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Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019

Geltender Text a fecha 2025-02-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten erbringen dürfen. Es regelt zudem:

2) Es bezweckt:

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Erbringung von Zahlungsdiensten durch Zahlungsdienstleister.

2) Als Zahlungsdienste gelten folgende Tätigkeiten:

3) Als Zahlungsdienstleister gelten:

4) Auf Kontoinformationsdienstleister finden ausschliesslich entsprechend Anwendung:

5) Die Art. 48 bis 113 gelten für:

6) Die Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113[^4] bleiben vorbehalten.[^5]

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

sofern der Wert einer Einzahlung nach den Ziff. 1 und 2 50 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet und:

2) Wer Bargeldabhebungsdienste nach Abs. 1 Bst. a erbringt, hat seinen Kunden alle mit einer Geldabhebung zusammenhängenden Gebühren sowohl vor der Abhebung als auch auf einem Beleg nach dem Erhalt von Bargeld nach Art. 53, Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 59 und 60 mitzuteilen und erforderlichenfalls aufzuschlüsseln.

3) Dienstleister, die Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 ausüben wollen, haben diese Absicht der FMA anzuzeigen, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Million Franken oder den Gegenwert in Euro überschritten hat. Der Anzeige ist eine Beschreibung anzuschliessen, in der angegeben wird, welche Ausnahme nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 in Anspruch genommen wird. Auf der Grundlage dieser Anzeige hat die FMA zu entscheiden, ob die Tätigkeit als "begrenztes Netz" anerkannt wird. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Dienstleister mitzuteilen.

4) Dienstleister, die eine Tätigkeit nach Abs. 1 Bst. i ausüben wollen, haben dies der FMA anzuzeigen. Sie haben der FMA jährlich einen Bestätigungsvermerk zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Abs. 1 Bst. i Ziff. 2 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.

5) Die FMA hat Anzeigen nach Abs. 3 und 4 im Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 zu vermerken.

6) Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über Anzeigen nach Abs. 3 und 4 Bericht zu erstatten. Dabei ist bekannt zu geben, im Rahmen welcher Ausnahme die Dienstleistungen erbracht werden.

7) Die Bestimmungen des II. Kapitels dieses Gesetzes finden auf Zahlungsdienstleister nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a bis h keine Anwendung.

Art. 4

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifzierungsdaten geschützt ist;

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergänzend Anwendung.

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

B. Zugang zu Zahlungssystemen und -konten

Art. 5

Zugang zu Zahlungssystemen

1) Die Vorschriften von Betreibern von Zahlungssystemen über den Zugang von bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleistern zu deren Zahlungssystemen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

2) Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:

3) Für die Zwecke des Abs. 2 Bst. a hat ein Teilnehmer eines benannten Systems, der einem bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit nach Abs. 1 in objektiver, verhältnismässiger und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Der Teilnehmer hat dem Zahlungsdienstleister gegenüber eine ablehnende Entscheidung zu begründen.

4) Die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

5) Wer gegen Abs. 1 oder 2 verstösst, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

Art. 6

Zugang zu Konten, die bei einer Bank geführt werden

1) Banken haben Zahlungsinstituten in dem Umfang Zugang zu Zahlungskontodiensten zu gewähren, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

2) Die Vorschriften über den Zugang von Zahlungsinstituten zu Zahlungskontodiensten müssen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismässig ausgestaltet werden.

3) Die Bank teilt der FMA und dem Zahlungsinstitut für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.

Art. 6a [^10]

Zahlungsdienstegeheimnis

1) Die Mitglieder der Organe von Zahlungsdienstleistern und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Zahlungsdienstleister tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.

II. Aufsichtsrechtlicher Teil

A. Bewilligung und Registrierung

1. Bewilligung von Zahlungsinstituten
Art. 7

Erfordernis und Umfang der Bewilligung

1) Wer im Inland gewerbsmässig Zahlungsdienste erbringen will, bedarf vorbehaltlich Art. 11 einer Bewilligung als Zahlungsinstitut durch die FMA.

2) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten. Sie gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Art. 27) Zahlungsdienste im gesamten EWR zu erbringen, sofern die betreffenden Zahlungsdienste von der Bewilligung erfasst sind.

3) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgende Tätigkeiten ausüben:

4) Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschliesslich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.

5) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes oder als E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.[^11]

6) Zahlungsinstituten ist es untersagt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegenzunehmen.[^12]

7) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit Zahlungsgeschäften mit Kreditgewährung (Art. 2 Abs. 2 Bst. g) und Zahlungsinstrumentegeschäften (Art. 2 Abs. 2 Bst. h) nur gewähren, wenn:

Art. 8

Bewilligungsantrag

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

Art. 9

Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung

1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn:

2) Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 Bst. e müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein.

3) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in Art. 2 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und übt es zugleich andere Geschäftstätigkeiten aus, so kann die FMA bei Bewilligungserteilung oder erforderlichenfalls auch danach vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts:

4) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder:

5) Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die die Richtigkeit der nach Art. 8 vorzulegenden Angaben und Nachweise betreffen.

Art. 10

Anfangskapital

1) Zahlungsinstitute haben bei Bewilligungserteilung über angemessenes Anfangskapital zu verfügen, das unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht.

2) Das Anfangskapital muss mindestens betragen:

3) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen.

2. Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern
Art. 11

Erfordernis

1) Wer im Inland gewerbsmässig als Zahlungsdienstleister ausschliesslich Kontoinformationsdienste im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 erbringen will, bedarf nur der Registrierung durch die FMA.

2) Die Registrierung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten. Sie gestattet dem betreffenden Kontoinformationsdienstleister im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Art. 27) Kontoinformationsdienste im gesamten EWR zu erbringen.

Art. 12

Registrierungsantrag, -voraussetzungen und -erteilung

1) Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

2) Die FMA hat aufgrund des vollständigen Antrages und der vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten erfüllt sind.

3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben entweder:

4) Über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten hinaus dürfen Kontoinformationsdienstleister auch betriebliche und eng damit verbundene Nebendienstleistungen erbringen. Als Nebendienstleistungen sind insbesondere Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung anzusehen.

B. Erlöschen und Entzug

Art. 13

Erlöschen der Bewilligung

1) Eine Bewilligung nach Art. 9 erlischt, wenn:

2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem Zahlungsinstitut mitzuteilen, auf Kosten des Zahlungsinstitut im Amtsblatt zu veröffentlicht und im Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 zu vermerken.[^19]

Art. 14

Entzug der Bewilligung

1) Die FMA hat eine Bewilligung nach Art. 9 zu entziehen, wenn:

2) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, den Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 zu vermerken.

Art. 15

Auflösung und Liquidation

1) Das Erlöschen oder der Entzug einer Bewilligung bewirkt bei Zahlungsinstituten die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die Kosten trägt das betroffene Zahlungsinstitut.[^20]

2) Die FMA hat die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Zahlungsinstituts erforderlichen Massnahmen zu treffen und dem Liquidator die notwendigen Weisungen zu erteilen.

3) Die FMA hat den Liquidator zu überwachen.

4) In dringenden Fällen hat die FMA die notwendigen Vorkehrungen ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung zu veranlassen.

C. Zahlungsdiensteregister

Art. 16

Zahlungsdiensteregister

1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:

2) Zahlungsinstitute und registrierte Kontoinformationsdienstleister sind getrennt voneinander zu erfassen.

3) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.

