Gesetz vom 9. November 2018 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG)
3) Eine Einrichtung kann die grenzüberschreitende Tätigkeit nach Massgabe der in Abs. 1 erwähnten Bestimmungen aufnehmen, sobald sie von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Bestimmungen informiert worden ist oder wenn sich diese nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist von sechs Wochen nicht geäussert hat.
Art. 74
Benachrichtigung über Rechtsänderungen
Die FMA benachrichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der liechtensteinischen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, soweit dies grenzüberschreitende Tätigkeiten betrifft, sowie über wesentliche Änderungen der im Inland geltenden Auskunftspflichten.
Art. 75
Massnahmen
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit, ob die in Art. 73 Abs. 2 genannten Verpflichtungen eingehalten werden. Stellt sie dabei Unregelmässigkeiten fest, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Diese trifft in Abstimmung mit der FMA die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine Einrichtung die festgestellten Verstösse unterbindet.
2) Verletzt eine Einrichtung trotz der Massnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, oder weil diese keine Massnahmen getroffen hat, weiterhin die liechtensteinischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme oder die inländischen Auskunftspflichten, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann der Einrichtung untersagt werden, im Inland weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.
Art. 76
Einrichtungen aus Drittländern
1) Einrichtungen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, benötigen für die Aufnahme der Tätigkeit von Altersversorgungsleistungen im Inland eine Bewilligung nach diesem Gesetz.
2) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen.
C. Grenzüberschreitende Übertragung
Art. 77
Übertragung der Rechte und Pflichten eines Altersversorgungssytems
1) In Liechtenstein bewilligten Einrichtungen ist es gestattet, die Verbindlichkeiten und versicherungstechnischen Rückstellungen eines Altersversorgungssystems sowie andere Rechte und Pflichten und entsprechende Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel von einer übertragenden Einrichtung zu übernehmen. Ebenso können sie solche Vermögenswerte auf eine übernehmende Einrichtung übertragen.
2) Die Kosten einer solchen Übertragung dürfen nicht von den übrigen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der übertragenden Einrichtung oder den bisherigen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der übernehmenden Einrichtung getragen werden.
Art. 78
Vorherige Zustimmung
Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung:
- a) der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der betroffenen Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter. Informationen zu den Bedingungen der Übertragung sind den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern oder gegebenenfalls ihren Vertretern von der übertragenden Einrichtung rechtzeitig vor Einreichung des Antrags nach Art. 79 zugänglich zu machen; und
- b) des Trägerunternehmens, falls erforderlich.
Art. 79
Genehmigung durch die FMA
1) Eine Übertragung nach Art. 77 bedarf der vorherigen Genehmigung durch die FMA, sofern:
- a) die übernehmende Einrichtung in Liechtenstein eine Bewilligung besitzt; und
- b) vorgängig eine Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Einrichtung eingeholt worden ist.
2) Die Genehmigung der Übertragung ist durch die übernehmende Einrichtung zu beantragen, nachdem die vorherige Zustimmung nach Art. 78 eingeholt worden ist.
3) Die FMA übermittelt einen Antrag gemäss Abs. 2 nach dessen Erhalt unverzüglich an die zuständige Behörde der übertragenden Einrichtung.
4) Die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung teilt die FMA der übernehmenden Einrichtung binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags mittels Verfügung mit. Sie informiert darüber die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Behörde innerhalb von zwei Wochen.
5) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Angaben des Antrags nach Abs. 2, mit Verordnung.
Art. 80
Prüfung und Bewertung
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 79 prüft und bewertet die FMA, ob:
- a) alle erforderlichen Informationen von der übernehmenden Einrichtung geliefert wurden;
- b) die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage der übernehmenden Einrichtung und die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation beziehungsweise Berufserfahrung der Führungskräfte der übernehmenden Einrichtung der geplanten Übertragung angemessen sind;
- c) die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der übernehmenden Einrichtung und der übertragene Teil des Systems während und nach der Übertragung angemessen geschützt sind;
- d) die versicherungstechnischen Rückstellungen der übernehmenden Einrichtung zum Zeitpunkt der Übertragung vollständig kapitalgedeckt sind, wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat; und
- e) die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche gemäss den einschlägigen liechtensteinischen Bestimmungen zu decken.
Art. 81
Zustimmung durch die FMA
1) Eine Übertragung nach Art. 77 bedarf der vorherigen Zustimmung der FMA, falls die übertragende Einrichtung in Liechtenstein bewilligt ist.
