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Verordnung vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)

Geltender Text a fecha 2018-10-01

Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 31 Abs. 6, Art. 33 Abs. 6, Art. 35 Abs. 10, Art. 37 Abs. 8, Art. 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 48, Art. 52 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7, Art. 67, Art. 74 Abs. 4, Art. 75 Abs. 5, Art. 77 Abs. 2 und 6, Art. 78 Abs. 3, Art. 79 Abs. 3, Art. 80 Abs. 6, Art. 83 Abs. 3, Art. 99 Abs. 5, Art. 100 Abs. 5, Art. 101 Abs. 4, Art. 102 Abs. 8, Art. 115 Abs. 2, Art. 162 Abs. 2, Art. 182 Abs. 9, Art. 212 Abs. 2, Art. 213 Abs. 4, Art. 218 Abs. 5, Art. 219 Abs. 4, Art. 222 Abs. 2, Art. 239 Abs. 4, Art. 246 Abs. 5, Art. 259, Art. 262 Abs. 2 und Art. 263 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 2015 Nr. 231, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Zweck und Begriffe

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Einzelheiten betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, insbesondere:

2) Sie dient der Umsetzung:

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Governance

Art. 2

Leitlinien zur Governance

1) Versicherungsunternehmen haben in den schriftlich festzulegenden Leitlinien zumindest Regelungen zu treffen, die sich beziehen auf:

2) Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.

Art. 3

a) Meldung des Wechsels

1) Versicherungsunternehmen haben der FMA alle Änderungen der Identität der Personen zu melden, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben.

2) Sie übermitteln sämtliche Informationen, die für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Integrität dieser Personen notwendig sind.

Art. 4

b) Fachliche Qualifikation und persönliche Integrität

1) Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung und ein Mitglied des Aufsichts- beziehungsweise des Verwaltungsrates des Unternehmens müssen in ausreichendem Masse über theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsangelegenheiten sowie über Leitungserfahrung verfügen. Das ist regelmässig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Soll ausschliesslich die Eigenversicherung als Rückversicherung betrieben werden, kann die FMA Ausnahmen von diesen Anforderungen gestatten.

2) Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen müssen persönlich integer sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn:

3) Ist ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder ein Disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren gegen eine der in Abs. 2 genannten Person anhängig, kann die FMA das Bewilligungsverfahren im Sinne von Art. 74 LVG unterbrechen.

Art. 5

c) Nachweis der persönlichen Integrität bei Staatsangehörigen anderer EWRA-Vertragsstaaten

1) Bei Staatsangehörigen anderer EWRA-Vertragsstaaten wird vermutet, dass die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a erfüllt sind, wenn ein Strafregisterauszug oder, in Ermangelung eines solchen, eine von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatstaates ausgestellte gleichwertige Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2) Wird die in Abs. 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der ausländische Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatstaates abgegeben hat. Eine Erklärung, wonach keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch von einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Herkunfts- oder Heimatstaates abgegeben werden.

3) Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Art. 6

Berücksichtigung von Matching-Anpassung und Volatilitätsanpassung

Wenn ein Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach Art. 26, die Volatilitätsanpassung nach Art. 28 oder die Übergangsmassnahmen nach Art. 93 und 96 anwendet, ist die Einhaltung der Kapitalanforderung nach Art. 37 Abs. 2 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmassnahmen zu bewerten.

Art. 7

Versicherungsmathematische Funktion

1) Die Ausübung der versicherungsmathematischen Funktion durch den verantwortlichen Aktuar ist, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Versicherungsunternehmens zulässig. In einem solchen Fall ist der FMA darzulegen, wie etwaige Interessenskonflikte vermieden werden.

2) Stellungnahmen nach Art. 40 Abs. 1 Bst. g und h des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr, schriftlich abzufassen.

3) Personen, die die versicherungsmathematische Funktion wahrnehmen, haben in der Regel den Anforderungen zu entsprechen, die an den verantwortlichen Aktuar gestellt werden.

Art. 8

Verantwortlicher Aktuar

1) Der vom Versicherungsunternehmen bestellte verantwortliche Aktuar ist für versicherungsmathematische Belange im Zusammenhang mit der Erstellung der handelsrechtlichen Bilanz zuständig.

2) Die fachliche Qualifikation des verantwortlichen Aktuars setzt voraus:

3) Der in Aussicht genommene verantwortliche Aktuar muss vor seiner Bestellung der FMA unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation wesentlich sind, gemeldet werden. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Bestellung, so kann die FMA verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder ergeben sich begründete Zweifel an der Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen auch für diese andere Person, so kann die FMA den verantwortlichen Aktuar selbst bestellen.

4) Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten, oder erfüllt der verantwortliche Aktuar die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäss, kann die FMA verlangen, dass ein anderer verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Abs. 3 Satz 3 gilt sinngemäss.

5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars ist der FMA unverzüglich zu melden. Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrags oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, ist dies der FMA vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

6) Die Bestellung eines verantwortlichen Aktuars kann durch Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Funktionsausgliederung erfolgen.

7) Die Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens ist verpflichtet, dem verantwortlichen Aktuar alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Sobald der verantwortliche Aktuar bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise die versicherungsmathematische Bestätigung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, hat er die Geschäftsleitung und, wenn diese der Beanstandung nicht unverzüglich Abhilfe leistet, sofort die FMA zu unterrichten.

8) Die Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens ist ferner verpflichtet, der FMA die versicherungsmathematische Bestätigung und den zugehörigen Bericht nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den Bericht zur Angemessenheit seines Vorschlags zur Überschussbeteiligung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorzulegen. Beabsichtigt die Geschäftsleitung eine vom Vorschlag des verantwortlichen Aktuars abweichende Überschussbeteiligung festzusetzen, sind der FMA unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen.

III. Finanzielle Ausstattung

A. Eigenmittel

Art. 9

Einstufung der Eigenmittelbestandteile

1) Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile gegenwärtig und in Zukunft die in Art. 43 Abs. 3 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Merkmale aufweisen, wird die Laufzeit des Bestandteils, insbesondere die Frage, ob er befristet ist, gebührend berücksichtigt. Ist ein Eigenmittelbestandteil befristet, wird seine relative Laufzeit im Vergleich zur Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens berücksichtigt (ausreichende Laufzeit).

2) Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob folgende Eigenschaften vorhanden sind:

Art. 10

Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen ("Tiers")

1) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in "Tier 1" eingestuft, wenn sie die in Art. 43 Abs. 3 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Art. 9 aufgeführten Eigenschaften berücksichtigt werden.

2) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in "Tier 2" eingestuft, wenn sie das in Art. 43 Abs. 3 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Merkmal weitgehend aufweisen, wobei die in Art. 9 aufgeführten Eigenschaften berücksichtigt werden.

3) Die ergänzenden Eigenmittelbestandteile werden in "Tier 2" eingestuft, wenn sie die in Art. 43 Abs. 3 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Art. 9 aufgeführten Eigenschaften berücksichtigt werden.

4) Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, werden in "Tier 3" eingestuft.

Art. 11

Einstufung spezifischer Eigenmittelbestandteile

Für Zwecke der Kapitalanforderungen gelten grundsätzlich folgende besondere Einstufungen:

Art. 12

Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel

1) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen nach Art. 46 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. Hat ein Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert, wenn er seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.

2) Für jeden einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gründet die FMA bei der Genehmigung nach Art. 46 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ihre Beurteilung auf Folgendes:

B. Kapitalanforderung

Art. 13

Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

1) Im Rahmen von Art. 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätige Direktversicherungsunternehmen haben zumindest die folgenden Posten durch einen gleichwertigen Betrag an anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteilen zu unterlegen:

2) Die in Abs. 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen, die in Bezug auf eine Lebensversicherungstätigkeit und eine Nichtlebensversicherungstätigkeit bestehen, dürfen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden.

3) Solange die in Abs. 1 und 2 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen erfüllt sind, kann das Versicherungsunternehmen, sofern die FMA informiert wird, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung explizite Bestandteile der anrechnungsfähigen Eigenmittel verwenden, die noch für die eine oder andere Tätigkeit zur Verfügung stehen.

