Änderungshistorie

Verordnung vom 28. August 2018 über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

2 Versionen · 2018-09-04
2019-09-21
Verordnung vom 28 — arts. 18, 26

Änderungen vom 2019-09-21

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- 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
- 4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen und nachstehender Prüfungsdauer sowie mit den nachstehenden Gewichtungen:
- 4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen und nachstehender Prüfungsdauer sowie mit den nachstehenden Gewichtungen:[^2]
- b) Berufskenntnisse, im Umfang von 3 3/4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
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1) Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen haben, bleiben dem Fähigkeitszeugnis gemäss Reglement vom 12. September 1994 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin/des Medizinischen Praxisassistenten gleichgestellt.
2) Lernende, die ihre Bildung als medizinische Praxisassistentin/medizinischer Praxisassistent vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.
2) Lernende, die ihre Bildung als medizinische Praxisassistentin/medizinischer Praxisassistent vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.[^3]
3) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für medizinische Praxisassistentin/medizinischer Praxisassistent bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
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**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: 86915 Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent
[^2]: Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 230](https://www.gesetze.li/chrono/2019230000).
[^3]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 230](https://www.gesetze.li/chrono/2019230000).
2019-01-01
Verordnung vom 28
Originalfassung Text zu diesem Datum