem BMG unterliegendes Arzneimittel zu bezeichnen.

3) Für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b und d dürfen keine Musterpackungen abgegeben werden.

VI. Kontrolle

A. Dokumentationspflicht

Art. 41

Buchführung

1) Die Buchführung nach Art. 17 BMG muss für jede kontrollierte Substanz folgende Angaben enthalten:

2) Die Buchführung über Hilfschemikalien umfasst nur die in Zielländer exportierten Mengen.

3) Stimmt das Datum auf dem Lieferschein nicht mit demjenigen des Empfangs der kontrollierten Substanzen überein, so ist in der Buchführung ausschliesslich das auf dem Lieferschein aufgeführte Datum zu übernehmen.

Art. 42

Jahresabschluss

1) Die Buchführung muss auf Ende Jahr abgeschlossen und innert Monatsfrist dem Amt für Gesundheit eingereicht werden. Das Amt für Gesundheit stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

2) Auf Verlangen sind dem Amt für Gesundheit detaillierte Auskünfte über die Angaben nach Abs. 1 zu erteilen.

Art. 43

Auskunftspflicht

Auf Verlangen des Amtes für Gesundheit müssen Inhaber einer Betriebsbewilligung Auskünfte über die Lieferungen erteilen.

B. Melde- und Belegpflicht für kontrollierte Substanzen

Art. 44

Meldepflicht

1) Im Inlandverkehr müssen die Personen und Unternehmen mit einer Betriebs- oder Anbaubewilligung nach Art. 3 BMG oder einer Ausnahmebewilligung nach Art. 6 Abs. 4 BMG in folgenden Fällen jeden Ausgang von kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und e dem Amt für Gesundheit melden:

2) Die Meldung hat bis zum 15. Tag des der Lieferung oder der Sendung folgenden Monats zu erfolgen.

3) Rücksendungen von kontrollierten Substanzen durch Medizinalpersonen, Apotheken, Spitäler und wissenschaftliche Institute an eine Person oder ein Unternehmen nach Art. 3 BMG müssen vom Empfänger der kontrollierten Substanzen dem Amt für Gesundheit gemeldet werden.

4) Für jede kontrollierte Substanz sowie für jedes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen (Darreichungsform, Dosierung und Packungsgrösse) ist eine gesonderte Meldung zu erstellen.

5) Das Amt für Gesundheit kann spezifische Lieferungen von der Meldepflicht vorübergehend oder dauerhaft entbinden, wenn die Kontrolle auf eine andere Art und Weise sichergestellt werden kann.

Art. 45

Inhalt und Form der Meldung

1) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

2) Die Meldung von magistralen Präparaten, die kontrollierte Substanzen enthalten, muss die GTIN der kontrollierten Substanz enthalten und die Angabe, wie oft die Menge, der die GTIN entspricht, im Präparat enthalten sind.

Art. 46

Belege

1) Der Lieferant von kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b, d, e und f muss die Lieferung mit einem Lieferschein versenden.

2) Rücksendungen zur Vernichtung von kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, d und e sind ebenfalls mit einem Lieferschein zu versehen.

3) Die Belege, Daten und Dateiträger über die Verschreibung und den Verkehr mit kontrollierten Substanzen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

Art. 47

Apotheken

1) Verantwortliche Leiter einer Apotheke oder einer Spitalapotheke müssen den Bezug und die Abgabe von kontrollierten Substanzen jederzeit belegen können.

2) Die Bezüge sind durch die Lieferscheine (Art. 46) zu belegen.

3) Die Abgabe ist mit Ausnahme der Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c durch die Betäubungsmittelrezepte zu belegen.

4) Apotheken müssen über jede kontrollierte Substanz und über jedes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dosierung und Darreichungsform, nach Art. 41 Buch führen. Davon ausgenommen sind Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses c.

Art. 48

Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen

1) Die für eine Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztpraxis zuständige Medizinalperson trägt die Verantwortung für den korrekten Bezug von Arzneimitteln mit kontrollierten Stoffen.

2) Sie ist verpflichtet, über die Verwendung der von ihr als Vorrat bestellten Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen Buch zu führen.

3) Ist sie nach der Heilmittelgesetzgebung zur Selbstdispensation von Arzneimitteln befugt, so untersteht sie zusätzlich den Bestimmungen für Apotheken (Art. 47).

Art. 49

Verantwortliche Person

1) Die verantwortliche Person eines Spitals muss den Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen in der Spitalapotheke sowie in allen Einheiten, welche kontrollierte Substanzen verwenden, jederzeit belegen können.

2) Die verantwortliche Person eines wissenschaftlichen Instituts muss den Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen jederzeit belegen können.

VII. Vollzug

A. Organisation und Durchführung

Art. 50

Vollzugsbehörden

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt:

2) Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

Art. 51

Regierung

1) Die Regierung vollzieht diese Verordnung in Bezug auf Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung des Verzeichnisses e.