4) Die Datenerhebung ist so vorzunehmen, dass die Quellen der Ergebnisse für die Lebens- und die Nichtlebensversicherungstätigkeit gesondert ersichtlich sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel, der der Genehmigung durch die FMA bedarf, umgelegt.

5) Versicherungsunternehmen haben anhand der Datenerhebung eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zur Bedeckung jeder der in Art. 52 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten fiktiven Mindestkapitalanforderung klar aufgeführt sind.

6) Bei Unzulänglichkeit der anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteile in Bezug auf eine dieser Tätigkeiten und hinsichtlich der finanziellen Mindestverpflichtungen nach Abs. 1 und 2 wendet die FMA unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch das Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Massnahmen an. Abweichend von Abs. 2 können diese Massnahmen eine Übertragung anrechnungsfähiger Basiseigenmittelbestandteile von einer Tätigkeit auf die andere umfassen; diese bedarf der Genehmigung durch die FMA.

Art. 14

Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul

Nach Anhang 3 Ziff. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

Art. 15

Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risikomodul

Nach Anhang 3 Ziff. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird das lebensversicherungstechnische Risikomodul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

Art. 16

Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul

Das krankenversicherungstechnische Risikomodul deckt zumindest die nachfolgend genannten Risiken ab:

Art. 17

Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul

Nach Anhang 3 Ziff. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird das Marktrisikomodul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

Art. 18

Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko

1) Versicherungsunternehmen, die Altersversorgungsleistungen nach Abs. 2 anbieten, kann die FMA ermächtigen, ein durationsbasiertes Untermodul des Aktienrisikos der Solvenzkapitalanforderung anzuwenden, das unter Verwendung einer Value-at-Risk-Massnahme über einen Zeitraum kalibriert wird, der mit der typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des betroffenen Unternehmens übereinstimmt.

2) Die in Abs. 1 genannten Versicherungsunternehmen haben Folgendes anzubieten:

3) Eine Ermächtigung nach Abs. 1 kann nur ausgesprochen werden, wenn:

4) Es ist ein Konfidenzniveau sicherzustellen, durch das die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ein Mass an Schutz geniessen, das dem nach Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entspricht, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Methode nur in Bezug auf die in Abs. 3 Bst. a genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung werden diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Bewertung der Diversifikationseffekte vollständig berücksichtigt, unbeschadet der Notwendigkeit, die Interessen der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten in anderen EWRA-Vertragsstaaten zu wahren.

5) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA wird die in Abs. 1 genannte Methode nur dann angewendet, wenn die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des betreffenden Unternehmens in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management ständig die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen in der Lage ist, Aktieninvestitionen während eines Zeitraums zu halten, der mit der typischen Haltedauer seiner Aktieninvestitionen übereinstimmt. Das Unternehmen muss gegenüber der FMA nachweisen können, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das erforderlich ist, um den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau zu gewähren, das dem in Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten gleichwertig ist.

6) Die Versicherungsunternehmen kehren nicht zur Anwendung der Methode nach Art. 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zurück, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA.

Art. 19

Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls (symmetrischer Anpassungsmechanismus)

1) Das mit der Standardformel berechnete Aktienrisiko-Untermodul schliesst eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.

2) Die symmetrische Anpassung der nach Art. 54 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungsunternehmen gleich ist.

3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.

C. Interne Modelle

Art. 20

Statistische Qualitätsstandards

1) Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien nach Abs. 2 bis 9 zu genügen.

2) Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Techniken zu stützen und mit den Methoden konsistent zu sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden basieren auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen. Die Versicherungsunternehmen müssen in der Lage sein, die ihrem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber der FMA zu rechtfertigen.

3) Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen exakt, vollständig und angemessen sein. Die Versicherungsunternehmen aktualisieren die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen mindestens jährlich.

4) Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben.

5) Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Fähigkeit des internen Modells zur Risikoeinstufung ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass das interne Modell im Governance-System, insbesondere im Risikomanagement und in den Entscheidungsprozessen, sowie bei der Kapitalallokation der Versicherungsunternehmen nach Art. 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in grossem Masse verwendet wird und eine wichtige Rolle spielt.

6) Das interne Modell deckt alle wesentlichen Risiken ab, denen die Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind. Die internen Modelle decken zumindest die in Art. 42 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Risiken ab.

7) In Bezug auf Diversifikationseffekte können die Versicherungsunternehmen in ihrem internen Modell den Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen den Risikokategorien Rechnung tragen, sofern sich die FMA vergewissert hat, dass das System für die Messung der Diversifikationseffekte angemessen ist.

8) Die Versicherungsunternehmen können den Effekt der Risikominderungstechniken in ihrem internen Modell voll berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Risikominderungstechniken ergebende Risiken im internen Modell angemessen widergespiegelt sind.

9) Die Versicherungsunternehmen haben in ihrem internen Modell die besonderen Risiken exakt zu bewerten, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus haben sie diejenigen Risiken zu bewerten, die sich für die Versicherungsunternehmen aus Optionen der Versicherungsnehmer und vertraglichen Optionen ergeben. Zu diesem Zweck tragen sie der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

10) In ihrem internen Modell können die Versicherungsunternehmen künftigen Massnahmen des Managements Rechnung tragen, die sie vernünftigerweise unter spezifischen Bedingungen zu ergreifen erwarten.

11) In dem in Abs. 10 genannten Fall berücksichtigt das betreffende Unternehmen die Zeit, die für die Umsetzung derartiger Massnahmen erforderlich ist.

12) In ihrem internen Modell tragen die Versicherungsunternehmen allen Zahlungen an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten Rechnung, die sie vorzunehmen erwarten, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungen vertraglich garantiert sind oder nicht.

Art. 21

Kalibrierungsstandards

1) Die Versicherungsunternehmen dürfen in ihren internen Modellen einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomass als in Art. 42 Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegt verwenden, sofern diese Unternehmen die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwenden können, die den Versicherungsnehmern und Begünstigten ein Schutzniveau gewährt, das dem in Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten gleichwertig ist.

2) Sofern in der Praxis möglich, leiten die Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung direkt aus der Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ab, die vom internen Modell dieser Unternehmen generiert wurde, wobei sie das Risikomass Value-at-Risk nach Art. 42 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verwenden.

3) Können Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht direkt aus der vom internen Modell generierten Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ableiten, kann die FMA Annäherungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zulassen, sofern diese Unternehmen der FMA nachweisen können, dass den Versicherungsnehmern das gleiche Schutzniveau wie das in Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte gewährt wird.

4) Die FMA kann von den Versicherungsunternehmen verlangen, ihr internes Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden und dabei von Annahmen auszugehen, die sich eher auf externe als auf interne Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.

Art. 22

Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

1) Die Versicherungsunternehmen untersuchen mindestens einmal jährlich die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs.

2) Dabei zeigen sie auf, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungsunternehmen widerspiegeln.

Art. 23

Validierungsstandards

1) Die Versicherungsunternehmen verfügen über einen regelmässigen Modellvalidierungszyklus, der das Leistungsvermögen des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.

2) Der Modellvalidierungsprozess umfasst ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells, das die Versicherungsunternehmen in die Lage versetzt, gegenüber der FMA die Angemessenheit der sich daraus ergebenden Kapitalanforderungen nachzuweisen.

3) Die angewandten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose nicht nur im Vergleich zu beobachteten Verlusten, sondern auch zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen.

4) Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere das Überprüfen der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Exaktheit, der Vollständigkeit und der Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.

Art. 24

Dokumentationsstandards

1) Die Versicherungsunternehmen dokumentieren den Aufbau und die operationellen Einzelheiten ihres internen Modells.

2) Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 20 bis 23 dieser Verordnung sowie Art. 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hervorgehen.

3) Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt.

4) Die Dokumentation gibt alle Situationen an, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.

