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Investmentunternehmensverordnung (IUV) vom 22. März 2016

Geltender Text a fecha 2016-10-01

Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 7, Art. 8 Abs. 5, Art. 9 Abs. 11, Art. 10 Abs. 8, Art. 13 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1, Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 4, Art. 23 Abs. 8, Art. 25 Abs. 6, Art. 28 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 Abs. 5, Art. 41 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 6, Art. 51 Abs. 7, Art. 52 Abs. 4, Art. 61 Abs. 5, Art. 69 Abs. 4 und Art. 73 des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Investmentunternehmen sowie deren Verwaltungsgesellschaften, insbesondere:

2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete Investmentunternehmen die Vorschriften für die Verwaltungsgesellschaft mit der Massgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle der Verwaltungsgesellschaft die Organe des Investmentunternehmens treten.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 3

Zeichnungsschein

1) Ein vom Anleger unterzeichneter Zeichnungsschein ist Voraussetzung für den Erwerb eines Anteils an einem Investmentunternehmen.

2) Der Inhalt des Zeichnungsscheins enthält insbesondere folgende Angaben:

3) Die FMA kann gemeinsam mit den Marktteilnehmern Musterzeichnungsscheine ausarbeiten und deren Verwendung für verbindlich erklären.

II. Investmentunternehmen

A. Kategorien

Art. 4

Investmentunternehmen für Einanleger

Ein Investmentunternehmen für Einanleger ist ein Investmentunternehmen:

Art. 5

Investmentunternehmen für eine Familie

Ein Investmentunternehmen für eine Familie ist ein Investmentunternehmen, das ausschliesslich für die Anlage des Vermögens einer Familie bestimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, die von ihr möglicherweise eingerichtet wird.

Art. 6

Investmentunternehmen für eine Interessengemeinschaft

Ein Investmentunternehmen für eine Interessengemeinschaft ist ein Investmentunternehmen, das ausschliesslich für die Anlage des Vermögens bestimmter, qualifizierter Anleger dieser Interessengemeinschaft bestimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, die von ihnen möglicherweise eingerichtet wird.

Art. 7

Investmentunternehmen für einen Konzern

Ein Investmentunternehmen für einen Konzern ist ein Investmentunternehmen, das ausschliesslich für die Anlage des Vermögens seiner Konzernunternehmen bestimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, die von ihnen möglicherweise eingerichtet wird.

B. Rechtsformen

Art. 8

Eintragung in das Handelsregister

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat binnen 30 Tagen nach Zustellung der Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 IUG für das Investmentunternehmen in Vertragsform und die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.

2) Der Prospekt des Investmentunternehmens, in welchem die jeweilige Gründungsurkunde (Vertrag, Treuhandvertrag, Satzung, Gesellschaftsvertrag) nach Anhang 1 Ziff. 1 integriert ist, ist beim Amt für Justiz zu hinterlegen.

3) Die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen sind durch das Amt für Justiz auszugsweise in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

4) Änderungen von im Handelsregister eingetragenen Tatsachen sind dem Amt für Justiz so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 30 Tagen, zu melden.

Art. 9

Entstehung der Investmentgesellschaft in der Rechtsform der Stiftung

Die Investmentgesellschaft in der Rechtsform der Stiftung entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.

Art. 10

Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft

Solange die Anlage Kommanditgesellschaft oder die Anlage-Kommanditärengesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, gilt sie als einfache Gesellschaft. Sobald Anleger beteiligt sind, gelten zugunsten der Anleger die Art. 733 bis 755 PGR entsprechend. Die Gründer haften jedoch bis zur Eintragung weiterhin wie einfache Gesellschafter.

Art. 11

Ausschluss von Anlegern

1) Ein Anleger, der die Anlagevoraussetzungen nicht erfüllt, kann gegen Rückerstattung seiner Einlagen nach Massgabe der Gründungsurkunde ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann ein Anleger ausgeschlossen werden, wenn dies die Gründungsurkunde vorsieht.

2) Beim Ausschluss ist eine finanzielle Gleichbehandlung zu gewährleisten.

C. Segmente

Art. 12

Segmentierte Investmentunternehmen

1) Segmentierte Investmentunternehmen mit einem einzigen Segment sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Segment besteht, ist im Prospekt hinzuweisen.

2) Werden weitere Segmente eröffnet, bestehende aufgelöst oder vereinigt, ist der Prospekt entsprechend anzupassen.

