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Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 und Art. 37 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des AIA-Gesetzes das Nähere über:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten

Die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind im Anhang aufgeführt.

Art. 2a[^1]

Teilnehmende Staaten

Die teilnehmenden Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 2b[^10]

Investmentunternehmen mit Sitz in einem nicht teilnehmenden Staat

Ein Investmentunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. b des AIA-Gesetzes, das in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig ist, gilt nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b des AIA-Gesetzes als passiver NFE.

Art. 3

Nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute

Als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:

Art. 4

Ausgenommene Konten

1) Als ausgenommenes Konto im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:

2) Ein nachrichtenloses Konto liegt vor, wenn dieses gemäss der von der Finanzmarktaufsicht anerkannten Richtlinie des Liechtensteinischen Bankenverbandes vom 8. Juli 1999 über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Hefte, Depots und Schrankfächer bei liechtensteinischen Banken als nachrichtenlos gilt oder wenn:[^4]

Art. 4a[^15]

Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft

1) Anstelle der Verwendung eigener Formulare dürfen Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen der Ausführung der AIA-Sorgfaltspflichten folgende Formulare entgegen nehmen:

2) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b haben am Ende eine Erklärung des Rechtsträgers zu enthalten, dass der Inhalt des Formulars bzw. des Ergänzungsteils den Mustern nach Anhang 3 bzw. 4 entspricht.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang 1

Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten

Anhang 2[^5]

Liste der teilnehmenden Staaten

Anhang 3[^20]

Selbstauskunft Rechtsträger

Anhang 4[^21]

Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft

Übergangsbestimmungen

354.1 V über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung)

Ia.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2)

(Art. 2a)

[^1]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^2]: Art. 4 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^3]: Art. 4 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^4]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^5]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

Übergangsbestimmung