5) Die Versicherungsunternehmen dokumentieren alle grösseren Veränderungen an ihrem internen Modell nach Art. 63 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

D. Versicherungstechnische Rückstellungen

Art. 25

Extrapolation der massgeblichen risikofreien Zinskurve

1) Bei der Festlegung der massgeblichen risikofreien Zinskurve, auf die in Art. 77 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bezug genommen wird, wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden relevante Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen tief, liquide und transparent sind. Im Falle von Laufzeiten, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen nicht mehr tief, liquide und transparent sind, wird die massgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert.

2) Der extrapolierte Teil der massgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmässig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente und Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.

Art. 26

Matching-Anpassung an die massgebliche risikofreie Zinskurve

1) Versicherungsunternehmen können vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die FMA eine Matching-Anpassung an die massgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, um den besten Schätzwert des Portfolios der Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu berechnen, einschliesslich Rentenversicherungen, die aus Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsverträgen stammen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2) Unbeschadet des Abs. 1 Bst. h können Versicherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden, deren Cashflows abgesehen von der Inflationsabhängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die Cashflows des Portfolios der inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen replizieren. Haben Emittenten oder Dritte das Recht, Cashflows von Vermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hinreichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Cashflow durch Reinvestitionen in Vermögenswerte gleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten, schliesst das Recht, Cashflows zu ändern, den Vermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zugeordnete Portfolio nach Abs. 1 Bst. h aus.

3) Versicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung an einem Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst. Ist ein Versicherungsunternehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht mehr in der Lage, die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, hat es die FMA unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit diese Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Gelingt es dem Unternehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung die Einhaltung dieser Voraussetzungen wiederherzustellen, darf es bei seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vornehmen und die Matching-Anpassung erst nach weiteren 24 Monaten wieder aufnehmen.

4) Die Matching-Anpassung wird nicht auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen die massgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach Art. 28 dieser Verordnung oder eine Übergangsmassnahme zu den risikofreien Zinssätzen nach Art. 262 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umfasst.

Art. 27

Berechnung der Matching-Anpassung

1) Die Matching-Anpassung nach Art. 26 wird für jede Währung nach folgenden Grundsätzen berechnet:

2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. b gilt für den grundlegenden Spread Folgendes:

3) Die in Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 genannte Ausfallwahrscheinlichkeit stützt sich auf langfristige Ausfallstatistiken, die für den Vermögenswert im Hinblick auf dessen Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie relevant sind.

4) Wenn auf der Grundlage der Ausfallstatistiken nach Abs. 3 kein zuverlässiger Kredit-Spread ermittelt werden kann, entspricht der grundlegende Spread dem in Abs. 2 Bst. b und c festgelegten Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz.

Art. 28

Volatilitätsanpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve

1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts der FMA vorgängig mitzuteilen. Im Rahmen dieser Mitteilung ist darzulegen, wie die korrekte Anwendung sichergestellt wird, für welche Währungen und Länder eine Volatilitätsanpassung genutzt werden soll und wie das Unternehmen die mit der Anpassung verbundenen Pflichten zur Einschätzung, Überwachung und Berichterstattung einzuhalten gedenkt. Die FMA kann die Beachtung weiterer Vorgaben anordnen.

2) Für jede massgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem möglichen Zinssatz für Vermögenswerte in einem Referenzportfolio für diese Währung und den Zinssätzen der massgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt. Das Referenzportfolio für eine Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.

3) Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze entspricht 65 % des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread wird als Differenz zwischen dem in Abs. 2 genannten Spread und dem Anteil des Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist. Die Volatilitätsanpassung betrifft nur die massgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht durch Extrapolation nach Art. 25 ermittelt wurden. Die Extrapolation der massgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.

4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Abs. 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 100 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.

5) Die Volatilitätsanpassung darf nicht für Versicherungsverpflichtungen angewendet werden, bei denen für die massgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach Art. 26 erfolgt.

6) Abweichend von Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes deckt die Solvenzkapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.

Art. 29

Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge

1) Bei der gesonderten Bewertung von bestem Schätzwert und Risikomarge ist die Risikomarge unter Bestimmung der Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln zu berechnen, der der Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

2) Der Satz, der für die Bestimmung der Kosten der Bereitstellung des Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln verwendet wird (Kapitalkosten-Satz), hat für alle Versicherungsunternehmen gleich zu sein und wird regelmässig überprüft.

3) Der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz hat dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungsunternehmen tragen müsste, das einen Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält, der der Solvenzkapitalanforderung entspricht, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

Art. 30

Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen

1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen haben die Versicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen zu berücksichtigen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind.

2) Alle Annahmen der Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschliesslich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

Art. 31

Segmentierung

Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen segmentieren die Versicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.

Art. 32

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

1) Die Berechnung der Versicherungsunternehmen von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften muss den Art. 29 bis 31 dieser Verordnung sowie den in Art. 75 bis 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes statuierten Grundsätzen genügen.

2) Bei der Berechnung der Beträge, die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbar sind, berücksichtigen die Versicherungsunternehmen die zeitliche Differenz zwischen den Einforderungen und den direkten Zahlungen.

3) Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, um den aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen. Diese Anpassung gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts (Verlust bei Ausfall).

Art. 33

Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten

1) Versicherungsunternehmen haben über interne Prozesse und Verfahren zu verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.

2) Verfügen die Versicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschliesslich Einzelfallanalysen verwendet werden.

Art. 34

Vergleich mit Erfahrungswerten

1) Versicherungsunternehmen haben über Prozesse und Verfahren zu verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegen, regelmässig mit Erfahrungswerten verglichen werden.

2) Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Erfahrungswerten und den Berechnungen des besten Schätzwerts von Versicherungsunternehmen, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und/oder Annahmen vorzunehmen.

E. Weitere Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung

Art. 35

Anlage der Vermögenswerte für bestimmte Lebensversicherungsverträge

1) Hinsichtlich der Vermögenswerte, die für Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, finden die Abs. 2 bis 5 Anwendung.

2) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITS) oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abgebildet werden.

3) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Abs. 2 genannten Referenzwert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abgebildet werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.

4) Schliessen die in den Abs. 2 und 3 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so findet Abs. 5 auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Anwendung.

5) Unbeschadet von Art. 80 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten. Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermässige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, einem Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region oder eine übermässige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Versicherungsunternehmen nicht einer übermässigen Risikokonzentration aussetzen.

Art. 36

Zusätzliche Bestimmungen bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen

1) Für die Bildung, Berechnung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Rahmen der Berichterstattung an die FMA und der Solvabilitätsbilanz gelten im Weiteren die anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.

2) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, in der handelsrechtlichen Bilanz für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Für die Bildung, Berechnung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der handelsrechtlichen Bilanz gelten im Weiteren die Bestimmungen des PGR und die in Anhang 1 enthaltenen Vorschriften.

3) Für die Bildung, Berechnung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Rahmen der Berichterstattung an die FMA durch kleine Direktversicherungsunternehmen gelten die in Kapitel IX sowie die im Anhang 1 enthaltenen Vorschriften.

4) Die FMA kann das Nähere über die Bildung, Berechnung und Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen festlegen.

Art. 37

Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen

1) Die FMA kann in der handelsrechtlichen Bilanz den Ausweis von Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bis 5 dargelegten Kriterien verlangen, sofern das Versicherungsunternehmen nicht hinreichend darlegt, dass die Berücksichtigung von Diversifikationseffekten, die Art, der Umfang und die Güte der Kapitalausstattung, die vorhandene Rückversicherung und andere Mechanismen zur Risikominimierung sowie das Kapital- und Risikomanagement des Unternehmens ausreichen, um das Parameter- und Schwankungsrisiko nach Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen.

2) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen umfassen alle Beträge, die ganz oder teilweise dem Ausgleich von ungünstigen Abwicklungsergebnissen der versicherungstechnischen Rückstellungen und von Schwankungen im Schadenaufwand dienen. Sie sind erforderlich, wenn Unsicherheiten bestehen bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen (Sicherheits- oder Parameterrisiko) oder aufgrund der dem Schadengeschehen innewohnenden Zufallsschwankungen (Schwankungsrisiko).

3) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen haben sich grundsätzlich an der Gesamtheit der Aktivitäten des Versicherungsunternehmens zu orientieren und beziehen sich auf das Geschäft für eigene Rechnung. Sie können sich aber auch nur auf einen bestimmten Teil der Aktivitäten des Versicherungsunternehmens beziehen, etwa nur hinsichtlich: In diesem Fall ist zu dokumentieren, auf welche Aktivitäten sich die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen beziehen.

4) Die Versicherungsunternehmen haben darzulegen, welche Grundsätze und Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Sicherheits- und Schwankungsrückstellung verwendet werden, wie Höchst- oder Mindestsollbeträge festgelegt und welche Kriterien bei der Zuführung und Auflösung angewendet werden. Aus Gründen der Vereinfachung kann ein Versicherungsunternehmen auch die in Anhang 2 genannten Grundsätze zur Berechnung verwenden oder bezogen auf die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung eine der im Anhang 3 genannten Methoden wählen.

5) Die in Abs. 4 genannten Grundsätze und Berechnungsverfahren sind der FMA vorgängig zur Genehmigung einzureichen.

Art. 38

Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung

1) Die in Art. 83 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehene Fristverlängerung um einen weiteren angemessenen Zeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen. Sie ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher widriger Umstände zulässig. Dabei sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

2) Aussergewöhnliche widrige Umstände liegen vor, wenn die finanzielle Situation von Versicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, erheblich oder nachteilig durch eine oder mehrere der folgenden Umstände beeinträchtigt wird:

3) Die FMA konsultiert für Zwecke der Abs. 1 und 2 gegebenenfalls die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und kann diese um Feststellung des Vorliegens aussergewöhnlicher widriger Umstände ersuchen. Ein solches Ersuchen kann die FMA insbesondere dann an die EIOPA richten, wenn Versicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen aufweisen, aller Voraussicht nach eine der in Art. 83 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Bedingungen nicht erfüllen werden.

4) Im Fall einer Fristverlängerung legt das betroffene Versicherungsunternehmen der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Massnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

5) Eine Fristverlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

IV. Rechnungslegung, Berichterstattung und Revision

Art. 39

Geschäftsbericht und Bericht an die FMA

1) Für die Erstellung des handelsrechtlichen Geschäftsberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts gelten die Bestimmungen des PGR sowie des Anhangs 1 dieser Verordnung.

2) Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung sind zu veröffentlichen und jedermann, der es verlangt, in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

3) Der Bericht an die FMA ist Teil der regelmässigen Berichterstattung an die FMA und umfasst insbesondere die für Aufsichtszwecke beizubringenden Informationen. Die FMA kann das Nähere über den Bericht an die FMA sowie den Fortschrittsbericht nach Art. 265 Abs. 3 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes festlegen.

Art. 40

Berichterstattung und für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen

1) Im Rahmen der Berichterstattung haben Versicherungsunternehmen der FMA alle Angaben zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind. Diese Angaben umfassen mindestens die Informationen, die bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens notwendig sind, um:

2) Für die Zwecke des Abs. 1 verfügt die FMA über folgende Befugnisse:

3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen umfassen Folgendes:

4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen entsprechen den folgenden Grundsätzen:

5) Versicherungsunternehmen haben für die Berichterstattung über zweckmässige Systeme und Strukturen zu verfügen, um die Anforderungen an die Beibringung von Informationen zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungsunternehmens gebilligt wurden, um die kontinuierliche Relevanz der übermittelten Informationen zu gewährleisten.

Art. 41

Erleichterungen bei der Berichterstattung

1) Wenn die nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA die regelmässige Berichterstattung an die FMA beschränken, wenn:

2) Die FMA schränkt eine regelmässige Berichterstattung an die FMA mit kürzeren als Jahresintervallen in Bezug auf Versicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe gehören, nicht ein, es sei denn, das Unternehmen ist in der Lage, der FMA hinreichend nachzuweisen, dass eine regelmässige Berichterstattung an die FMA mit kürzeren als Jahresintervallen angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.

3) Eine Beschränkung der regelmässigen Berichterstattung an die FMA wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines EWRA-Vertragsstaates repräsentieren, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den gebuchten Bruttoprämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht. Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Beschränkungen infrage kommen, räumt die FMA den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.

4) Die FMA kann die regelmässige Berichterstattung an die FMA beschränken oder Versicherungsunternehmen von der Berichterstattung zu einzelnen Posten befreien, wenn:

5) Die FMA befreit Versicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe gehören, nicht von der Berichterstattung zu einzelnen Posten, es sei denn, ein Unternehmen ist in der Lage, der FMA hinreichend nachzuweisen, dass eine nach Posten aufgeschlüsselte Berichterstattung angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.

6) Eine Befreiung von der Berichterstattung zu einzelnen Posten im Sinne der Abs. 4 und 5 wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines EWRA-Vertragsstaates ausmachen, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämieneinnahmen und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht. Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Befreiungen infrage kommen, räumt die FMA den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.

7) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 6 bewertet die FMA im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Unternehmens steht, und berücksichtigt dabei mindestens:

Art. 42

Meldung über Auslandsgeschäfte

1) Jedes inländische Versicherungsunternehmen muss in der regelmässigen Berichterstattung an die FMA für im Rahmen des Niederlassungsverkehrs getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getätigte Geschäfte die gebuchten Bruttoprämien pro EWRA-Vertragsstaat und pro Versicherungszweig mitteilen.

2) In der Schadenversicherung sind zusätzlich die Schadenszahlungen und die Provisionen, ohne Abzug der Rückversicherung, pro EWRA-Vertragsstaat und pro Versicherungszweig sowie in Bezug auf den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, unter Ausschluss der Haftung des Frachtführers, die Häufigkeit und die durchschnittlichen Schadenszahlungen mitzuteilen.

3) Die FMA teilt den zuständigen Behörden der EWRA-Vertragsstaaten diese Angaben ihrerseits mit.

4) Die Angaben nach Abs. 1 und 2 sind auch für in Drittstaaten getätigte Geschäfte mitzuteilen.

Art. 43

Rechnungslegung und Berichterstattung durch Drittland-Versicherungsunternehmen

1) Drittland-Versicherungsunternehmen haben über die inländische Geschäftstätigkeit gesondert Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. Der gesonderte Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) ist zu veröffentlichen.

2) Auf Verlangen sind jedem Versicherungsnehmer Jahresrechnung und Jahresbericht der Hauptniederlassung des Drittland-Versicherungsunternehmens in deutscher Sprache zuzustellen.

3) Der FMA sind alle im Herkunftsstaat des Drittland-Versicherungsunternehmens erstellten Abschlüsse und Berichte vorzulegen, namentlich Jahresrechnung, Jahresbericht, Bericht an die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates, Stellungnahmen und Berichte der Revisionsstelle; diese Dokumente sind in der Originalsprache und in deutscher Sprache vorzulegen.

Art. 44

Bericht über Solvabilität und Finanzlage

1) Kommt die in Art. 26 genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfasst die in Art. 100 Abs. 2 Bst. d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehene Beschreibung eine Beschreibung der Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens. Die genannte Beschreibung hat auch eine Erklärung darüber zu enthalten, ob die in Art. 28 genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens.

2) Die in Art. 100 Abs. 2 Bst. e Ziff. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehene Beschreibung der Struktur und des Betrags der Eigenmittel sowie ihrer Qualität hat eine Analyse aller wichtigen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller wichtigen Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit zu enthalten.

3) Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes muss den Betrag gesondert ausweisen, der nach Art. 53 bis 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet wird, sowie jeglichen nach Art. 72 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungsunternehmen nach Art. 59 und 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information, wie sie durch die FMA gerechtfertigt werden.

4) Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird.

5) Die FMA gestattet Versicherungsunternehmen, Veröffentlichungen, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen erfolgt sind, zu verwenden oder sich auf sie zu beziehen, sofern diese Veröffentlichungen den gemäss Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geforderten Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.

