Gesetz vom 29. März 2018 über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 11.01).
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) Verwertungsgesellschaft: eine Organisation, die:
-
- gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschliesslicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektiven Nutzung wahrzunehmen, gleichviel ob im eigenen oder im fremden Namen; und
-
- im Eigentum ihrer Mitglieder steht bzw. von ihren Mitgliedern beherrscht wird oder nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist;
- b) abhängige Verwertungseinrichtung: eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird. Ist die abhängige Verwertungseinrichtung vollständig im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft, so kann sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein;
- c) unabhängige Verwertungseinrichtung: eine Organisation, die:
-
- gesetzlich oder auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschliesslicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- und verwandte Schutzrechte für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektiven Nutzung wahrzunehmen, gleichviel ob im eigenen oder fremden Namen;
-
- weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird; und
-
- auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist;
- d) Rechtsinhaber: eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Teil an den Verwertungserlösen hat. Verwertungsgesellschaften sind keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes;
- e) Berechtigter: ein Rechtsinhaber, der auf vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer in Art. 1 genannten Organisation steht;
- f) Mitglied: ein Berechtigter oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschliesslich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechtsinhabern, der bzw. die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen und von dieser aufgenommen wurden;
- g) Nutzer: eine natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber bedingen;
- h) Statuten: die Satzung, die Gründungsbestimmungen oder die Gründungsurkunden einer Verwertungsgesellschaft.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2014/26/EU ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Abhängige Verwertungseinrichtungen
Soweit eine abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in Art. 17 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt.
Art. 5
Unabhängige Verwertungseinrichtungen
Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die Art. 32, 44, 45, 46 Abs. 1 Bst. a bis c und e bis g, Art. 66 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Art. 68 bis 74 entsprechend.
II. Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
A. Innenverhältnis
1. Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
Art. 6
Wahrnehmungszwang
1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn:
- a) die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören; und
- b) der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.
2) Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.
Art. 7
Zustimmung zur Rechtewahrnehmung
Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.
Art. 8
Nutzungen für nicht-kommerzielle Zwecke
Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht-kommerzielle Zwecke zu nutzen.
Art. 9
Beendigung der Rechtewahrnehmung; Entzug von Rechten
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.
2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden.
3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten die Verteilungserlöse zustehen:
- a) für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war; oder
- b) aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsgesellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.
Art. 10
Bedingungen für die Mitgliedschaft
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass Berechtigte und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie sind in die Statuten aufzunehmen.
2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragsteller die Gründe verständlich zu erläutern.
Art. 11
Elektronische Kommunikation
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.
Art. 12
Mitgliederverzeichnis
Die Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mitgliederverzeichnis.
Art. 13
Grundsatz der Mitwirkung
Die Verwertungsgesellschaft sieht in den Statuten angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern, wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik, Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen dabei fair und ausgewogen vertreten sein.
Art. 14
Allgemeine Befugnisse der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung mindestens beschliesst über:
- a) die Statuten der Verwertungsgesellschaft (Art. 10);
- b) den jährlichen Transparenzbericht (Art. 47);
- c) die Bestellung und Entlassung der Revisionsstelle;
- d) Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft;
- e) die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge und die Verwendung der nicht verteilbaren Verwertungserlöse (Art. 27);
- f) die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Verwertungserlöse (Art. 22);
- g) die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge der Verwertungserlöse (Art. 28) und von den Erträgen aus der Anlage der Verwertungserlöse;
- h) die Grundsätze des Risikomanagements;
- i) den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen;
- k) die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften.
2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 Bst. c, d, h, i und k dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.
Art. 15
Befugnisse der Mitgliederversammlung in Bezug auf die Organe
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Leitungsorgans, Verwaltungsrats und Aufsichtsorgans beschliesst.
2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 hinsichtlich der Mitglieder des Leitungsorgans dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.
Art. 16
Durchführung der Mitgliederversammlung; Vertretung
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung als auch zur Abstimmung berechtigt.
3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.
4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach den Statuten berechtigt sein, seine Rechte in der Mitgliederversammlung auch durch einen Vertreter ausüben zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Die Verwertungsgesellschaft kann in den Statuten die Anzahl der durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder beschränken. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederversammlung beschränkt ist. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.
2. Geschäftsführung und Aufsicht
Art. 17
Geschäftsführung
1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans ihre Aufgaben solide, umsichtig und angemessen erfüllen.