3) Eine Umwandlung von einem segmentierten Investmentunternehmen in ein nicht segmentiertes und umgekehrt ist zulässig. Sämtliche für ein Investmentunternehmen zu erstellende Dokumente sind entsprechend anzupassen.

4) Im Prospekt ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass:

5) Falls der Wechsel von einem Segment zu einem anderen nicht spesenfrei ist, muss im Prospekt darauf hingewiesen werden.

D. Geschäftstätigkeit

Art. 13

Prospektinhalt und Veröffentlichung

1) Der Mindestinhalt des Prospekts richtet sich nach dem Anhang 1.

2) Soweit das IUG, diese Verordnung oder der Prospekt nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung von Informationen im Publikationsorgan vorsehen, kann die Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Informationen dem Anleger in anderer physischer oder elektronischer Form zur Verfügung stellen.

Art. 14

Prospektänderungen bei Umstrukturierungen oder Vermögensübertragungen

1) Für eine Prospektänderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a und c IUG gelten folgende Voraussetzungen:

2) Auf die Verschmelzung, Spaltung und Übertragung von Segmenten ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

3) Den Anteilsinhabern ist die Möglichkeit zur Rückgabe ihrer Anteile ohne zusätzliche Kosten in angemessener Frist einzuräumen. Ausgenommen sind die in den Prospekten vorgesehenen Kosten.

4) Die FMA kann im Einzelfall zusätzliche Voraussetzungen festlegen oder Erleichterungen gewähren.

Art. 15

Verfahrensgrundsätze für die Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung

1) Die Einzelheiten des Verfahrens der Verschmelzung von Investmentunternehmen werden im Prospekt festgehalten. Dieser enthält insbesondere Ausführungen über das Recht der Anleger zur Rückgabe ihrer Anteile.

2) Die Anleger erhalten zum Zeitpunkt der Verschmelzung oder Übertragung Anteile nach Massgabe des festgelegten Umtauschverhältnisses.

3) Bei einer Verschmelzung oder Übertragung von Investmentunternehmen sind die entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Liquidation nicht anwendbar.

4) Die FMA kann einen Aufschub für die Rücknahme von Anteilen bewilligen, wenn die Verschmelzung oder die Übertragung des Vermögens mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.

5) Die Verwaltungsgesellschaft meldet der FMA den formellen Abschluss der Verschmelzung oder Übertragung. Der externe Wirtschaftsprüfer bestätigt der FMA den Abschluss.

6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Spaltung von Investmentunternehmen sinngemäss anwendbar.

Art. 16

Umbildung eines Investmentunternehmens in einen OGAW oder AIF

Investmentunternehmen können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder in alternative Investmentfonds (AIF) umgebildet werden.

Art. 17

Grundsätze der Buchführung

1) Soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für Investmentunternehmen die Bestimmungen über die kaufmännische Rechnungslegung (Art. 1045 ff. PGR).

2) Aktive und passive Vermögensbestandteile sowie Aufwands- und Ertragspositionen dürfen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen nicht miteinander verrechnet werden.

3) Bei segmentierten Investmentunternehmen muss die Verwaltungsgesellschaft für jedes Segment gesondert Buch führen.

4) Bei segmentierten Investmentunternehmen sind die Segmente im Geschäftsbericht einzeln und bei Anlagegesellschaften auch in aggregierter Form darzustellen, wobei die Beträge in Schweizer Franken oder in einer anderen Währung nach den massgeblichen Vorschriften des PGR anzugeben sind.

Art. 18

Bewertung des Vermögens und der Anteile

1) Das Vermögen ist zum Verkehrswert nach Massgabe der Bewertungsvorschriften im Prospekt zu berechnen:

2) Der Verkehrswert einer Sache oder eines Rechtes entspricht dem Preis, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt werden würde. Bei kotierten oder an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelten Wertpapieren oder Wertrechten entspricht er dem Kurswert.

3) Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Vermögens, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen des Investmentunternehmens sowie um die bei der Liquidation des Vermögens voraussichtlich anfallenden Steuern, dividiert durch die Anzahl der umlaufenden Anteile.

Art. 19

Lineare Ab- und Zuschreibung

1) Bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Eine allfällige Anpassung aufgrund von Bonitätsveränderungen bleibt vorbehalten.

2) Für Obligationenfonds ist die lineare Abschreibung nicht zulässig.

Art. 20

Kapitalgewinne und Kapitalverluste

1) Gewinne und Verluste aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, die zum Investmentunternehmen gehören, sind im Verlauf des Rechnungsjahres auf dem Konto "Kapitalgewinne und Kapitalverluste" der Erfolgsrechnung zu buchen.

