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Kundmachung vom 10. Dezember 2019 des Beschlusses Nr. 20/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2020-01-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Februar 2018

Zustimmung des Landtags: 7. Juni 2018

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 20/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 20/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32013 L 0014: Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2013/14/EU und 2014/91/EU, berichtigt in ABl. L 52 vom 27.2.2016, S. 37, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/78/EG in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 27/2018

[^2]: ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1.

[^3]: ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.