Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2019-01-01
Letzte Aktualisierung 2019-03-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API
    1. Die Auktionsplattformen gemäss Art. 26 Abs. 1 oder 2 der Versteigerungsverordnung versteigern nach den Bestimmungen der Versteigerungsverordnung den Anteil der beteiligten Mitgliedstaaten an der Menge der Zertifikate gemäss den Kapiteln II und III der EHS-Richtlinie. Die Auktionsplattformen gemäss Art. 26 Abs. 1 oder 2 der Versteigerungsverordnung erbringen den beteiligten Mitgliedstaaten die in den Art. 27 und 28 und der Kommission die in Art. 29 derselben Verordnung genannten Dienstleistungen.
    1. Die nichtbeteiligten Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt, dass sie sich nicht an der gemeinsamen Massnahme gemäss Art. 26 der Verordnung beteiligen. Nach der Notifizierung gemäss Art. 30 Abs. 6 der Versteigerungsverordnung und unter dem Vorbehalt der Aufnahme gemäss Art. 30 Abs. 7 der Verordnung in die Liste in deren Anhang III bestellt jeder nichtbeteiligte Mitgliedstaat gemäss Art. 30 Abs. 1 und 2 der Verordnung seine eigene(n) Auktionsplattform(en) für die Versteigerung seines Anteils an der Menge der Zertifikate gemäss den Kapiteln II und III der EHS-Richtlinie.
    1. Solange noch keine Liste vorliegt, kann jeder nichtbeteiligte Mitgliedstaat gemäss Art. 30 Abs. 7 Unterabs. 2 der Versteigerungsverordnung nur die gemäss Art. 26 Abs. 1 oder 2 der Verordnung bestellten Auktionsplattformen nutzen, um seinen Anteil an den Zertifikaten gemäss den Kapiteln II und III der EHS-Richtlinie zu versteigern. Gemäss Art. 30 Abs. 7 Unterabs. 3 der Versteigerungsverordnung kann sich ein nichtbeteiligter Mitgliedstaat daher doch vorübergehend allein mit dem Ziel an der gemeinsamen Massnahme beteiligen, die gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestellten Auktionsplattformen bis zur Aufnahme seiner eigenen Auktionsplattform(en) in die Liste in Anhang III derselben Verordnung zu nutzen.
    1. Nichtbeteiligte Mitgliedstaaten können sich gemäss Art. 30 Abs. 7 Unterabs. 3 der Versteigerungsverordnung nur nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung und den Bedingungen dieser Vereinbarung an der gemeinsamen Massnahmen beteiligen. Gemäss Art. 26 Abs. 6 Unterabs. 2 der Versteigerungsverordnung können nichtbeteiligte Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Vereinbarung vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen den Status eines Beobachters enthalten.
    1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Unterabs. 1 kann von einem nichtbeteiligten Mitgliedstaat, der der gemeinsamen Massnahme später beitritt, verlangt werden, dass er zusätzliche Kosten trägt, die die beteiligten Mitgliedstaaten nicht tragen. Diese zusätzlichen Kosten sind von dem Datum an, an dem ein beitretender Mitgliedstaat beginnt, über die gemäss Art. 26 Abs. 1 oder 2 der Versteigerungsverordnung bestellte Auktionsplattform zu versteigern, bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats der Auktionsplattform zu tragen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Unterabs. 2 der Versteigerungsverordnung gilt dies auch für beteiligte Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Massnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beigetreten sind.
    1. Die genaue Höhe der zusätzlichen Kosten wird in den Verträgen mit den gemäss Art. 26 Abs. 1 oder 2 der Versteigerungsverordnung bestellten Auktionsplattformen festgelegt.
    1. Gemäss Art. 26 Abs. 6 Unterabs. 1 der Versteigerungsverordnung muss ein Mitgliedstaat, der der gemeinsamen Massnahme gemäss Art. 26 Abs. 1 oder 2 der Verordnung nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beitritt, die Vereinbarung sowie alle bereits in ihrem Rahmen getroffenen Beschlüsse akzeptieren.
    1. Diese Vereinbarung berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten oder der Kommission aufgrund der Verträge.
    1. Art. 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, Art. 62 der Versteigerungsverordnung betreffend den Schutz vertraulicher Informationen, Art. 52 der Haushaltsordnung und Art. 34 der Durchführungsbestimmungen betreffend das Nichtvorliegen eines Interessenkonfliktes, Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung betreffend die Nichtveröffentlichung bestimmter Informationen aus dem Vergabeverfahren sowie Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen betreffend die Geheimhaltung von Angeboten gelten für die Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung bearbeitet werden.

