Änderungshistorie
Verordnung vom 7. März 2017 über die berufliche Grundbildung Anlagenführerin/Anlagenführer mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
2 Versionen
· 2017-01-01
2018-08-11
Verordnung vom 7 — arts. 5, 9
Änderungen vom 2018-08-11
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### III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### Art. 5
##### Art. 5[^2]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, ins-besondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a) Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten bei erheblichem Lärm und Arbeiten mit unter Druck stehenden Medien;
- b) Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
- c) Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgen-den R-Sätze nach der schweizerischen Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziff. 1 der schweizerischen Chemikalien-verordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 versehen sind:
- 1. Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39/H370);
- 2. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung "S" gemäss der Liste "Grenzwerte am Arbeitsplatz"; R42/H334);
- 3. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung "S" gemäss der Liste "Grenzwerte am Arbeitsplatz"; R43/H317);
- 4. Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung "K" gemäss der Liste "Grenzwerte am Arbeitsplatz"; R40/H351, R45/H350);
- 5. Kann vererbbare Schäden verursachen (R46/H340);
- 6. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition (R48/H372 und H373);
- 7. Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen (R60/H360F);
- 8. Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R61/H360D);
- d) Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- e) Arbeiten in gefährlichen Höhen.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
### IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
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- b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- c) Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Anhang aus.
- c) Aufgehoben[^3]
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
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**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: 44702 Anlagenführerin/Anlagenführer
[^2]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^3]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
2017-04-01
Verordnung vom 7
Originalfassung
Text zu diesem Datum