Verordnung vom 20. Dezember 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Verordnung)
Aufgrund von Art. 27 des Gesetzes vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz), LGBl. 2016 Nr. 502, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des CbC-Gesetzes das Nähere über:
- a) die Partnerstaaten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. n des CbC-Gesetzes);
- b) den Inhalt eines länderbezogenen Berichts (Art. 2 Abs. 1 Bst. m des CbC-Gesetzes).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Partnerstaaten
Die Partnerstaaten im Sinne des CbC-Gesetzes sind im Anhang aufgeführt.
Art. 3
Inhalt eines länderbezogenen Berichts
Der länderbezogene Bericht hat die Informationen nach Anhang III des finalen Berichts der OECD zum BEPS-Aktionsplan 13 (Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting) zu enthalten und ist nach Massgabe des Country-by-Country Reporting XML Schema der OECD, in der jeweils aktuellen Fassung, zu erstellen[^1].
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf Berichtssteuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.
Anhang[^2]
Liste der Partnerstaaten
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2)
[^1]: Die Dokumente können unter www.oecd.org abgerufen oder bei der Steuerverwaltung eingesehen und bezogen werden.
[^2]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 331.
[^3]: MAK (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, LGBl. 2016 Nr. 397); MCAA (Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, LGBl. 2016 Nr. 512)..