Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
- a) von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 34 und 43 Abs. 6 sowie von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;[^86]
- b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
- c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die Verwaltungsgesellschaft oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentunternehmen abgeben dürfen;
- d) in Bezug auf einige oder alle Investmentunternehmen:
-
- die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen;
-
- die Bescheinigung widerrufen;
- e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung die Verwaltungsgesellschaft oder die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentunternehmen abgeben können;
- f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft ein Verfügungsverbot erlassen;
- g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 40 einsetzen;
- h) den Entzug der Bewilligung der Verwaltungsgesellschaft verfügen;
- hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 38a Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 41 abberufen;[^87]
- i) die Auflösung der Verwaltungsgesellschaft verfügen.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der Verwaltungsgesellschaft und den betroffenen Investmentunternehmen zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.
3) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.
4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:
- a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b;
- b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e;
- c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2;
- d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.
Art. 63
Verbindliche Auskunft
1) Sofern die massgeblichen Tatsachen bei Antragstellung vollständig und richtig offengelegt werden, kann die FMA Einschätzungen zu Rechts- und Tatsachenfragen auf Antrag durch verbindliche Auskunft vorab beantworten. Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, ist die FMA durch eine verbindliche Auskunft bei einer nachfolgenden Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung im Umfang ihrer schriftlichen Feststellungen gebunden. Mündliche Aussagen begründen keinen Vertrauensschutz.
2) Die FMA kann für die Massnahmen und Erklärungen nach diesem Artikel separate Gebühren erheben.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 64
Haftung
Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
C. Amtshilfe
Art. 65
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden und den zuständigen ausländischen Behörden zusammen.
2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet, den Behörden nach Abs. 1 unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Art. 66
Informationsaustausch
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden und den zuständigen ausländischen Behörden die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen aus, wenn diese Behörden:
- a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
- b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines Investmentunternehmens und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;[^88]
- c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.
2) Aufgehoben[^89]
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:[^90]
- a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
- b) das Amtsgeheimnis nach Art. 59 gewahrt wird;
- c) bei Informationen, die von der zuständigen ausländischen Behörde übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.[^91]
Art. 67
Informationsweitergabe an Clearingstellen oder ähnliche Einrichtungen
1) Die FMA tauscht Informationen, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 59 fallen, mit einer Clearingstelle oder einer ähnlichen anerkannten Stelle aus, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Liechtenstein sicherzustellen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die im Wege des Informationsaustauschs von zuständigen ausländischen Behörden übermittelten Informationen darf die FMA nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörden weitergeben.
2) Die nach Abs. 1 übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis (Art. 59).
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
X. Rechtsmittel, Verfahren und aussergerichtliche Streitschlichtung
Art. 68
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Bewilligung einer Verwaltungsgesellschaft oder eines selbstverwalteten Investmentunternehmens nicht binnen drei Monaten bzw. nach Fristverlängerung nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 69
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft, des selbstverwalteten Investmentunternehmens und Verwahrstellen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren.
XI. Strafbestimmungen
Art. 70
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:[^92]
- a) ohne Bescheinigung eine Geschäftstätigkeit als Investmentunternehmen ausübt;
- b) ohne Bewilligung eine Geschäftstätigkeit als Verwaltungsgesellschaft ausübt;
- c) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein Investmentunternehmen, eine Verwaltungsgesellschaft, anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht.[^93]
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:[^94]
- a) ohne Anerkennung nach Art. 50 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für eine Verwaltungsgesellschaft tätig ist;
- b) in den Prospekten (Art. 19), periodischen Berichten (Art. 20) oder bei anderen Informationen (Art. 47) sowie in den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer:[^95]
- a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
- b) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
- c) die periodischen Berichte nach Art. 20 nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht;
- d) die Bestimmungen über die Kapitalausstattung nach Art. 24 verletzt;
- e) die Mitteilungspflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 25 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 25 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt;
- f) der Verpflichtung zur externen Revision nach Art. 27 nicht nachkommt;
- g) die Meldepflichten bei Änderungen nach Art. 28 verletzt;
- h) den Wohlverhaltenspflichten nach Art. 29 nicht nachkommt;
- i) die organisatorischen Anforderungen nach Art. 30 verletzt;
- k) keine Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenskonflikten nach Art. 32 trifft und beibehält;
- l) entgegen Art. 34 Aufgaben delegiert;
- m) über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung sowie Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung nach Art. 35 Bst. a und b oder über keine angemessene interne Kontrollverfahren nach Art. 35 Bst. c bis h verfügt;
- n) als Liquidator die Pflichten nach Art. 41 verletzt;
- o) als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 43 verletzt;
- p) den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 44 oder 45 nicht nachkommt;
- q) den Auszahlungs- bzw. Informationspflichten gegenüber den Anlegern nach Art. 46 bzw. 47 nicht nachkommt;
- r) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 50 Abs. 4, Art. 51 Abs. 1 und 2 oder Art. 52 Abs. 1 und 2 verletzt;
- s) die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden Investmentunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 50 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt;
- t) der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer keine, falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt;
- u) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
- v) die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
- w) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes, zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt.
