Kundmachung vom 7. Juli 2015 der Beschlüsse Nr. 84/2015 bis 86/2015 und 89/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 84/2015 bis 86/2015 und 89/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 84/2015 bis 86/2015 und 89/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2014/68/EU wird mit Wirkung zum 19. Juli 2016 die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^2] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 19. Juli 2016 aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel VIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 6a (Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Nach Nummer 6d (Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "6e. 32014 L 0068: Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164)."
-
- Der Text unter der Nummer 6a (Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 19. Juli 2016 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/68/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel VIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 6e (Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "6f. 32014 L 0029: Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45)."
-
- Der Text unter der Nummer 6 (Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 20. April 2016 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/29/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 27e (Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie 2015/13/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15v (Richtlinie 2004/33/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0110: Richtlinie 2014/110/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 81)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/110/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2014/29/EU wird mit Wirkung zum 20. April 2016 die Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^5] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 20. April 2016 aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Richtlinie 2015/13/EU der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2014/110/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2004/33/EG bezüglich der Rückstellungskriterien für Fremdblutspender[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.
[^2]: ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.
[^5]: ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 81.
[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.