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Gesetz vom 29. März 2018 über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG)

Geltender Text a fecha 2021-07-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 11.01).

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2014/26/EU ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Abhängige Verwertungseinrichtungen

Soweit eine abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in Art. 17 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt.

Art. 5

Unabhängige Verwertungseinrichtungen

Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die Art. 32, 44, 45, 46 Abs. 1 Bst. a bis c und e bis g, Art. 66 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Art. 68 bis 74 entsprechend.

II. Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

A. Innenverhältnis

1. Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
Art. 6

Wahrnehmungszwang

1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn:

2) Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.

Art. 7

Zustimmung zur Rechtewahrnehmung

Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.

Art. 8

Nutzungen für nicht-kommerzielle Zwecke

Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht-kommerzielle Zwecke zu nutzen.

Art. 9

Beendigung der Rechtewahrnehmung; Entzug von Rechten

1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.

2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden.

3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten die Verteilungserlöse zustehen:

Art. 10

Bedingungen für die Mitgliedschaft

1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass Berechtigte und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie sind in die Statuten aufzunehmen.

2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragsteller die Gründe verständlich zu erläutern.

Art. 11

Elektronische Kommunikation

Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.

Art. 12

Mitgliederverzeichnis

Die Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mitgliederverzeichnis.

Art. 13

Grundsatz der Mitwirkung

Die Verwertungsgesellschaft sieht in den Statuten angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern, wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik, Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen dabei fair und ausgewogen vertreten sein.

Art. 14

Allgemeine Befugnisse der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung mindestens beschliesst über:

2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 Bst. c, d, h, i und k dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.

Art. 15

Befugnisse der Mitgliederversammlung in Bezug auf die Organe

1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Leitungsorgans, Verwaltungsrats und Aufsichtsorgans beschliesst.

2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 hinsichtlich der Mitglieder des Leitungsorgans dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.

Art. 16

Durchführung der Mitgliederversammlung; Vertretung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung als auch zur Abstimmung berechtigt.

3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.

4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach den Statuten berechtigt sein, seine Rechte in der Mitgliederversammlung auch durch einen Vertreter ausüben zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Die Verwertungsgesellschaft kann in den Statuten die Anzahl der durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder beschränken. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederversammlung beschränkt ist. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.

2. Geschäftsführung und Aufsicht
Art. 17

Geschäftsführung

1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans ihre Aufgaben solide, umsichtig und angemessen erfüllen.

2) Damit Interessenkonflikte von Mitgliedern des Leitungsorgans erkannt und vermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeidbare Interessenskonflikte offenzulegen, zu überwachen und baldmöglichst zu beenden sind.

3) Mitglieder des Leitungsorgans geben gegenüber der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab:

4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über die Höhe der in Abs. 3 Bst. c genannten Beträge kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen festlegen.

Art. 18

Aufsichtsorgan

1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung von Mitgliedern des Leitungsorgans betraut ist (Aufsichtsorgan).

2) Im Aufsichtsorgan müssen die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen vertreten sein.

3) Das Aufsichtsorgan hat mindestens folgende Befugnisse und Aufgaben:

4) Das Aufsichtsorgan tritt regelmässig zusammen und berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.

5) Die Mitglieder des Aufsichtsorgans geben mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung eine Erklärung nach Art. 17 Abs. 3 ab. Art. 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

3. Verwertungserlöse
Art. 19

Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Verwertungserlöse

Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse, einschliesslich der Verwertungserlöse aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung (Art. 39) wahrnimmt, nach Massgabe dieses Abschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu den Verwertungserlösen im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Erträge aus der Anlage dieser Erlöse.

Art. 20

Getrennte Konten

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:

Art. 21

Anlage der Verwertungserlöse

Legt die Verwertungsgesellschaft die Verwertungserlöse an, so beachtet sie die allgemeine Anlagepolitik, die Grundsätze für das Risikomanagement sowie die folgenden Grundsätze:

Art. 22

Verwendung der Verwertungserlöse

Die Verwertungsgesellschaft darf die Verwertungserlöse nur zu folgenden Zwecken verwenden:

Art. 23

Verteilungsgrundsätze

1) Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.

2) Ist diese Verteilung unzumutbar aufwendig, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Werkertrags schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.

3) Der Verwertungserlös soll so zwischen dem Urheber und anderen Berechtigten aufgeteilt werden, dass dem Urheber in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre oder wenn es sich um Dienstwerke handelt.

4) Das Verteilungsreglement (Art. 24) hebt vertragliche Abmachungen des originären Rechtsinhabers mit Dritten nicht auf.