2) Damit Interessenkonflikte von Mitgliedern des Leitungsorgans erkannt und vermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeidbare Interessenskonflikte offenzulegen, zu überwachen und baldmöglichst zu beenden sind.
3) Mitglieder des Leitungsorgans geben gegenüber der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab:
- a) ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft;
- b) die Höhe ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, die von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen wurden;
- c) die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als Berechtigter von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben; und
- d) Art und Umfang eines tatsächlichen oder möglichen Konflikts zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft und ihren Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über die Höhe der in Abs. 3 Bst. c genannten Beträge kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen festlegen.
Art. 18
Aufsichtsorgan
1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung von Mitgliedern des Leitungsorgans betraut ist (Aufsichtsorgan).
2) Im Aufsichtsorgan müssen die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen vertreten sein.
3) Das Aufsichtsorgan hat mindestens folgende Befugnisse und Aufgaben:
- a) die Befugnisse, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden;
- b) die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Leitungsorgans der Verwertungsgesellschaft zu überwachen;
- c) die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Leitungsorgans einer abhängigen Verwertungseinrichtung zu überwachen, soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt.
4) Das Aufsichtsorgan tritt regelmässig zusammen und berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
5) Die Mitglieder des Aufsichtsorgans geben mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung eine Erklärung nach Art. 17 Abs. 3 ab. Art. 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
3. Verwertungserlöse
Art. 19
Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Verwertungserlöse
Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse, einschliesslich der Verwertungserlöse aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung (Art. 39) wahrnimmt, nach Massgabe dieses Abschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu den Verwertungserlösen im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Erträge aus der Anlage dieser Erlöse.
Art. 20
Getrennte Konten
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
- a) die Verwertungserlöse;
- b) ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
Art. 21
Anlage der Verwertungserlöse
Legt die Verwertungsgesellschaft die Verwertungserlöse an, so beachtet sie die allgemeine Anlagepolitik, die Grundsätze für das Risikomanagement sowie die folgenden Grundsätze:
- a) Die Anlage erfolgt ausschliesslich zugunsten und im besten Interesse der Berechtigten.
- b) Die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt muss gewährleistet sein.
- c) Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine zu grosse Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
Art. 22
Verwendung der Verwertungserlöse
Die Verwertungsgesellschaft darf die Verwertungserlöse nur zu folgenden Zwecken verwenden:
- a) zur Verteilung an die Berechtigten (Art. 23 und 24) und an andere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen (Art. 41);
- b) aufgrund eines nach Art. 14 Abs. 1 Bst. e gefassten Beschlusses, soweit die Verwertungserlöse nicht verteilbar sind (Art. 27);
- c) aufgrund eines nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g gefassten Beschlusses über Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (Art. 28 Abs. 2);
- d) aufgrund eines nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g gefassten Beschlusses über Abzüge zur Förderung sozialer, kultureller oder Bildungsleistungen (Art. 29).
Art. 23
Verteilungsgrundsätze
1) Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.
2) Ist diese Verteilung unzumutbar aufwendig, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Werkertrags schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.
3) Der Verwertungserlös soll so zwischen dem Urheber und anderen Berechtigten aufgeteilt werden, dass dem Urheber in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre oder wenn es sich um Dienstwerke handelt.
4) Das Verteilungsreglement (Art. 24) hebt vertragliche Abmachungen des originären Rechtsinhabers mit Dritten nicht auf.
Art. 24
Verteilungsreglement
Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Verwertungserlöse ausschliessen (Verteilungsreglement). Das Verteilungsreglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 25
Verteilungsfrist
1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsreglement oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Verwertungserlöse verteilt werden.
2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Verwertungserlöse spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus objektiven Gründen, die ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen, an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
4) Verwertungserlöse, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
Art. 26
Feststellung der Berechtigten
1) Können Verwertungserlöse nicht innerhalb der Verteilungsfrist (Art. 25) verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft angemessene Massnahmen, um den Berechtigten festzustellen oder ausfindig zu machen.
2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (Art. 25), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur Verfügung:
- a) den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands;
- b) den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann;
- c) den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstellers; und
- d) alle sonstigen verfügbaren Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.
3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die Angaben nach Abs. 2 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
Art. 27
Nicht verteilbare Verwertungserlöse
1) Verwertungserlöse gelten als nicht verteilbar, wenn der Berechtigte nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Verwertungserlöse eingezogen wurden, festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Verwertungsgesellschaft die erforderlichen Massnahmen nach Art. 26 ergriffen hat.