4) Die Busse nach Abs. 3 beträgt vorbehaltlich Abs. 5:[^96]
- a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken.
5) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 3:[^97]
- a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt.
6) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 5 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.[^98]
7) Wenn es sich bei der in Abs. 5 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.[^99]
8) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 Bst. a oder Abs. 5 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^100]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
9) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 8 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^101]
10) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 8 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 9 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^102]
11) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.[^103]
12) Ein Schuldspruch nach Abs. 1 und 2 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^104]
13) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 auf die Hälfte herabgesetzt.[^105]
14) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^106]
Art. 70a[^107]
Angemessenheit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 70 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
- a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
-
- dessen Schwere und Dauer;
-
- die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
-
- Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
-
- mögliche systemrelevante Auswirkungen;
- b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
-
- den Grad der Verantwortung;
-
- die Finanzkraft;
-
- die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
-
- frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 71
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 70 Abs. 3 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verpflichten.[^108]
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.[^109]
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 70 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 72
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Anlage-Kommandit- oder Anlage-Kommanditärengesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem Investmentunternehmen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.
XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 73
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.
Art. 74
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG), LGBl. 2005 Nr. 156;
- b) Gesetz vom 25. November 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2006 Nr. 30;
- c) Gesetz vom 13. Dezember 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2007 Nr. 45;
- d) Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2007 Nr. 198;
- e) Gesetz vom 20. September 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2007 Nr. 268;
- f) Gesetz vom 23. Oktober 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2008 Nr. 358;
- g) Gesetz vom 21. November 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2008 Nr. 373;
- h) Gesetz vom 27. Mai 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2009 Nr. 186;
- i) Gesetz vom 27. Mai 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2009 Nr. 189;
- k) Gesetz vom 25. November 2010 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2011 Nr. 9;
- l) Gesetz vom 28. Juni 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2011 Nr. 296;
- m) Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes, LGBl. 2014 Nr. 358.
Art. 75[^110]
a) bestehende Investmentunternehmen
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien dürfen ihre Tätigkeit nach Massgabe des bisherigen Rechts bis zum 31. März 2018 weiterhin ausüben.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat spätestens bis zum 31. März 2018 alle Investmentunternehmen, die weder als AIF nach dem AIFMG autorisiert oder zugelassen noch in OGAW nach dem UCITSG umgebildet werden, bei der FMA als Investmentunternehmen nach Art. 17 dieses Gesetzes bescheinigen zu lassen. Ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung ist für diese Investmentunternehmen dieses Gesetz anzuwenden. Eine Übertragung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft nach diesem Gesetz oder nach dem UCITSG oder einen AIFM nach dem AIFMG hat ebenfalls bis zum 31. März 2018 zu erfolgen.
3) Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis zum 31. März 2018 nicht erfüllen, sind nach Massgabe des Gesetzes über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien zu liquidieren.
Art. 76[^111]
b) bestehende Verwaltungsgesellschaften
1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bewilligung für eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien bleibt aufrecht, sofern die Verwaltungsgesellschaft bei der FMA spätestens bis zum 31. März 2018 für mindestens ein Investmentunternehmen eine Bescheinigung nach diesem Gesetz beantragt hat.
1a) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, welche Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien während der Übergangsfrist nach Art. 75 Abs. 1 im EWR an Kleinanleger vertreibt, hat für jedes Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien die wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Dokument; KIID) im Sinne von Art. 70 Bst. e UCITSG zu veröffentlichen.[^112]
2) Eine bestehende Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien kann bis zum 31. März 2018 bei der FMA einen Antrag auf Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder als AIFM nach dem AIFMG stellen. Ein solcher Antrag hemmt die Frist nach Abs. 3 und Art. 75 Abs. 3.