6) Der vom Versicherungsunternehmen veröffentlichte Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist Teil der regelmässigen Berichterstattung an die FMA. Die FMA kann das Nähere betreffend den Bericht über Solvabilität und Finanzlage festlegen.

Art. 45

Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen

1) Bei Eintreten einer wichtigen Entwicklung, die die Bedeutung der nach Art. 44 dieser Verordnung und Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes veröffentlichten Informationen im Bericht über Solvabilität und Finanzlage erheblich verändert, legen die Versicherungsunternehmen zweckmässige Angaben zu Wesensart und Auswirkungen der wichtigen Entwicklung vor.

2) Für die Zwecke von Abs. 1 werden zumindest die folgenden Umstände als wichtige Entwicklungen angesehen:

3) In den in Abs. 2 Bst. a genannten Fällen fordert die FMA das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemassnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen kurzfristigen Finanzierungsplans die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemassnahmen veröffentlicht.

4) In den in Abs. 2 Bst. b genannten Fällen fordert die FMA das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemassnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen Sanierungsplans die wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Feststellung nicht gelöst wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihres Ursprungs und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemassnahmen veröffentlicht.

5) Die Versicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und ihrer Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits nach Abs. 1 bis 4 und Art. 44 dieser Verordnung sowie Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verlangt wurde.

Art. 46

Leitlinien und Genehmigung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage

1) Versicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in Art. 44 und 45 dieser Verordnung sowie Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftlich festgelegte Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der nach diesen Bestimmungen veröffentlichten Informationen zu schaffen.

2) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungsunternehmens zu genehmigen und darf erst nach dieser Genehmigung veröffentlicht werden.

Art. 47

Informationen zuhanden der EIOPA

1) Die FMA hat jährlich folgende Angaben an die EIOPA zu übermitteln:

2) Zur Überprüfung der langfristigen Garantien und der Massnahmen gegen Aktienrisiken informiert die FMA die EIOPA bis zum 1. Januar 2021 jährlich über Folgendes:

Art. 48

Externe Revision

Die gesetzlich vorgeschriebene externe Revision kann auch durch die Revisionsstelle gemäss PGR erfolgen, sofern diese den in den folgenden Artikeln umschriebenen besonderen Anforderungen genügt.

Art. 49

Anerkennung von Revisionsstellen

1) Die Tätigkeit als Revisionsstelle eines Versicherungsunternehmens setzt eine Anerkennung der FMA voraus; diese wird erteilt, wenn die in dieser Verordnung umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

2) Die FMA entzieht der Revisionsstelle die Anerkennung, wenn:

Art. 50

Anerkennungsvoraussetzungen

1) Die Anerkennung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:

2) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register der anerkannten Revisionsstellen.

Art. 51

Unabhängigkeit

1) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Sie dürfen weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Versicherungsunternehmens noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

2) Die Honorareinnahmen aus einem Revisionsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die Revisionsmandate bei einem Versicherungskonzern gelten als ein einziges Revisionsmandat. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 52

Besondere Pflichten der Revisionsstelle

1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:

2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.

Art. 53

Pflichten der Versicherungsunternehmen

1) Ein Versicherungsunternehmen hat die Zustimmung der FMA einzuholen, bevor es erstmals eine Revisionsstelle bezeichnet oder eine neue Revisionsstelle beauftragt. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision bietet.

2) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen, die Revisionsstelle zu wechseln, so hat es der FMA die Gründe mitzuteilen.

3) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines Versicherungsunternehmens nicht ordnungsgemäss wahr, so kann die FMA vom Versicherungsunternehmen verlangen, dass es eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung des Geschäftsberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts beauftragt.

4) Bei einem Wechsel der Revisionsstelle hat ein Versicherungsunternehmen der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Revisionsbericht zur Verfügung zu stellen. Der Auftrag an die neu gewählte Revisionsstelle bedarf ebenfalls der Zustimmung der FMA.

Art. 54

Revisionsbericht

1) Im Revisionsbericht ist klar darzustellen, ob die Vorschriften über die Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen eingehalten wurden und ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd und weiterhin erfüllt sind (Aufsichtsprüfung). Der Revisionsbericht hat ausserdem Aufschluss darüber zu geben, ob das Versicherungsunternehmen die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dieser Verordnung sowie die anwendbaren Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2009/138/EG und die massgeblichen Leitlinien der EIOPA beachtet. Dabei hat die Revisionsstelle unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Risikoanalyse durchzuführen und eine Prüfstrategie festzulegen, in der die Prüftiefe und Prüfperiodizität zu den einzelnen Prüffeldern anhand der Risikoanalyse bestimmt wird. Die Revisionsstelle hat überdies zu erklären, ob sie von dem Versicherungsunternehmen alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen erhalten hat. Dies gilt ebenso für den konsolidierten Geschäftsbericht, wenn ein solcher erstellt worden ist; wenn kein solcher erstellt worden ist, muss die Revisionsstelle erklären, ob ein konsolidierter Geschäftsbericht hätte erstellt werden müssen.

2) Die Revisionsstelle hat den Geschäftsbericht, die Berichterstattung an die FMA und, wenn ein solcher erstellt worden ist, den konsolidierten Geschäftsbericht selbständig zu beurteilen, wobei ihr durch das Versicherungsunternehmen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Berichte der internen Revision sind zu berücksichtigen.

3) Die Revisionsstelle muss erklären, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Rechnungsprüfung).

4) Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.

5) Die FMA legt das Nähere in einer Richtlinie fest, insbesondere über:

V. Inlandstätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen

Art. 55

Vertreter für die Abwicklung von Schadenfällen

1) Dem nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ernennenden inländischen Vertreter eines Direktversicherungsunternehmens obliegen folgende Aufgaben:

2) Die Ernennung eines solchen Vertreters bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder Agentur des Versicherungsunternehmens.

VI. Sanierung und Liquidation

Art. 56

Besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte

1) Ein Direktversicherungsunternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, hat nach Art. 162 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu führen.

2) Ist ein Direktversicherungsunternehmen gleichzeitig in der Lebensversicherung und in der Nichtlebensversicherung tätig, so führt es an seinem Sitz für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Verzeichnis.

3) Die Summe der eingetragenen Vermögenswerte darf den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu keiner Zeit unterschreiten.

4) Ist ein eingetragener Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieses Vermögenswertes nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, so wird dieser Sachverhalt im Verzeichnis erwähnt und bleibt der nicht zur Verfügung stehende Betrag bei der in Abs. 3 genannten Summe unberücksichtigt.

5) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte niedriger als ihre Bewertung in den Verzeichnissen, so haben die Masseverwalter dies gegenüber der FMA zu rechtfertigen.

VII. Veröffentlichungen der FMA

Art. 57

Transparenz

1) Neben der Veröffentlichung ihrer Aufsichtspraxis macht die FMA namentlich folgende Angaben und Informationen der Öffentlichkeit zugänglich:

2) Die nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich mit den von anderen Aufsichtsbehörden in den verschiedenen EWRA-Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätzen zu ermöglichen.

3) Die Angaben müssen in einem gemeinsamen Format erfolgen und sind regelmässig zu aktualisieren. Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen auf der Internetseite der FMA abrufbar sein.

VIII. Gruppenaufsicht

Art. 58

Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften

1) Für die Zwecke von Art. 212 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird die zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die betreffenden Vorschriften gelten, und als unterläge sie in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den vorgeschriebenen Bedingungen.

2) Hält eine zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Art. 43 Abs. 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zur Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn man die in Art. 43 Abs. 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel anwendet und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt.

3) Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die, würden sie von einem Versicherungsunternehmen gehalten, vorab von einer Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäss von der FMA zugelassen wurden, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist.

Art. 59

Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen

1) Bevor die FMA im Rahmen von Art. 213 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Gleichwertigkeit von Vorschriften eines Drittlandes entscheidet, hört sie hierzu mit Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Die betreffende Entscheidung ist anhand der durch die EIOPA festgelegten Kriterien zu treffen. Die FMA erlässt keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen der Aufsichtssysteme Rechnung zu tragen.

