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Kundmachung vom 2. Oktober 2019 des Beschlusses Nr. 93/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2019-10-03

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Mai 2017

Zustimmung des Landtags: 6. September 2017

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Oktober 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 93/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 93/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32009 R 0714: Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), geändert durch: - 32013 R 0543: Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"32009 L 0072: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Art. 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg, Malta, Liechtenstein und/oder Island. Ferner gelten die Art. 26, 32 und 33 nicht für Malta.

Wenn Island nach Inkrafttreten dieses Beschlusses nachweisen kann, dass sich für den Betrieb seiner Netze erhebliche Probleme ergeben, kann Island Ausnahmeregelungen zu den Art. 26, 32 und 33 beantragen, die ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten und die Kommission über diese Anträge unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Entscheidung wird in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.‘

"32009 L 0073: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚LNG-Anlage‘ umfasst keine Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya.‘

‚Betreiber einer LNG-Anlage‘ umfasst keine Betreiber von Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya.‘

Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt ihre Entscheidungen unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen, die von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.

Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Richtlinie ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich.

In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.

‚Die folgenden geografisch begrenzten Gebiete in Norwegen sind von den Bestimmungen der Art. 24, 31 und 32 für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 ausgenommen:

Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 entscheidet die norwegische Regulierungsbehörde alle fünf Jahre über die Notwendigkeit der Verlängerung der Ausnahme unter Berücksichtigung der Kriterien dieses Artikels. Die norwegische Regulierungsbehörde unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde von ihrer Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden Erwägungen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung eine Entscheidung erlassen, mit der die norwegische Regulierungsbehörde verpflichtet wird, ihre Entscheidung zu ändern oder zu widerrufen. Diese Frist kann mit Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörde und der norwegischen Regulierungsbehörde verlängert werden. Die norwegische Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von einem Monat nach und setzt den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde davon in Kenntnis.‘

‚Art. 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg, Malta und/oder Liechtenstein.‘

"32009 R 0715: Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), berichtigt in ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 29, und ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87, geändert durch: - 32010 D 0685: Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 67) - 32012 D 0490: Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 (ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 16) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Verordnung ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich.

In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.

‚Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Verwaltungsrates, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates verleiht der Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt Wirkung.‘

‚Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrates und aller Vorbereitungsgremien der Agentur. Sie haben kein Stimmrecht im Regulierungsrat. Die Geschäftsordnung des Regulierungsrates verleiht der Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt Wirkung.‘

‚Betrifft die Beschwerde eine Entscheidung der Agentur im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit, an der auch die nationalen Regulierungsbehörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten EFTA-Staaten auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Schriftsätzen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten EFTA-Staaten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben. In den Fällen, in denen der Beschwerdeausschuss parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder aufhebt, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘

‚Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen.‘

‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘

‚Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘

‚Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des mit Art. 32 eingesetzten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht.‘"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009, (EG) Nr. 715/2009, berichtigt in ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 29, und ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87, und (EU) Nr. 543/2013, der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sowie der Beschlüsse 2010/685/EU und 2012/490/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 48/2017

[^2]: ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

[^3]: ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

[^4]: ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

[^5]: ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1.

[^6]: ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

[^7]: ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

[^8]: ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 67.

[^9]: ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 16.

[^10]: ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

[^11]: ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1.

[^12]: ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

[^13]: ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

[^14]: ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34

[^15]: ABl. L 129 vom 17.5.2011, S. 14.

[^16]: ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.

[^17]: ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.

[^18]: ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.

[^19]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.