4) Die FMA hat das Zahlungsdiensteregister kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Zahlungsdiensteregister zu gewähren.

5) Die FMA hat die im Zahlungsdiensteregister aufgenommenen Angaben nach Abs. 1, einschliesslich deren Änderungen, der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. Im Falle des Erlöschens oder Entzugs einer Bewilligung oder Registrierung sind auch die Gründe dafür beizubringen.

D. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 17

Kontrolle der Beteiligung

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut ist der FMA von der oder den am Erwerb und an der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten des Zahlungsinstituts erreicht, über- oder unterschritten werden, oder das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.

2) Der interessierte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung hat der FMA Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben nach Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegen.

3) Kommt eine natürliche oder juristische Person ihrer Anzeigepflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nach, hat die FMA geeignete Massnahmen zu ergreifen.

4) Führt eine geplante qualifizierte Beteiligung bei einem Zahlungsinstitut voraussichtlich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung, hat die FMA gegen den Erwerb Einspruch zu erheben oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen, um diese Gefahr abzuwenden.

5) Die Ausübung von Stimmrechten von Beteiligungen, die trotz Einspruchs der FMA erworben wurden, ist nichtig.

6) Ergänzend finden Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^23]

Art. 18

Eigenmittel

1) Zahlungsinstitute haben jederzeit ausreichend Eigenmittel zu halten.

2) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts dürfen nicht unter den Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Anfangskapitals nach Art. 10 oder den Betrag der Eigenmittel aufgrund Berechnung nach Art. 19 absinken, wobei der jeweils höhere Betrag massgebend ist.

3) Zahlungsinstitute, die ausschliesslich eine Kombination von Kontoinformationsdiensten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 und Zahlungsauslösediensten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 anbieten, haben laufende Eigenmittel nur in Höhe ihres gesetzlichen Anfangskapitals zu halten. Einer Berechnung nach Art. 19 bedarf es nicht.

4) Gehört ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe wie ein anderes Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, sind die notwendigen Anordnungen zu treffen, um eine Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile zu verhindern. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsinstitut neben der Erbringung von Zahlungsdiensten andere Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 3 ausübt.

5) Sofern die Anforderungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA davon absehen, diesen Artikel auf Zahlungsinstitute, die in die konsolidierte Beaufsichtigung der Mutterbank nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind, anzuwenden.

Art. 19

Berechnung der Eigenmittel

1) Die Mindesthöhe der Eigenmittel wird nach einer der folgenden Methoden berechnet:

zuzüglich

zuzüglich

zuzüglich

zuzüglich

In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Ausserordentliche oder unregelmässige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des massgeblichen Indikators einfliessen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den massgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach diesem Gesetz beaufsichtigt wird. Der massgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. Der massgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr berechnet. Jedoch dürfen die nach Methode C berechneten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des massgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre berechnet wurde. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.

2) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:

3) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung der Risikomanagementprozesse, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts:

4) Gleichzeitig mit dem Bewilligungsantrag nach Art. 9 kann ein Zahlungsinstitut einen begründeten Vorschlag für die Auswahl der Berechnungsmethode nach Abs. 1 erstatten. Die FMA ist an den Vorschlag nicht gebunden. Die FMA hat die anzuwendende Methode nach Anhörung des Zahlungsinstituts im Rahmen der Bewilligung festzulegen und dabei auf die Komplexität und die Risikogeneigtheit des Geschäftsmodells des Zahlungsinstituts Bedacht zu nehmen, insbesondere, ob:

5) Das Zahlungsinstitut kann einmal jährlich, jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr, einen schriftlichen Antrag auf Festlegung einer anderen Berechnungsmethode nach Abs. 1 stellen. Ein solcher Antrag ist zu begründen und spätestens bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres bei der FMA einzureichen. Die FMA hat über einen vollständigen Antrag innert drei Monaten zu entscheiden.

Art. 20

Sicherungsanforderungen

1) Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis c und f bis h erbringen, haben Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Methoden zu sichern:

2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Vorgaben des Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so kann die FMA einem Zahlungsinstitut auf Antrag gestatten, den vorliegenden Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.

3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Aufforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Massnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Massnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA geeignete Massnahmen, insbesondere solche nach Art. 35 Abs. 4 und 6, treffen.

4) Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (Art. 20 EO), wenn sich die Exekution auf die nach Abs. 1 gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Falle eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (Art. 41 KO).

Art. 21

Rechnungslegung

1) Auf Zahlungsinstitute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.

2) Zahlungsinstitute haben für die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 und sonstigen Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 3 getrennte Rechnungslegungsangaben vorzulegen, über die ein detaillierter Prüfbericht zu erstellen ist. Dieser Bericht ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erstellen.

Art. 22

Verpflichtung zur externen Revision

1) Zahlungsinstitute haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.

2) Zahlungsinstitute haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

Art. 23

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

1) Zahlungsinstitute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

2) Besondere gesetzliche Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 24

Auslagerung von Aufgaben

1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten auszulagern, so hat es die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.

2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich IKT-Systemen, ist zulässig, wenn:[^24]

3) Eine betriebliche Aufgabe gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.

4) Ein Zahlungsinstitut, das betriebliche Aufgaben auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.

5) Die FMA hat die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 nicht eingehalten werden.

6) Besondere gesetzliche Vorschriften über die Auslagerung von Aufgaben bleiben vorbehalten.

Art. 25

Inanspruchnahme von Agenten

1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste in Liechtenstein über einen Agenten zu erbringen, hat es der FMA folgende Angaben zu übermitteln:

2) Die FMA teilt dem Zahlungsinstitut binnen zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Abs. 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.

3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Zahlungsdiensteregister hat die FMA weitere Massnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben zu ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass die ihr übermittelten Angaben nicht korrekt sind.

4) Die FMA hat die Eintragung des Agenten in das Zahlungsdiensteregister abzulehnen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die ihr nach Abs. 1 übermittelten Angaben korrekt sind. Die FMA hat das Zahlungsinstitut sowie den betroffenen Agenten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung betreffend die Inanspruchnahme der Agenten, einschliesslich zusätzlicher Agenten, unverzüglich mitzuteilen.

Art. 26

Haftung

1) Zahlungsinstitute haften uneingeschränkt für das Verhalten ihrer Beschäftigten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, auf die Tätigkeiten ausgelagert wurden.

2) Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.

E. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum

F. Verhältnis zu Drittstaaten

Art. 27

Tätigkeit liechtensteinischer Zahlungsinstitute in anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Beabsichtigt ein liechtensteinisches Zahlungsinstitut, in Ausübung der Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit Zahlungsdienste in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu erbringen, hat es dies der FMA zuvor schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:

2) Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so hat es die FMA darüber zu informieren.

3) Die FMA hat innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Abs. 1 und 2 diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten.

4) Stimmt die FMA der Bewertung nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, hat sie dieser die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.

5) Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle in das Zahlungsdiensteregister (Art. 16) abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.

6) Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Abs. 1 und 2 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie dem Zahlungsinstitut mitzuteilen.

7) Agenten oder Zweigstellen dürfen erst nach der Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (Art. 16) ihre Tätigkeiten im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigstelle in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die FMA hat wiederum die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hiervon in Kenntnis zu setzen.

9) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede relevante Änderung der nach Abs. 1 und 2 übermittelten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten. Abs. 3 bis 8 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 28

Tätigkeit von EWR-Zahlungsinstituten in Liechtenstein

1) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Errichtung einer Zweigstelle oder Heranziehung von Agenten oder Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein durch ein Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Mitteilung nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die FMA übermittelt hat.

