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Kundmachung vom 30. April 2019 des Beschlusses Nr. 112/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2018-06-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 2018

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2018

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 112/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 112/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32013 R 1002: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2)"

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

"1) Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 12 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Nach dem Wort "ESMA" werden die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt.

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Das Wort "Unionswährungen" wird durch die Wörter "amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt.

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Wenn in Bezug auf in den EFTA-Staaten niedergelassene Transaktionsregister die EFTA-Überwachungsbehörde die entrichtete Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einem Transaktionsregister zu erstattenden Beträge zur Verfügung."

"Wenn in Bezug auf in den EFTA-Staaten niedergelassene Transaktionsregister die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jedes Transaktionsregister notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.";

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 5 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 10. Oktober 2014" durch die Angabe "innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbussen und Zwangsgeldern wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Gegenstand von Verhandlungen vor dem EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ist."

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 148/2013, (EU) Nr. 149/2013, (EU) Nr. 150/2013, (EU) Nr. 151/2013, (EU) Nr. 152/2013, (EU) Nr. 153/2013, (EU) Nr. 876/2013, (EU) Nr. 1002/2013, (EU) Nr. 1003/2013, (EU) Nr. 285/2014 und (EU) Nr. 667/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1247/2012, (EU) Nr. 1248/2012, (EU) Nr. 1249/2012 und (EU) Nr. 484/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1.

[^2]: ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11.

[^3]: ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25.

[^4]: ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33.

[^5]: ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37.

[^6]: ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41.

[^7]: ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19.

[^8]: ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2.

[^9]: ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4.

[^10]: ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1.

[^11]: ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31.

[^12]: ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20.

[^13]: ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 30.

[^14]: ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32.

[^15]: ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.