Art. 24

Verteilungsreglement

Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Verwertungserlöse ausschliessen (Verteilungsreglement). Das Verteilungsreglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 25

Verteilungsfrist

1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsreglement oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Verwertungserlöse verteilt werden.

2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Verwertungserlöse spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.

3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus objektiven Gründen, die ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen, an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.

4) Verwertungserlöse, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.

Art. 26

Feststellung der Berechtigten

1) Können Verwertungserlöse nicht innerhalb der Verteilungsfrist (Art. 25) verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft angemessene Massnahmen, um den Berechtigten festzustellen oder ausfindig zu machen.

2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (Art. 25), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur Verfügung:

3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die Angaben nach Abs. 2 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.

Art. 27

Nicht verteilbare Verwertungserlöse

1) Verwertungserlöse gelten als nicht verteilbar, wenn der Berechtigte nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Verwertungserlöse eingezogen wurden, festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Verwertungsgesellschaft die erforderlichen Massnahmen nach Art. 26 ergriffen hat.

2) Die Verwertungsgesellschaft stellt allgemeine Regeln über die Verwendung der nicht verteilbaren Verwertungserlöse auf.

3) Die Ansprüche des Berechtigten aus dem Wahrnehmungsverhältnis bleiben unberührt.

Art. 28

Abzüge von den Verwertungserlösen

1) Abzüge von den Verwertungserlösen müssen im Verhältnis zu den Leistungen der Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.

2) Soweit die Verwertungsgesellschaft zur Deckung der Kosten, die ihr für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entstehen (Verwaltungskosten), Abzüge von den Verwertungserlösen vornimmt, dürfen die Abzüge die gerechtfertigten und belegten Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Art. 29

Soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen

1) Die Verwertungsgesellschaft soll soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen fördern.

2) Werden soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen durch Abzüge von den Verwertungserlösen finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft diese Förderungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.

3) Teile des Verwertungserlöses zur Förderung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen sind im Fürstentum Liechtenstein auszuzahlen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen beschliessen.

4. Beschwerdeverfahren
Art. 30

Beschwerdeverfahren

1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.

2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:

3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet schriftlich über Beschwerden. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht entspricht, hat sie dies zu begründen.

B. Aussenverhältnis

1. Verträge
Art. 31

Abschlusszwang

1) Die Verwertungsgesellschaft räumt in der Regel jedermann auf Verlangen aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte ein. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.

2) Die Verwertungsgesellschaft verstösst nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in einem EWR-Mitgliedstaat zur Verfügung steht.

Art. 32

Verhandlungen

1) Verwertungsgesellschaft und Nutzer oder Nutzervereinigung verhandeln nach Treu und Glauben über die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte. Die Beteiligten stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung.

2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet unverzüglich auf Anfragen des Nutzers oder der Nutzervereinigung und teilt mit, welche Angaben sie für ein Vertragsangebot benötigt. Sie unterbreitet dem Nutzer unverzüglich nach Eingang aller erforderlichen Informationen ein Angebot über die Einräumung der von ihr wahrgenommenen Rechte oder gibt eine begründete Erklärung ab, warum sie kein solches Angebot unterbreitet.

3) Vorbehalten bleibt Art. 33 ff.

2. Tarife
Art. 33

Tarifpflicht

1) Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. Dabei sind Verwertungen für kulturelle und Bildungszwecke zu begünstigen.

2) Sie sind verpflichtet, ihre Tarife der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten Tarife zu veröffentlichen. Sie haben zumindest die Verbände der Werknutzer entsprechend zu informieren.

3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwertungsgesellschaften über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Verbänden der Werknutzer verhandeln.

Art. 34

Gemeinsamer Tarif

1) Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so müssen sie für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle bezeichnen.

2) Die Regierung kann das Nähere über die Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften mit Verordnung regeln.

Art. 35

Tarifgenehmigung

1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.

2) Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Verbände der Werknutzer Änderungen vornehmen.

3) Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für Zivil- und Strafgerichte verbindlich.

Art. 36

Grundsatz der Angemessenheit

1) Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:

2) Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens 10 % des Nutzungsertrags oder -aufwands für das Urheberrecht und höchstens 3 % für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.

3) Die Werkverwendungen der Lehrpersonen zur Veranschaulichung im Unterricht sind tariflich zu begünstigen.

3. Mitteilungspflichten
Art. 37

Auskunftspflicht der Nutzer

1) Die Verwertungsgesellschaft kann vom Nutzer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie dem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat, soweit die Auskunft für die Einziehung der Verwertungserlöse oder für deren Verteilung erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist.

