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Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2020-01-01

Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 und Art. 37 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, und in Durchführung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA), LGBl. 2013 Nr. 432, in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 2016, LGBl. 2016 Nr. 522, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des AIA-Gesetzes das Nähere über:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 [^3]

Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten

Die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2a [^4]

Teilnehmende Staaten

Die teilnehmenden Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten nach Art. 2.

Art. 3

Nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute

Als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:

Art. 4

Ausgenommene Konten

1) Als ausgenommenes Konto im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:

1a) Ungeachtet von Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 1 letzter Satz des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15 letzter Satz des AIA-Gesetzes sowie Art. 3 AStA gilt Folgendes:[^15]

2) Aufgehoben[^16]

Art. 4a [^17]

Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft

1) Anstelle der Verwendung eigener Formulare dürfen Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen der Ausführung der AIA-Sorgfaltspflichten folgende Formulare entgegen nehmen:

2) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b haben am Ende eine Erklärung des Rechtsträgers zu enthalten, dass der Inhalt des Formulars bzw. des Ergänzungsteils den Mustern nach Anhang 3 bzw. 4 entspricht.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang 1[^18]

Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten

Anhang 2[^21]

Anhang 3[^22]

Selbstauskunft Rechtsträger

Anhang 4[^23]

Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft

Übergangsbestimmungen

354.1 V über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung)

Ia.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2)

(Art. 4a Abs. 1 Bst. a und 2)

Auf Grundlage der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch (AIA) ist die ___ (im Folgenden als "Bank"/"Wertpapierfirma" bezeichnet) verpflichtet, die nachfolgenden Informationen des Rechtsträgers einzuholen; der Rechtsträger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben einschliesslich ihrer Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.

Die Angaben dieses Formulars entfalten ohne gegenteilige Bekanntgabe durch den Rechtsträger mit dem Unterschriftsdatum ab der laufenden Meldeperiode ihre Gültigkeit.

(Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet)

Weicht die oben angegebene Adresse von der bisher bei der Bank/Wertpapierfirma dokumentierten Adresse ab, so gilt die Einreichung dieses Formulars gleichzeitig als Mitteilung zur Änderung der bisherigen Adresse für Zwecke der Sorgfaltspflichtverordnung. Bei bestehenden Versandinstruktionen an die bisherige Adresse gelten diese mit der Einreichung dieses Formulars dementsprechend als abgeändert. Bestehende, von der bisherigen Adresse abweichende Versandinstruktionen bleiben hingegen unberührt. [^1] Die Angabe von Postfach- oder "per-" bzw. "z.Hd.-" Adressen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind als Adresse im Handelsregister eingetragen.

Bitte geben Sie den Status des Rechtsträgers anhand nachfolgender Auswahl an (keine Mehrfachangaben möglich):

Finanzinstitut □ Einlageninstitut (Depository Institution), Verwahrinstitut (Custodial Institution) oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Specified Insurance Company) □ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines NICHT teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird 2/3 □ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines teilnehmenden Staates, das als nicht meldend klassifiziert ist (z.B. Trustee-Documented Trust (TDT)) □ sonstiges Investmentunternehmen (Other Investment Entity)

Aktiver NFE □ aktiv tätige Gesellschaft, die kein Finanzinstitut ist (z.B. eine Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft im produzierenden Gewerbe), ein Holding NFE oder ein Treasury Center □ einkommensteuerbefreiter, ausschliesslich gemeinnütziger Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. h des AIA-Gesetzes) □ Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder verbundener Rechtsträger eines solchen Rechtsträgers oder staatlicher Rechtsträger, internationale Organisation, Zentralbank oder Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht □ Start-up NFE oder NFE in Liquidation

Passiver NFE □ Rechtsträger, der kein Finanzinstitut und kein aktiver NFE ist [^3] [^2] Der Rechtsträger gilt als passiver NFE. [^3] Es ist zusätzlich das Formular C oder T "Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person" nach der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie der jeweilige Ergänzungsteil nach der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung) für jede beherrschende Person (Controlling Person) des Rechtsträgers auszufüllen und unterzeichnet bei der Bank/Wertpapierfirma einzureichen.

Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) des Rechtsträgers an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das unter Ziffer 1 angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Formular gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, eine neue Selbstauskunft einzureichen hat.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Formular gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in dieser Selbstauskunft, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.

Mit der Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

(Art. 4a Abs. 1 Bst. b und 2)

Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.

Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular C genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular C angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular C genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.

Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.

Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular T genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular T angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular T genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.

Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Ausschüttungsempfängers eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.

Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular D genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular D angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular D genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern nach Art. 7a SPG und Art. 11a Abs. 3 SPV (Formular D) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.

Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

...

Bis zum Inkrafttreten von Art. 22b Abs. 4[^24] der Sorgfaltspflichtverordnung (LGBl. 2017 Nr. 215) sind für die Beurteilung eines ausgenommenen Kontos nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der AIA-Verordnung die Art. 10 Abs. 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Sorgfaltspflichtverordnung, in der Fassung vor dem 1. September 2017, massgeblich.

...

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^4]: Art. 2a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 404.

[^5]: Art. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 152.

[^6]: Art. 3 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^7]: Art. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^8]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 224.

[^9]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 152.

[^10]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^11]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^12]: Art. 4 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 374.

[^13]: Art. 4 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^14]: Art. 4 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 374.

[^15]: Art. 4 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 523.

[^16]: Art. 4 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 152.

[^17]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 152.

[^18]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 374.

[^19]: MAK (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, LGBl. 2016 Nr. 397), MCAA (Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, LGBl. 2016 Nr. 398), AIA-Abk. LI-EU (Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, LGBl. 2005 Nr. 111 idF LGBl. 2015 Nr. 354).

[^19]: a Sollte richtigerweise "NG" lauten.

[^20]: Im Falle von Österreich ist die erste relevante Meldeperiode 2017.

[^21]: Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 404.

[^22]: Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 152 und abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 404.

[^23]: Anhang 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 152 und abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 395.

[^24]: Inkrafttreten: 1. März 2018.