2) Die Verwertungsgesellschaft stellt allgemeine Regeln über die Verwendung der nicht verteilbaren Verwertungserlöse auf.
3) Die Ansprüche des Berechtigten aus dem Wahrnehmungsverhältnis bleiben unberührt.
Art. 28
Abzüge von den Verwertungserlösen
1) Abzüge von den Verwertungserlösen müssen im Verhältnis zu den Leistungen der Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.
2) Soweit die Verwertungsgesellschaft zur Deckung der Kosten, die ihr für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entstehen (Verwaltungskosten), Abzüge von den Verwertungserlösen vornimmt, dürfen die Abzüge die gerechtfertigten und belegten Verwaltungskosten nicht übersteigen.
Art. 29
Soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen
1) Die Verwertungsgesellschaft soll soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen fördern.
2) Werden soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen durch Abzüge von den Verwertungserlösen finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft diese Förderungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.
3) Teile des Verwertungserlöses zur Förderung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen sind im Fürstentum Liechtenstein auszuzahlen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen beschliessen.
4. Beschwerdeverfahren
Art. 30
Beschwerdeverfahren
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
- a) die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten;
- b) die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen;
- c) die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Verwertungserlöse;
- d) die Abzüge von den Verwertungserlösen.
3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet schriftlich über Beschwerden. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht entspricht, hat sie dies zu begründen.
B. Aussenverhältnis
1. Verträge
Art. 31
Abschlusszwang
1) Die Verwertungsgesellschaft räumt in der Regel jedermann auf Verlangen aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte ein. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.
2) Die Verwertungsgesellschaft verstösst nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in einem EWR-Mitgliedstaat zur Verfügung steht.
Art. 32
Verhandlungen
1) Verwertungsgesellschaft und Nutzer oder Nutzervereinigung verhandeln nach Treu und Glauben über die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte. Die Beteiligten stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung.
2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet unverzüglich auf Anfragen des Nutzers oder der Nutzervereinigung und teilt mit, welche Angaben sie für ein Vertragsangebot benötigt. Sie unterbreitet dem Nutzer unverzüglich nach Eingang aller erforderlichen Informationen ein Angebot über die Einräumung der von ihr wahrgenommenen Rechte oder gibt eine begründete Erklärung ab, warum sie kein solches Angebot unterbreitet.
3) Vorbehalten bleibt Art. 33 ff.
2. Tarife
Art. 33
Tarifpflicht
1) Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. Dabei sind Verwertungen für kulturelle und Bildungszwecke zu begünstigen.
2) Sie sind verpflichtet, ihre Tarife der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten Tarife zu veröffentlichen. Sie haben zumindest die Verbände der Werknutzer entsprechend zu informieren.
3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwertungsgesellschaften über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Verbänden der Werknutzer verhandeln.
Art. 34
Gemeinsamer Tarif
1) Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so müssen sie für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle bezeichnen.
2) Die Regierung kann das Nähere über die Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften mit Verordnung regeln.
Art. 35
Tarifgenehmigung
1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2) Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Verbände der Werknutzer Änderungen vornehmen.
3) Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für Zivil- und Strafgerichte verbindlich.
Art. 36
Grundsatz der Angemessenheit
1) Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
- a) der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
- b) die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
- c) das Verhältnis von geschützten zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2) Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens 10 % des Nutzungsertrags oder -aufwands für das Urheberrecht und höchstens 3 % für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
3) Die Werkverwendungen der Lehrpersonen zur Veranschaulichung im Unterricht sind tariflich zu begünstigen.
3. Mitteilungspflichten
Art. 37
Auskunftspflicht der Nutzer
1) Die Verwertungsgesellschaft kann vom Nutzer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie dem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat, soweit die Auskunft für die Einziehung der Verwertungserlöse oder für deren Verteilung erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist.
2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Regelungen über die Erteilung der Auskunft.
3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen die Verwertungsgesellschaft und der Nutzer branchenübliche Standards berücksichtigen.
4) Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Art. 38
Elektronische Kommunikation
Die Verwertungsgesellschaft erlaubt allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschliesslich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.
C. Repräsentationsvereinbarungen
Art. 39
Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot
Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen Rechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung), so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskriminieren.
Art. 40
Abzüge
Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von den Verwertungserlösen aus den Rechten, die sie aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere Abzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.
Art. 41
Verteilung
1) Für die Verteilung der Verwertungserlöse aus den Rechten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ist das Verteilungsreglement der beauftragten Verwertungsgesellschaft massgeblich, soweit die Verwertungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Abweichende Vereinbarungen in der Repräsentationsvereinbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschliessen.
