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Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (nachfolgend "automatischer Informationsaustausch") zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Partnerstaaten nach internationalen Abkommen, die auf Grundlage des gemeinsamen Meldestandards der OECD einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorsehen (nachfolgend "anwendbare Abkommen").

2) Es legt insbesondere fest:

3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Als NFE im Sinne von Bst. h gilt auch ein Rechtsträger, der ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs. 4a des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ohne Erwerbsabsicht verfolgt und nach Art. 4 Abs. 2 des Steuergesetzes (SteG) von der Steuerpflicht ausgenommen ist;

Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers;

Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne des Bst. a zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder: - während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder - während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 2 um einen aktiven NFE handelt. Ziff. 10 ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering" - FATF) vereinbar ist;

Der Begriff "Finanzkonto" umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt;

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Begriff "Barwert" nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:

Ein Finanzkonto, das die in Bst. ee genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Bst. a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen eines Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, eines Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung oder eines Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank nach Ziff. 14 Bst. b erfüllen, übertragen werden können;

Ein Finanzkonto, das die in Bst. dd genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Bst. a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen eines Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, eines Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung oder eines Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank nach Ziff. 14 Bst. b erfüllen, übertragen werden können;

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1, insbesondere die Begriffe "teilnehmender Staat", "nicht meldendes Finanzinstitut" und "ausgenommenes Konto", näher umschreiben.

3) Bezieht sich ein anwendbares Abkommen oder dieses Gesetz auf einen Betrag, der in US-Dollar ausgewiesen ist, so ist darunter auch der entsprechende Gegenwert in einer anderen Währung zu verstehen.

4) Soweit das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.

5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger

Art. 3

Aktive NFE

1) Liechtensteinische Rechtsträger, die als aktive NFE zu klassifizieren sind, haben vorbehaltlich allfälliger sich indirekt ergebender Dokumentations-, Nachweis- und Selbstdeklarationserfordernisse gegenüber anderen in- und ausländischen Finanzinstituten keine Pflichten nach diesem Gesetz.

2) Für Zwecke der Feststellung, ob der Vertragspartner als aktiver NFE zu klassifizieren ist, findet Art. 7 Abs. 6 sinngemäss Anwendung.

Art. 4

Klassifizierungs-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten

1) Liechtensteinische Rechtsträger, die nicht als aktive NFE zu klassifizieren sind, haben sich als Finanzinstitut oder als passiver NFE zu klassifizieren.

2) Liechtensteinische Rechtsträger können sich freiwillig als Finanzinstitut klassifizieren.

3) Die Klassifizierung hat zu erfolgen:

4) Änderungen der Klassifizierung sind unverzüglich vorzunehmen.

5) Die Klassifizierung und Änderungen der Klassifizierung sind vom liechtensteinischen Rechtsträger zu dokumentieren. Für Zwecke der Dokumentation erlässt die Regierung mit Verordnung nähere Bestimmungen zu den Mindestanforderungen der zu verwendenden Formulare.

6) Die Klassifizierung als passiver NFE und Änderungen dieser Klassifizierung sind den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten innerhalb der Fristen nach Abs. 3 und 4 mitzuteilen. Kommt ein liechtensteinischer Rechtsträger dieser Mitteilungspflicht nicht nach, so ist er ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, das die entsprechenden Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz wahrzunehmen hat.

Art. 5

Mitteilungspflichten von passiven NFE

1) Liechtensteinische passive NFE haben den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unaufgefordert alle beherrschenden Personen einschliesslich der auszutauschenden Informationen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a mitzuteilen. Art. 7 Abs. 12 findet sinngemäss Anwendung. Die beherrschenden Personen des passiven NFE sind nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Sorgfaltspflichtgesetzes zu bestimmen.

2) Liechtensteinische passive NFE haben angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Steueridentifikationsnummer(n) der beherrschenden Personen und, im Falle einer natürlichen Person, das Geburtsdatum für Zwecke der Mitteilung nach Abs. 1 zu beschaffen.

3) Die Mitteilung hat zu erfolgen:

4) Änderungen der beherrschenden Personen sind den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich mitzuteilen.

5) Liechtensteinische passive NFE sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen verantwortlich. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben von der Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen auszugehen.

6) Kommt ein liechtensteinischer passiver NFE der Mitteilungspflicht innerhalb der Fristen nach Abs. 3 und 4 nicht nach, so haben meldende liechtensteinische Finanzinstitute von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auszutauschenden Informationen, die ihnen vorliegen, auszugehen. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben diese passiven NFE unverzüglich der Steuerverwaltung zu melden.

