Verordnung vom 25. August 2015 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses 2015/740/GASP des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 sowie in Ausführung der Resolution 2206 (2015) vom 3. März 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.
2) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, und die direkte oder indirekte Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten.
3) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union (EU), der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) und der Schweiz sowie durch Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 und 2 ausgenommen.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:
- a) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von:
-
- nichtletalen Rüstungsgütern, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke, für Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der EU, der Afrikanischen Union (AU), der IGAD oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind;
-
- nichtletalen Rüstungsgütern, die ausschliesslich für die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in der Republik Südsudan bestimmt sind;
-
- Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der EU, der AU oder der Schweiz bestimmt ist;
-
- Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
-
- nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der AU, der IGAD oder der Schweiz in der Republik Südsudan zu Schutzzwecken verwendet werden;
- b) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, sonstigen Dienstleistungen oder Finanzmitteln im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Bst. a Ziff. 1 oder Material nach Bst. a Ziff. 3;
- c) die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzmitteln im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Bst. a Ziff. 2.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
- a) der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
- b) der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
- c) der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a) Vermeidung von Härtefällen;
- b) Erfüllung bestehender Verträge;
- c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
- d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
- f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
- a) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
- b) in Übereinstimmung mit Ziff. 11 der Resolution 2206 (2015) und den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 26. August 2014 über Massnahmen gegenüber Südsudan, LGBl. 2014 Nr. 228;
- b) Verordnung vom 7. Juli 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Südsudan, LGBl. 2015 Nr. 186.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Anhang[^1]
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer Regierungschef-Stellvertreter
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)
Erläuterungen
Die Namensliste umfasst folgende 2 Abschnitte:
- A. Liste der natürlichen Personen
- B. Liste der Unternehmen und Organisationen
Jeder aufgeführten natürlichen Person und jedem Unternehmen bzw. jeder Organisation ist eine fixe Referenznummer zugewiesen. Eine solche setzt sich aus drei Buchstaben und mehreren Ziffern zusammen. Die ersten beiden Buchstaben "SS" stehen für Südsudan. Der dritte Buchstabe "i" oder "e" gibt an, ob es sich um eine natürliche Person (i) oder ein Unternehmen/eine Organisation (e) handelt. Die Ziffern der Referenznummer zeigen an, um den wievielten Listeneintrag des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen es sich handelt. Die Liste ist alphabetisch geordnet.
Zusätzliche Informationen aus der Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste können, soweit vorhanden, unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
http://www.un.org/sc/committees/2206/narrative.shtml
Die Namen der natürlichen Personen und Unternehmen/Organisationen, die von der Liste gestrichen wurden, können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
http://www.un.org/sc/committees/2206/pressreleases.shtml
Abkürzungen
Natürliche Personen
Name
Name 1, Name 2, Name 3, Name 4: Für jede natürliche Person stehen vier verschiedene Namensfelder zur Verfügung, um so den Benennungsregeln in allen Kulturen Rechnung zu tragen. Eine Person kann aus mehreren Gründen weniger als vier Namen haben: a) fehlende Information zum vollständigen Namen der Person b) die im Herkunftsland der betroffenen Person geltenden Benennungsregeln können nicht sämtliche der sonst üblichen vier Namensteile vorsehen.
Title
Titel: Ehrentitel, berufliche, religiöse oder andere Titel.
Designation
Bezeichnung: Offizielle Funktion.
DOB ("Date of birth")
Geboren am: Geburtsdatum, inkl. allfälliger anderer Daten.
POB ("Place of birth")
Ort: Geburtsort, inkl. allfällige andere Orte.
Good quality a.k.a. (a.k.a = "also known as")
Zweifelloser Deckname: Alias (auch bekannt als), Deckname, welcher zur zweifellosen Identifizierung der betroffenen Person ausreicht.
Low quality a.k.a. (a.k.a = "also known as")
Zweifelhafter Deckname: Alias (auch bekannt als), Deckname, welcher zur zweifellosen Identifizierung der betroffenen Person wahrscheinlich nicht ausreicht.
Nationality
Nationalität: Bezeichnet die frühere oder gegenwärtige Staatsangehörigkeit/Nationalität.
Passport no.
Pass No: Passnummer(n).
National identification no.
Nationale Identifikationsnummer: Nationale Identifikationsnummer (zum Beispiel Nummer für Identitätskarte, Nummer für Sozialversicherungsausweis, usw.)
Address
Adresse: Bezeichnet den/die permanenten, vorübergehenden oder früheren Wohnort(e) des Betroffenen.
Listed on
Eingetragen am: Zeitpunkt, an welchem der Name in die UNO-Liste übernommen wurde (einschliesslich Änderungen).
Other information
Andere Informationen: Angaben, welche zusätzlich zu den unter den anderen Rubriken erwähnten aufgeführt werden.
na
Nicht verfügbar: Angaben, welche nicht verfügbar sind.
Unternehmen und Organisationen
Name
Name: Name des Unternehmens oder der Organisation.
A.k.a. ("Also known as")
Deckname: Alias (auch bekannt als).
F.k.a. ("Formerly known as")
Ehemaliger Name: Ehemals bekannt unter.
Address
Adresse: Adresse, wo das Unternehmen oder die Organisation ansässig ist oder über Aussenstellen verfügt.
Listed on
Eingetragen am: Zeitpunkt, an welchem der Name in die UNO-Liste übernommen wurde (einschliesslich Änderungen).
Other information
Andere Informationen: Angaben, welche zusätzlich zu den unter den anderen Rubriken erwähnten aufgeführt werden.
na ("not available")
Nicht verfügbar: Angaben, welche nicht verfügbar sind. A. Natürliche Personen
- B. Unternehmen und Organisationen
[^1]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 371.