2) Die FMA hat eine Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats zu bewerten. Sie hat der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihre Bewertung und die einschlägigen Angaben zu den Tätigkeiten bzw. Zahlungsdiensten zu übermitteln, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit erbringen möchte.

3) Gelangt die FMA im Zuge der Bewertung nach Abs. 2 zu der Auffassung, dass die Errichtung einer Zweigstelle oder die Heranziehung eines Agenten im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 oder aus anderen Gründen problematisch sein könnte, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.

4) Sobald die FMA von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 informiert wurde, hat die FMA dem Zahlungsinstitut die Bedingungen mitzuteilen, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.

5) Die FMA kann einem Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, das in Liechtenstein über Agenten in Ausübung der Niederlassungsfreiheit tätig ist, nach Eingang der Mitteilung nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in Liechtenstein zu benennen.

G. Aufsicht

Art. 29

Tätigkeit von Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR

Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR, die in Liechtenstein Zahlungsdienste erbringen wollen, bedürfen einer Bewilligung der FMA oder - sofern sie in Liechtenstein ausschliesslich Kontoinformationsdienste erbringen wollen - der Registrierung nach Art. 11.

1. Allgemeines
2. FMA
Art. 30

Organisation und Durchführung

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:

Art. 31

Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden, Gerichte und Stellen sowie durch diese beigezogenen Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.

3) Wurde gegen ein Zahlungsinstitut durch Gerichtsbeschluss der Konkurs eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, andere zuständige Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht oder die Stelle, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.

5) Der FMA ist es erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer unzuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten sowie der EBA zu übermitteln.

6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Art. 32

Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen

1) Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht über Zahlungsinstitute zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2) Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

3) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein Zahlungsinstitut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche Zahlungsinstitute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 33

Datenverarbeitung

Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen oder gegenseitig austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

3. Revisionsstellen
Art. 34

Zuständigkeit

Die FMA übt als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nach Massgabe der Art. 35 bis 46 die Aufsicht aus über:

Art. 35

Aufgaben und Befugnisse

1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2) Der FMA obliegen insbesondere:

3) Die FMA hat, basierend auf einer internen Risikoanalyse, regelmässige Überprüfungen durchzuführen, um die Einhaltung dieses Gesetzes durch Zahlungsinstitute sicherzustellen.

4) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:

5) Massnahmen nach Abs. 4 sind von der FMA - unabhängig von den Anforderungen nach Art. 10, 18 und 19 - insbesondere dann zu ergreifen, wenn:

6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter eines Zahlungsinstituts abordnen, wenn Gläubigerinteressen durch Missstände akut gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des Zahlungsinstituts. Die Kosten des Beobachters trägt das Zahlungsinstitut.

7) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.

8) Besteht Grund zu der Annahme, dass ohne Bewilligung oder Registrierung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.

9) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

10) Gehen bei der FMA Beschwerden von Personen und/oder Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, vor Gericht zu klagen, auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 108 aufmerksam.

Art. 36

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz.

Art. 37

a) Grundsatz

1) Die FMA hat, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusammenzuarbeiten mit:

2) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass in einer bestimmten Angelegenheit im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach den Art. 26 und 28 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 die einschlägigen Bedingungen jener Bestimmungen nicht eingehalten wurden, so kann sie nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA sowie die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen.

3) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Art. 31 Abs. 5, Art. 38 und 39 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.

4) Eine Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden eines Drittstaates richtet sich nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.

Art. 38

b) Aufsicht über Zweigstellen und Agenten eines liechtensteinischen Zahlungsinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Die FMA hat im Rahmen ihrer Aufsicht über liechtensteinische Zahlungsinstitute, die ihre Tätigkeit über einen Agenten oder eine Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben, mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zusammenzuarbeiten, um die erforderlichen Massnahmen und Kontrollen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaates durchführen zu können.

2) Die FMA hat zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates von sich aus bzw. auf Verlangen alle wesentlichen und zweckdienlichen Informationen und personenbezogenen Daten, einschliesslich Informationen zu den Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c, mitzuteilen, insbesondere wenn:

3) Beabsichtigt die FMA, im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaates Vor-Ort-Überprüfungen durchzuführen, hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nach Massgabe von Abs. 1 davon in Kenntnis zu setzen.

4) Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die FMA auch die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme einer Vor-Ort-Überprüfung ersuchen.

5) Erhält die FMA Kenntnis davon, dass ein Agent oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstituts eine Zuwiderhandlung nach Abs. 2 begangen haben könnte, hat sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die vorschriftswidrige Situation zu beenden. Die FMA hat diese Massnahmen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaates mitzuteilen.

Art. 39

c) Aufsicht über Zweigstellen und Agenten eines Zahlungsinstituts mit Sitz im EWR in Liechtenstein

1) Stellt die FMA fest, dass ein Zahlungsinstitut, das in Liechtenstein Dienstleistungen über Agenten oder Zweigstellen erbringt, die Bestimmungen des Titels II, III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder die Bestimmungen des Kapitels II und III dieses Gesetzes nicht einhält, so hat sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates bleibt hiervon unberührt.

2) Erhält die FMA ein Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über die Vornahme einer Vor-Ort-Überprüfung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden.

3) In einer Notfallsituation kann die FMA Sofortmassnahmen treffen, insbesondere, wenn dies erforderlich ist, um eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer abzuwenden.

4) Sofortmassnahmen nach Abs. 3 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

5) Sofortmassnahmen nach Abs. 3 sind zu beenden, wenn die von der FMA festgestellte Gefährdung, gegebenenfalls auch mit Hilfe der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, abgewendet wurde.

6) Sofern dies mit der Notfallsituation vereinbar ist, hat die FMA vorab, in jedem Fall aber unverzüglich, über die nach Abs. 3 ergriffenen Sofortmassnahmen und die Gründe hierfür die folgenden Stellen zu informieren:

H. Verfahren und Rechtsmittel

Art. 40

Anerkennung

1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, die Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.[^28]

2) Die FMA anerkennt nur:[^29]

2a) Revisionsstellen werden nur anerkannt, wenn:[^30]

2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Revisionsstelle, wenn:[^31]

2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Revisionsstelle schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Revisionsstelle sämtliche Aufträge als Revisionsstelle nach diesem Gesetz beendet hat.[^32]

3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.

4) Aufgehoben[^33]

5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des Zahlungsinstituts und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 40a [^34]

Unabhängigkeit

1) Die Revisionsstelle muss von dem zu prüfenden Zahlungsinstitut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden Zahlungsinstituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 40b [^35]

Aufgaben und Berichterstattung

1) Die Revisionsstellen prüfen (Aufsichtsprüfung), ob:

2) Die Revisionsstelle prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).

3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die Revisionsstelle im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.

4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.

5) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht über die Aufsichtsprüfung ist vom leitenden Revisor sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

6) Die Revisionsstelle übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des Zahlungsinstituts, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.

7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.

8) Hat die Revisionsstelle gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die leitenden Revisoren aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 38 Abs. 2b und Art. 39 Abs. 3 bleiben unberührt.

9) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von Zahlungsinstituten mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:

Art. 40c [^36]

Pflichten der Revisionsstelle

1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:

2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.

Art. 41 [^37]

Pflichten der Zahlungsinstitute

1) Zahlungsinstitute haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.

