Änderungshistorie

Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

2 Versionen · 2016-12-01
2021-12-01
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen

Änderungen vom 2021-12-01

@@ -8,7 +8,7 @@
**Inkrafttreten: 22. Dezember 2016**
Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft,[^2] in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
##### Art. 1
@@ -320,7 +320,7 @@
1) Vergütungen, einschliesslich Ruhegehälter, Renten, Kapitalleistungen und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung, der lokalen Körperschaft oder der juristischen Person geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Auf Vergütungen, einschliesslich Ruhegehälter, Renten, Kapitalleistungen und ähnliche Vergütungen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution mit Sitz in einem der Vertragsstaaten, an der sich die Vertragsstaaten, politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gemeinsam beteiligen, an eine natürliche Person für die dieser Institution geleisteten Dienste gezahlt werden, sind Art. 15 und 18 anzuwenden. Die zuständigen Behörden bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen, welche öffentlich-rechtlichen Institutionen unter diese Bestimmung fallen.
2) Auf Vergütungen, einschliesslich Ruhegehälter, Renten, Kapitalleistungen und ähnliche Vergütungen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution mit Sitz in einem der Vertragsstaaten, an der sich die Vertragsstaaten, politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gemeinsam beteiligen, an eine natürliche Person für die dieser Institution geleisteten Dienste gezahlt werden, sind Art. 15 und 18 anzuwenden.Die zuständigen Behörden bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen, welche öffentlich-rechtlichen Institutionen unter diese Bestimmung fallen.
##### Art. 20
@@ -394,7 +394,7 @@
1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 24 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.[^3]
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
@@ -554,15 +554,7 @@
Wurde die Mindesthaltedauer nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a zum Zeitpunkt der Zahlung der Dividende nicht eingehalten und deshalb die Steuer gemäss Art. 10 Abs. 2 anlässlich der Zahlung zurückbehalten und wird die Mindesthaltedauer nachträglich erfüllt, so kann die zur Nutzung der Dividende berechtigte Person die Rückerstattung der zurückbehaltenen Steuer verlangen.
- 4. Zu den Art. 10, 11, 12 und 21
- a) Die Bestimmungen der Art. 10, 11, 12 und 21 gelten nicht für Einkünfte, die aus einem Geschäft, einem Teil eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften resultieren oder von einem Rechtsträger vereinnahmt werden, wenn der hauptsächliche Zweck des Abschlusses des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge der Geschäfte oder der Errichtung des Rechtsträgers darin besteht, die Vorteile der Art. 10, 11, 12 oder 21 in Anspruch zu nehmen, und wenn bei Ausklammerung des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers diese Einkünfte einer Person zugerechnet würden, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.
- b) Die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 3 gelten nicht für Dividenden, die aus einem Geschäft, einem Teil eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften resultieren oder von einem Rechtsträger vereinnahmt werden, wenn der hauptsächliche Zweck des Abschlusses des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge der Geschäfte oder der Errichtung des Rechtsträgers darin besteht, die Vorteile von Art. 10 Abs. 3 in Anspruch zu nehmen, und wenn bei Ausklammerung des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers diese Dividenden einer Person zugerechnet würden, die die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 in Bezug auf diese Dividenden nicht erfüllt.
- c) Würden die Einkünfte bei Ausklammerung des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers einer Person zugerechnet, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder nach einem anderen Abkommen zu Vorteilen in Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, so liegt der hauptsächliche Zweck des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers nicht in der Inanspruchnahme der Vorteile der Art. 10, 11, 12 und 21.
- 5. Zu Art. 15 Abs. 4
- 4. Zu Art. 15 Abs. 4
- a) Der Ausdruck "Arbeitsort" bedeutet der Ort, an dem die Person in den Betrieb ihres Arbeitgebers eingegliedert ist.
@@ -570,45 +562,45 @@
- c) Die Grenzgängereigenschaft entfällt, wenn die Person in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
- 6. Zu Art. 18
- 5. Zu Art. 18
Für die in einem Vertragsstaat ansässigen und im anderen Vertragsstaat für Zwecke der beruflichen Vorsorge versicherten Personen leistet die Schweiz eine jährliche Ausgleichszahlung von 450 000 Franken an Liechtenstein. Liechtenstein stellt jährlich Rechnung an die Schweiz.
- 7. Zu den Art. 18 und 24
- 6. Zu den Art. 18 und 24
Hinsichtlich der Art. 18 und 24 sind Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung entrichtet werden, für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeeinrichtung angehört hatte.
- 8. Zu den Art. 18, 19 und 21
- 7. Zu den Art. 18, 19 und 21
Bezahlt eine Vorsorgeeinrichtung eines Vertragsstaats Vorsorgeleistungen an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, so bescheinigt sie diese Leistung gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin.
- 9. Zu Art. 21
- 8. Zu Art. 21
Solange die Schweiz Lotteriegewinne an der Quelle besteuert, findet Art. 21 keine Anwendung auf Lotteriegewinne unter 75 000 Franken und sind solche Lotteriegewinne ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens.
- 9. Zu Art. 26
- a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
- b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
- i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
- ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
- iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
- iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
- v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
- c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Bst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die "fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabs. i bis v von Bst. b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Liechtenstein Gruppenanfragen gemäss den Festlegungen des "Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes" umsetzen wird.
- d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Art. 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
- e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
- 10. Zu Art. 26
- a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
- b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
- i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
- ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
- iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
- iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
- v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
- c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Bst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die "fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabs. i bis v von Bst. b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Liechtenstein Gruppenanfragen gemäss den Festlegungen des "Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes" umsetzen wird.
- d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Art. 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
- e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
- 11. Zu Art. 26
Es besteht Einvernehmen, dass im Bereich der Mehrwertsteuer der Austausch von Informationen zwischen den dafür zuständigen Behörden auf der Grundlage des Vertrags vom 28. Oktober 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein erfolgt.
@@ -628,4 +620,16 @@
| --- | --- |
| | |
...
...
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [18/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=18&buajahr=2016)
[^2]: Präambel abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 344](https://www.gesetze.li/chrono/2021344000).
[^3]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 344](https://www.gesetze.li/chrono/2021344000).
[^4]: Art. 27a eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 344](https://www.gesetze.li/chrono/2021344000).
[^5]: Inkrafttreten: 1. Dezember 2021.
2016-12-22
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerisch
Originalfassung Text zu diesem Datum