2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Regelungen über die Erteilung der Auskunft.

3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen die Verwertungsgesellschaft und der Nutzer branchenübliche Standards berücksichtigen.

4) Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Art. 38

Elektronische Kommunikation

Die Verwertungsgesellschaft erlaubt allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschliesslich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.

C. Repräsentationsvereinbarungen

Art. 39

Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot

Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen Rechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung), so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskriminieren.

Art. 40

Abzüge

Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von den Verwertungserlösen aus den Rechten, die sie aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere Abzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.

Art. 41

Verteilung

1) Für die Verteilung der Verwertungserlöse aus den Rechten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ist das Verteilungsreglement der beauftragten Verwertungsgesellschaft massgeblich, soweit die Verwertungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Abweichende Vereinbarungen in der Repräsentationsvereinbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschliessen.

2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist (Art. 25) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesellschaft abgewichen werden.

3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung auf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungs-gesellschaften zählen, so hat die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (Art. 25) so zu bestimmen, dass die Verwertungserlöse spätestens sechs Monate nach Erhalt an die von ihr vertretenen Berechtigten verteilt werden.

Art. 42

Informationspflichten

Die beauftragte Verwertungsgesellschaft informiert spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Verwertungsgesellschaften, für die sie in diesem Geschäftsjahr auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrgenommen hat, elektronisch mindestens über:

D. Informationspflichten

Art. 43

Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung

1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:

2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den Art. 6 bis 9 in den Statuten oder in den Wahrnehmungsbedingungen auf.

Art. 44

Informationen für Berechtigte

Die Verwertungsgesellschaft informiert mindestens einmal jährlich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres alle Berechtigten, an die sie in diesem Geschäftsjahr Verwertungserlöse verteilt hat, mindestens über:

Art. 45

Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen

1) Die Verwertungsgesellschaft informiert die Rechtsinhaber, die Verwertungsgesellschaften, für die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, und die Nutzer jeweils auf hinreichend begründete Anfrage unverzüglich und elektronisch mindestens über:

2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Massnahmen ergreifen, um:

3) Die Verwertungsgesellschaft kann die Erteilung der Informationen von der Erstattung der damit verbundenen Kosten abhängig machen, soweit dies angemessen ist.

Art. 46

Informationen für die Allgemeinheit

1) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht mindestens die folgenden Informationen auf ihrer Internetseite:

2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informationen auf dem aktuellen Stand.

E. Transparenzbericht

Art. 47

Jährlicher Transparenzbericht

1) Die Verwertungsgesellschaft erstellt spätestens acht Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht (jährlicher Transparenzbericht) für dieses Geschäftsjahr.

2) Der jährliche Transparenzbericht muss mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthalten.

3) Die Finanzinformation nach Ziff. 1 Bst. g des Anhangs sowie der Inhalt des gesonderten Berichts nach Ziff. 1 Bst. h des Anhangs sind einer prüferischen Durchsicht durch die Revisionsstelle zu unterziehen. Die Vorschriften über die Bestellung der Revisionsstelle sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die Revisionsstelle fasst das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht zusammen.

4) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 den jährlichen Transparenzbericht einschliesslich des Revisionsberichts und der Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht nach Abs. 3 oder etwaiger Beanstandungen, jeweils im vollen Wortlaut, auf ihrer Internetseite. Der jährliche Transparenzbericht muss dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.

III. Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken

Art. 48

Anwendungsbereich

1) Die besonderen Vorschriften dieses Kapitels gelten für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften.

2) Online-Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechte, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind und die dem Urheber nach den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 9e.01) zustehen.

3) Gebietsübergreifend im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vergabe, wenn sie das Gebiet von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat umfasst.

4) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden.

5) Im Verhältnis zum Nutzer sind Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und Art. 33 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt Art. 36 Abs. 1 und 3 entsprechend.

Art. 49

Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften

1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effizient und transparent elektronisch verarbeiten zu können.

2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere:

Art. 50

Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten

1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch über:

2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Massnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.

Art. 51

Berichtigung der Informationen

1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Regelungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Berichtigung der Daten, auf die in Art. 49 Abs. 2 Bezug genommen wird, und die Berichtigung der Informationen nach Art. 50 Abs. 1 beantragen können.

2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwertungsgesellschaft die Daten oder die Informationen unverzüglich.

Art. 52

Elektronische Übermittlung von Informationen

1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen Musikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken sowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauftragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesellschaft und die Berechtigten so weit wie möglich die freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden.

