Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2018-05-03
Letzte Aktualisierung 2018-06-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 132
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  • h) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3) Der Gemischte Ausschuss kann wo vom Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.

4) Sieht dieses Abkommen vor, dass sich eine Bestimmung ausschliesslich auf die Philippinen und einen oder mehrere EFTA-Staaten bezieht, müssen lediglich die betroffenen Vertragsparteien eine einvernehmliche Einigung erzielen, und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.

5) Hat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern dies im Beschluss nicht abweichend bestimmt ist.

6) Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und den Philippinen gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Kapitel 13

Streitbeilegung

Art. 13.1

Ziel

Dieses Kapitel sieht einen wirksamen und transparenten Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten vor, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Art. 13.2

Anwendungs- und Geltungsbereich

1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

2) Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe "Vertragspartei", "Streitpartei", "beschwerdeführende Vertragspartei" und "Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird" eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

3) Bei Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich aus diesem Abkommen und nach dem WTO-Abkommen ergeben, soll die beschwerdeführende Vertragspartei die Streitbeilegung in der WTO erwägen. Die Streitigkeit kann jedoch nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.

4) Für die Zwecke von Abs. 3 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Art. 13.5 Abs. 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.

Art. 13.3

Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1) Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während laufender Verhandlungen eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.

2) Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Art. 13.4

Konsultationen

1) Die Vertragsparteien unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.

2) Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach mit diesem Abkommen unvereinbar ist, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch erhält, prüft dieses gebührend und bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen.

3) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, stellt das Ersuchen schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Ersuchen, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme, die sie mit diesem Abkommen für unvereinbar hält. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, notifiziert den anderen Vertragsparteien das Ersuchen gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

4) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren.

5) Die Konsultationen beginnen innerhalb von:

  • a) 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren; oder
  • b) 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in allen anderen Angelegenheiten.

6) Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft und bieten für die Konsultationen auch Mitarbeitende zuständiger Staatsstellen auf, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht.

7) Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.

8) Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 13.5

Einsetzung eines Schiedsgerichts

1) Die beschwerdeführende Vertragspartei kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, wenn:

  • a) die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt antwortet;
  • b) die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht in Übereinstimmung mit den Fristen nach Art. 13.4 (Konsultationen) Konsultationen aufnimmt; oder
  • c) die Konsultationen zu keiner Beilegung der Streitigkeit geführt haben:
  • i) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuches in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren;
  • ii) innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in allen anderen Angelegenheiten.

2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält:

  • a) die Beschreibung der strittigen Massnahme; und
  • b) die rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Beschwerde.

3) Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die "freiwilligen Regeln" bezeichnet), ernannt werden.

5) Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.

6) Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:"Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 13.5 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben."

7) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.

8) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben, einschliesslich Anhänge, der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 13.6

Schiedsgerichtsverfahren

1) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln.

2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit angesichts der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.

3) Das Schiedsgericht konsultiert regelmässig die Streitparteien und räumt ihnen angemessene Gelegenheit zur Entwicklung einer für beide Seiten annehmbaren Lösung ein. Das Schiedsgericht sorgt für mindestens eine Anhörung der Streitparteien, damit sie dem Schiedsgericht ihren Fall darlegen können.

4) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht die Anhörung für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen schliesst.

5) Die Vertragsparteien nehmen betreffend Angelegenheiten, mit denen sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht auf.

6) Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.

7) Die Vertragsparteien, das Gericht und alle in das Schiedsverfahren einbezogenen Einzelpersonen behandeln die Informationen vertraulich, die eine Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

8) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erzielen, so trifft es einen Mehrheitsentscheid. Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erzielt wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. Die Beratungen des Schiedsgerichts und der erste Bericht bleiben vertraulich.

Art. 13.7

Berichte des Schiedsgerichts

1) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen sowie gegebenenfalls seinen Empfehlungen vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts seinen Schlussbericht vor. Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die Stellungnahmen ein, die die Streitparteien abgegeben haben.

2) Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Art. 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Eine Streitpartei kann den Bericht unter Vorbehalt von Art. 13.6 Abs. 7 (Schiedsgerichtsverfahren) öffentlich zugänglich machen.

3) Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 13.8

Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1) Einigen sich die Streitparteien darauf, kann das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2) Das Schiedsgerichtsverfahren wird beendet:

  • a) falls die Streitparteien dies mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts vereinbaren; oder
  • b) falls eine beschwerdeführende Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Vorlage des ersten Berichts ihre Beschwerde zurückzieht.

3) Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 13.9

Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, versuchen die Streitparteien sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

2) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die beschwerdeführende Vertragspartei die Massnahme abschätzen kann.

3) Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Art. 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 13.10

Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1) Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Art. 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit dem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.

4) Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.

5) Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 13.11

Andere Bestimmungen

1) Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Art. 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung einer Ersatzrichterin bzw. eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin bzw. den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

3) Ist das Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Kapitel 14

Schlussbestimmungen

Art. 14.1

Anhänge und Appendices

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 14.2

Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

2) Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen rechtlichen Bestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

3) Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Philippinen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

4) Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens beschliessen. Der Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Vorschriften notifiziert. Vorbehältlich der innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften und Regulierungen der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss andere Inkrafttretensbestimmungen vereinbaren.

5) Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und die Philippinen betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.

6) Erlauben es ihre rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft treten. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 14.3

Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat auszuhandelnden Bedingungen beitreten.

2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 14.4

Rücktritt und Beendigung

1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2) Treten die Philippinen zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 14.5

Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Philippinen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

3) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4) Erlauben es ihre entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 14.6

Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Liste der Anhänge[^13]

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 28. April 2016 in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 18/2017

[^3]: Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

[^4]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten nach den Art. VI und XVI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen behält.

[^5]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Abs. 3 bis 8 ihre Rechte und Pflichten nach Art. VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen behält.

[^6]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

[^7]: CAC/GL 25/1997

[^8]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

[^9]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

[^10]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

[^11]: Der Begriff "entsprechende internationale Organisationen" bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

[^12]: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

[^13]: Die Anhänge sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/philippines

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