2) Im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens nach Abs. 1 prüft und bewertet die FMA, ob:
- a) bei einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen, sonstigen Verpflichtungen und Ansprüche des Altersversorgungssystems sowie der entsprechenden Vermögenswerte und deren Zahlungsmitteläquivalente die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des übrigen Teils des Systems angemessen geschützt sind;
- b) die individuellen Ansprüche der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nach der Übertragung mindestens gleich hoch sind;
- c) die dem Altersversorgungssystem entsprechenden zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche gemäss den einschlägigen liechtensteinischen Bestimmungen zu decken.
3) Die FMA übermittelt die Ergebnisse ihrer Prüfung nach Abs. 2 der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung binnen acht Wochen nach Erhalt des Antrags.
Art. 82
Grenzüberschreitende Tätigkeit
1) Wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat, informiert die FMA als zuständige Behörde der übertragenden Einrichtung die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung über die für die Tätigkeit des Altersversorgungssystems massgeblichen liechtensteinischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die im Inland bei grenzüberschreitender Tätigkeit zu beachtenden Auskunftspflichten. Diese Mitteilung erfolgt binnen weiterer vier Wochen.
2) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung Informationen nach Art. 12 Abs. 11 der Richtlinie (EU) 2016/2341, übermittelt sie diese der übernehmenden Einrichtung innerhalb einer Woche nach deren Erhalt.
Art. 83
Aufnahme der Tätigkeit des Altersversorgungssystems
1) Nach Eingang einer Genehmigung nach Art. 79 oder bei nicht vorliegenden Informationen nach Ablauf der in Art. 82 Abs. 2 genannten Frist kann die übernehmende Einrichtung die Tätigkeit des Altersversorgungssystems aufnehmen.
2) Besteht zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten Uneinigkeit über das Vorgehen oder den Inhalt von Massnahmen im Zusammenhang mit einer Übertragung, einschliesslich einer Entscheidung, eine grenzüberschreitende Übertragung zu genehmigen oder zu verweigern, kann die FMA die EIOPA um Vermittlung ersuchen.
3) Führt die übernehmende Einrichtung eine grenzüberschreitende Tätigkeit aus, so finden Art. 65 bis 75 sinngemäss Anwendung.
V. Beendigung der Geschäftstätigkeit
Art. 84
Grundsatz
1) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Liquidation einer Einrichtung und auf die Abwicklung bestehender Altersversorgungssysteme, wenn die Geschäftstätigkeit untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen wird.
2) Ebenso erstreckt sich die Aufsicht auf eine Teilliquidation einer Einrichtung oder von deren Altersversorgungssystemen.
Art. 85
Entzug der Bewilligung
1) Die FMA kann die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise entziehen, wenn:
- a) eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
- b) die Einrichtung in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach den Aufsichtsvorschriften oder den behördlichen Anordnungen obliegen;
- c) sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes die Interessen der Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger gefährdet;
- d) die Einrichtung von der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet oder wenn sie seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat; oder
- e) über das Vermögen der Einrichtung ein Konkursverfahren eröffnet wird.[^6]
2) Wird die Bewilligung entzogen, so trifft die FMA alle Massnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. Die FMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden der übrigen EWRA-Vertragsstaaten und die EIOPA.
3) Werden der FMA Tatsachen bekannt, die einen Entzug der Bewilligung rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung einer Einrichtung verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Personen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
Art. 86
Massnahmen gegen Einrichtungen, die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat zugelassen sind
1) Wird festgestellt, dass eine Einrichtung aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat, die in Liechtenstein grenzüberschreitend tätig ist, die inländischen Rechtsvorschriften nicht einhält, so informiert die FMA umgehend die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und ersucht diese, gegen die Einrichtung vorzugehen.
2) Die FMA kann bei anhaltenden Verstössen gegen die inländischen Rechtsvorschriften nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Einrichtung eine weitere Geschäftstätigkeit im Inland untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.
Art. 87
Verzicht auf Bewilligung
1) Verzichtet eine Einrichtung auf die Bewilligung, so wird sie von der FMA aus der Aufsicht entlassen, sobald alle Verpflichtungen aus dem Aufsichtsrecht erfüllt sind.
2) Genügt eine Einrichtung, die auf die Bewilligung verzichtet, den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so kann die FMA verlangen, dass sie trotz des Verzichts den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt.
