Änderungshistorie

Verordnung vom 12. Dezember 2017 über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

2 Versionen · 2017-12-15
2019-05-01
Verordnung vom 12 — arts. 9, 18

Änderungen vom 2019-05-01

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##### Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.[^2]
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
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- 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:[^3]
- b) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden und 20 Minuten. Dafür gilt Folgendes:
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**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: 54104 Zahntechnikerin/ Zahntechniker
[^2]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2019082000).
[^3]: Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2019082000).
2018-01-01
Verordnung vom 12
Originalfassung Text zu diesem Datum