2) Zahlungsinstitute holen die Zustimmung der FMA ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnen oder eine neue Revisionsstelle beauftragen. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision der Abschlussprüfung oder der Aufsichtsprüfung bietet.

3) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines Zahlungsinstituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem Zahlungsinstitut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.

Art. 42

Beanstandungen

1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem Zahlungsinstitut eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.

2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.

3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:

4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Revisionsstelle in Ausübung ihrer Revisionstätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu revidierenden Zahlungsinstitut in einer engen Verbindung stehen.

5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.

Art. 42a [^38]

Wechsel der Revisionsstelle

1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des Zahlungsinstituts einen Wechsel der Revisionsstelle genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige Revisionsstelle.

2) Die FMA genehmigt den Wechsel der Revisionsstelle, wenn dadurch der Zweck der Revision nicht gefährdet wird.

3) Das Zahlungsinstitut hat der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.

Art. 43

Aufsicht über die Revisionsstellen

Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Zahlungsinstituten begleiten.

Art. 44

Kosten der Revision

1) Das Zahlungsinstitut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.[^39]

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.

III. Zivilrechtlicher Teil

Art. 45

Verfahren

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 46

Rechtsmittel

1) Gegen beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an die FMA-Beschwerdekommission richtet sich nach Art. 90 Abs. 6a des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Bei Anträgen in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Agenten nach Art. 25 Abs. 2 kann die Säumnisbeschwerde nach Ablauf von zwei Monaten erhoben werden.

A. Allgemeines

B. Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten der Zahlungsdienstleister

Art. 47

Zwingendes Recht

1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht, sind Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, die zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unwirksam (Unabdingbarkeit).

2) Ein Zahlungsdienstleister kann einem Zahlungsdienstnutzer jedoch günstigere Konditionen einräumen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

1. Allgemeine Bestimmungen
2. Informationen bei Einzelzahlungen ausserhalb eines Rahmenvertrags
Art. 48

Anwendungsbereich

1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:

2) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister einzelne oder mehrere Informationspflichten dieses Abschnitts nicht erfüllen muss, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Konsumenten handelt.

Art. 49

Beweislast

In Zweifelsfällen hat ein Zahlungsdienstleister zu beweisen, dass er den Informationspflichten dieses Abschnitts nachgekommen ist.

Art. 50

Entgelte für Informationen

1) Ein Zahlungsdienstleister darf von einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Abschnitt kein Entgelt verlangen.

2) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können jedoch vereinbaren, dass ein Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer ein angemessenes Entgelt für folgende Leistungen verlangen kann, sofern diese auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wurden:

3) Ist ein Zahlungsdienstleister nach Abs. 2 berechtigt, für die Bereitstellung von Informationen ein Entgelt in Rechnung zu stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Art. 51

Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermässigungen

1) Ein Zahlungsempfänger hat einem Zahler vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs mitzuteilen, wenn er für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt verlangt oder eine Ermässigung anbietet.

2) Ein Zahlungsdienstleister oder jede andere an einem Zahlungsvorgang beteiligte Partei hat einem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs mitzuteilen, wenn er oder sie für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt verlangt.

3) Ein Zahler ist nur dann zur Zahlung von Entgelten nach Abs. 1 und 2 verpflichtet, wenn ihm deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mitgeteilt wurde.

Art. 52

Vereinfachte Informationspflichten bei Kleinbetragszahlungsinstrumenten und E-Geld

1) Die vereinfachten Informationspflichten nach Abs. 2 bis 4 gelten für Zahlungsinstrumente, die entsprechend einem Rahmenvertrag:

2) Abweichend von Art. 55, 56, 61 und 64 hat ein Zahlungsdienstleister dem Zahler lediglich mitzuteilen:

3) Abweichend von Art. 63 können ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass ein Zahlungsdienstleister Änderungen des Rahmenvertrags nicht in der in Art. 63 Abs. 1 vorgesehenen Form vorschlagen muss.

4) Abweichend von Art. 65 und 66 können ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass:

5) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 2 bis 4 um das Doppelte. Für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern, gilt eine betragliche Obergrenze von 500 Franken oder der Gegenwert in Euro.

Art. 53

Währung und Währungsumrechnung

1) Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.

2) Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

3) Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.

3. Informationen bei Zahlungsvorgängen, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind
Art. 54

Vorvertragliche Informationspflichten

1) Erfolgt eine Einzelzahlung ausserhalb eines Rahmenvertrags, hat ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2 mitzuteilen oder zugänglich zu machen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über eine Einzelzahlung gebunden ist.

2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung jedoch über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder noch erhalten wird.

3) Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2 sind:

4) Ein Zahlungsdienstleister kann seine Pflichten nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, dass er dem Zahlungsdienstnutzer einen Entwurf für einen Vertrag über eine Einzelzahlung oder für einen Zahlungsauftrag übermittelt, der die nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.

5) Wurde ein Vertrag über eine Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Pflichten nach Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister seine Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs zu erfüllen.

6) Die Informationen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a, Bst. b Ziff. 1 und Abs. 2 sowie die Vertragsbedingungen nach Art. 56 sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen. Andere Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten eines Zahlungsdienstleisters bleiben unberührt.

Art. 55

Informationen

1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat einem Zahler vor der Auslösung einer Zahlung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

Art. 56

Vertragsbedingungen

1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer zusätzlich die folgenden Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, soweit dies für eine zweckentsprechende Diensterbringung erforderlich ist:

2) Vertragsbedingungen eines Zahlungsdienstleisters müssen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismässig ausgestaltet sein.

Art. 57

Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der Zahlungsauslösedienstleister einem Zahler und gegebenenfalls einem Zahlungsempfänger zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 unmittelbar nach der Auslösung des Zahlungsauftrags folgende Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

Art. 58

Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes

Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, so hat dieser dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.

Art. 59

Informationen an den Zahler nach Eingang eines Zahlungsauftrags

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat dem Zahler unverzüglich nach Eingang eines Zahlungsauftrags folgende, seine eigenen Dienste betreffende Informationen entsprechend den Vorgaben des Art. 54 Abs. 3 unentgeltlich mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

Art. 60

Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs folgende, seine eigenen Dienste betreffende Informationen entsprechend den Vorgaben des Art. 54 Abs. 3 unentgeltlich mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

C. Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

Art. 61

Vorvertragliche Informationspflichten

1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unentgeltlich und rechtzeitig mitzuteilen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.

2) Art. 56 findet mit der Massgabe Anwendung, dass die darin geregelten Informationen und Vertragsbedingungen jedenfalls zu übermitteln oder zugänglich zu machen sind.

3) Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 und 56 sind in Deutsch oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.

4) Ein Zahlungsdienstleister kann seine Pflichten nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, dass er dem Zahlungsdienstnutzer einen Entwurf des Rahmenvertrags übermittelt, der die nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.

5) Wurde ein Rahmenvertrag auf Verlangen eines Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Pflichten nach Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister seine Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags zu erfüllen.

6) Art. 54 Abs. 6 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 62

Zugänglichkeit von Informationen und Vertragsbedingungen

Während der Vertragslaufzeit hat ein Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf seine Aufforderung hin jederzeit die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie die in den Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zugänglich zu machen oder zu übermitteln.

Art. 63

Änderung von Vertragsbedingungen

1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer jede beabsichtigte Änderung eines Rahmenvertrags oder der in den Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Art. 61 Abs. 3 gilt sinngemäss. Die Verständigung des Zahlungsdienstnutzers hat spätestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen zu erfolgen.