haben die Vertragsparteien

die nachstehenden Bestimmungen einschliesslich folgender Anhänge Anhang I - Erklärung der Bewerter über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 4 Anhang II - Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung dieser Vereinbarung oder der Erübrigung solcher Verfahren gemäss Art. 40 oder Art. 51 Abs. 4 Anhang III - Einwilligung zur Teilnahme an den Arbeiten des Lenkungsausschusses für die gemeinsame Vergabe als Beobachter gemäss Art. 52 Abs. 1

vereinbart:

(Es folgen die Unterschriften)

Bezeichnung des Auftrags:

…………………………………………………………………………………

Referenz:

(Ausschreibung Nr.):

…………………………………………………………………………………

Hiermit erkläre ich (Name) ………………………………………………, dass ich für den bezeichneten öffentlichen Auftrag [zum Mitglied des Bewertungsausschusses bestellt] [mit der Bewertung der Ausschluss- und Auswahlkriterien und/oder der Zuschlagskriterien betraut] wurde und mir die nachstehend wiedergegebenen Bestimmungen des Art. 52 der Haushaltsordnung bekannt sind:

"Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.

Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Abs. 1 aus familiären oder gefühlsmässigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann."

Hiermit erkläre ich, dass meines Wissens zwischen mir und den Wirtschaftsteilnehmern, die für diesen Auftrag [einen Antrag auf Teilnahme gestellt] [ein Angebot eingereicht] haben, einschliesslich der Personen oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft und der vorgeschlagenen Unterauftragnehmer, kein Interessenkonflikt besteht.

Für den Fall, dass sich im Verlauf der Bewertung ein Interessenkonflikt herausstellen sollte, verpflichte ich mich, dies sofort mitzuteilen und mein Amt in diesem Ausschuss niederzulegen.

Ferner verpflichte ich mich zur Wahrung strikter Vertraulichkeit. Ich werde weder vertrauliche Informationen, von denen ich in Ausübung meines Amtes Kenntnis erhalte, noch Informationen zu den im Rahmen der Bewertung geäusserten Meinungen ausserhalb des Ausschusses mitteilen. Ausserdem werde ich mir bekannt gemachte Informationen nicht in missbräuchlicher Weise verwenden.

[Ich verpflichte mich, den Verhaltenskodex für Bewerter der Kommission zu beachten, dessen Kopie mir vorliegt.]

Unterschrift: …………………………………………………

[Briefkopf der Behörde, die einen Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Vereinbarung vertritt]

Europäische Kommission

Generaldirektor

Generaldirektion Klimapolitik

[Anschrift]

Telefax: [xxx]

Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren für die Genehmigung der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren zur Bestellung einer oder mehrerer gemeinsamer Auktionsplattformen oder der Erübrigung solcher Verfahren gemäss Art. 40 oder Art. 51 Abs. 4 der Vereinbarung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf Art. 40 oder Art. 51 Abs. 4 der vorgenannten Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

ENTWEDER

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass unsere innerstaatlichen Verfahren für die Genehmigung der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren am [Datum] abgeschlossen wurden.

ODER

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass für die Genehmigung der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren durch [Name des Mitgliedstaats] keine innerstaatlichen Verfahren erforderlich sind.

Mit freundlichen Grüssen

[Name des Mitgliedstaats]

[Staatliche Behörde]

[Name, Funktion]

[Anschrift]

Telefax: [xxx]

[Briefkopf der Behörde, die einen Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Vereinbarung vertritt]

Europäische Kommission

Generaldirektor

Generaldirektion Klimapolitik

[Anschrift]

Telefax: [xxx]

Einwilligung zur Teilnahme an den Arbeiten des Lenkungsausschusses für die gemeinsame Vergabe als Beobachter gemäss Art. 52 Abs. 1 der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren zur Bestellung einer oder mehrerer gemeinsamer Auktionsplattformen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf Art. 52 Abs. 1 der vorgenannten Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Uns ist bekannt, dass die Teilnahme von [Mitgliedstaat] an den Arbeiten des Lenkungsausschusses bis zum Abschluss der innerstaatlichen Verfahren [des Mitgliedstaats] für die Genehmigung der vorgenannten Vereinbarung Folgendes voraussetzt: - Zustimmung [des beteiligten Mitgliedstaats], durch die Art. 5 und 6, Art. 24, die Art. 28 bis 33, die Art. 41 bis 45, Art. 50 und Art. 52 Abs. 2 der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren gebunden zu sein, und - Beachtung der Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses durch [Mitgliedstaat], einschliesslich der im Rahmen der Geschäftsordnung getroffenen Massnahmen. Im Namen [des Mitgliedstaats] stimmen wir dieser rechtlichen Bindung und dieser Beachtung zu. Mit freundlichen Grüssen [Name des Mitgliedstaats] [Staatliche Behörde] [Name, Funktion] [Anschrift] Telefax: [xxx]

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[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 84/2018

[^2]: ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

[^3]: ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

[^4]: ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. und Amtsblätter der EFTA-Staaten.

[^5]: ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

[^6]: ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

[^7]: ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[^8]: ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

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