Änderungshistorie

Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die berufliche Grundbildung Fleischfachassistentin/Fleischfachassistent mit Berufsattest (BA)

2 Versionen · 2016-12-16
2018-08-11
Verordnung vom 13 — arts. 5, 9

Änderungen vom 2018-08-11

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### III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### Art. 5
##### Art. 5[^2]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, ins-besondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a) Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen;
- b) Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgen-den R-Sätze nach der schweizerischen Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 bzw. einem der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziff. 1 der schweizerischen Chemikalien-verordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 versehen sind: Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung "S" gemäss der Liste "Grenzwerte am Arbeitsplatz"; R43 / H317);
- c) Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- d) Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
- e) Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten mit erheblichem Lärm;
- f) industrielles Schlachten von Tieren.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
### IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
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- b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a) das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b) die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^3]
### VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
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**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: 21812 Fleischfachassistentin/Fleischfachassistent
[^2]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^3]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
2017-01-01
Verordnung vom 13
Originalfassung Text zu diesem Datum