2) Realisierte Kapitalgewinne der Rechnungsperiode dürfen auch dann ausgeschüttet werden, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.

Art. 21

Aufwertungen und Abschreibungen

Aufwertungen der Anlagen zugunsten und Abschreibungen zulasten der Erfolgsrechnung sind nicht zulässig. Ausgenommen sind:

Art. 22

Jahresbericht

1) Der Jahresbericht enthält zumindest nachstehende Angaben samt allfälliger Erläuterungen:

2) Die Gliederung des Jahresberichts sowie weitere Inhalte ergeben sich aus Anhang 2.

3) Die FMA kann zum Inhalt des Berichts nach Art. 20 Abs. 3 IUG ein Formular zur Verfügung stellen.

Art. 22a[^3]

Regelungen zur Abwicklung eines Investmentunternehmens

1) Die Regelungen im Vertrag (Art. 7 Abs. 3 IUG), Treuhandvertrag (Art. 8 Abs. 3 IUG) oder in den Anlagebedingungen (Art. 9 Abs. 4a IUG) zur Abwicklung eines Investmentunternehmens haben mindestens vorzusehen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Beschluss über die Abwicklung eines Investmentunternehmens oder eines Teilfonds:

2) Sofern die Dokumente nach Abs. 1 keine hinreichend konkreten Regelungen zur Abwicklung enthalten, gilt Art. 28 Abs. 1 sinngemäss.

III. Verwaltungsgesellschaft

Art. 23

Antragsunterlagen

1) Der Antrag für eine Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen dokumentieren. Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

2) Die FMA regelt das Nähere über die Einreichung der Antragsunterlagen nach Abs. 1 in Wegleitungen.

Art. 24

Qualifizierte Beteiligungen

1) Die Absicht, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 IUG zu erwerben, zu erhöhen oder zu veräussern, liegt vor, wenn ein verbindliches Angebot oder ein endgültiger Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats zum Erwerb, zur Erhöhung oder zur Veräusserung gefasst wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist massgeblich.

2) Das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen richten sich sinngemäss nach Anhang 8 der Bankenverordnung.

Art. 25

Meldepflichten

Eine Änderung der Besitzverhältnisse nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c IUG ist der FMA unverzüglich unter Beifügung insbesondere folgender Angaben und Unterlagen mitzuteilen:

Art. 26

Wohlverhaltensregeln (Code of Conduct)

1) Die Verwaltungsgesellschaft bestätigt, dass sie die Wohlverhaltensregeln kennt und einhalten wird.

2) Die FMA erlässt Wohlverhaltensregeln, die zumindest folgende Grundsätze enthalten:

3) Die FMA kann geeignete Massnahmen zur Durchsetzung der Wohlverhaltensregeln nach Abs. 2 ergreifen.

Art. 27

Delegation

1) Jede Delegation von Aufgaben nach Art. 34 IUG ist im Prospekt anzuführen.

2) Bei Investmentunternehmen für Einanleger kann die Verwaltungsgesellschaft die Anlageentscheide an den Einanleger delegieren, sofern es sich beim Einanleger um einen der folgenden qualifizierten Anleger handelt:

Art. 28

Auflösung und Liquidation, Fortsetzung der Verwaltungsgesellschaft

1) Soweit im IUG nichts anderes bestimmt wird und die FMA zum Schutz der Anleger kein anderes Verfahren anordnet, richten sich die Auflösung und Liquidation (Art. 39 und 41 IUG) nach den Bestimmungen des PGR. Der Liquidator muss fachlich geeignet sein oder eine fachlich geeignete Person beiziehen.

2) Mit Zustimmung der FMA kann die nach Art. 39 Abs. 1 IUG aufgelöste Verwaltungsgesellschaft die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit mit einem anderen Gesellschaftszweck beschliessen. Der Fortsetzungsbeschluss kann auch so gefasst werden, dass er zusammen mit der Auflösung nach Art. 39 Abs. 1 IUG wirksam wird.

3) Eine Verwaltungsgesellschaft kann auf die Bewilligung erst verzichten, wenn sie keine Investmentunternehmen mehr verwaltet.

IV. Verwahrstelle

Art. 29

Verwahrstellenvertrag

1) Der Verwahrstellenvertrag nach Art. 42 Abs. 1 IUG zwischen der Verwahrstelle einerseits und der Verwaltungsgesellschaft andererseits enthält insbesondere folgende Elemente:

2) Änderungen des Vertrages nach Abs. 1 erfolgen in schriftlicher Form.

3) Die Parteien können sich darauf einigen, die zwischen ihnen ausgetauschten Informationen ganz oder teilweise elektronisch zu übermitteln, sofern eine ordnungsgemässe Aufzeichnung dieser Informationen gewährleistet ist.

4) Es besteht keine Verpflichtung, für jedes Investmentunternehmen einen eigenen schriftlichen Vertrag zu schliessen; die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle können in einem Rahmenvertrag alle von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentunternehmen auflisten, für die der Vertrag gilt.

V. Anlagepolitik

Art. 30

Anlagen

Im Prospekt genannte Anlagen, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden oder für die kein Kurs erhältlich ist, müssen zu dem Preis bewertet werden, der bei einem Verkauf zum Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde.

Art. 31

Abweichung von Anlagevorschriften

1) Die Anlagevorschriften müssen von einem Investmentunternehmen während der ersten sechs Monate ab dem Datum der Erstliberierung nicht eingehalten werden.

2) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder der externe Wirtschaftsprüfer eine unbeabsichtigte oder aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten eingetretene Abweichung von den Anlagevorschriften fest, so ist als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben.

Art. 32

Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft

1) Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte sind zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft regelt das Vorgehen beim Abschluss einer Wertpapierleihe oder eines Pensionsgeschäfts sowie deren Kontrolle in einer Richtlinie.

2) Die Verwahrstelle haftet für die marktkonforme und fachlich qualifizierte Abwicklung der Wertpapierleihe und des Pensionsgeschäfts.

3) Banken, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Clearing-Organisationen dürfen bei der Wertpapierleihe als Entleiher herangezogen werden, sofern sie auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.

4) Die Wertpapierleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.

5) Ausgeliehene Wertschriften sind bei der Einhaltung der Anlagevorschriften weiterhin zu berücksichtigen.

6) Aus Pensionsgeschäften stammende Wertpapiere dürfen weder ausgeliehen, verkauft noch als Deckung für derivative Finanzinstrumente verwendet werden.

7) Die Verwaltungsgesellschaft informiert in den periodischen Berichten des Investmentunternehmens über Art und Umfang der zum Stichtag des jeweiligen Berichts ausgeliehenen Wertschriften sowie über die Höhe der durch die Wertschriftenleihe vereinnahmten Kommissionen und die getätigten Pensionsgeschäfte.

8) Die FMA kann Richtlinien über die Wertpapierleihe und das Pensionsgeschäft erlassen.

VI. Anlegerrechte

Art. 33

Ausnahme vom Recht auf jederzeitige Kündigung

1) Der Prospekt kann bei Investmentunternehmen, deren Anlagen beschränkt marktgängig oder erschwert bewertbar sind, vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens einmal im Jahr, erklärt werden kann.

2) Die FMA kann auf Antrag einer Verwaltungsgesellschaft in begründeten Einzelfällen je nach Art der Anlagen zusätzliche Kündigungstermine oder die Verkürzung der Auszahlungsfrist zulassen.

Art. 34

Aufschub der Rückzahlung durch die Verwaltung

1) Der Prospekt kann vorsehen, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen die Rückzahlung unter gleichzeitiger Aussetzung der Ausgabe von Anteilen vorübergehend und ausnahmsweise von der Verwaltungsgesellschaft aufgeschoben werden kann:

2) Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, dem externen Wirtschaftsprüfer und in geeigneter Weise den Anlegern mit.

3) Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten.

VII. Wirtschaftsprüfer

Art. 35

Qualifikation des Wirtschaftsprüfers

1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 61 Abs. 5 IUG qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung der Anlageverwaltung der Verwaltungsgesellschaft erforderlichen Kenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten - insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln - gewährleisten.

2) Wirtschaftsprüfer im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung sind auch Revisionsgesellschaften nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.

Art. 36

Nachweis der Qualifikation

1) Der Wirtschaftsprüfer hat der FMA gegenüber den Nachweis für seine Qualifikation zu erbringen.

2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 61 Abs. 5 IUG und Art. 35 dieser Verordnung qualifiziert sind.

Art. 37

Vorgaben zur Prüfung

1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften bereitstellen.

2) Die FMA kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie Form und Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien konkretisieren.

Art. 38

Pflichten der Wirtschaftsprüfer

1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.

2) Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet:

3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 39

Wechsel des Wirtschaftsprüfers

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sechs Wochen vor Wirksamkeit schriftlich begründet anzuzeigen.

