Kundmachung vom 12. Februar 2019 der Beschlüsse Nr. 81/2017, 87/2017 bis 89/2017 und 95/2017 bis 102/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Mai 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Mai 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 81/2017, 87/2017 bis 89/2017 und 95/2017 bis 102/2017des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 81/2017, 87/2017 bis 89/2017 und 95/2017 bis 101/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 47 (Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32017 R 0079: Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44)"
-
- Nach Nummer 47 (Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- "48. 32017 R 0078: Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 26)
-
- 32017 R 0079: Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:"- 32016 R 2045: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2045 der Kommission vom 23. November 2016 (ABl. L 318 vom 24.11.2016, S. 3) - 32016 R 2074: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074 der Kommission vom 25. November 2016 (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2045 und (EU) 2016/2074 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:"- 32016 D 1658: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1658 der Kommission vom 13. September 2016 (ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 19) - 32016 D 1659: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1659 der Kommission vom 13. September 2016 (ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1658 und (EU) 2016/1659 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32017 R 0227: Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/227 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 5ea (Entscheidung 2000/518/EG der Kommission), 5ee (Entscheidung 2002/2/EG der Kommission), 5eg (Entscheidung 2003/490/EG der Kommission), 5eh (Entscheidung 2003/821/EG der Kommission), 5ei (Entscheidung 2004/411/EG der Kommission), 5ek (Entscheidung 2008/393/EG der Kommission), 5el (Beschluss 2010/146/EU der Kommission), 5em (Beschluss 2010/625/EU der Kommission), 5en (Beschluss 2011/61/EU der Kommission), 5eo (Durchführungsbeschluss 2012/484/EU der Kommission) und 5ep (Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32016 D 2295: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2295 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 83)"
-
- Unter Nummer 5ed (Entscheidung 2001/497/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 5ef (Beschluss 2010/87/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32016 D 2297: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 100)"
-
- Der Text von Nummer 5eb (Entscheidung 2000/519/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/2295 und (EU) 2016/2297 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 37i (Beschluss 2012/88/EU der Kommission) folgende Fassung:"32016 R 0919: Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1), berichtigt in ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 94"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/919, berichtigt in ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 94, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "39a. 32016 R 2337: Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 20)"
-
- In Abs. II der SEKTORALEN ANPASSUNGEN werden die Worte "Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69" mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen.
-
- Der Text der Nummern 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) und 39a (Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2016/2337 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32016 R 2214: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1724 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 8aa (Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19zb (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "19zc. 32016 R 2304: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird in Art. 3 Abs. 7 Folgendes angefügt:
- "e) 32013 D 1386: Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^31].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Erklärung der EFTA-Staaten
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2045 der Kommission vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Gamithromycin[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074 der Kommission vom 25. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Aluminiumsalicylat, basisch[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1658 der Kommission vom 13. September 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1659 der Kommission vom 13. September 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2295 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse 2000/518/EG, 2002/2/EG, 2003/490/EG, 2003/821/EG, 2004/411/EG, 2008/393/EG, 2010/146/EU, 2010/625/EU, 2011/61/EU und Durchführungsbeschlüsse 2012/484/EU sowie 2013/65/EU über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in bestimmten Drittländern gemäss Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sowie an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2000/519/EG der Kommission[^14], der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union[^16], berichtigt in ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 94, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EU) 2016/919 wird der Beschluss 2012/88/EU der Kommission[^17] aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EU) 2016/2337 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates[^20] aufgehoben, mit Ausnahme der die Fälle der Kategorie IV betreffenden Vorschriften über die Normalisierung der Konten, die unter Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 fallen, die bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Anwendung finden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aus diesem zu streichen.
-
- Nach dem 31. Dezember 2017 wird die Verordnung (EU) 2016/2337 hinfällig und ist daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2016/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Aussenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen auf die Kommission zum Erlass bestimmter Massnahmen[^24] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 92/2010 hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen und der Erstellung von Statistiken[^26] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten[^28] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten"[^30] auszuweiten.
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- Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2017 zur Aufnahme des Beschlusses Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
Das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" enthält Elemente, die nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Die EFTA-Staaten betonen, dass die Aufnahme des Programms in Protokoll 31 den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt.
[^1]: ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 26.
[^2]: ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 318 vom 24.11.2016, S. 3.
[^5]: ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 29.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 19.
[^8]: ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 22.
[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^10]: ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6.
[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 83.
[^13]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 100.
[^14]: ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 4.
[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^16]: ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1.
[^17]: ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1.
[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^19]: ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 20.
[^20]: ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8.
[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^22]: ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6.
[^23]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^24]: ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 1.
[^25]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^26]: ABl. L 205 vom 30.7.2016, S. 12.
[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^28]: ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 27.
[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^30]: ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.