2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist (Art. 25) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesellschaft abgewichen werden.
3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung auf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungs-gesellschaften zählen, so hat die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (Art. 25) so zu bestimmen, dass die Verwertungserlöse spätestens sechs Monate nach Erhalt an die von ihr vertretenen Berechtigten verteilt werden.
Art. 42
Informationspflichten
Die beauftragte Verwertungsgesellschaft informiert spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Verwertungsgesellschaften, für die sie in diesem Geschäftsjahr auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrgenommen hat, elektronisch mindestens über:
- a) die in diesem Geschäftsjahr der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Erlöse aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
- b) die in diesem Geschäftsjahr an die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten zugewiesenen Erlöse aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
- c) sämtliche der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Verwertungserlösen;
- d) die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen;
- e) die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge aus den Verwertungserlösen;
- f) Informationen zu den mit Nutzern abgeschlossenen Verträgen sowie zu Vertragsanfragen von Nutzern, die abgelehnt wurden, soweit sich die Verträge und Vertragsanfragen auf Werke und andere Schutzgegenstände beziehen, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind; und
- g) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern die Beschlüsse für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte massgeblich sind.
D. Informationspflichten
Art. 43
Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:
- a) die ihm nach den Art. 6 bis 9 zustehenden Rechte einschliesslich der in Art. 8 genannten Bedingungen; und
- b) die Abzüge von den Verwertungserlösen, einschliesslich der Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten.
2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den Art. 6 bis 9 in den Statuten oder in den Wahrnehmungsbedingungen auf.
Art. 44
Informationen für Berechtigte
Die Verwertungsgesellschaft informiert mindestens einmal jährlich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres alle Berechtigten, an die sie in diesem Geschäftsjahr Verwertungserlöse verteilt hat, mindestens über:
- a) alle Kontaktdaten, die von der Verwertungsgesellschaft mit Zustimmung des Berechtigten dazu verwendet werden können, die Berechtigten festzustellen und ausfindig zu machen;
- b) die in diesem Geschäftsjahr dem Berechtigten zugewiesenen Verwertungserlöse;
- c) die in diesem Geschäftsjahr an den Berechtigten ausgeschütteten Verwertungserlöse nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzungen;
- d) den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die Verwertungserlöse an den Berechtigten verteilt wurden, stattgefunden haben, sofern nicht sachliche Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern die Verwertungsgesellschaft daran hindern, diese Angaben zur Verfügung zu stellen;
- e) die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen;
- f) die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen, einschliesslich gegebenenfalls vorgenommener Abzüge zur Förderung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen; und
- g) sämtliche dem Berechtigten zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Verwertungserlöse.
Art. 45
Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen
1) Die Verwertungsgesellschaft informiert die Rechtsinhaber, die Verwertungsgesellschaften, für die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, und die Nutzer jeweils auf hinreichend begründete Anfrage unverzüglich und elektronisch mindestens über:
- a) die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt und die jeweils umfassten Gebiete; oder
- b) die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete, wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Verwertungsgesellschaft Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht bestimmt werden können.
2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Massnahmen ergreifen, um:
- a) die Richtigkeit und Integrität der Informationen zu schützen;
- b) ihre Weiterverwendung zu kontrollieren; und
- c) wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.
3) Die Verwertungsgesellschaft kann die Erteilung der Informationen von der Erstattung der damit verbundenen Kosten abhängig machen, soweit dies angemessen ist.
Art. 46
Informationen für die Allgemeinheit
1) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht mindestens die folgenden Informationen auf ihrer Internetseite:
- a) die Statuten;
- b) die Wahrnehmungsbedingungen, einschliesslich der Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses und den Entzug von Rechten;
- c) die Standardnutzungsverträge und die Tarife einschliesslich Ermässigungen;
- d) eine Liste der Mitglieder des Leitungs- und Aufsichtsorgans;
- e) das Verteilungsreglement;
- f) die allgemeinen Grundsätze für die zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen;
- g) die allgemeinen Grundsätze für die für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen, einschliesslich gegebenenfalls vorgenommener Abzüge zur Förderung von sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen;
- h) die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Verwertungserlöse;
- i) eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die Namen der Verwertungsgesellschaften, mit denen die Verträge geschlossen wurden;
- k) die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach Art. 30 sowie die Angabe, in welchen Streitfällen eine Schlichtung nach Art. 63 durchgeführt werden kann;
- l) die Regelungen nach Art. 51 zur Berichtigung der Daten, auf die in Art. 49 Abs. 2 Bezug genommen wird, und zur Berichtigung der Informationen nach Art. 50 Abs. 1.