2) Ein Zahlungsdienstnutzer kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen.

3) Sofern dies nach Art. 56 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 vereinbart wurde, hat ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass dessen Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Tag des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat.

4) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer gleichzeitig mit einer Mitteilung nach Abs. 1 darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, den Rahmenvertrag jederzeit bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.

5) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse auf den nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen.

6) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine besondere Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind.

7) Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können ohne Benachrichtigung des Zahlungsdienstnutzers angewandt werden.

8) Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral anzuwenden und so zu berechnen, dass ein Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt wird.

Art. 64

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Löst ein Zahler innerhalb eines Rahmenvertrags einen einzelnen Zahlungsvorgang aus, hat ein Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers folgende Informationen in Papierform oder mittels eines anderen geeigneten Datenträgers zu übermitteln oder zugänglich zu machen:

Art. 65

Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

1) Nachdem das Konto des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs belastet wurde oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich in Papierform oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers die folgenden Informationen mitzuteilen:

2) Die Informationen nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 3 abzufassen.

3) Im Rahmenvertrag ist vorzusehen, dass dem Zahler die Informationen nach Abs. 1 auf sein Verlangen mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

Art. 66

Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich in Papierform oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers die folgenden Informationen mitzuteilen:

2) Die Informationen nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 3 abzufassen.

3) In einem Rahmenvertrag können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass Zahlungsdienstleister Informationen nach Abs. 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

Art. 67

Kündigung eines Rahmenvertrags

1) Ein Zahlungsdienstnutzer kann einen Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine spezielle Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

2) Die Kündigung eines Rahmenvertrags ist für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos. Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer können jedoch vereinbaren, dass ein angemessenes Entgelt für die Kündigung anfällt, wenn der Rahmenvertrag weniger als sechs Monate in Kraft war. Ein entsprechendes Entgelt darf die tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters nicht überschreiten.

3) Sofern dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde, kann ein Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist schriftlich oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers kündigen. Art. 61 Abs. 3 gilt sinngemäss.

4) Ein Zahlungsdienstnutzer hat regelmässig erhobene Zahlungsdienstentgelte bis zur Kündigung des Vertrags nur anteilmässig zu entrichten. Der Zahlungsdienstleister hat im Voraus gezahlte Entgelte anteilmässig zu erstatten, ohne dass es eines Antrages des Zahlungsdienstnutzers bedarf.

5) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Aufhebung oder Nichtigerklärung eines Rahmenvertrags bleiben unberührt.

1. Allgemeine Bestimmungen
2. Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Art. 68

Anwendungsbereich

1) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können Vereinbarungen treffen, die von den Bestimmungen der Art. 69 Abs. 1, Art. 72 Abs. 6, Art. 79, 80, 82, 84, 85, 88 und 96 ganz oder teilweise abweichen, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Konsumenten handelt.

2) Besondere Bestimmungen über die Gewährung von Krediten an Konsumenten bleiben vorbehalten.

Art. 69

Entgelte

1) Ein Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmassnahmen nach diesem Abschnitt nur dann Entgelte in Rechnung stellen, soweit dies in den Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 6 und Art. 95 Abs. 5 ausdrücklich vorgesehen ist.

2) Entgelte nach Abs. 1 müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

3) Bei Zahlungsvorgängen innerhalb des EWR tragen ein Zahler und ein Zahlungsempfänger die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn:

4) Ein Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermässigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Entgelte dürfen nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

5) Ein Zahlungsempfänger darf keine Entgelte verlangen:

Art. 70

Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente

1) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können im Fall von Zahlungsinstrumenten, die entsprechend einem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Franken oder den Gegenwert in Euro betreffen oder eine Ausgabenobergrenze von 150 Franken oder den Gegenwert in Euro haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 Franken oder den Gegenwert in Euro übersteigen, vereinbaren, dass:

2) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge um das Doppelte. Für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern, gilt eine betragliche Obergrenze von 500 Franken oder der Gegenwert in Euro.

Art. 71

Ausnahmeregelung für E-Geld

Die Art. 81 und 82 gelten auch für E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes, ausser in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren.

3. Ausführung von Zahlungsvorgängen
Art. 72

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

1) Ein Zahler hat der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zuzustimmen, damit ein Zahlungsvorgang als autorisiert gilt.

2) Ein Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor der Ausführung autorisieren. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang auch nach dessen Ausführung autorisieren, wenn er dies mit dem Zahlungsdienstleister vorgängig vereinbart hat.

3) Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge kann auch über einen Zahlungsempfänger oder einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.

4) Ein Zahler und ein Zahlungsdienstleister haben zu vereinbaren, nach welchem Verfahren und in welcher Form der Zahler die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs zu erteilen hat.

5) Ein Zahler kann eine Zustimmung nach Abs. 4 nur in der vereinbarten Form wirksam erteilen. Ansonsten gilt ein Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

6) Ein Zahler kann seine Zustimmung jederzeit bis zu dem Zeitpunkt widerrufen, zu dem ein Zahlungsauftrag nach Art. 88 unwiderruflich wird. Hat ein Zahler seine Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

Art. 73

Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags

1) Auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, hat ein kontoführender Zahlungsdienstleister unverzüglich zu bestätigen, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn:

2) Ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, kann ein Ersuchen nach Abs. 1 stellen, wenn:

3) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat ein Ersuchen nach Abs. 1 ausschliesslich mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Die Mitteilung des aktuellen Kontostands ist unzulässig. Der das Ersuchen stellende Zahlungsdienstleister darf die Antwort weder speichern noch für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwenden.

4) Hat ein kontoführender Zahlungsdienstleister ein Ersuchen nach Abs. 1 bestätigt, ist es ihm nicht gestattet, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren.

5) Der Zahler kann seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ersuchen, ihm die Identifikationsdaten des das Ersuchen stellenden Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen. Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, die Daten binnen angemessener Frist an den Zahler zu übermitteln.

6) Dieser Artikel ist auf Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes gespeichert ist, nicht anzuwenden.

Art. 74

Zugang zu einem Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten

1) Jeder Zahler, dessen Zahlungskonto online zugänglich ist, hat das Recht, Dienstleistungen eines Zahlungsauslösedienstleisters im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 in Anspruch zu nehmen.

2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat bei der Ausübung von Zahlungsauslösediensten Folgendes einzuhalten:

3) Hat ein Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung nach Art. 72 erteilt, ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet:

4) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat seine Dienstleistungen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Absprachen zwischen ihm und einem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erbringen.

Art. 75

Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten

1) Jeder Zahlungsdienstnutzer, dessen Zahlungskonto online zugänglich ist, hat das Recht, die Dienstleistungen eines Kontoinformationsdienstleisters im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 in Anspruch zu nehmen, um Zugang zu Zahlungskontoinformationen zu erhalten.

2) Ein Kontoinformationsdienstleister hat bei der Ausübung von Kontoinformationsdiensten Folgendes einzuhalten:

3) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister ist in Bezug auf Zahlungskonten verpflichtet:

4) Ein Kontoinformationsdienstleister hat seine Dienstleistungen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Absprachen zwischen ihm und einem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erbringen.

Art. 76

Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten

1) Wird eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister in einem Rahmenvertrag Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge vereinbaren, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden.