2) Erscheinen Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung neu auf dem Markt oder besteht der Verdacht, dass bekannte Rohmaterialien und Erzeugnisse betäubungsmittelähnliche Wirkung haben, so werden sie ohne Verzug in das Verzeichnis e aufgenommen.

Art. 52

Amt für Gesundheit

1) Das Amt für Gesundheit vollzieht diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.

2) Ihm obliegen insbesondere:

Art. 53

Listen der zum Umgang mit kontrollierten Substanzen Berechtigten

Das Amt für Gesundheit veröffentlicht Listen der folgenden zum Umgang mit kontrollierten Substanzen Berechtigten:

Art. 54

Kontrollen

1) Das Amt für Gesundheit kann bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten besondere Kontrollen durchführen.

2) Es kontrolliert in Zusammenarbeit mit Swissmedic und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Einhaltung der Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von kontrollierten Substanzen.[^9]

3) Zu Analysezwecken kann es unentgeltlich Muster von Substanzen entnehmen, die der Kontrolle unterliegen könnten. Es stellt dem Eigentümer eine Quittung aus.

4) Es ist jederzeit befugt, die unter Zollüberwachung stehenden kontrollierten Substanzen zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten Massnahmen zu verfügen.

5) Mit der Kontrolle beauftragte Personen dürfen nicht gleichzeitig eine Tätigkeit als verantwortliche Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. c ausüben.

Art. 55

Entsorgung von kontrollierten Substanzen

1) Veränderte, verfallene, nicht mehr verwendete oder beschlagnahmte kontrollierte Substanzen sind auf geeignete Weise zu entsorgen. Die Entsorgung ist durch das Amt für Gesundheit zu überwachen. Bei der Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b, c, f und g muss die Rückverfolgung gewährleistet sein.

2) Die Kosten für die Entsorgung gehen zulasten des Bewilligungsinhabers, des Eigentümers oder des Besitzers.

B. Zusammenarbeit

Art. 56[^10]

Grundsatz

Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Offenlegung der Daten, die im Rahmen der Bewilligungen und Kontrollen notwendig sind.

Art. 57

Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Gesundheit und der Landespolizei

1) Das Amt für Gesundheit erteilt der Landespolizei die Auskünfte, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung des illegalen Verkehrs mit kontrollierten Substanzen benötigt.

2) Die Landespolizei informiert das Amt für Gesundheit über Feststellungen und Beobachtungen im Zusammenhang mit dem BMG.

C. Gebühren

Art. 58

Grundsatz

Auf die Einhebung von Gebühren findet die Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung Anwendung.

VIII. Strafbestimmungen

Art. 59

Übertretungen

Nach Art. 26 BMG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 60

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 61

Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht.

Art. 62

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^12]

Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a bis d

Anhang 2[^13]

Verzeichnis a

Anhang 3[^14]

Verzeichnis b

Anhang 4

Verzeichnis c

Anhang 5[^15]

Verzeichnis d

Anhang 6[^16]

Verzeichnis e: Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung

Anhang 7[^17]

Verzeichnis f: Vorläuferstoffe

Anhang 8[^18]

Verzeichnis g: Hilfschemikalien

Übergangsbestimmungen

812.120.1 V über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung; BMV)

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3)

(Art. 3)

(Art. 3)

(Art. 3)

(Art. 3)

(Art. 3)

(Art. 3)

(Art. 3)

Salzsäure ab 100 kg

Schwefelsäure ab 100 kg

Die Zielländer sind:

Aceton ab 50 kg

Diethylether ab 20 kg

Methylethylketon ab 50 kg

Toluol ab 50 kg

Die Zielländer sind:

...

Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für die betäubungsmittelgestützte Behandlung bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht.

...

[^1]: Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 29. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 337 A vom 14.12.2010, S. 1.

[^2]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 419.

[^3]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 244.

[^4]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 244.

[^5]: Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 244.

[^6]: Art. 37 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 244.

[^7]: Art. 52 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 244.

[^8]: Art. 52 Abs. 2 Bst. fbis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 244.

[^9]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^10]: Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 419.

[^11]: Art. 59 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 244.

[^12]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 274, LGBl. 2019 Nr. 142 und LGBl. 2021 Nr. 5.

[^13]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 274.

[^14]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 142 und LGBl. 2021 Nr. 5.

[^15]: Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 274, LGBl. 2019 Nr. 142 und LGBl. 2021 Nr. 5.

[^16]: Anhang 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 347, LGBl. 2016 Nr. 486, LGBl. 2017 Nr. 274, LGBl. 2018 Nr. 54, LGBl. 2018 Nr. 461, LGBl. 2019 Nr. 142, LGBl. 2019 Nr. 352, LGBl. 2021 Nr. 5 und LGBl. 2021 Nr. 407.

[^17]: Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 274, LGBl. 2019 Nr. 142 und LGBl. 2021 Nr. 5.

[^18]: Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 274.