2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gilt Abs. 1 auch für die Berechtigten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichenden Vereinbarungen treffen.

Art. 53

Überwachung von Nutzungen

Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.

Art. 54

Elektronische Nutzungsmeldung

1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem Anbieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindestens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken für den elektronischen Datenaustausch entspricht.

2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung ablehnen, wenn sie nicht einer nach Abs. 1 Satz 2 angebotenen Meldemethode entspricht.

Art. 55

Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten

1) Die Verwertungsgesellschaft rechnet gegenüber dem Anbieter eines Online-Dienstes nach dessen Meldung der tatsächlichen Nutzung der Musikwerke unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter des Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.

2) Die Verwertungsgesellschaft rechnet elektronisch ab. Sie bietet dabei mindestens ein Abrechnungsformat an, das freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken entspricht.

3) Der Anbieter eines Online-Dienstes kann die Annahme einer Abrechnung aufgrund ihres Formats nicht ablehnen, wenn die Abrechnung einem nach Abs. 2 Satz 2 angebotenen Abrechnungsformat entspricht.

4) Bei der Abrechnung sind auf Grundlage der Daten nach Art. 49 Abs. 2 die Werke und Online-Rechte sowie deren tatsächliche Nutzung anzugeben, soweit dies auf der Grundlage der Meldung möglich ist.

5) Die Verwertungsgesellschaft sieht geeignete Regelungen vor, nach denen der Anbieter eines Online-Dienstes die Abrechnung beanstanden kann.

Art. 56

Verteilung der Verwertungserlöse; Informationen

1) Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnahmen aus der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken nach deren Einziehung unverzüglich nach Massgabe des Verteilungsreglementes an die Berechtigten, es sein denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter eines Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.

2) Bei der Ausschüttung informiert die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten mindestens über:

3) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gelten die Abs. 1 und 2 für die Verteilung an die beauftragende Verwertungsgesellschaft entsprechend. Die beauftragende Verwertungsgesellschaft ist für die Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Informationen an ihre Berechtigten verantwortlich, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Vereinbarung treffen.

Art. 57

Repräsentationszwang

1) Eine Verwertungsgesellschaft, die bereits gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken für mindestens eine andere Verwertungsgesellschaft vergibt oder anbietet, ist verpflichtet, auf Verlangen einer Verwertungsgesellschaft, die selbst keine gebietsübergreifenden Online-Rechte an ihren Musikwerken vergibt oder anbietet, eine Repräsentationsvereinbarung abzuschliessen. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken, die die Verwertungsgesellschaft bereits gebietsübergreifend vergibt.

2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet auf ein Verlangen nach Abs. 1 schriftlich und unverzüglich und teilt dabei die zentralen Bedingungen mit, zu denen sie gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet.

3) Repräsentationsvereinbarungen, in denen eine Verwertungsgesellschaft mit der exklusiven gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken beauftragt wird, sind unzulässig.

Art. 58

Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft

1) Die beauftragende Verwertungsgesellschaft stellt der beauftragten Verwertungsgesellschaft diejenigen Informationen über ihre Musikwerke zur Verfügung, die für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten erforderlich sind.

2) Sind die Informationen nach Abs. 1 unzureichend oder stellt die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Informationen in einer Weise zur Verfügung, dass die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllen kann, so ist die beauftragte Verwertungsgesellschaft berechtigt:

Art. 59

Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation

Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.

Art. 60

Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken

Eine Verwertungsgesellschaft, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergreifend weder vergibt noch anbietet und auch keine Repräsentationsvereinbarung nach Art. 57 abgeschlossen hat, ermöglicht es dem Berechtigten, seine Online-Rechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben. Die Verwertungsgesellschaft ist dabei verpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten Online-Rechte an Musikwerken weiterhin zur Vergabe in einzelnen Gebieten wahrzunehmen.

Art. 61

Wahrnehmung bei Repräsentation

1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftragenden Verwertungsgesellschaften zu denselben Bedingungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.

2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter eines Online-Dienstes richtet.

3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.

Art. 62

Ausnahme für Radio- und Fernsehprogramme

Dieses Kapitel findet keine Anwendung, soweit die Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Online-Rechte und unter Beachtung der Wettbewerbsregeln nach den Art. 51 und 52 des EWR-Abkommens gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken an Sendeunternehmen vergibt, die diese benötigen, um ihre Radio- oder Fernsehprogramme zeitgleich mit der Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschliesslich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

Art. 63

Schlichtung

1) Eine unabhängige und unparteiische Schlichtung kann in Streitfällen einer Verwertungsgesellschaft, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, durchgeführt werden, soweit folgende Rechte und Pflichten betroffen sind:

2) Die Schlichtung nach Abs. 1 erfolgt durch die Aufsichtsbehörde in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien.

