Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2017-06-22
Letzte Aktualisierung 2023-09-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission gewählt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Vorsitzenden.

Art. 5

Die Vergleichskommission unterstützt die Streitparteien auf unabhängige und unparteiische Weise bei deren Bemühungen um Erzielung einer gütlichen Beilegung.

Art. 6

1) Die Vergleichskommission kann das Vergleichsverfahren auf die von ihr für sachgerecht erachtete Weise führen und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die Umstände des Falles und die von den Streitparteien gegebenenfalls geäusserten Auffassungen, einschliesslich Ersuchen um zügige Beilegung. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann sie sich bei Bedarf eine Verfahrensordnung geben.

2) Die Vergleichskommission kann zu jedem Zeitpunkt während des Verfahrens Vorschläge oder Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit abgeben.

Art. 7

Die Streitparteien arbeiten mit der Vergleichskommission zusammen. Insbesondere bemühen sie sich darum, Ersuchen der Kommission, schriftliche Materialien vorzulegen, Beweise zu erbringen sowie an Sitzungen teilzunehmen, nachzukommen. Die Parteien und die Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller Informationen oder Dokumente zu wahren, die sie während des Verfahrens der Kommission vertraulich erhalten.

Art. 8

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Art. 9

Sofern die Streitigkeit nicht bereits beigelegt ist, legt die Vergleichskommission spätestens zwölf Monate nach ihrer vollständigen Einsetzung einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit vor, den die Streitparteien nach Treu und Glauben prüfen.

Art. 10

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission für die Prüfung einer ihr unterbreiteten Sache zuständig ist, entscheidet die Kommission.

Art. 11

Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen, wenn sie nichts anderes vereinbaren. Die Kommission führt über alle ihre Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

Geltungsbereich des Übereinkommens am 16. August 2017

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:

  • a) für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;
  • b) Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten, zur Verwendung als Referenzstandard;
  • c) sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;
  • d) bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Produkte;
  • e) Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.
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Nationale Aktionspläne

    1. Jede Vertragspartei, die Art. 7 Abs. 3 unterliegt, nimmt in ihren nationalen Aktionsplan Folgendes auf:
  • a) nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele;
  • b) Massnahmen zur Verhinderung:
  • i) der Amalgamierung des gesamten Erzes,
  • ii) des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeitetem Amalgam,
  • iii) des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten,
  • iv) der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbereitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wurde, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen;
  • c) Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulierung des Sektors für kleingewerblichen Goldbergbau;
  • d) Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und der dabei eingesetzten Verfahren;
  • e) Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberexposition im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksilberfreie Methoden;
  • f) Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzweigens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;
  • g) Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Aktionsplans;
  • h) eine Strategie für das öffentliche Gesundheitswesen hinsichtlich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften. Eine derartige Strategie soll unter anderem die Sammlung von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesundheitseinrichtungen einschliessen;
  • i) Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau verwendet wird;
  • j) Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften;
  • k) einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Aktionsplans.
    1. Jede Vertragspartei kann in ihren nationalen Aktionsplan zusätzliche Strategien zur Erreichung ihrer Ziele aufnehmen, einschliesslich der Nutzung oder Einführung von Normen für einen quecksilberfreien kleingewerblichen Goldbergbau und von marktbasierten Mechanismen oder Marketing-Instrumenten.

Punktquellkategorie: - Kohlekraftwerke; - kohlebefeuerte Industriekesselanlagen; - Schmelz- und Röstprozesse bei der Gewinnung von Nichteisenmetallen[^6]; - Abfallverbrennungsanlagen; - Anlagen zur Herstellung von Zementklinker.

Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Art. 25 Abs. 2 Bst. a dieses Übereinkommens ist Folgendes:

Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Art. 25 Abs. 6 dieses Übereinkommens ist Folgendes:

  • Erklärungen Die Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die Originaltexte sowie der aktualisierte Geltungsbereich des Übereinkommens können unter: http://treaties.un.org/ eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 149/2016

[^3]: Für Österreich: Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.

[^4]: Anlage A abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 232.

[^5]: Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.

[^6]: Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck "Nichteisenmetalle" Blei, Zink, Kupfer und Industriegold.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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