Änderungshistorie
Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG)
3 Versionen
· 2016-04-28
2021-01-01
Gesetz vom 2 — arts. 1, 4, 5 y 2 más
Änderungen vom 2021-01-01
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**Zweck**
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister [(ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.201.01.0001.01.DEU) in der jeweils geltenden Fassung.
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister[^2].[^3]
2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
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2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
- a) von den der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern bzw. Revisionsgesellschaften sowie von Dritten alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
- b) ausserordentliche Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Revisionsgesellschaft anordnen oder selbst Prüfungen durchführen;
- c) die Einstellung einer Praxis, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder dieses Gesetzes verstösst, verlangen.
3) Die FMA veröffentlicht jede rechtskräftige Entscheidung über eine wegen eines Verstosses gegen Art. 4, 5 oder 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Vorschriften dieses Gesetzes verhängte Strafe auf ihrer Internetseite. Sie kann diese Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlichen, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten:[^2]
- a) von den der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von Dritten alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;[^4]
- b) ausserordentliche Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anordnen oder selbst vor Ort Prüfungen durchführen;[^5]
- c) die Einstellung einer Praxis, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder dieses Gesetzes verstösst, verlangen;
- d) von zentralen Gegenparteien bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern.[^6]
2a) Liegen Umstände vor, welche die Erfüllung der Verpflichtungen einer zentralen Gegenpartei gegenüber Clearingmitgliedern und Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:[^7]
- a) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
- b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
- c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die zentrale Gegenpartei oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die zentrale Gegenpartei abgeben dürfen;
- d) Geschäftsleitern unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der Gefahren herbeiführen zu können;
- e) die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
2b) Die Massnahmen nach Abs. 2a Bst. d und e sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der zentralen Gegenpartei zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Clearingmitglieder und Kunden sowie des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Clearingmitgliedern und Kunden mitgeteilt sowie auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.[^8]
2c) Die FMA kann von zentralen Gegenparteien für die Massnahmen nach Abs. 2a Bst. b und c einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 2a und 2b mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.[^9]
2d) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 2a der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.[^10]
3) Die FMA veröffentlicht jede rechtskräftige Entscheidung über eine wegen eines Verstosses gegen Art. 4, 5 oder 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Vorschriften dieses Gesetzes verhängte Strafe auf ihrer Internetseite. Sie kann diese Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlichen, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten:[^11]
- a) unter Berücksichtigung des Schadens für den Betroffenen unverhältnismässig wäre; oder
- b) die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde.
4) Die FMA veröffentlicht in regelmässigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung sind nicht Teil der Offenlegung und Veröffentlichung dieser Informationen.[^3]
4) Die FMA veröffentlicht in regelmässigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung sind nicht Teil der Offenlegung und Veröffentlichung dieser Informationen.[^12]
##### Art. 5
**Nichtfinanzielle Gegenparteien**
1) Nichtfinanzielle Gegenparteien im Sinne von Art. 2 Ziff. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder OTC-Derivate im Sinne von Art. 2 Ziff. 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Bruttonennwert von mehr als 100 Millionen Franken oder mehr als 100 OTC-Derivate eingegangen sind, haben durch eine Revisionsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) verfügt, prüfen zu lassen, ob sie über geeignete Systeme zur Einhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verfügen.
1) Nichtfinanzielle Gegenparteien im Sinne von Art. 2 Ziff. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder OTC-Derivate im Sinne von Art. 2 Ziff. 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Bruttonennwert von mehr als 100 Millionen Franken oder mehr als 100 OTC-Derivate eingegangen sind, haben durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen, ob sie über geeignete Systeme zur Einhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verfügen.[^13]
2) Für die Berechnung der Schwellenwerte nach Abs. 1 sind OTC-Derivate nicht zu berücksichtigen, die als gruppeninterne Geschäfte:
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- b) von den Anforderungen des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit sind.
3) Die Revisionsgesellschaft hat das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 1 in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und diesen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres an die nichtfinanzielle Gegenpartei zu übermitteln. Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 Mängel in den Systemen der nichtfinanziellen Gegenpartei zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, hat die Revisionsgesellschaft den Bericht gleichzeitig an die FMA zu übermitteln.
2a) Nichtfinanzielle Gegenparteien teilen der FMA schriftlich mit, wenn einer der Schwellenwerte nach Abs. 1 überschritten und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt wird. Der Mitteilung ist ein Nachweis über die durchgeführte Berechnung anzuschliessen.[^14]
3) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 1 in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und diesen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres an die nichtfinanzielle Gegenpartei zu übermitteln. Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 Mängel in den Systemen der nichtfinanziellen Gegenpartei zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Bericht gleichzeitig an die FMA zu übermitteln.[^15]
4) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt der Prüfung nach Abs. 1 sowie den Inhalt und die Übermittlung des Berichts nach Abs. 3 mit Verordnung regeln.
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- c) gegen die Verpflichtung zur fristgerechten, diskriminierungsfreien und transparenten Zurverfügungstellung von Handelsdaten nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
- d) gegen die Meldepflicht nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
- d) gegen die Melde- oder Aufbewahrungspflicht nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;[^16]
- e) gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
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- g) gegen die Informationspflicht nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
- h) gegen die Verpflichtung zur Prüfung durch eine geeignete Revisionsgesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 verstösst;
- i) gegen die Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts an die FMA nach Art. 4 Abs. 3 verstösst;
- h) gegen die Verpflichtung zur Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 verstösst;[^17]
- i) gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a verstösst;[^18]
- ibis) gegen die Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts an die FMA nach Art. 5 Abs. 3 verstösst;[^19]
- k) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt.
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**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Kraft.[^4]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Kraft.[^20]
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [128/2015](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=128&buajahr=2015) und [10/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 10&buajahr=2016)
[^2]: Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2018306000).
[^3]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2018306000).
[^4]: Inkrafttreten: 1. Juli 2017 ([LGBl. 2017 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2017150000)).
[^2]: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister [(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.201.01.0001.01.DEU).
[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^4]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^5]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^6]: Art. 4 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^7]: Art. 4 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^8]: Art. 4 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^10]: Art. 4 Abs. 2d eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^11]: Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2018306000).
[^12]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2018306000).
[^13]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^14]: Art. 5 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^15]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^16]: Art. 8 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^17]: Art. 8 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^18]: Art. 8 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^19]: Art. 8 Abs. 2 Bst. ibis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 324](https://www.gesetze.li/chrono/2020324000).
[^20]: Inkrafttreten: 1. Juli 2017 ([LGBl. 2017 Nr. 150](https://www.gesetze.li/chrono/2017150000)).
2019-01-01
Gesetz vom 2 — arts. 1, 4, 11
2017-07-01
Gesetz vom 2
Originalfassung
Text zu diesem Datum