2) In einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn:

3) Liegt ein Fall nach Abs. 2 vor, hat der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments, in einer vereinbarten Form über die Sperrung und die Gründe hierfür zu informieren. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dies objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde; sie hat zu unterbleiben, wenn gegen sonstiges anwendbares Recht verstossen würde.

4) Ein Zahlungsdienstleister hat die Sperrung des Zahlungsinstruments aufzuheben oder es durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen.

5) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn dies objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschliesslich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, rechtfertigen. In diesen Fällen hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hierfür zu informieren. Diese Mitteilung hat möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto, zu erfolgen. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dies objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde; sie hat zu unterbleiben, wenn gegen sonstiges anwendbares Recht verstossen würde.

6) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat den Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr vorliegen.

7) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat der FMA einen Vorfall nach Abs. 5 unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat der Zahlungsdienstleister die Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für sein Tätigwerden darzulegen. Die FMA hat die Anzeige zu bewerten und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Art. 77

Pflichten eines Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale

Ein zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigter Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet:

Art. 78

Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

1) Ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat zu gewährleisten, dass:

2) Ein Zahlungsdienstleister kann von einem Zahler jene angemessenen Kosten für den Ersatz des Zahlungsinstruments verlangen, die dem Zahlungsdienstleister infolge einer Anzeige nach Art. 77 Bst. c entstanden sind.

3) Ein Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.

Art. 79

Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

1) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert oder fehlerhaft ausgeführt, kann ein Zahlungsdienstnutzer eine Korrektur des Vorgangs von jenem Zahlungsdienstleister verlangen, der den Zahlungsvorgang durchgeführt hat, wenn der Zahlungsdienstnutzer:

2) Die Fristen nach Abs. 1 gelten nicht, wenn ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben über den betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.

3) Soweit ein Zahlungsauslösedienstleister am Zahlungsvorgang beteiligt ist, hat der Zahlungsdienstnutzer eine Korrektur nach Abs. 1 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erwirken. Art. 81 Abs. 2, Art. 96 Abs. 1 und Art. 97 bleiben unberührt.

Art. 80

Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

1) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder macht er geltend, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde, hat der mit der Ausführung des Zahlungsvorgangs betraute Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang:

2) Wurde ein Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat dieser nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs:

3) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so hat ein Zahlungsdienstleister oder - wenn ein Zahlungsvorgang über den Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wurde - ein Zahlungsauslösedienstleister, Aufzeichnungen über die Nutzung eines Zahlungsinstruments sowie weitere unterstützende Beweismittel vorzulegen, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber betrügerisch gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 77 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Art. 81

Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

1) Hat ein Zahler einen Zahlungsvorgang nicht autorisiert, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zu erstatten. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder ihm dieser angezeigt wurde.

2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahlungsdienstleister hat sicherzustellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.

3) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Geschäftstags. Er hat das belastete Zahlungskonto erforderlichenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

4) Hat ein Zahlungsauslösedienstleister für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu haften, hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschliesslich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, zu entschädigen. Im Einklang mit Art. 80 Abs. 2 hat der Zahlungsauslösedienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäss aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Mangel im Zusammenhang mit dem durch ihn verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

5) Eine allfällige darüber hinausgehende Schadenersatzpflicht des kontoführenden Zahlungsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters bleibt unberührt. Sie bestimmt sich nach Massgabe jenes Rechts, das auf den zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahler und Zahlungsauslösedienstleister abgeschlossenen Vertrag jeweils anwendbar ist.

6) Keine Erstattungspflicht nach Abs. 1 besteht, wenn der Zahlungsdienstleister begründet davon ausgehen konnte, dass Betrug vorliegt. Der Zahlungsdienstleister hat dies der FMA umgehend schriftlich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

Art. 82

Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

1) Ein Zahler ist verpflichtet, Schäden bis höchstens 50 Franken oder den Gegenwert in Euro zu tragen, die entstehen infolge:

2) Keine Haftung eines Zahlers besteht, wenn:

3) Der Zahler trägt den gesamten Verlust, der durch einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang entstanden ist, wenn er ihn betrügerisch oder durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach Art. 77 herbeigeführt hat. Der Höchstbetrag nach Abs. 1 ist diesfalls nicht anwendbar.

4) Verlangt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung, so trägt der Zahler einen finanziellen Verlust nur, wenn er betrügerisch gehandelt hat. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine starke Kundenauthentifizierung, hat er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers jeglichen finanziellen Schaden zu ersetzen.

5) Im Fall des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments trägt der Zahler keine negativen finanziellen Folgen, wenn er einen solchen Vorfall dem Zahlungsdienstleister oder der durch ihn benannten Stelle nach Art. 77 Bst. c unverzüglich angezeigt hat. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat.

6) Stellt der Zahlungsdienstleister keine geeigneten Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 Bst. c und e bereit, um Zahlern eine Anzeige im Sinne des Art. 77 Bst. c zu ermöglichen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat.

Art. 83

Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist

1) Wurde ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst, und ist der genaue Zahlungsbetrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags zugestimmt hat.

2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat einen blockierten Geldbetrag nach Abs. 1 unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch nach Eingang des Zahlungsauftrags, freizugeben.

Art. 84

Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

1) Ein Zahler hat gegenüber einem Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrags eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn:

2) Ein Zahler hat auf Verlangen eines Zahlungsdienstleisters nachzuweisen, dass die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Der Erstattungsbetrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen.

3) Bei Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 hat der Zahler zusätzlich einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Art. 85, sofern dies nicht nach Abs. 5 abbedungen wurde.

4) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b sind allfällige, mit einem Währungsumtausch zusammenhängende Einwände des Zahlers nicht zu berücksichtigen, wenn der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsvorgang den mit dem Zahler nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 vereinbarten Referenzwechselkurs zugrunde gelegt hat.

5) Zahler und Zahlungsdienstleister können in einem Rahmenvertrag vereinbaren, dass ein Zahler abweichend von Abs. 1 keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn:

Art. 85

Antrag auf Erstattung und Erstattungsfrist

1) Ein Zahler kann die Erstattung des vollständigen Betrags eines Zahlungsvorgangs nach Art. 84 innert acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung seines Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag verlangen.

2) Innert zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens hat ein Zahlungsdienstleister:

3) Abs. 2 Bst. b ist auf Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anzuwenden.

a) Zahlungsaufträge und transferierte Beträge
b) Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum
Art. 86

Eingang von Zahlungsaufträgen

1) Als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist. Das Konto des Zahlers darf vor dem Eingang des Zahlungsauftrags nicht belastet werden.

2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen.

3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstags eingehen, erst am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen gelten.

4) Vereinbaren ein Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und ein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister einen zu transferierenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Art. 91 als Zeitpunkt des Auftragseingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen.

Art. 87

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

1) Lehnt ein Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags oder die Auslösung eines Zahlungsvorgangs ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer unter Angabe der Gründe und dem Hinweis darauf, nach welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, mitzuteilen. Die Angabe von Gründen hat zu unterbleiben, wenn dies gegen einschlägiges anwendbares Recht oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstösst.

2) Der Zahlungsdienstleister hat eine Mitteilung nach Abs. 1 so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innert der Fristen nach Art. 91, vorzunehmen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.

3) In einem Rahmenvertrag kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister für eine Ablehnung eines Zahlungsauftrags ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt erfolgte.

4) Sofern dies nicht gegen sonstiges anwendbares Recht verstösst, darf ein kontoführender Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags nicht ablehnen, wenn alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsauftrag von einem Zahler, durch einen Zahlungsauslösedienstleister oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde.

5) Ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, gilt für die Zwecke der Art. 91 und 96 als nicht eingegangen.

Art. 88

Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, kann ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

2) Wurde ein Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat.

3) Ein Zahler kann den Zahlungsauftrag im Falle einer Lastschrift unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des letzten Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag der Belastung seines Zahlungskontos widerrufen.

4) Im Falle einer Vereinbarung nach Art. 86 Abs. 4 kann ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des letzten Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag der Belastung seines Zahlungskontos widerrufen.

5) Ist eine der Fristen nach Abs. 1 bis 4 abgelaufen, kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. Liegt ein Fall nach Abs. 2 oder 3 vor, ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.

6) In einem Rahmenvertrag kann vereinbart werden, dass ein Zahlungsdienstleister einen Widerruf eines Zahlungsauftrags in Rechnung stellen kann.

Art. 89

Transferierte und eingegangene Beträge

1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen sind verpflichtet, Beträge in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte davon abzuziehen.

2) Ein Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister in den Informationen für den Zahlungsempfänger den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte getrennt auszuweisen.

3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.

c) Haftung
Art. 90

Anwendungsbereich

1) Die Art. 91 bis 94 gelten für:

2) Die Art. 91 bis 94 sind ausserdem auf sonstige Zahlungsvorgänge anzuwenden, soweit ein Zahlungsdienstnutzer und ein Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart haben.

Art. 91

Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto

1) Der Zahlungsdienstleister eines Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag eines Zahlungsvorgangs nach Eingang eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers bis zum Ende des folgenden Geschäftstags gutgeschrieben wird. Diese Ausführungsfrist kann vertraglich für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag eines Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers nach Art. 94 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.

3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag innert der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Frist so rechtzeitig zu übermitteln, dass im Falle einer Lastschrift die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin durchgeführt wird.

4) Vereinbaren ein Zahlungsdienstnutzer und ein Zahlungsdienstleister nach Art. 90 Abs. 2 für Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR eine von Abs. 1 abweichende längere Frist, so darf diese vier Geschäftstage, berechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 Abs. 1, nicht überschreiten.

Art. 92

Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister

Ein Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten eines Zahlungsempfängers eingegangen sind, hat diese Geldbeträge für den Zahlungsempfänger innerhalb der Frist nach Art. 91 Abs. 1 verfügbar zu machen, wenn der Zahlungsempfänger über kein Zahlungskonto bei diesem Zahlungsdienstleister verfügt.

Art. 93

Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld

1) Zahlt ein Konsument Bargeld auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsdienstleisters in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Betrag unverzüglich nach der Einzahlung verfügbar gemacht und wertgestellt wird.

2) Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Konsument, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Einzahlung folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt werden.

Art. 94

Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

1) Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.

2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat sicherzustellen, dass der Betrag eines Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers:

3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters.

4) Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf einem Zahlungskonto eines Zahlers ist frühestens der Geschäftstag, an dem das Konto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird.

4. Datenschutz
Art. 95

Fehlerhafte Kundenidentifikatoren

1) Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit einem Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsauftrag gegenüber dem durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.

2) Gibt ein Zahlungsdienstnutzer einen fehlerhaften Kundenidentifikator an, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs nach Art. 96.

3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat alle ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Geldbetrag, der Gegenstand eines fehlerhaft durchgeführten Zahlungsvorgangs war, wiederzubeschaffen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu unterstützen und alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags massgeblichen Informationen mitzuteilen.

4) Ist die Wiederbeschaffung eines Geldbetrags nach Abs. 3 nicht möglich, so hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftliche Anfrage alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen kann.

5) Soweit dies in einem Rahmenvertrag vereinbart wurde, kann ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrags ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.

6) Macht ein Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 erforderlich, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.

Art. 96

Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

1) Löst ein Zahler einen Zahlungsauftrag direkt aus, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs. Keine Haftung des Zahlungsdienstleisters besteht, wenn er gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen kann, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Art. 91 Abs. 1 eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs.

2) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Abs. 1 Satz 1, so hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der entsprechende Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertzustellen.

3) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 1 Satz 3, so hat er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung zu stellen und den entsprechenden Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben. Der entsprechende Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung nach Art. 94 wertgestellt worden wäre.

4) Wurde ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters sicherzustellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung nach Art. 94 wertgestellt worden wäre.

5) Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch einen Zahler ausgelöst wurde, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf dessen Verlangen unentgeltlich alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahlungsdienstleister hat den Zahler über das Ergebnis seiner Recherchen zu unterrichten. Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters nach diesem Artikel bleibt davon unberührt.

6) Wird ein Zahlungsauftrag von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Art. 95 Abs. 3.

7) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 6, so hat er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zurück zu übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags ist der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

8) Darüber hinaus und unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Art. 94.

9) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 8, hat er sicherzustellen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

10) Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach Abs. 6 und 7 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. In diesem Fall hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

11) Abs. 10 ist nicht anwendbar, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. In diesem Fall ist der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

12) Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen unentgeltlich alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsempfänger über das Ergebnis seiner Recherchen zu unterrichten. Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters nach diesem Artikel bleibt davon unberührt.

13) Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern darüber hinaus für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und für Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge einer nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Art. 97

Haftung eines Zahlungsauslösedienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

1) Löst ein Zahler einen Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister aus, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet der Art. 79 sowie 95 Abs. 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

2) Der Zahlungsauslösedienstleister hat nachzuweisen, dass:

3) Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu entschädigen.

Art. 98

Regressanspruch

1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Art. 81 und 96 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, haben diese den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle diesfalls erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu entschädigen. Das umfasst Entschädigungen in dem Fall, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.

2) Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Stellen können in Vereinbarungen eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung festlegen.

Art. 99

Haftungsausschluss für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse

Keine Haftung nach Art. 72 bis 98 besteht in Fällen:

5. Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken sowie Authentifizierung
Art. 100

Datenverarbeitung

1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, berechtigt, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.

2) Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nur im absolut notwendigen Umfang und nur mit Einwilligung eines Zahlungsdienstnutzers verarbeiten. Art. 7 Abs. 3 Bst. a bleibt vorbehalten.

3) Im Übrigen findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister sowie die Unterrichtung natürlicher und juristischer Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetzgebung Anwendung.

IV. Schlussteil

Art. 101

Umgang mit operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken

1) Zahlungsdienstleister haben angemessene Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu schaffen, um operationelle und sicherheitsrelevante Risiken, die mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten in einem Zusammenhang stehen, zu beherrschen. Unter anderem müssen Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren zur Aufdeckung, Klassifizierung und Handhabung von Vorfällen einschliesslich schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle festlegen und anwenden.

2) Zahlungsdienstleister haben der FMA zumindest jährlich eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu übermitteln. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann die FMA kürzere Berichtsintervalle festlegen.

3) Abs. 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 für:[^40]

Art. 102

Meldung von Vorfällen

1) Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder eines Sicherheitsvorfalls hat ein Zahlungsdienstleister unverzüglich die FMA zu verständigen. Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, hat der Zahlungsdienstleister darüber hinaus unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über jene Massnahmen zu informieren, die sie ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.

2) Nach Eingang einer Meldung nach Abs. 1 hat die FMA die EBA, die EFTA-Überwachungsbehörde und erforderlichenfalls die Regierung unverzüglich über den Vorfall zu unterrichten. Auf der Grundlage der Meldung haben die FMA und die Regierung gegebenenfalls alle für die unmittelbare Sicherheit des nationalen Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.

