← Geltender Text · Verlauf

Gesetz vom 10. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 im Bereich des Wertpapierprospektrechts (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG)

Geltender Text a fecha 2025-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

Öffentliche Angebote von Wertpapieren sind von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausgenommen, sofern:

II. Haftung

Art. 4

Prospekthaftung

1) Die für den Prospekt und Nachträge dazu verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion - bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes - zu benennen. Der Prospekt muss Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Angaben aufgenommen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

2) Verantwortliche Personen sind je nach Fall zumindest der Emittent oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der Anbieter, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person oder der Garantiegeber. Sie haften jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem durch unrichtige Angaben im Prospekt oder in Nachträgen dazu entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft.

3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragen Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.

4) Die Haftung kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

5) Für Angaben in der Zusammenfassung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder in der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen wird nicht gehaftet, es sei denn:

6) Für Angaben in einem Registrierungsformular oder in einem einheitlichen Registrierungsformular wird nur gehaftet, wenn diese Formulare als Bestandteil eines gebilligten Prospekts verwendet werden. Dies gilt unbeschadet der Art. 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG, wenn die nach diesen Artikeln offenzulegenden Informationen in einem einheitlichen Registrierungsformular enthalten sind.

Art. 5

Solidarität und Rückgriff

Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

Art. 6

Gerichtsstand

Das Landgericht ist zuständig für:

Art. 7

Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.

Art. 8

Haftung der FMA

Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes mit der Massgabe, dass ihre Haftung lediglich für die Billigung von Prospekten gilt.

III. Aufsicht

Art. 9

Zuständige Behörde

1) Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und diesem Gesetz wahr.

2) Die FMA kann mit Beschluss die Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung der gebilligten Prospekte und der zugehörigen Dokumente an Dritte übertragen, in dem festgelegt wird:

3) Die Übertragung von Aufgaben lässt die Verantwortung der FMA für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes sowie für die Billigung der Prospekte unberührt.

Art. 10

Befugnisse der FMA

1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2) Die FMA ist insbesondere befugt:

3) Erhält die FMA von Verstössen gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 oder dieses Gesetz oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Massnahmen.

4) Wenn die FMA die Billigung eines Prospekts nach Abs. 2 Bst. l verweigert, teilt sie dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit.

Art. 11

Gebühren

Die Gebühren der FMA richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

IV. Rechtsmittel

Art. 12

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

V. Strafbestimmungen

Art. 13

Vergehen und Verwaltungsübertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:

2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:

3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:

4) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. b genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.

5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

6) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

8) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 14

Verwaltungsmassnahmen

Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 10 folgende Massnahmen ergreifen:

Art. 15

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 13 sowie von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 14 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 16

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv-, Anlage-Kommandit- oder Anlage-Kommanditärengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Bussen und Kosten.

Art. 17

Vorteilsabschöpfung

1) Wird eine Übertretung nach Art. 13 Abs. 2 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen. Sie verpflichtet den Begünstigten sodann zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.[^3]

2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.

3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.

4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 13 Abs. 1 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.

Art. 18

Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen[^4]

1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 13 Abs. 2 und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 14 auf ihrer Internetseite, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde; dies gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Die Veröffentlichung umfasst mindestens Art und Wesen des Verstosses sowie die Identität der verantwortlichen Person.[^5]

2) Die FMA kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlichen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die Veröffentlichung der Identität der betroffenen Person zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:

3) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Die in der Veröffentlichung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der Internetseite geführt, wie dies nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung zulässig ist.

4) Die FMA meldet der ESMA nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2017/1129 alle nach Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen.[^6]

Art. 19

Meldung von Verstössen

1) Emittenten, Anbieter oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Personen haben nach Massgabe von Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Angestellten tatsächliche oder mögliche Verstösse gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 intern melden können.

2) Die FMA hat nach Massgabe von Art. 41 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 über ein wirksames Meldesystem zu verfügen, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstösse gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 zu ermöglichen.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 20

Straf- und Haftungsausschluss

Personen, die Meldungen nach der Verordnung (EU) 2017/1129 an die FMA erstatten, sind von jeder zivil- und strafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn sich herausstellt, dass die Meldungen nicht gerechtfertigt waren und sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Übergangsbestimmung

Auf Prospekte, die nach dem bisherigen Recht gebilligt wurden, findet bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, weiterhin das bisherige Recht Anwendung.

Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Wertpapierprospektgesetz (WPPG) vom 23. Mai 2007, LGBl. 2007 Nr. 196, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 23

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 21. Juli 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 12/2019 und 28/2019

[^2]: Art. 13 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 293.

[^3]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 446.

[^4]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 446.

[^5]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 446.

[^6]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 446.