2) Ist die FMA mit einer durch eine andere Aufsichtsbehörde getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, kann sie innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.

Art. 60

Erteilung einer Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

1) Im Rahmen von Art. 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann die FMA bei unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Genehmigung eines Antrags die EIOPA konsultieren. In einem solchen Fall wird die in Art. 218 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Frist um einen Monat verlängert.

2) Wird die EIOPA konsultiert, so berücksichtigt die FMA deren Empfehlungen vor einer Entscheidung gebührend.

3) Falls die FMA dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, übermittelt sie dem Antragsteller die gemeinsame Entscheidung des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, welche als verbindlich anerkannt und umgesetzt wird. Falls die EIOPA konsultiert wurde, sind etwaige erhebliche Abweichungen vom Standpunkt der EIOPA zu erläutern.

Art. 61

Selbständige Entscheidung der FMA über den Antrag

1) Bei einer Entscheidung im Rahmen von Art. 218 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berücksichtigt die FMA Folgendes:

2) Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung aller erheblichen Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und von der Empfehlung der EIOPA enthält. Die FMA übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung.

Art. 62

Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung für ein Tochterunternehmen

1) Im Rahmen von Art. 219 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erörtert die FMA ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet den Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch gegenüber dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

2) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der FMA oder über andere mögliche Massnahmen zu erreichen. Eine so erzielte Entscheidung wird als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

3) Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörden auseinander, wird die Angelegenheit innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der FMA zur Konsultation an die EIOPA weitergeleitet.

4) Die FMA berücksichtigt die Empfehlung der EIOPA vor ihrer endgültigen Entscheidung.

5) Die Entscheidung wird mit einer umfassenden Begründung versehen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten, welche die anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden geäussert haben, und der Empfehlung der EIOPA Rechnung. Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt. Sie wird als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Art. 63

Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

1) Besteht im Rahmen von Art. 222 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Uneinigkeit zwischen der FMA und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden bezüglich des kurzfristigen Finanzierungsplans oder der zu treffenden Massnahmen, so kann die EIOPA mit dieser Angelegenheit befasst und um Erlass einer Entscheidung ersucht werden.

2) Die EIOPA kann nicht mit der Angelegenheit befasst werden, wenn:

3) Wird die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, setzt die FMA das Verfahren aus und wartet die Entscheidung der EIOPA ab. Die FMA trägt der Entscheidung der EIOPA Rechnung und teilt ihre Entscheidung, welche als verbindlich anerkannt und umgesetzt wird, dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden mit.

Art. 64

Allgemeine Zusammenarbeit im Kollegium der Aufsichtsbehörden

1) Die Errichtung und die Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden beruhen auf Vereinbarungen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geschlossen werden.

2) Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Vereinbarungen nach Abs. 1 kann die FMA die EIOPA mit der Angelegenheit befassen.

3) Falls die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, berücksichtigt sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden etwaige Empfehlungen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft. Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, in der gegebenenfalls auch dargelegt wird, warum die Entscheidung erheblich von den Empfehlungen der EIOPA abweicht. Die FMA teilt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der EIOPA ihre Entscheidung mit.

4) Kommt die FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde den Pflichten nach Art. 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht nach oder lässt es das Kollegium der Aufsichtsbehörden an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft fehlen, so kann die EIOPA mit der Angelegenheit befasst werden. Gleiches gilt, wenn die FMA ihren Informationspflichten innerhalb von zwei Wochen gegenüber anderen zuständigen Aufsichtsbehörden nicht nachkommt.

Art. 65

Berichterstattung

1) Sind die Intervalle für die regelmässige Berichterstattung an die FMA kürzer als ein Jahr, kann die FMA, falls sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung nach Art. 41 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

2) Abs. 1 gilt sinngemäss auch für eine Befreiung von der Berichterstattung zu einzelnen Posten.

IX. Kleine Direktversicherungsunternehmen

Art. 66

Berichterstattung an die FMA

1) In Bezug auf den Geschäftsbericht von kleinen Direktversicherungsunternehmen findet Art. 39 Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.

2) Kleine Direktversicherungsunternehmen haben jährlich als Teil der regelmässigen Berichterstattung an die FMA einen hinsichtlich Wesensart, Umfang und Komplexität der inhärenten Risiken des Unternehmens angemessenen Bericht einzureichen. Die FMA kann das Nähere über die Berichterstattung festlegen, wobei die Vorschriften des Art. 40 und 41 sinngemäss anzuwenden sind.

Art. 67

Mindestkapital

1) Ein kleines Direktversicherungsunternehmen muss über ein Mindestkapital verfügen, welches die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens gewährleistet.

2) Die FMA bestimmt das im Einzelfall erforderliche Mindestkapital, welches voll einbezahlt werden muss und welches sie namentlich mit Rücksicht auf die zu betreibenden Versicherungszweige und in angemessenem Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der inhärenten Risiken sowie in Beachtung von deren Management festlegt.

Art. 68

Kapitalanforderung und Eigenmittel

1) Die Kapitalanforderung für kleine Direktversicherungsunternehmen ergibt sich aus dem Erfordernis der dauernden Erfüllbarkeit der Bedeckung der Solvabilitätsspanne.

2) Kleine Direktversicherungsunternehmen müssen stets über freie und unbelastete Eigenmittel mindestens im Umfang einer Solvabilitätsspanne verfügen.

3) Vermögenswerte, die zur Bedeckung der Eigenmittel nach Abs. 2 und des Mindestgarantiefonds herangezogen werden, sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. Ausserdem hat die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherzustellen.

Art. 69

Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne

1) Die verfügbaren Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne sind die für die Bedeckung der Solvabilitätsspanne anrechenbaren Eigenmittel, vermindert um:

2) Für die Bedeckung der Solvabilitätsspanne anrechenbare Eigenmittel sind insbesondere:

3) In Zweifelsfällen entscheidet die FMA über die Anrechenbarkeit der Eigenmittel nach Abs. 2.

4) Im Weiteren sind unter Vorlage entsprechender Nachweise auf Antrag des kleinen Direktversicherungsunternehmens und mit Zustimmung der FMA für die Bedeckung der Solvabilitätsspanne als Eigenmittel anrechenbar:

5) Kapital, das aufgrund nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt worden ist, darf im Ausmass von höchstens 25 % der Solvabilitätsspanne und höchstens 25 % der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel nach Abs. 2 und 4 zusätzlich für die Bedeckung der Solvabilitätsspanne als Eigenmittel angerechnet werden, wenn:

6) Die nachfolgend aufgeführten Kapitalbestandteile stehen nicht zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne zur Verfügung und vermindern die anrechenbaren Eigenmittel nach Abs. 2 bis 5:

7) Werden vorübergehend Anteile einer anderen Bank, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, eines anderen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung finanziell zu stützen, so kann die FMA von einer Anwendung des Abs. 6 absehen.

8) Zur Bedeckung des Garantiefonds anrechenbar sind die Eigenmittel nach Abs. 2 und 5, mit Zustimmung der FMA auch solche nach Abs. 4 Bst. a.

Art. 70

Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Nichtlebensversicherung

1) Die Solvabilitätsspanne in der Nichtlebensversicherung berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämieneinnahmen (Beitragsindex) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex). Massgebend ist das höhere der beiden Rechnungsergebnisse.

2) Bei einem kleinen Direktversicherungsunternehmen, das im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostrisiken deckt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

3) Ist die berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als jene des Vorjahres, so muss die Solvabilitätsspanne mindestens so hoch sein wie das Ergebnis der Multiplikation der Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus dem Bruttobetrag der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Bruttobetrag dieser Rückstellung am Beginn des letzten Geschäftsjahres; dieser Quotient darf höchstens 1.0 betragen.

Art. 71

Beitragsindex

1) Für die Berechnung des Beitragsindexes ist von den gebuchten Bruttoprämien des letzten Geschäftsjahres auszugehen. Sind die verdienten Bruttoprämien höher, bilden diese den Ausgangsbetrag. Bei der Bestimmung des Ausgangsbetrages sind die Prämien für Risiken, die zu einem der Versicherungszweige 11 bis 13 gehören, um 50 % zu erhöhen. Für andere Versicherungszweige kann die FMA eine Erhöhung um bis zu 50 % anordnen, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen.