2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informationen auf dem aktuellen Stand.
E. Transparenzbericht
Art. 47
Jährlicher Transparenzbericht
1) Die Verwertungsgesellschaft erstellt spätestens acht Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht (jährlicher Transparenzbericht) für dieses Geschäftsjahr.
2) Der jährliche Transparenzbericht muss mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthalten.
3) Die Finanzinformation nach Ziff. 1 Bst. g des Anhangs sowie der Inhalt des gesonderten Berichts nach Ziff. 1 Bst. h des Anhangs sind einer prüferischen Durchsicht durch die Revisionsstelle zu unterziehen. Die Vorschriften über die Bestellung der Revisionsstelle sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die Revisionsstelle fasst das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht zusammen.
4) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 den jährlichen Transparenzbericht einschliesslich des Revisionsberichts und der Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht nach Abs. 3 oder etwaiger Beanstandungen, jeweils im vollen Wortlaut, auf ihrer Internetseite. Der jährliche Transparenzbericht muss dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.
III. Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Art. 48
Anwendungsbereich
1) Die besonderen Vorschriften dieses Kapitels gelten für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften.
2) Online-Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechte, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind und die dem Urheber nach den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 9e.01) zustehen.
3) Gebietsübergreifend im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vergabe, wenn sie das Gebiet von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat umfasst.
4) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden.
5) Im Verhältnis zum Nutzer sind Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und Art. 33 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt Art. 36 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Art. 49
Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effizient und transparent elektronisch verarbeiten zu können.
2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere:
- a) jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, korrekt bestimmen können;
- b) für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musikwerks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;
- c) eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden;
- d) geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und klären zu können.
Art. 50
Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch über:
- a) die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte wahrnimmt;
- b) die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrgenommenen Online-Rechte; und
- c) die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.
2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Massnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.
Art. 51
Berichtigung der Informationen
1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Regelungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Berichtigung der Daten, auf die in Art. 49 Abs. 2 Bezug genommen wird, und die Berichtigung der Informationen nach Art. 50 Abs. 1 beantragen können.
2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwertungsgesellschaft die Daten oder die Informationen unverzüglich.
Art. 52
Elektronische Übermittlung von Informationen
1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen Musikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken sowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauftragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesellschaft und die Berechtigten so weit wie möglich die freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden.
2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gilt Abs. 1 auch für die Berechtigten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichenden Vereinbarungen treffen.
Art. 53
Überwachung von Nutzungen
Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.
Art. 54
Elektronische Nutzungsmeldung
1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem Anbieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindestens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken für den elektronischen Datenaustausch entspricht.
2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung ablehnen, wenn sie nicht einer nach Abs. 1 Satz 2 angebotenen Meldemethode entspricht.
Art. 55
Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
1) Die Verwertungsgesellschaft rechnet gegenüber dem Anbieter eines Online-Dienstes nach dessen Meldung der tatsächlichen Nutzung der Musikwerke unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter des Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.
2) Die Verwertungsgesellschaft rechnet elektronisch ab. Sie bietet dabei mindestens ein Abrechnungsformat an, das freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken entspricht.
3) Der Anbieter eines Online-Dienstes kann die Annahme einer Abrechnung aufgrund ihres Formats nicht ablehnen, wenn die Abrechnung einem nach Abs. 2 Satz 2 angebotenen Abrechnungsformat entspricht.
4) Bei der Abrechnung sind auf Grundlage der Daten nach Art. 49 Abs. 2 die Werke und Online-Rechte sowie deren tatsächliche Nutzung anzugeben, soweit dies auf der Grundlage der Meldung möglich ist.
5) Die Verwertungsgesellschaft sieht geeignete Regelungen vor, nach denen der Anbieter eines Online-Dienstes die Abrechnung beanstanden kann.
Art. 56
Verteilung der Verwertungserlöse; Informationen
1) Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnahmen aus der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken nach deren Einziehung unverzüglich nach Massgabe des Verteilungsreglementes an die Berechtigten, es sein denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter eines Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.