Art. 6

Klassifizierungs- und Dokumentationspflicht

1) Liechtensteinische Finanzinstitute haben sich als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut oder als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut zu klassifizieren.

2) Art. 4 Abs. 3 bis 5 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 7

AIA-Sorgfaltspflichten

1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen meldepflichtige Konten identifizieren. Bei der Identifizierung sind die im anwendbaren Abkommen enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der AIA-Sorgfaltspflichten anzuwenden.

2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können Begünstigte eines passiven NFE, die als beherrschende Personen gelten, gleich bestimmen wie Begünstigte eines Investmentunternehmens, die als Kontoinhaber gelten.

3) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern hat ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die beherrschenden Personen eines passiven NFE nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Sorgfaltspflichtgesetzes zu bestimmen.

4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können anwenden:

5) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können:[^17]

6) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können in Ausübung der AIA-Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern als Beleg jede in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber dokumentierte Einstufung verwenden, die vorgenommen worden war, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, und die auf einem standardisierten Kodierungssystem der Branche beruht, welches sie in Übereinstimmung mit ihrer üblichen Geschäftspraxis zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder zu anderen gesetzlichen Zwecken, ausser zu Steuerzwecken, verwenden, sofern ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.

7) Eine Selbstauskunft ist gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut bekannt wird oder bekannt werden müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Wer eine Selbstauskunft nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz erteilt hat, muss dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.

8) Bestehende Konten natürlicher Personen müssen ab Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat innerhalb folgender Fristen überprüft werden:

9) Bestehende Konten von Rechtsträgern müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat überprüft werden.

10) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können die AIA-Sorgfaltspflichten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sinngemäss auch auf Finanzkonten anwenden, die im Zeitpunkt der Durchführung der AIA-Sorgfaltspflichten nicht als meldepflichtige Konten gelten. Sie können für diese Zwecke die Steueridentifikationsnummer der meldepflichtigen Personen sowie der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, erheben. Abs. 2 bis 7 finden sinngemäss Anwendung.

11) Für Zwecke des Abs. 10 können meldende liechtensteinische Finanzinstitute die Fristen nach Abs. 8 und 9 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden.

12) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen angemessene organisatorische Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass ihnen alle Informationen vorliegen, die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz erhoben werden müssen.

13) Liegen einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, ausgenommen einem Investmentunternehmen, 90 Tage nach Eröffnung eines Neukontos Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kontoinhabers und der beherrschenden Personen nicht vor, so schliesst es das Konto. Es steht ihm ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Vorbehalten bleiben Art. 17 und 18 des Sorgfaltspflichtgesetzes.

14) Liegen einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, ausgenommen einem Investmentunternehmen, 90 Tage nach Eröffnung eines Neukontos die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen nicht vor, so bleibt das Konto für alle Zu- und Abgänge so lange gesperrt, bis ihm alle Informationen vorliegen. Das meldende liechtensteinische Finanzinstitut kann die Frist von 90 Tagen auf höchstens ein Jahr verlängern, wenn besondere Gründe für das Nichtvorliegen der Informationen bestehen.

15) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der AIA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Sie haben diese Dokumentation während zehn Jahren nach dem Ablauf des letzten Kalenderjahres, in dem das meldende liechtensteinische Finanzinstitut entsprechende Informationen zu melden hatte, aufzubewahren.[^18]

Art. 8

Registrierungspflicht

1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute, die meldepflichtige Konten nach Art. 7 identifiziert haben, müssen sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.

2) Die Registrierung hat bis zum 31. Mai des Kalenderjahres zu erfolgen, das der Identifizierung meldepflichtiger Konten folgt.

3) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.

Art. 9

Meldepflicht

1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto sowie auf jedes nicht dokumentierte Konto die nach dem anwendbaren Abkommen auszutauschenden Informationen für den im anwendbaren Abkommen genannten Zeitraum zu beschaffen und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden. Art. 20 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.

2) Die auszutauschenden Informationen umfassen:

3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und, im Falle einer natürlichen Person, das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen.

4) Für die Zwecke der Meldungen können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des liechtensteinischen Steuerrechts bestimmt werden.

5) Ungeachtet Abs. 1 sind für das Kalenderjahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes die in Abs. 2 beschriebenen Informationen zu melden, ausgenommen die unter Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 beschriebenen Bruttoerlöse.

6) Stirbt eine meldepflichtige Person, so behandelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut, ausgenommen ein Investmentunternehmen, ihr Konto so wie vor dem Tod, bis ihm der Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die berechtigten Erben mitgeteilt werden.

7) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen.

8) Hat die zuständige Behörde eines Partnerstaates Informationen erhalten, die nachträglich infolge eines rechtskräftigen Entscheids oder aufgrund eines Verfahrens nach Art. 12 Abs. 2 berichtigt wurden, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen unverzüglich der Steuerverwaltung.

9) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die auszutauschenden Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 35 aufzubewahren. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die auszutauschenden Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten.

Art. 10

Informationspflicht der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute und Weiterleitungspflicht der Rechtsträger

1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren über:

2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, über jede Änderung der nach Abs. 1 erteilten Informationen spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende geänderte Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren.

3) Bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, erfolgt die Zustellung der Information der meldepflichtigen Personen an den Rechtsträger. Liechtensteinische Rechtsträger haben die Information den meldepflichtigen Personen unverzüglich weiterzuleiten.

4) Bei meldepflichtigen Konten, die geschlossen worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse. Bei nachrichtenlosen Konten kann die Information ausbleiben.

Art. 11

Inanspruchnahme von Dienstleistern

Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten.

III. Pflichten liechtensteinischer Finanzinstitute

Art. 12

Gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten

1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten geführt werden, stehen den meldepflichtigen Personen und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach dem Datenschutzgesetz zu. Art. 24 DSG ist nicht anwendbar.

2) Eine meldepflichtige Person und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut schriftlich die Berichtigung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.

3) Eine Berichtigung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Meldung an die Steuerverwaltung nach Art. 9 nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres, in dem eine Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, vorgelegt werden.

4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 37 Abs. 1 DSG ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach Rechtskraft des Urteils über die Richtigkeit der auszutauschenden Informationen verpflichtet, die Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln.

Art. 13

Gegenüber der Steuerverwaltung

1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung geführt werden, können meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, das Auskunftsrecht geltend machen.

2) Eine Berichtigung unrichtiger auszutauschender Informationen, deren Unrichtigkeit auf Übermittlungsfehlern beruht, kann vor Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 14 nur verlangt werden, wenn sie bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem die Informationen durch die Steuerverwaltung zu übermitteln sind, schriftlich beantragt wird. Zu diesem Zweck müssen meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.

3) Art. 12 Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.

IV. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind

Art. 14

Grundsatz

1) Die Steuerverwaltung übermittelt die im anwendbaren Abkommen genannten Informationen sowie berichtigte Informationen nach Art. 9 Abs. 8 in der im anwendbaren Abkommen genannten Form in einem automatisierten Verfahren innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständige Behörde des jeweiligen Partnerstaates.

2) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Informationen weiterzuleiten, wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Fürstentums Liechtenstein widerspricht.

3) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Informationen oder Teile davon weiterzuleiten, wenn die zuständige ausländische Behörde nicht in der Lage ist, die vergleichbaren Informationen betreffend liechtensteinische meldepflichtige Konten der Steuerverwaltung zur Verfügung zu stellen.

4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 35 aufzubewahren. Ungeachtet von Art. 25 DSG sind die ausgetauschten Informationen nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.

V. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung

Art. 15

Vertraulichkeit

1) Sämtliche auszutauschenden Informationen, welche die zuständige Behörde eines Partnerstaates erhält, sind ebenso vertraulich zu behandeln wie aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Partnerstaates beschaffte Informationen.

2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln in Bezug auf Steuern eines Partnerstaates oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die ausgetauschten Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die ausgetauschten Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

3) Ungeachtet Abs. 1 und 2 kann ein Partnerstaat die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht des Partnerstaates und dem liechtensteinischen Recht für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die Steuerverwaltung dieser anderen Verwendung zustimmt.

Art. 16

Verbot der Weiterleitung der ausgetauschten Informationen an Drittstaaten

Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen Behörde des Partnerstaates mit.

Art. 17

Datenbearbeitung und Datensicherheit

1) Die Steuerverwaltung ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung befugt, auszutauschende Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.

2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung und der zuständigen Behörde des Partnerstaates bearbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.

3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit betreffend auszutauschende Informationen.

4) Die Datenschutzstelle ist für die Überwachung der gesetzmässigen Bearbeitung von auszutauschenden Informationen zuständig.

Art. 18

Sicherheitsverletzungen

1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung bearbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten von meldepflichtigen Personen oder Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, oder deren Privatsphäre zu erwarten ist.

2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates bearbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.

3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.

4) Art. 10 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2.

VI. Vertraulichkeit und Datenschutz

Art. 19

Organisation und Verfahren

1) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.

2) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare in elektronischer Form vorschreiben.