2) Von den ersten 61.3 Millionen Euro dieses Ausgangsbetrages werden 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % gerechnet und addiert.

3) Der Beitragsindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende kleine Direktversicherungsunternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der FMA dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

Art. 72

Schadenindex

1) Für die Berechnung des Schadenindexes ist von den Bruttobeträgen der Aufwendungen für Versicherungsfälle während der in Art. 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zeiträumen auszugehen. Bei der Bestimmung des Ausgangsbetrages sind die Bruttobeträge der Aufwendungen für Versicherungsfälle für Risiken, die zu einem der Versicherungszweige 11 bis 13 gehören, um 50 % zu erhöhen. Für andere Versicherungszweige kann die FMA eine Erhöhung um bis zu 50 % anordnen, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen.

2) Von den ersten 42.9 Millionen Euro des sich ergebenden Jahresdurchschnittes werden 26 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 % gerechnet und addiert.

3) Der Schadenindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende kleine Direktversicherungsunternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der FMA dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

Art. 73

Krankenversicherung

Die Prozentsätze nach Art. 71 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn:

Art. 74

Garantiefonds und Mindestgarantiefonds

1) Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds, wobei der Garantiefonds den Mindestgarantiefonds nicht unterschreiten darf.

2) Die FMA bestimmt im Einzelfall die Höhe des Mindestgarantiefonds und berücksichtigt dabei die betriebenen Versicherungszweige.

Art. 75

Organisationsfonds

1) Neben dem Mindestkapital nach Art. 67 muss ein kleines Direktversicherungsunternehmen für die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung über einen Organisationsfonds verfügen.

2) Die FMA setzt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest. Der Organisationsfonds beträgt bei der Geschäftsaufnahme eines Versicherungsunternehmens in der Regel zwischen 20 % und 50 % des Mindestkapitals.

3) Der Organisationsfonds ist durch kurzfristig verwertbare Aktiven zu bestellen.

4) Der Organisationsfonds darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung und nur mit schriftlicher Zustimmung der FMA für andere als die im Gesetz genannten Zwecke verwendet werden.

5) Die FMA kann, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet, die Erhöhung des Organisationsfonds oder seine Wiederbestellung verlangen.

Art. 76

Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Lebensversicherung für den gesamten Geschäftsbetrieb

Die Solvabilitätsspanne in der Lebensversicherung für den gesamten Geschäftsbetrieb eines kleinen Direktversicherungsunternehmens ergibt sich durch Addition der Solvabilitätsspannen für die einzelnen Versicherungszweige und für die Zusatzversicherungen.

Art. 77

Berechnung der Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige 1 (ohne Zusatzversicherungen) und 2 in der Lebensversicherung

1) Die Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).

2) Das erste Ergebnis berechnet sich aus 4 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.85 betragen.

3) Das zweite Ergebnis berechnet sich wie folgt:

Art. 78

Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 3 (ohne Zusatzversicherungen) in der Lebensversicherung

1) Die Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).

2) Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt:

3) Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0.3 % des Risikokapitals, soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag des Risikokapitals für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Art. 77 Abs. 3 Bst. a Satz 4 gilt sinngemäss. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

Art. 79

Berechnung der Solvabilitätsspanne für Zusatzversicherungen in der Lebensversicherung

Die Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen der Versicherungszweige 1 und 3 berechnet sich nach Art. 70 bis 72.

Art. 80

Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 4 in der Lebensversicherung

Die Solvabilitätsspanne für die Krankenversicherung berechnet sich nach Art. 73.

Art. 81

Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 5 in der Lebensversicherung

Bei den Tontinengeschäften entspricht die Solvabilitätsspanne 1 % des Vermögens der Gemeinschaften.

Art. 82

Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 6 in der Lebensversicherung

Bei den Kapitalisationsgeschäften entspricht die Solvabilitätsspanne 4 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen für diese Geschäfte, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für diese Geschäfte für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.85 betragen.

Art. 83

Versicherungstechnische Rückstellungen

1) Kleine Direktversicherungsunternehmen sind verpflichtet, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Diese müssen gewährleisten, dass die Versicherungsunternehmen alle ihre aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen können.

2) Für die Bildung, Berechnung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen gelten im Weiteren die Bestimmungen des PGR und die in Anhang 1 enthaltenen Vorschriften.

3) Die FMA kann jederzeit eine Schätzung der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen.

Art. 84

Bedeckung und Kongruenz

Kleine Direktversicherungsunternehmen haben die versicherungstechnischen Rückstellungen für die gesamte Geschäftstätigkeit durch kongruente Vermögenswerte nach Anhang 4 zu bedecken. Diese Vermögenswerte müssen in einem oder in mehreren EWRA-Vertragsstaaten belegen sein. Die FMA kann Ausnahmen von diesen Kongruenz- oder Belegenheitskriterien bewilligen.

Art. 85

Grundsätze der Kapitalanlage und Meldepflicht

1) Bei Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur dahingehend Rechnung zu tragen, dass möglichst grosse Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des kleinen Direktversicherungsunternehmens erreicht wird, unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Vermögenswerte.

2) Kleine Direktversicherungsunternehmen melden im Rahmen der Berichterstattung an die FMA die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellung und die zu ihrer Bedeckung dienenden Vermögenswerte. Die FMA kann das Nähere über die Berichterstattung festlegen, wobei die Vorschriften des Art. 40 und 41 sinngemäss anzuwenden sind.

Art. 86

Zulässige Vermögenswerte

1) Für ein kleines Direktversicherungsunternehmen wird es als angemessen erachtet, wenn es für die vollständige Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur solche aus den folgenden in Anhang 1 Ziff. 2 unter den Aktiven angeführten Vermögenswerten zulässt:

2) Hinsichtlich versicherungstechnischer Rückstellungen für Lebensversicherungsverträge, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Anhang 1 Ziff. 2, Bst. E der Passiven), gilt Folgendes:

Art. 87

Begrenzungen

1) Für kleine Direktversicherungsunternehmen wird es als angemessen erachtet, wenn es für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 86 zugelassenen Vermögenswerte folgende Begrenzungen einhält:

2) Im Fall von Abs. 1 Bst. c liegt die Höchstgrenze je Unternehmen bei 40 %, sofern es sich um Anleihen handelt, die von einer Bank ausgegeben werden, welche ihren Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat hat und von Gesetzes wegen einer besonderen staatlichen Aufsicht untersteht. Insbesondere müssen die aus der Begebung der Anleihen resultierenden Geldbeträge in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen die Deckung der Ansprüche aus den Anleihen gewährleisten und die bei Ausfall des Ausstellers vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der anteiligen Zinsen verwendet werden.

3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit Art. 86 Abs. 2 anzuwenden ist.

Art. 88

Ausnahmen

1) Die FMA kann auch andere Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen als die in Art. 86 aufgeführten, sofern sie in Bezug auf Risiko, Ertrag und Liquidität gleichwertig sind.

2) Sie kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Art. 87 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert.

3) Die FMA kann ihre Entscheide an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die in einem kleinen Direktversicherungsunternehmen vorhandenen Sachkenntnisse und dessen Organisation.

Art. 89

Verwahrung der Vermögenswerte

Die FMA kann im Einzelfall einem kleinen Direktversicherungsunternehmen die gesonderte Verwahrung der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmten Vermögenswerte vorschreiben.

Art. 90

Bewertung der Vermögenswerte

1) Die Anrechenbarkeit der für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte richtet sich vorbehaltlich Abs. 2 und 3 nach ihrer Bewertung für Zwecke der Jahresrechnung gemäss den Vorschriften des PGR und des Anhangs 1.

2) Schulden, die beim Erwerb von Vermögenswerten entstanden sind, sind bei deren Bewertung in Abzug zu bringen.