Art. 88
Veröffentlichung
Wird einer Einrichtung die Bewilligung entzogen, verzichtet sie auf die Bewilligung oder stellt sie im Falle des Verzichts den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her, so wird den Betroffenen durch Veröffentlichung auf Kosten der Einrichtung davon Kenntnis gegeben.
Art. 89
Mitteilungspflicht ausländischer Einrichtungen
In Liechtenstein tätige Einrichtungen mit Sitz oder Hauptverwaltung im Ausland haben der FMA unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in einem anderen Staat die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen worden ist.
VI. Besondere Bestimmungen für das Konkursverfahren[^7]
Art. 90
Befriedigung von Forderungen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
1) Die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die den verwalteten Altersversorgungssystemen zugeteilten Werte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zur Befriedigung der Forderungen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger. Das Gericht hat zu veranlassen, dass der FMA das Verzeichnis der der Sondermasse gewidmeten Werte sofort übermittelt wird. Die FMA hat die Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Beiträge für die in die Sondermasse einbezogenen Altersversorgungssysteme, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.[^8]
2) Die nach Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Landgerichts vornehmen.
3) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der nach Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Landgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.
4) Soweit Forderungen aus der Sondermasse nicht zur Gänze befriedigt werden, gehen sie den übrigen Insolvenzforderungen vor (Art. 48 der Insolvenzordnung).[^9]
5) Die aus den Büchern der Einrichtung feststellbaren Forderungen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gelten als angemeldet. Das Recht des Gläubigers, auch diese Forderungen anzumelden, bleibt unberührt. Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
VII. Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 91
Aufsichtsbehörde
1) Die Aufsicht über Einrichtungen obliegt der FMA.
2) Sie beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtungen. Dabei verpflichtet sie diese zur Einhaltung angemessener interner Kontrollverfahren.
3) Sie wacht darüber, dass die Gesetzgebung eingehalten wird, insbesondere die Solvenz der Einrichtungen erhalten bleibt, erforderliche Rückstellungen gebildet und die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ausreichend geschützt werden.
4) Sie ist im Rahmen ihrer Aufsicht verpflichtet:
- a) einen vorausschauenden und risikobasierten Ansatz zu verfolgen;
- b) die Aufsicht rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die der Grössenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Einrichtungen angemessen ist;
- c) die Stabilität und Solidität der Einrichtungen sicherzustellen.
Art. 92
Prüfungsbefugnisse und Massnahmen
1) Zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten kann die FMA die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie trägt dafür Sorge, dass diese wirksam, verhältnismässig und präventiv sind.
2) Die FMA kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
3) Die FMA ist befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Einrichtungen durchzuführen (Vor-Ort-Kontrolle).
4) Die FMA hat die Beziehungen zwischen Einrichtungen und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen Einrichtungen bei Auslagerung von Schlüsselfunktionen oder anderen Tätigkeiten sowie etwaige weitere Auslagerungen zu überwachen und entsprechende Informationen einzuholen, soweit diese Auslagerung sich auf die finanzielle Lage einer Einrichtung auswirkt oder für eine wirksame Aufsicht von Bedeutung ist.
5) Die FMA legt fest, welche Unterlagen für die Beaufsichtigung erforderlich sind; dazu gehören insbesondere:
- a) die eigene Risikobeurteilung und interne Zwischenberichte;
- b) versicherungsmathematische Bewertungen und detaillierte Annahmen;
- c) Aktiva-Passiva-Untersuchungen;
- d) Grundsätze der Anlagepolitik und Nachweis über deren Einhaltung;
- e) Nachweis der regelmässigen Einzahlung der Beiträge;
- f) Berichte der Personen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.
6) Sofern die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten der Einrichtung Befugnisse, die Organen der Einrichtung nach Gesetz oder Statuten zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
7) Die FMA kann einer Einrichtung die Ausübung der Tätigkeit untersagen oder einschränken, wenn die Einrichtung:
- a) die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt;
- b) die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr erfüllt;
- c) ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich verletzt; oder
- d) bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht einhält.
8) Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Einrichtungen begleiten.
9) Soweit es für die Aufsicht erforderlich ist, kann die FMA auf Kosten der Einrichtung Dritte mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen.
10) Die FMA teilt jede Entscheidung betreffend ein Verbot oder eine Einschränkung der Tätigkeit einer Einrichtung der EIOPA mit.
Art. 93
Massnahmen gegen die freie Verfügung über Vermögenswerte
1) Die FMA kann die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer Einrichtung einschränken oder untersagen, insbesondere wenn die Einrichtung:
- a) keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten gebildet hat oder nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt;
- b) nicht über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügt.
