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Verordnung vom 20. Dezember 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2017-12-01

Aufgrund von Art. 27 des Gesetzes vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz), LGBl. 2016 Nr. 502, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des CbC-Gesetzes das Nähere über:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Partnerstaaten

Die Partnerstaaten im Sinne des CbC-Gesetzes sind im Anhang aufgeführt.

Art. 3

Inhalt eines länderbezogenen Berichts

Der länderbezogene Bericht hat die Informationen nach Anhang III des finalen Berichts der OECD zum BEPS-Aktionsplan 13 (Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting) zu enthalten und ist nach Massgabe des Country-by-Country Reporting XML Schema der OECD, in der jeweils aktuellen Fassung, zu erstellen[^1].

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf Berichtssteuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

Anhang[^2]

Liste der Partnerstaaten

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2)

[^1]: Die Dokumente können unter www.oecd.org abgerufen oder bei der Steuerverwaltung eingesehen und bezogen werden.

[^2]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 331.

[^3]: MAK (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, LGBl. 2016 Nr. 397); MCAA (Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, LGBl. 2016 Nr. 512)..