3) Eine Schlichtung wird nur auf Antrag durchgeführt. Die Teilnahme an einer Schlichtung setzt weiter einen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz voraus.

IV. Konzessions-, Anzeige- und Meldepflicht

Art. 64

Konzessionspflicht

1) Verwertungsgesellschaften bedürfen einer Konzession für die Wahrnehmung folgender Tätigkeiten:

2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Verwertungsbereiche der Konzessionspflicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

Art. 65

Konzessionsvoraussetzungen und -erteilung

1) Die Regierung kann Verwertungsgesellschaften eine Konzession erteilen, wenn sie:

2) In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Konzession erteilt.

3) Die Konzession wird in der Regel für fünf Jahre erteilt; sie kann nach Ablauf dieser Dauer in der Regel jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden.

4) Die Regierung kann die Konzession entziehen, wenn:

5) Erteilung, Erneuerung, Änderung, Entzug und Nichterneuerung der Konzession werden im Amtsblatt veröffentlicht.

6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Konzessionierung von Verwertungsgesellschaften ohne inländischen Sitz, mit Verordnung.

Art. 66

Anzeigepflicht

1) Der Aufsichtsbehörde sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 67

Meldepflicht

Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn:

V. Aufsicht

Art. 68

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist das Amt für Volkswirtschaft.

Art. 69

Aufgaben und Befugnisse

1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Verwertungsgesellschaft die nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäss erfüllt.

2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäss erfüllt.

3) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft vorbehaltlich Art. 65 Abs. 4 die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft:

4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.

5) Die Aufsichtsbehörde prüft und genehmigt den Geschäftsbericht, den konzessionspflichtige Verwertungsgesellschaften jährlich einzureichen haben.

Art. 70

Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Verstösst eine Verwertungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, bei ihrer Tätigkeit im Inland gegen eine in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlassene Vorschrift dieses anderen EWR-Mitgliedstaates, kann die Aufsichtsbehörde alle einschlägigen Informationen an die Aufsichtsbehörde dieses EWR-Mitgliedstaates übermitteln. Sie kann die Aufsichtsbehörde dieses EWR-Mitgliedstaates ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse Massnahmen zu ergreifen.

2) Die Aufsichtsbehörde kann sich in den Fällen des Abs. 1 auch an die nach Art. 41 der Richtlinie 2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.

Art. 71

Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten

1) Die Aufsichtsbehörde beantwortet ein begründetes Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates, das im Zusammenhang mit einer in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlassenen Bestimmung dieses Gesetzes steht, unverzüglich.

2) Die Aufsichtsbehörde reagiert auf ein Ersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates Massnahmen gegen eine im Inland ansässige Verwertungsgesellschaft wegen ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu ergreifen, binnen drei Monaten mit einer begründeten Antwort.

VI. Strafbestimmungen

Art. 72

Übertretungen

1) Wer die Konzessions- oder Anzeigepflicht nach Art. 64 und 66 verletzt, wird von der Aufsichtsbehörde wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer die Meldepflicht nach Art. 67 verletzt.

3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 73

Verantwortlichkeit

Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

VII. Rechtsmittel

Art. 74

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 75

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 76

Bestehende Konzessionen

Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Konzessionen für Verwertungsgesellschaften bleiben aufrecht.

Art. 77

Informationspflichten der Verwertungsgesellschaften

1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über ihre Rechte, die ihnen nach Art. 6 bis 9 zustehen, einschliesslich der in Art. 8 genannten Bedingungen.

2) Die Art. 42 und 44 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

Art. 78

Anpassung der Statuten und der Wahrnehmungsbedingungen

Die Verwertungsgesellschaft hat die Statuten und Wahrnehmungsbedingungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.

Art. 79

Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsorgans

Die Erklärungen nach Art. 17 und 18 sind erstmals für das Geschäftsjahr abzugeben, das ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

Art. 80

Transparenzbericht

Der jährliche Transparenzbericht nach Art. 47 ist erstmals für das Geschäftsjahr zu erstellen, das ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

Art. 81

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 186/2017 vom 22. September 2017 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens in Kraft.[^2]

Anhang

Inhalt des jährlichen Transparenzberichts

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 47 Abs. 2)

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2017 und 13/2018

[^2]: Inkrafttreten: 1. Juli 2021 (LGBl. 2021 Nr. 176).