2) Bei der Ausschüttung informiert die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten mindestens über:
- a) den Zeitraum der Nutzungen, für die dem Berechtigten eine Vergütung zusteht, sowie die Gebiete, in denen seine Musikwerke genutzt wurden;
- b) die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft verteilten Beträge für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen Wahrnehmung der Berechtigte die Verwertungsgesellschaft beauftragt hat;
- c) die für den Berechtigten eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Anbietern eines Online-Dienstes.
3) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gelten die Abs. 1 und 2 für die Verteilung an die beauftragende Verwertungsgesellschaft entsprechend. Die beauftragende Verwertungsgesellschaft ist für die Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Informationen an ihre Berechtigten verantwortlich, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Vereinbarung treffen.
Art. 57
Repräsentationszwang
1) Eine Verwertungsgesellschaft, die bereits gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken für mindestens eine andere Verwertungsgesellschaft vergibt oder anbietet, ist verpflichtet, auf Verlangen einer Verwertungsgesellschaft, die selbst keine gebietsübergreifenden Online-Rechte an ihren Musikwerken vergibt oder anbietet, eine Repräsentationsvereinbarung abzuschliessen. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken, die die Verwertungsgesellschaft bereits gebietsübergreifend vergibt.
2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet auf ein Verlangen nach Abs. 1 schriftlich und unverzüglich und teilt dabei die zentralen Bedingungen mit, zu denen sie gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet.
3) Repräsentationsvereinbarungen, in denen eine Verwertungsgesellschaft mit der exklusiven gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken beauftragt wird, sind unzulässig.
Art. 58
Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
1) Die beauftragende Verwertungsgesellschaft stellt der beauftragten Verwertungsgesellschaft diejenigen Informationen über ihre Musikwerke zur Verfügung, die für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten erforderlich sind.
2) Sind die Informationen nach Abs. 1 unzureichend oder stellt die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Informationen in einer Weise zur Verfügung, dass die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllen kann, so ist die beauftragte Verwertungsgesellschaft berechtigt:
- a) der beauftragenden Verwertungsgesellschaft die Kosten in Rechnung zu stellen, die für die Erfüllung der Anforderungen vernünftigerweise entstanden sind; oder
- b) diejenigen Werke von der Wahrnehmung auszuschliessen, zu denen nur unzureichende oder nicht verwendbare Informationen vorliegen.
Art. 59
Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.
Art. 60
Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Eine Verwertungsgesellschaft, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergreifend weder vergibt noch anbietet und auch keine Repräsentationsvereinbarung nach Art. 57 abgeschlossen hat, ermöglicht es dem Berechtigten, seine Online-Rechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben. Die Verwertungsgesellschaft ist dabei verpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten Online-Rechte an Musikwerken weiterhin zur Vergabe in einzelnen Gebieten wahrzunehmen.
Art. 61
Wahrnehmung bei Repräsentation
1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftragenden Verwertungsgesellschaften zu denselben Bedingungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.
2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter eines Online-Dienstes richtet.
3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.
Art. 62
Ausnahme für Radio- und Fernsehprogramme
Dieses Kapitel findet keine Anwendung, soweit die Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Online-Rechte und unter Beachtung der Wettbewerbsregeln nach den Art. 51 und 52 des EWR-Abkommens gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken an Sendeunternehmen vergibt, die diese benötigen, um ihre Radio- oder Fernsehprogramme zeitgleich mit der Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschliesslich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
Art. 63
Schlichtung
1) Eine unabhängige und unparteiische Schlichtung kann in Streitfällen einer Verwertungsgesellschaft, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, durchgeführt werden, soweit folgende Rechte und Pflichten betroffen sind:
- a) Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potentiellen Anbieter eines Online-Dienstes über die Anwendung der Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 32 sowie 50 bis 55;
- b) Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechtsinhabern über die Anwendung der Art. 50 bis 61;
- c) Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft über die Anwendung der Art. 50 bis 59 und 61.
2) Die Schlichtung nach Abs. 1 erfolgt durch die Aufsichtsbehörde in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien.
3) Eine Schlichtung wird nur auf Antrag durchgeführt. Die Teilnahme an einer Schlichtung setzt weiter einen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz voraus.
IV. Konzessions-, Anzeige- und Meldepflicht
Art. 64
Konzessionspflicht
1) Verwertungsgesellschaften bedürfen einer Konzession für die Wahrnehmung folgender Tätigkeiten:
- a) Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
- b) Geltendmachung von ausschliesslichen Rechten nach Art. 25 und 26b des Urheberrechtsgesetzes;
- c) Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach Art. 14, 15, 23, 26c, 41 und 41a des Urheberrechtsgesetzes.