3) Werden von der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien keine bescheinigte Investmentunternehmen verwaltet, erlischt die bestehende Bewilligung vorbehaltlich Abs. 4 spätestens mit Ablauf der Frist nach Abs. 1. Die Bewilligung erlischt vorbehaltlich Abs. 1 ebenfalls mit rechtskräftiger Ablehnung der Anträge nach Abs. 2 durch die FMA. In beiden Fällen kommt Art. 75 Abs. 3 sinngemäss zur Anwendung.
4) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 3 die Frist nach Abs. 1 ausnahmsweise auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft um höchstens sechs Monate verlängern, soweit der Antrag auf Fristverlängerung spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der FMA eingereicht wird.
Art. 77[^113]
c) bestehende Revisionsstellen
Nach bisherigem Recht bewilligte Revisionsstellen dürfen ihre Tätigkeit weiterhin nach Massgabe des neuen Rechts ausüben, sofern sie über eine Bewilligung als Wirtschaftsprüfer nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.
Art. 78
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EUin Kraft.[^114]
Übergangsbestimmungen
951.30 Investmentunternehmensgesetz (IUG)
II.
Übergangsbestimmungen
III.
Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmungen
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
...
1) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^115] bestehenden AIF sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
2) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt oder Stiftung zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 6 Abs. 3, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
...
...
Für Investmentunternehmen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten[^116] dieses Gesetzes in Liquidation befinden, gilt abweichend von Art. 41 das bisherige Recht.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2015 und 121/2015
[^2]: Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 401.
[^4]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 401.
[^5]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^6]: Art. 6 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^7]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^8]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^9]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^10]: Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^11]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^12]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^13]: Art. 9 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^14]: Art. 9 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^15]: Art. 9 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^16]: Art. 9 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^17]: Art. 9 Abs. 9 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^18]: Art. 9 Abs. 11 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^19]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^20]: Art. 11 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^21]: Art. 11 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^22]: Art. 11 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^23]: Art. 11 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^24]: Art. 11 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^25]: Art. 11 Abs. 1 Bst. n aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^26]: Art. 11 Abs. 1 Bst. o aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^27]: Art. 11 Abs. 1 Bst. p aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^28]: Art. 11 Abs. 1 Bst. q aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^29]: Art. 11 Abs. 1 Bst. r aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^30]: Art. 11 Abs. 1 Bst. s aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^31]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^32]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^33]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^34]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^35]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^36]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^37]: Art. 17 Abs. 4 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^38]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^39]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^40]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^41]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^42]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^43]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^44]: Art. 23 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^45]: Art. 23 Abs. 7a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^46]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^47]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^48]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^49]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^50]: Art. 27 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^51]: Art. 28 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^52]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^53]: Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^54]: Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^55]: Art. 38 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^56]: Art. 38 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^57]: Art. 38 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^58]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^59]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^60]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^61]: Überschrift vor Art. 40 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^62]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^63]: Art. 43 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^64]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^65]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^66]: Art. 51 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^67]: Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^68]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^69]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^70]: Art. 51 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^71]: Art. 51 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 19.
[^72]: Art. 51 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^73]: Art. 51 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^74]: Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^75]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^76]: Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 301.
[^77]: Art. 58a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 301.
[^78]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^79]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^80]: Art. 59 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^81]: Art. 61 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^82]: Art. 61 Abs. 4 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^83]: Art. 61 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^84]: Art. 61 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^85]: Art. 61 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^86]: Art. 62 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^87]: Art. 62 Abs. 1 Bst. hbis eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^88]: Art. 66 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 404.
[^89]: Art. 66 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 301.
[^90]: Art. 66 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 301.
[^91]: Art. 66 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 301.
[^92]: Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^93]: Art. 70 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^94]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^95]: Art. 70 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^96]: Art. 70 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^97]: Art. 70 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^98]: Art. 70 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^99]: Art. 70 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^100]: Art. 70 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^101]: Art. 70 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^102]: Art. 70 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^103]: Art. 70 Abs. 11 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^104]: Art. 70 Abs. 12 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^105]: Art. 70 Abs. 13 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^106]: Art. 70 Abs. 14 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^107]: Art. 70a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 10.
[^108]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 27.
[^109]: Art. 71 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.
[^110]: Art. 75 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 205.
[^111]: Art. 76 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 205.
[^112]: Art. 76 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 515.
[^113]: Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 19.
[^114]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (LGBl. 2016 Nr. 305).
[^115]: Inkrafttreten: 1. Februar 2020.
[^116]: Inkrafttreten: 16. April 2026.
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