2) Die FMA kann die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränken oder untersagen, die sich im Besitz eines inländischen Verwahrers oder einer inländischen Verwahrstelle befinden.
Art. 94
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
1) Die FMA hat unter Berücksichtigung der Grössenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit einer Einrichtung die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der Einrichtung festgelegt werden, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
2) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 ist zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die Einrichtungen ihrer Tätigkeit nachgehen und, falls erforderlich, welche Parteien gegebenenfalls ausgelagerte Schlüsselfunktionen oder andere Tätigkeiten für sie wahrnehmen. Die Überprüfung umfasst:
- a) eine Beurteilung der qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
- b) eine Beurteilung der für die jeweilige Einrichtung bestehenden Risiken;
- c) eine Beurteilung der Fähigkeit der jeweiligen Einrichtung, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.
3) Zur aufsichtlichen Überprüfung kann die FMA auch Stresstests anwenden.
4) Die FMA legt fest, wie häufig die Überprüfungen nach Abs. 1 mindestens durchgeführt werden und welchen Umfang sie haben müssen, wobei der Grössenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung Rechnung getragen wird.
Art. 95
a) Grundsatz
1) Die FMA veröffentlicht regelmässig ihre Aufsichtspraxis.
2) Sie veröffentlicht insbesondere folgende Informationen:
- a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien auf dem Gebiet der Regulierung betrieblicher Altersversorgungssysteme sowie Informationen über den Geltungsbereich des Gesetzes;
- b) aggregierte statistische Daten zur Aufsicht;
- c) Informationen zu den Haupttätigkeiten und -verfahren der FMA;
- d) Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Massnahmen, die bei Verstössen gegen dieses Gesetz anzuwenden sind.
Art. 96
b) Verwaltungssanktionen und Massnahmen
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen und sonstigen Massnahmen, die sie wegen eines Verstosses gegen dieses Gesetz verhängt hat. Dabei werden auch Informationen zu Art und Schwere des Verstosses sowie die Identität der verantwortlichen Personen bekannt gemacht.
2) Die FMA kann von einer Veröffentlichung absehen, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass eine solche unverhältnismässig wäre oder laufende Ermittlungen gefährden würde; sie kann eine Veröffentlichung auch in anonymisierter Form vornehmen.
Art. 97
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen, gegebenenfalls durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie weitere spezielle gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen eine Einrichtung durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
Art. 98
Nutzung vertraulicher Informationen
Erhält die FMA vertrauliche Informationen, so darf sie diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:
- a) zur Prüfung der Einhaltung der für die Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden Bedingungen durch die Einrichtungen, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen;
- b) zur Überwachung der Tätigkeit von Einrichtungen, insbesondere zur Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenz, des Unternehmensführungssystems und der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitgestellten Informationen;
- c) zum Erlass von Massnahmen, einschliesslich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;
- d) zur Veröffentlichung wesentlicher Leistungsindikatoren für die einzelnen Einrichtungen, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern bei finanziellen Entscheidungen bezüglich ihrer Rente als Anhaltspunkt dienen können.
Art. 99
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die FMA und andere zuständige inländische Behörden sind befugt, alle personenbezogenen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der mit der Verwaltung oder der Geschäftsleitung einer Einrichtung betrauten Personen, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, namentlich um:
- a) das in Art. 11 vorgesehene Register zu führen;
- b) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
- c) Statistiken zu führen.
Art. 100
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
1) Die FMA arbeitet mit anderen inländischen Behörden zusammen, um das gute Funktionieren der Aufsicht über Einrichtungen zu gewährleisten. Dabei dürfen die zuständigen inländischen Behörden einander alle personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendig ist.
2) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich Abs. 3 nach Art. 26b des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Die FMA arbeitet mit der EIOPA zusammen.
3) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA ist zulässig, wenn:
- a) die öffentliche Ordnung und das durch Art. 64 und 97 sowie andere spezialgesetzliche Bestimmungen geschützte Geheimhaltungsinteresse dadurch nicht verletzt werden;
- b) die Auskünfte dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
- c) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde;
- d) gewährleistet ist, dass die erhaltenen Auskünfte nur für die Aufsicht über Einrichtungen und Trägerunternehmen verwendet werden;
- e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis unterliegen;
- f) für Informationen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat dessen zuständige Behörde ausdrücklich zugestimmt hat.
4) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Einrichtungen und Unternehmen im Ausland und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die betriebliche Altersversorgung im Inland auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
5) Hat die für eine ausländische Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde die freie Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung eingeschränkt oder untersagt, so kann die FMA auf Antrag der ausländischen Behörde gegenüber der Einrichtung die gleichen Massnahmen für das gesamte liechtensteinische Geschäft treffen.
Art. 101
Mitteilungspflicht anderer Behörden
Die Staatsanwaltschaft verständigt die FMA von der Einleitung oder Einstellung von Strafverfahren, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsleitung von Einrichtungen und Revisionsstellen betreffen und mit deren beruflicher Tätigkeit in der Altersversorgung nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen; die Gerichte übermitteln eine Kopie sämtlicher rechtskräftiger Urteile.
Art. 102
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 103
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerde-kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 104
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) ohne Bewilligung eine unter dieses Gesetz fallende bewilligungspflichtige Tätigkeit (Art. 6) ausübt;
- b) das Geschäftsgeheimnis (Art. 64) verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen (Art. 9 Abs. 1) verletzt;
- b) die Bestimmungen über das Mindestkapital, die versicherungstechnischen Rückstellungen oder die Solvabilitätsspanne (Art. 13 bis 24) verletzt;
- c) der FMA oder der Revisionsstelle gegenüber falsche Angaben macht, insbesondere um für eine Einrichtung die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb (Art. 7), die Genehmigung zu einer Änderung des Geschäftsplans (Art. 12), die Zulassung zur grenzüberschreitenden Tätigkeit (Art. 65 bis 71) oder die Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Übertragung (Art. 77 bis 83) zu erlangen;
- d) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher oder Belege nicht aufbewahrt;
- e) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Einrichtung unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet (Art. 62);
- f) die Bestimmungen über die Governance (Art. 30 bis 37 und 43) verletzt;
- g) als verantwortliche Person für das Risikomanagement (Art. 38 bis 40), die interne Revisionsfunktion (Art. 38 und 41) oder die versicherungsmathematische Funktion (Art. 38 und 42) seine Pflichten grob verletzt;
- h) als Sonderbeauftragter seine Pflichten grob verletzt;
- i) die Bestimmungen über Anlagevorschriften und Vermögensverwaltung (Art. 25 bis 29 und 46) oder die Pflichten als Verwahrstelle (Art. 47 bis 51) grob verletzt;
- k) als Einrichtung Geschäfte tätigt, welche nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Altersversorgungsgeschäften stehen (Art. 9 Abs. 2).
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
- a) den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nicht vorschriftsgemäss erstellt, rechtzeitig übermittelt oder veröffentlicht (Art. 44);
- b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision oder Kontrolle nicht vorschriftsgemäss durchführen lässt oder seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt (Art. 61);
- c) die Auskunfts-, Melde- und sonstigen Berichterstattungspflichten gegenüber der FMA verletzt oder diesen verspätet oder nicht vollständig nachkommt (Art. 12, 17, 63, 67 und 71);
- d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- e) gegen die Bestimmungen über die Auslagerung (Art. 45) verstösst;
- f) wer den Auskunftspflichten gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern (Art. 52 bis 60) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen im Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) durch natürliche Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person gehandelt haben und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie:[^10]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^11]
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^12]
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.[^13]
8) Für die Veröffentlichung rechtskräftig verhängter Strafen und Bussen gilt Art. 96 sinngemäss.[^14]
Art. 105
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Bussen.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 106
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 107
Beträge in Euro
Werden in diesem Gesetz Beträge in Euro erwähnt, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in Schweizer Franken oder einer anderen Währung der Gegenwert am 31. des vorangegangenen Monats Oktober.
Art. 108
Nach bisherigem Recht zugelassene Einrichtungen
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben weiterhin aufrecht, soweit die Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse erfüllt werden.
Art. 109
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 2006 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG), LGBl. 2007 Nr. 11, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 110
Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
1) Wird in diesem Gesetz oder den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen auf Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder auf Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Vorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 111
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 13. Januar 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/2341 in Kraft.
Veröffentlichungen der FMA
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 54/2018 und 86/2018
[^2]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 401.
[^4]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 130.
[^5]: Art. 62 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 24.
[^6]: Art. 85 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 401.
[^7]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 401.
[^8]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 401.
[^9]: Art. 90 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 401.
[^10]: Art. 104 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 136.
[^11]: Art. 104 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 136.
[^12]: Art. 104 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 136.
[^13]: Art. 104 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 136.
[^14]: Art. 104 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 136.
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