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Verwertungsbereiche der Konzessionspflicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
Art. 65
Konzessionsvoraussetzungen und -erteilung
1) Die Regierung kann Verwertungsgesellschaften eine Konzession erteilen, wenn sie:
- a) ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz haben;
- b) die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
- c) allen Rechtsinhabern offen stehen;
- d) den Urhebern und ausübenden Künstlern ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
- e) für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
- f) eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2) In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Konzession erteilt.
3) Die Konzession wird in der Regel für fünf Jahre erteilt; sie kann nach Ablauf dieser Dauer in der Regel jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden.
4) Die Regierung kann die Konzession entziehen, wenn:
- a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- b) sie durch falsche Angaben erschlichen wurde oder bei ihrer Erteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
- c) die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.
5) Erteilung, Erneuerung, Änderung, Entzug und Nichterneuerung der Konzession werden im Amtsblatt veröffentlicht.
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Konzessionierung von Verwertungsgesellschaften ohne inländischen Sitz, mit Verordnung.
Art. 66
Anzeigepflicht
1) Der Aufsichtsbehörde sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- a) die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit durch Verwertungsgesellschaften, die keiner Konzession nach Art. 64 bedürfen, wenn sie:
-
- ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz haben und im Inland tätig sind; oder
-
- ihren Sitz im Inland haben und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz tätig sind;
- b) die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit durch unabhängige Verwertungseinrichtungen im Inland.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 67
Meldepflicht
Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn:
- a) sich die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nachträglich ändern oder die konzessionspflichtige Tätigkeit beendet wird; oder
- b) sich anzeigepflichtige Tatsachen nachträglich ändern oder die anzeigepflichtige Tätigkeit beendet wird.
V. Aufsicht
Art. 68
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Amt für Volkswirtschaft.
Art. 69
Aufgaben und Befugnisse
1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Verwertungsgesellschaft die nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäss erfüllt.
2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäss erfüllt.
3) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft vorbehaltlich Art. 65 Abs. 4 die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft:
- a) ohne Konzession tätig wird; oder
- b) einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.
4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.
5) Die Aufsichtsbehörde prüft und genehmigt den Geschäftsbericht, den konzessionspflichtige Verwertungsgesellschaften jährlich einzureichen haben.
Art. 70
Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Verstösst eine Verwertungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, bei ihrer Tätigkeit im Inland gegen eine in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlassene Vorschrift dieses anderen EWR-Mitgliedstaates, kann die Aufsichtsbehörde alle einschlägigen Informationen an die Aufsichtsbehörde dieses EWR-Mitgliedstaates übermitteln. Sie kann die Aufsichtsbehörde dieses EWR-Mitgliedstaates ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse Massnahmen zu ergreifen.
2) Die Aufsichtsbehörde kann sich in den Fällen des Abs. 1 auch an die nach Art. 41 der Richtlinie 2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.
Art. 71
Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
1) Die Aufsichtsbehörde beantwortet ein begründetes Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates, das im Zusammenhang mit einer in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlassenen Bestimmung dieses Gesetzes steht, unverzüglich.
2) Die Aufsichtsbehörde reagiert auf ein Ersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates Massnahmen gegen eine im Inland ansässige Verwertungsgesellschaft wegen ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu ergreifen, binnen drei Monaten mit einer begründeten Antwort.
VI. Strafbestimmungen
Art. 72
Übertretungen
1) Wer die Konzessions- oder Anzeigepflicht nach Art. 64 und 66 verletzt, wird von der Aufsichtsbehörde wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer die Meldepflicht nach Art. 67 verletzt.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 73
Verantwortlichkeit
Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
VII. Rechtsmittel
Art. 74
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 75
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 76
Bestehende Konzessionen
Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Konzessionen für Verwertungsgesellschaften bleiben aufrecht.
Art. 77
Informationspflichten der Verwertungsgesellschaften
1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über ihre Rechte, die ihnen nach Art. 6 bis 9 zustehen, einschliesslich der in Art. 8 genannten Bedingungen.