Art. 20

Auskunftspflicht

1) Liechtensteinische Rechtsträger haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 21) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.

2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.

Art. 21

Kontrolle

1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der liechtensteinischen Rechtsträger werden Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder gemäss ihren Vorgaben durch unabhängige Dritte. Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 FMAG.

2) Die unabhängigen Dritten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 25. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung nach Abs. 5.

3) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten liechtensteinischen Rechtsträger. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.

4) Liechtensteinische Rechtsträger haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.

5) Die unabhängigen Dritten reichen der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht nach den Vorgaben der Steuerverwaltung ein.

Art. 22

Herstellung des ordnungsgemässen Zustands

1) Die Steuerverwaltung fordert den betroffenen liechtensteinischen Rechtsträger formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:

2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.

3) Im Falle einer erheblichen Nichteinhaltung nach Abs. 1 Bst. b und der Nichtherstellung des ordnungsgemässen Zustands nach Rechtskraft einer Verfügung nach Abs. 2 bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 27 bis 30 vorbehalten.

Art. 23

Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.

Art. 24

Rechtsmittel

1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.

2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.

4) Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen der Art. 117 und 118 SteG sinngemäss Anwendung.

Art. 25

Geheimhaltungspflichten

1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.

2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

3) Die Geheimhaltungspflichten der in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO genannten Personen, einschliesslich das von § 108 Abs. 3 StPO normierte Umgehungsverbot, bleiben von Abs. 2 unberührt.

VII. Verfahrensbestimmungen

Art. 26

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, deren hauptsächlicher Zweck in der Umgehung der Pflichten nach einem anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz besteht, sind missbräuchlich.

2) Liechtensteinische Rechtsträger dürfen Strukturen in Zusammenhang mit missbräuchlichen Gestaltungen nach Abs. 1 weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.

3) Liegt ein Missbrauch vor, müssen liechtensteinische Rechtsträger ihren Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen, wie sie ohne die missbräuchliche Gestaltung zu erfüllen wären.

VIII. Missbrauchsbestimmungen

Art. 27

Landgericht

1) Vom Landgericht wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten verletzt:

2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu 100 000 Franken.

Art. 28

a) Pflichtverletzungen und Vereitelung von Kontrollen

Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:

Art. 29

b) Falsche Selbstauskunft

Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer einem liechtensteinischen Finanzinstitut vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Selbstauskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht.

Art. 30

c) Ordnungswidrigkeit

Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

Art. 31

Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren

1) Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 28 bis 30 können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Landessteuerkommission angefochten werden.

2) Beschwerdeentscheidungen der Landessteuerkommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Art. 32

Verwaltungsrechtliche Verfahrensvorschriften

In einem Verfahren nach Art. 28 bis 30 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, Art. 152 bis 159 LVG sinngemäss Anwendung.

Art. 33

Strafgerichtliche Verfahrensvorschriften

Für ein Verfahren wegen Pflichtverletzung nach Art. 27 gelten die Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.

Art. 34

Verantwortlichkeit juristischer Personen

1) Werden die Widerhandlungen durch eine juristische Person begangen, so wird die juristische Person gebüsst.

2) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse von der juristischen Person nicht bezahlt wird.

Art. 35

Verjährung

1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 27 bis 30 in fünf Jahren.

2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.

3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.

IX. Strafbestimmungen

Art. 36

Mitteilungspflicht an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen

1) Verstossen liechtensteinische Rechtsträger in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verpflichtungen nach einem anwendbaren Abkommen oder nach diesem Gesetz, meldet dies die Steuerverwaltung den für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen die Rechtsträger zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.

2) Die Steuerverwaltung meldet den für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen die Rechtsträger zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen jährlich die Anzahl der gemeldeten nicht dokumentierten Konten je Finanzinstitut. Vorbehalten bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 27 bis 30.

X. Schlussbestimmungen

Art. 37

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 38

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

Übergangsbestimmungen

354 G über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz)

II.

Übergangsbestimmung

Steuerverwaltung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Müssen aufgrund der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 Bst. b, Ziff. 20 Bst. b, Ziff. 21 Bst. b, Ziff. 22 Bst. b sowie Art. 7 Abs. 5 Bst. b die AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 nachgeholt werden, so hat dies bis zum 31. Dezember 2018 zu erfolgen.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. und

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^8]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^9]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^10]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^11]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^12]: Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, LGBl. 2005 Nr. 111 idF LGBl. 2015 Nr. 354.

[^13]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 20 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^14]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^15]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^16]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^17]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 293.

[^18]: Art. 7 Abs. 15 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 293.