Änderungshistorie

Verordnung vom 20. Februar 2018 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)

2 Versionen · 2018-02-22
2024-01-01
Verordnung vom 20 — art. 26

Änderungen vom 2024-01-01

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1) Rückzuführende Personen sind zur Rückerstattung aller im Rahmen des Vollzuges einer Weg- oder Ausweisung anfallenden Kosten verpflichtet, wenn sie über ausreichendes Vermögen verfügen.
2) Das Ausländer- und Passamt legt die Höhe des Rückerstattungsbetrages fest; der Betrag ist auf ein bei der Landeskasse eingerichtetes Konto zu überweisen.
2) Das Ausländer- und Passamt legt die Höhe des Rückerstattungsbetrages fest; der Betrag ist auf ein beim Amt für Finanzen eingerichtetes Konto zu überweisen.[^1]
3) Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei können Vermögenswerte, welche die rückzuführende Person bei sich hat, zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Abs. 1 sicherstellen.
2018-03-01
Verordnung vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum