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Verordnung vom 21. Mai 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsverordnung; EAV)

Geltender Text a fecha 2019-06-01

Aufgrund von Art. 25 Abs. 10 und Art. 30 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG), LGBl. 2019 Nr. 103, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).[^1]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^2]

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Prüfung von Sicherungseinrichtungen

Art. 3

Revisionsbericht

1) Bei der Prüfung der Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit von Sicherungseinrichtungen nach Art. 25 Abs. 7 EAG prüft und legt die Revisionsstelle im Revisionsbericht klar dar, ob:

2) Bei der Prüfung der Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit von Sicherungseinrichtungen nach Art. 42 EAG prüft und legt die Revisionsstelle im Revisionsbericht klar dar, ob:

3) Die Revisionsstelle hat bei ihrer Prüfung die Grundsätze der Prüfung einzuhalten.

4) Die FMA legt das Nähere in einer Richtlinie fest, insbesondere über:

III. Informationen für Einleger

Art. 4

Informationsbogen

Banken haben Einlegern nach Massgabe von Art. 30 Abs. 3 EAG einen Informationsbogen, der den Anforderungen nach dem Anhang entspricht, zur Verfügung zu stellen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 5

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Juni 2019 in Kraft.

2) Art. 1 Abs. 2 und 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft.

Anhang

Informationsbogen für Einleger

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4)

[^1]: Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft (Art. 5 Abs. 2).

[^2]: Art. 1 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft (Art. 5 Abs. 2).