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Gesetz vom 3. September 2015 über Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz; FAGG)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Konsumenten (Art. 1 KSchG).

2) Es gilt vorbehaltlich Art. 9 Abs. 4 nicht für Verträge:

3) Für Verträge über die Beförderung von Personen ist nur Art. 9 anzuwenden.

4) Soweit eine Bestimmung dieses Gesetzes zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung einer sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift dient, oder zu einer innerstaatlich unmittelbar anwendbaren EWR-Rechtsvorschrift in einem unlösbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Verträge nicht anzuwenden.

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7i.01).

Art. 3

Zwingendes Recht

Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

Art. 4

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Informationspflichten

Art. 5

Inhalt der Informationspflicht und Rechtsfolgen

1) Bevor der Konsument durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:

2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Bst. b und c genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.

3) Die Informationen nach Abs. 1 Bst. h, i und k können mittels der Muster-Rücktrittsbelehrung nach Anhang Teil A erteilt werden. Mit dieser formularmässigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Konsumenten das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.

4) Die dem Konsumenten nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.

5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Bst. d oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Bst. i nicht erfüllt, so hat der Konsument die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.

6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01) oder auf der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5h.01) beruhen.

Art. 5a[^24]

Zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen

1) Bevor der Konsument durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, hat ihn der Anbieter des Online-Marktplatzes, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG[^25], klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise über Folgendes zu informieren:

2) Der Anbieter des Online-Marktplatzes hat den Konsumenten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf dem Online-Marktplatz gebunden ist, und ein weiteres Mal unmittelbar, bevor der Konsument seine Vertragserklärung abgibt, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise darüber zu informieren, ob der Konsument den Fernabsatzvertrag mit dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, oder mit dem Anbieter des Online-Marktplatzes abschliessen wird. Wenn auf einem Online-Marktplatz ausschliesslich Verträge mit Dritten abgeschlossen werden, ist diese Information lediglich einmal vor Vertragsabschluss zu erteilen.

Art. 6

Informationserteilung bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

1) Bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen dem Konsumenten auf Papier oder, sofern der Konsument dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.

2) Der Unternehmer hat dem Konsumenten eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Konsument dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Konsumenten nach Art. 19 Abs. 1 Bst. l enthalten.

Art. 7

Vereinfachte Informationserteilung bei Handwerkerverträgen

1) Bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Konsument die Dienste des Unternehmers zur Ausführung dieser Arbeiten ausdrücklich angefordert hat, das vom Konsument zu zahlende Entgelt den Betrag von 250 Franken nicht übersteigt und beide Vertragsteile ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erfüllen, gelten für die Informationserteilung abweichend von Art. 6 Abs. 1 die Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes.

2) Der Unternehmer hat dem Konsumenten die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c Ziff. 1 und 3 genannten Informationen sowie Informationen über die Höhe des Preises oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten auf Papier oder, wenn der Konsument dem zustimmt, einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Überdies hat der Unternehmer dem Konsumenten die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, h und l genannten Informationen zu erteilen, kann jedoch davon absehen, diese auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, wenn sich der Konsument damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Die nach Art. 6 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Ausfertigung oder Bestätigung muss auch die in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen enthalten.

Art. 8

Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen

1) Bei Fernabsatzverträgen sind die in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen dem Konsumenten klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.

2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Konsumenten vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, d, e, h und o genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen sind dem Konsumenten auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs. 1 zu erteilen.

3) Der Unternehmer hat dem Konsumenten innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Konsumenten nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Konsumenten nach Art. 19 Abs. 1 Bst. l enthalten.

Art. 9

Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen

1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschliesslich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels, geschlossener Fernabsatzvertrag den Konsumenten zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Konsumenten, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, d, e, o und p genannten Informationen hinzuweisen.

2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Konsument bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschliesslich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Konsumenten darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Konsument an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.

3) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in Art. 2 Abs. 2 Bst. h genannten Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch für die in Art. 2 Abs. 2 Bst. b und c genannten Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden.

Art. 10

Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen

1) Bei Ferngesprächen mit Konsumenten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Konsumenten zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.

2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Konsument erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Konsumenten eine Bestätigung seiner Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Konsument dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieser Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.

Art. 11

Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist

Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Konsument, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Art. 12 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Konsumenten dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen - im Fall eines ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger - zu erklären.

III. Rücktritt vom Vertrag

Art. 12

Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

1) Der Konsument kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

2) Die Frist zum Rücktritt beginnt:

Art. 13

Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht

1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Art. 12 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.

2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem nach Art. 12 Abs. 2 für den Fristbeginn massgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Konsument diese Information erhält.

Art. 14

Ausübung des Rücktrittsrechts

1) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Konsument kann dafür das Muster-Rücktrittsformular nach Anhang Teil B verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

2) Der Unternehmer kann dem Konsumenten auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Rücktrittsformular nach Anhang Teil B oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Webseite des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Konsument eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

Art. 15

Pflichten des Unternehmers bei Rücktritt des Konsumenten vom Vertrag

1) Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so hat der Unternehmer alle vom Konsumenten geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschliesslich der Lieferkosten, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Er hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Konsument für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Konsumenten ausdrücklich vereinbart wurde und dem Konsumenten dadurch keine Kosten anfallen.

2) Hat sich der Konsument ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstandenen Mehrkosten.

3) Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware wieder zurückerhalten oder ihm der Konsument einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.

Art. 16

Pflichten des Konsumenten bei Rücktritt vom Vertrag

1) Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 von einem Vertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag zurück, so hat er die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Unternehmer zurückzustellen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird.

2) Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Konsumenten zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, den Konsumenten über dessen Kostentragungspflicht zu unterrichten.

3) Bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Konsumenten geliefert wurde, hat der Unternehmer die Ware auf eigene Kosten abzuholen, wenn solche Waren wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden.

4) Der Konsument hat dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Minderung des Verkehrswerts der Ware zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist. Der Konsument haftet in keinem Fall für einen Wertverlust der Ware, wenn er vom Unternehmer nicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.

5) Ausser den in dieser Bestimmung angeführten Zahlungen und allfälligen Mehrkosten nach Art. 15 Abs. 2 dürfen dem Konsumenten wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.

Art. 17

Pflichten des Konsumenten bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte

1) Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in Art. 11 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen nach Art. 11 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismässig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.

2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h und k nicht nachgekommen ist.

3) Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zurück, so trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht.

4) Ausser der in Abs. 1 angeführten Zahlung dürfen dem Konsumenten wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.

Art. 18

Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge

Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Ausser den in Art. 16 und 17 angeführten Zahlungen dürfen dem Konsumenten daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.

Art. 19

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

1) Der Konsument hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über:

2) Der Konsument hat weiter kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Konsument den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt der Unternehmer bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Konsument nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Konsumenten hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.

3) Dem Konsumenten steht schliesslich kein Rücktrittsrecht bei Verträgen zu, die auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden.

IV. Strafbestimmungen

Art. 20

Strafbestimmungen

Vom Amt für Volkswirtschaft wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 20 000 Franken, bestraft, wer:

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20a [^3]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Unternehmer und Konsumenten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 an andere zuständige Stellen und Behörden sowie Gerichte und die Staatsanwaltschaft übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Anhang

Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 22

Übergangsbestimmungen

Auf Verträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 23

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

Informationen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

Informationen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 14)

A. Muster-Rücktrittsbelehrung

Rücktrittsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten.

Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag [1].

Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns ([2]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Rücktrittsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. [3]

Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.

Folgen des Rücktritts

Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Rücktritt von diesem Vertrag bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. [4]

[5]

[6]

Gestaltungshinweise: B. Muster-Rücktrittsformular (Wenn sie vom Vertrag zurücktreten wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 37/2015 und 68/2015