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Kundmachung vom 21. August 2018 der Beschlüsse Nr. 226/2016, 227/2016, 234/2016 bis 239/2016, 241/2016, 242/2016, 246/2016 und 248/2016 bis 254/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2016-12-03

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2016

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 226/2016, 227/2016, 234/2016 bis 239/2016, 241/2016, 242/2016, 246/2016 und 248/2016 bis 254/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 226/2016, 227/2016, 234/2016 bis 239/2016, 241/2016, 242/2016, 246/2016 und 248/2016 bis 253/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 0427: Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2016/427 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1718: Verordnung (EU) 2016/1718 der Kommission vom 20. September 2016 (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1718 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nnx (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/904 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1174 und (EU) 2016/1175 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1688: Verordnung (EU) 2016/1688 der Kommission vom 20. September 2016 (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 14)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1688 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/548, (EU) 2016/549 und (EU) 2016/560 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/864, (EU) 2016/871 und (EU) 2016/872 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/951 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 L 0970: Richtlinie (EU) 2016/970 der Kommission vom 27. Mai 2016 (ABl. L 163 vom 21.6.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/970 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XX des EWR-Abkommens wird unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" der Text von Nummer 5 (Empfehlung 2001/893/EG der Kommission) gestrichen.

Art. 2

In Anhang X des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3a (Durchführungsbeschluss 2014/89/EU der Kommission) Folgendes eingefügt: "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN"

Art. 3

Der Wortlaut der Empfehlung 2013/461/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czl (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/687 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ng (Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1158 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32015 D 2099: Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission vom 18. November 2015 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch (ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 75)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2015/2099 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2e (Beschluss 2011/264/EU der Kommission), 2h (Beschluss 2011/263/EU der Kommission), 2zg (Beschluss 2012/720/EU der Kommission) und 2zh (Beschluss 2012/721/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 D 1796: Verordnung (EU) 2016/1796 der Kommission vom 7. Juli 2016 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 55)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/1796 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32016 D 1349: Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 16)"

"32016 D 1371: Beschluss (EU) 2016/1371 der Kommission vom 10. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Personal-, Notebook- und Tablet-Computer (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 9)"

Art. 2

Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2016/1349 und (EU) 2016/1371 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 2zd (Entscheidung 2009/894/EG der Kommission) folgende Fassung: "32016 D 1332: Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 100)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/1332 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^40].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alh (Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/775 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^42].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1703: Verordnung (EU) 2016/1703 der Kommission vom 22. September 2016 (ABl. L 257 vom 23.9.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1703 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^44].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

Der Text von Art. 15 Nummer 9 von Protokoll 31 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der in den folgenden Rechtsakten der EU vorgesehenen Zusammenarbeit:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^46].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 1.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 110.

[^6]: ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 113.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 14.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 1.

[^11]: ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 4.

[^12]: ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 23.

[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^14]: ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 32.

[^15]: ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 4.

[^16]: ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 7.

[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^18]: ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 6.

[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^20]: ABl. L 163 vom 21.6.2016, S. 1.

[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^22]: ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 10.

[^23]: ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 79.

[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^25]: ABl. L 118 vom 4.5.2016, S. 4.

[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^27]: ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21.

[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^29]: ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 75.

[^30]: ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 28.

[^31]: ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137.

[^32]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^33]: ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 55.

[^34]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^35]: ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 16.

[^36]: ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 9.

[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^38]: ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 100.

[^39]: ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^41]: ABl. L 128 vom 19.5.2016, S. 10.

[^42]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^43]: ABl. L 257 vom 23.9.2016, S. 1.

[^44]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^45]: ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 12.

[^46]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.