3) Bei der Bewertung von Forderungen sind verrechenbare Gegenforderungen abzuziehen.

Art. 91

Allgemeine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung

1) Kleine Direktversicherungsunternehmen haben eine allgemeine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung zu bilden, die sich an der Gesamtheit der Aktivitäten des Unternehmens orientieren muss. Art. 37 Abs. 2 und 3 ist sinngemäss anzuwenden.

2) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellung ist nach den Vorschriften in Anhang 2 zu berechnen.

3) Bei der Bildung dieser Sicherheits- und Schwankungsrückstellung ist eine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung nach Art. 92 anzurechnen.

Art. 92

Sicherheits- und Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung

1) Kleine Direktversicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben (Versicherungszweig 14), haben eine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden versicherungstechnischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr resultierenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

2) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellung ist nach einer der vier gleichwertigen Methoden nach Anhang 3 zu berechnen.

3) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe des nach einer in Abs. 2 genannten Methode errechneten Betrages nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet.

4) Kleine Direktversicherungsunternehmen müssen keine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung bilden, wenn die gebuchten Bruttoprämien aus der Kreditversicherung:

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 93

Massgebliche risikofreie Zinskurve

1) Eine vorübergehende Anpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve nach Art. 262 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird für jede Währung berechnet als Anteil der Differenz zwischen:

2) Der in Abs. 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

3) Bei Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Art. 28 wird die massgebliche risikofreie Zinskurve nach Abs. 1 Bst. b an die massgebliche risikofreie Zinskurve nach Art. 28 angepasst.

4) Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

5) Wenn Versicherungsunternehmen eine vorübergehende Anpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve nach Art. 262 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Anspruch nehmen, gilt, dass sie:

Art. 94

Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul

1) Ungeachtet Art. 42 und 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden die Standardparameter, die Aktien betreffen, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäss der Standardformel, ohne die Option nach Art. 18, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus:

2) Das Gewicht des in Abs. 1 Bst. b genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 % während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 % am 1. Januar 2023.

Art. 95

Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen

1) Ein vorübergehender Abzug nach Art. 263 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach Art. 31 dieser Verordnung zur Anwendung kommen.

2) Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen:

3) Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

4) Wenn ein Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Art. 28 am 1. Januar 2016 anwendet, wird der in Abs. 2 Bst. a genannte Betrag mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.

5) Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs nach Abs. 2 Bst. a und b verwendet werden, können bei vorheriger Genehmigung oder auf Initiative der FMA alle 24 Monate oder häufiger neu berechnet werden, wenn sich das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens wesentlich verändert.

6) Der Abzug nach Abs. 2 kann von der FMA begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäss den Vorschriften berechnet wurden, die vor dem 1. Januar 2016 galten.

7) Bei Geltendmachung eines Abzugs haben Versicherungsunternehmen dafür zu sorgen, dass sie:

Art. 96

Plan zur schrittweisen Einführung von Übergangsmassnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen

1) Versicherungsunternehmen, die die Übergangsmassnahmen nach Art. 262 oder 263 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Anwendung bringen, haben die FMA zu unterrichten, sobald sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung ohne diese Übergangsmassnahmen demnächst nicht mehr bedeckt sein würde. Die FMA verpflichtet das betroffene Versicherungsunternehmen, die Massnahmen zu treffen, die zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums notwendig sind.

2) Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung im Falle der Nichtanwendung dieser Übergangsmassnahmen legt das betroffene Versicherungsunternehmen der FMA einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Massnahmen dargelegt wird, die mit Blick auf die Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums geplant sind. Das betroffene Versicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren.

3) Das betroffene Versicherungsunternehmen legt der FMA jährlich einen Bericht vor, in dem die Massnahmen zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, dass eine erneute Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealistisch ist, entzieht die FMA die Genehmigung für die Anwendung der Übergangsmassnahme.

Art. 97

Bericht über Solvabilität und Finanzlage

Im Rahmen einer gesonderten Berichterstattung nach Art. 44 Abs. 3 können Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezember 2020 darauf verzichten, einen etwaigen Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter separat offenzulegen.

Art. 98

Einstellung des Geschäftsbetriebs

1) Für Versicherungsunternehmen, welche die Übergangsbestimmung von Art. 265 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Anspruch nehmen, sind die Bestimmungen, die auf kleine Direktversicherungsunternehmen anwendbar sind, vorbehaltlich Abs. 2 und 3 sinngemäss anzuwenden.

2) Der Mindestgarantiefonds der Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 beträgt:

3) Betreiben Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 die Rückversicherung, kann die FMA auf Antrag weitere Erleichterungen insbesondere betreffend die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorgesehenen Vermögenswerte (Zulässigkeit und Begrenzung) zulassen. Überdies kann die FMA zusätzliche Vorschriften für die Berechnung und Berücksichtigung der Solvabilitätsspanne aus der aktiven Rückversicherung erlassen.

Art. 99

Durchführungsvorschriften zum europäischen Recht

Die Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2009/138/EG im Sinne von Art. 274 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind im Anhang 5 aufgeführt.

Art. 100

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 101

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

2) Art. 6, 13 bis 29, 34, 44, 47, 59 bis 64, 93 bis 96 und 99 sowie Anhang 5 treten am 1. September 2015 in Kraft.

Anhang 1[^3]

Rechnungslegung

Anhang 2

Berechnung der Sicherheits- und Schwankungsrückstellung

Anhang 3

Methoden zur Berechnung der Sicherheits- und Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung

Anhang 4

Kongruente Vermögenswerte bei kleinen Direktversicherungsunternehmen

Anhang 5[^4]

Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2009/138/EG

Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 36, 39, 83, 86, 87 und 90)

Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei sind die folgenden Posten auszuweisen:

Aktiven

Passiven

Eine Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand ist in Höhe der positiven Differenzbeträge für eigene Rechnung zu bilden, die sich für abgrenzbare Teilversicherungsbestände oder für den gesamten Versicherungsbestand bei der folgenden Gegenüberstellung für nach dem Bilanzstichtag aufgrund von vor diesem Tag abgeschlossenen Verträgen zu tragende Risiken ergeben: voraussichtliche Aufwendungen für Versicherungsfälle, für Prämienrückerstattung und für den Versicherungsbetrieb abzüglich Prämienüberträge und etwaige zukünftige Prämienforderungen.

In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Anlagewerte, der Grundstücke und Bauten sowie der einzelnen Posten der Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten zu Beginn des Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen und Abschreibungen des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.

Die Aufgliederung der Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft in Versicherungszweige und Versicherungszweiggruppen ist insoweit nicht erforderlich, als die gebuchten Bruttoprämien in einem Versicherungszweig oder einer Versicherungszweiggruppe 10 Millionen Euro nicht überschreiten; jedenfalls sind jedoch die Angaben für die drei wichtigsten Versicherungszweige bzw. Versicherungszweiggruppen zu machen.

(Art. 37 und 91)

Für die Berechnung der Sicherheits- und Schwankungsrückstellung, insbesondere für Rückversicherungsunternehmen und Captives, gelten folgende Grundsätze:

(Art. 37 und 92)

Methode Nr. 1

Der Sicherheits- und Schwankungsrückstellung werden in jedem Geschäftsjahr 75 % eines etwaigen versicherungstechnischen Überschusses aus dem Kreditversicherungsgeschäft zugeführt, jedoch nicht mehr als 12 % der gebuchten Prämien für eigene Rechnung, bis die Sicherheits- und Schwankungsrückstellung 150 % der höchsten in den letzten fünf Geschäftsjahren erzielten gebuchten Prämien für eigene Rechnung ausmacht.

Methode Nr. 2

Methode Nr. 3

Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellung ist wie folgt zu berechnen:

Methode Nr. 4

Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellung ist wie folgt zu berechnen:

(Art. 84)

(Art. 99)

[^1]: Art. 40 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 72.

[^2]: Art. 50 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 216.

[^3]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 72.

[^4]: Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 340, LGBl. 2016 Nr. 204 und LGBl. 2017 Nr. 111.