3) Zahlungsdienstleister haben der FMA mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde diese Daten in aggregierter Form zu übermitteln.

4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für:[^41]

Art. 103

Authentifizierung

1) Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahler:

2) Für jeden elektronischen Fernzahlungsvorgang im Sinne des Abs. 1 Bst. b hat ein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.

3) Liegt ein Fall nach Abs. 1 vor, hat ein Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.

4) Werden Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert, gelten die Abs. 1 und 3 sinngemäss.

5) Wird eine Zahlung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäss.

6) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsauslösedienstleister und einem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf jene Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er einem Zahlungsdienstnutzer bereitstellt.

A. Merkblatt über die Rechte der Konsumenten

B. Gerichtliche und aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 104

Veröffentlichungspflicht

1) Zahlungsdienstleister haben das Merkblatt, das die Europäische Kommission nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erstellt, für Konsumenten leicht und unentgeltlich zugänglich zu machen. Sie haben es auf ihrer Website zu veröffentlichen sowie in Papierform in ihren Zweigstellen, bei ihren Agenten und bei sonstigen Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, zur Verfügung zu stellen.

2) Zahlungsdienstleister haben durch den Einsatz geeigneter Mittel sicherzustellen, dass die im Merkblatt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 enthaltenen Informationen für Menschen mit Behinderungen leicht und unentgeltlich zugänglich sind.

3) Die FMA hat das Merkblatt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf ihrer Website zugänglich zu machen. Abs. 2 gilt sinngemäss.

C. Strafbestimmungen

Art. 105

Beschwerden bei der FMA

1) Die Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschliesslich Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, können bei der FMA Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieses Gesetzes einlegen.

2) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die eine Beschwerde nach Abs. 1 einlegen, über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 108 zu informieren.

Art. 106

Beschwerden beim Zahlungsdienstleister

1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und wirksame Verfahren für die Entgegennahme und Behandlung einer Beschwerde eines Zahlungsdienstnutzers wegen behaupteter Verletzung der Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieses Gesetzes zu schaffen und anzuwenden.

2) Diese Verfahren gelten in jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister seine Zahlungsdienste anbietet. Sie stehen in einer Amtssprache des betreffenden EWR-Mitgliedstaates oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und einem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung.

3) Ein Zahlungsdienstleister hat eine Beschwerde eines Zahlungsdienstnutzers in Papierform oder, soweit dies Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbart haben, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu beantworten. In seiner Beschwerdebeantwortung hat der Zahlungsdienstleister auf alle in der Beschwerde angesprochenen Fragen einzugehen.

4) Kann ein Zahlungsdienstleister eine Beschwerde aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht fristgerecht beantworten, ist er verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Antwortschreiben zu übermitteln. Darin hat der Zahlungsdienstleister darzulegen:

5) Die endgültige Antwort darf in keinem Fall später als 35 Arbeitstage nach Eingang der Beschwerde erfolgen.

6) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 108 zu informieren.

7) Die Informationen nach Abs. 6 müssen klar und umfassend sein. Sie sind auf der Website des Zahlungsdienstleisters oder in Zweigstellen in Papierform zur Verfügung zu stellen sowie in die Vertragsbedingungen des Zahlungsdienstleisters aufzunehmen. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über das Schlichtungsverfahren und die zuständige aussergerichtliche Schlichtungsstelle, insbesondere über die Bedingungen für deren Anrufung, erhältlich sind.

Art. 107

Klage bei Gericht

1) Wegen behaupteter Verstösse eines Zahlungsdienstleisters gegen die Bestimmungen des III. Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die in Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.

2) Klageberechtigt sind:

3) Das Landgericht hat einen Kläger so früh wie möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 108 aufmerksam zu machen.

4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.

Art. 108

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Schlichtungsstelle im Sinne des Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes.

2) Die Schlichtungsstelle hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.

3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

D. Übergangsbestimmung

Art. 109

Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:

3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 110

Übertretungen

1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:

2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:

3) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 90 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 verstösst, indem er:

4) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft, wer:

5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 bis 4 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

6) Für Übertretungen nach Abs. 1 bis 4, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 4 auf die Hälfte herabgesetzt.

9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^42]

Art. 111

Verhältnismässigkeits- und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 109 und 110 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 112

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Art. 113

Bekanntmachung von Sanktionen

1) Die FMA kann rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sofern die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:

2) Eine Veröffentlichung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch in anonymisierter Form erfolgen.

3) Eine Veröffentlichung nach diesem Artikel stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31 dar.

E. Schlussbestimmungen

Art. 114

Bestehende Zahlungsinstitute

1) Zahlungsinstitute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.

2) Zahlungsinstitute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Zahlungsdienste auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese Zahlungsinstitute die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Art. 5 bis 44 erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.

3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein Zahlungsinstitut diese Anforderungen erfüllt, hat die FMA eine Bewilligung nach Art. 9 zu erteilen; die FMA hat das Zahlungsinstitut in das Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 einzutragen und das betroffene Zahlungsinstitut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein Zahlungsinstitut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Zahlungsdienstleister sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Erbringung von Zahlungsdiensten zu untersagen. Art. 14 findet sinngemäss Anwendung.

4) Zahlungsinstitute, die über eine Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. g des bisherigen Rechts verfügen, können ihre Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. f dieses Gesetzes behalten, wenn sie der FMA spätestens bis zum 1. Juli 2021 nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 18 erfüllen, widrigenfalls die Bewilligung erlischt.

5) Soweit die Art. 73 bis 75 und 103 Zahlungsdienstleister verpflichten, Sicherheitsmassnahmen zu implementieren, sind diese Massnahmen erstmals 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23), frühestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, anzuwenden. Kontoführenden Zahlungsdienstleistern ist es bis zu diesem Zeitpunkt untersagt, die Nutzung von Zahlungsauslöse‐ und Kontoinformationsdiensten für die von ihnen geführten Konten zu blockieren oder zu behindern.

Art. 115

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.

Art. 116

Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union

1) Wird in diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sowie deren Durchführungsvorschriften verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.

2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.

Art. 117

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 17. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 271, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 118

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.[^43]

Internationale Zusammenarbeit

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 11/2019 und 46/2019

[^2]: Art. 2 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.

[^3]: Art. 2 Abs. 3 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 155.

[^5]: Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 115.

[^6]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.

[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. i Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 219.

[^8]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 219.

[^9]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 219.

[^10]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^11]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.

[^12]: Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.

[^14]: Art. 8 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.

[^15]: Art. 8 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.

[^16]: Art. 8 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.

[^17]: Art. 8 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 115.

[^18]: Art. 8 Bst. t abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.

[^19]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^20]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^21]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^22]: Art. 16 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^23]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.

[^24]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.

[^25]: Art. 30 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 103.

[^26]: Art. 30 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.

[^27]: Art. 30 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 103.

[^28]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.

[^29]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^30]: Art. 40 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^31]: Art. 40 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^32]: Art. 40 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^33]: Art. 40 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^34]: Art. 40a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^35]: Art. 40b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^36]: Art. 40c eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^37]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^38]: Art. 42a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^39]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^40]: Art. 101 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 124.

[^41]: Art. 102 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 124.

[^42]: Art. 110 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.

[^43]: Inkrafttreten: 1. Mai 2022 (LGBl. 2022 Nr. 125).