2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Verwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine eigene Anzeige nach Abs. 1 zu machen.

3) Der Wechsel des Wirtschaftsprüfers ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile verlangen können.

4) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Der FMA ist die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers binnen einer Woche nach Beauftragung mitzuteilen.

Art. 40

Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft und des Investmentunternehmens

1) Der Wirtschaftsprüfer führt im Laufe des Rechnungsjahres mindestens eine unangemeldete Zwischenprüfung bei der Verwaltungsgesellschaft durch.

2) Anlässlich der Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft prüft der Wirtschaftsprüfer unter Beachtung des risikobasierten Ansatzes insbesondere die Einhaltung:

3) Anlässlich der Zwischenprüfung des Investmentunternehmens prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere, ob:

4) Die FMA ist berechtigt, weitere Prüfungsschwerpunkte festzulegen.

5) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung ist im jährlichen Prüfungsbericht zu berichten.

6) Stellt der Wirtschaftsprüfer anlässlich der Zwischenprüfung schwere Verstösse oder Missstände fest, benachrichtigt er unverzüglich die FMA und übermittelt ihr innert 30 Tagen einen Bericht über die Zwischenprüfung.

Art. 41

Bestellung des Wirtschaftsprüfers für Verwaltungsgesellschaften nach IUG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach UCITSG oder als AIFM nach AIFMG

Eine Verwaltungsgesellschaft hat für Tätigkeiten nach dem IUG, dem UCITSG oder dem AIFMG denselben Wirtschaftsprüfer zu bestellen.

Art. 42

Anzeigepflichten

Anzeigen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 IUG sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.

Art. 43

Prüfungsberichte

1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte des Wirtschaftsprüfers über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentunternehmen. Sie sind nicht zu veröffentlichen.

2) Der Prüfungsbericht muss auf alle der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentunternehmen schriftlich und mündlich erteilten Informationen und Hinweise mit Bezug zu Beanstandungen und rechtlichen Zweifeln eingehen.

3) Der Prüfungsbericht für die Verwaltungsgesellschaft hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:

4) Der Prüfungsbericht für das Investmentunternehmen hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:

5) Sofern der Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft und des Investmentunternehmens identisch sind, dürfen Prüfungsberichte über die Verwaltungsgesellschaft und solche über das Investmentunternehmen zusammengefasst werden. Die Ausführungen über die Verwaltungsgesellschaft und über das Investmentunternehmen sind in getrennten Abschnitten eines Prüfungsberichts aufzuführen. Der Prüfungsbericht über das Investmentunternehmen darf sich auf die Angaben im Prüfungsbericht über die Verwaltungsgesellschaft beziehen.

6) Die Prüfungsberichte nach dem IUG, UCITSG und AIFMG dürfen zusammengefasst werden. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.

VIII. Aufsicht

Art. 44

Verzeichnisse

1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein bewilligten:

2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.

Art. 45

Ausserordentliche Prüfungen

1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 61 Abs. 4 Bst. e IUG einen qualifizierten Wirtschaftsprüfer nach Art. 61 Abs. 5 IUG iVm Art. 35 dieser Verordnung beauftragen.

2) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft oder vom Investmentunternehmen einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 46

Halbjahresbericht in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft

Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.

IX. Aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 47

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.

X. Schlussbestimmungen

Art. 48

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.[^1]

Anhang 1

Mindestinhalt des Prospekts für ein Investmentunternehmen

Anhang 2

Gliederung des Jahresberichts

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 13 Abs. 1)

Der Prospekt für ein Investmentunternehmen beinhaltet mindestens:

(Art. 22 Abs. 2)

Investmentunternehmen erstellen einen Jahresbericht nach den folgenden Gliederungen. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die übrigen zulässigen Anlagen entsprechend mit der Massgabe, dass für jede wesentliche Anlageklasse ein eigener Gliederungspunkt zu verwenden ist.

Die Vermögensrechnung ist mindestens zu gliedern in:

Die Ausserbilanzgeschäfte sind mindestens zu gliedern in:

Die Erfolgsrechnung ist mindestens zu gliedern in:

Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolgs ist mindestens zu gliedern in:

Für jedes Investmentunternehmen ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettovermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in:

Das Investmentunternehmen hat im Jahresbericht das Vermögensinventar per Stichtag zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen.

Ausführungen zu den vorstehenden Angaben.

[^1]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (LGBl. 2016 Nr. 305).