← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 25. August 2015 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

Geltender Text a fecha 2017-10-01

Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 (2015/740/GASP) sowie in Ausführung der Resolution 2206 (2015) vom 3. März 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.

2) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, und die direkte oder indirekte Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten.

3) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union (EU), der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) und der Schweiz sowie durch Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 und 2 ausgenommen.

4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.

Art. 2

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 6

Meldepflichten

1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.

2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmungen

Art. 7a[^3]

Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^4]

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7a)

Anmerkung

Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.[^5]

[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 267.

[^3]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 267.

[^4]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 267.

[^5]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2206/materials