2) Die Art. 42 und 44 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
Art. 78
Anpassung der Statuten und der Wahrnehmungsbedingungen
Die Verwertungsgesellschaft hat die Statuten und Wahrnehmungsbedingungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
Art. 79
Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsorgans
Die Erklärungen nach Art. 17 und 18 sind erstmals für das Geschäftsjahr abzugeben, das ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
Art. 80
Transparenzbericht
Der jährliche Transparenzbericht nach Art. 47 ist erstmals für das Geschäftsjahr zu erstellen, das ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
Art. 81
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 186/2017 vom 22. September 2017 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens in Kraft.[^2]
Anhang
Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 47 Abs. 2)
-
- Der jährliche Transparenzbericht nach Art. 47 Abs. 1 muss enthalten:
- a) den Jahresabschluss einschliesslich der Kapitalflussrechnung;
- b) einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;
- c) Angaben zu abgelehnten Anfragen von Nutzern betreffend die Einräumung von Nutzungsrechten;
- d) eine Beschreibung von Rechtsform und Organisationsstruktur;
- e) Angaben zu den von der Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtungen, einschliesslich der diese Einrichtungen betreffenden Informationen nach Bst. b bis d;
- f) Angaben zum Gesamtbetrag der im Vorjahr an die in Art. 15 Abs. 1 genannten Personen gezahlten Vergütungen und sonstigen Leistungen;
- g) die Finanzinformationen nach Ziff. 2;
- h) einen gesonderten Bericht nach Ziff. 3.
-
- Finanzinformationen im Sinne der Ziff. 1 Bst. g sind:
- a) Informationen über die Verwertungserlöse nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung (beispielsweise Radio und Fernsehen, Online-Nutzung, Aufführung), einschliesslich Angaben über die Erträge aus der Anlage der Erlöse und die Verwendung dieser Erträge (ob sie an die Berechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften verteilt oder anderweitig verwendet wurden);
- b) umfassende Informationen zu den Kosten der Rechtewahrnehmung und zu den Kosten für sonstige Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft für die Berechtigten und Mitglieder erbringt, insbesondere:
- aa) sämtliche Betriebs- und Finanzkosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung zur Berechnung dieser indirekten Kosten;
- bb) Betriebs- und Finanzkosten im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung, einschliesslich der von den Verwertungserlösen abgezogenen Verwaltungskosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung zur Berechnung dieser indirekten Kosten;
- cc) Betriebs- und Finanzkosten, die nicht im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung stehen, einschliesslich solcher für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen;
- dd) Mittel zur Deckung der Kosten, insbesondere Angaben dazu, inwieweit Kosten aus den Verwertungserlösen, aus dem eigenen Vermögen oder aus sonstigen Mitteln gedeckt wurden;
- ee) Abzüge von den Verwertungserlösen, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, sowie den Zweck der Abzüge, beispielsweise Kosten für die Rechtewahrnehmung oder für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen;
- ff) prozentualer Anteil sämtlicher Kosten für die Rechtewahrnehmung und für sonstige an Berechtigte und Mitglieder erbrachte Leistungen im Verhältnis zu den Verwertungserlösen im jeweiligen Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung zur Berechnung dieser indirekten Kosten;
- c) umfassende Informationen zu den Beträgen, die den Berechtigten zustehen, insbesondere:
- aa) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
- bb) Gesamtsumme der an die Berechtigten ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
- cc) Ausschüttungstermine, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
- dd) Gesamtsumme der Beträge, die noch nicht den Berechtigten zugewiesen wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingenommen wurden;
- ee) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen, aber noch nicht an sie ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingenommen wurden;
- ff) Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn die Verwertungsgesellschaft die Verteilung nicht innerhalb der Verteilungsfrist nach Art. 25 durchgeführt hat;
- gg) Gesamtsumme der nicht verteilbaren Beträge mit einer Erläuterung zu ihrer Verwendung;
- d) Informationen zu Beziehungen zu anderen Verwertungsgesellschaften, insbesondere:
- aa) jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften erhaltene oder an diese gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
- bb) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils anderen Verwertungsgesellschaften zustehenden Verwertungserlösen, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
- cc) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften empfangenen Beträgen, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte;
- dd) Beträge, die die Verwertungsgesellschaft unmittelbar an die von der jeweils anderen Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechtsinhaber verteilt hat, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte.
-
- Der gesonderte Bericht nach Ziff. 1 Bst. h muss folgende Informationen enthalten:
- a) die im Geschäftsjahr von den Verwertungserlösen für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen abgezogenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck, und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
- b) eine Erläuterung, wie diese Beträge verwendet wurden, aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, einschliesslich:
- aa) der Beträge, die zur Deckung der Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Verwaltung sozialer, kultureller und Bildungsleistungen entstehen; und
- bb) der tatsächlich für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen verwendeten Beträge.
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2017 und 13/2018
[^2]: Inkrafttreten: 1. Juli 2021 (LGBl. 2021 Nr. 176).