Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten
- i) Ersuchen gemäss Art. 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Ende des Übergangszeitraums bei der von der Vertragspartei mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentralen Stelle oder den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei oder bei ersuchten Polizeibehörden, die für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig sind, aber das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiterleiten, eingegangen sind;
- ii) Ersuchen um Hilfe gemäss Art. 40 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Ende des Übergangszeitraums bei einer von einer Vertragspartei bezeichneten Behörde eingegangen sind;
- iii) eine grenzüberschreitende Observation, die gemäss Art. 40 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wird, sofern mit der Observation vor Ende des Übergangszeitraums begonnen wurde;
- b) für Ersuchen, die vor Ende des Übergangszeitraums bei der ersuchten zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingegangen sind, gilt der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates27;
- c) in Bezug auf den Austausch von Zusatzinformationen, wenn eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vor Ende des Übergangszeitraums einen Treffer erzielt hat, gilt der Beschluss 2007/533/JI des Rates28, vorausgesetzt dessen Bestimmungen gelten am letzten Tag des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich.
Art. 53
Bestätigung des Eingangs oder der Festnahme
1) Die zuständige ausstellende oder ersuchende Behörde kann eine Bestätigung für den Eingang eines in Art. 50 Abs. 1 und 3 und Art. 52 Bst. a Ziff. i und ii und Bst. b genannten Ersuchens innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Übergangszeitraums anfordern, wenn Zweifel bestehen, ob das Ersuchen bei der vollstreckenden oder ersuchten Behörde vor Ende des Übergangszeitraums eingegangen ist.
2) In den in Art. 51 genannten Fällen, in denen die zuständige ausstellende Justizbehörde Zweifel hat, ob die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums festgenommen wurde, kann sie von der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Übergangszeitraums eine Bestätigung der Festnahme anfordern.
3) Sofern nicht bereits eine Bestätigung gemäss den anzuwendenden Bestimmungen erfolgt ist, müssen die in Abs. 1 und 2 genannten vollstreckenden oder ersuchten Behörden ein Ersuchen um die Bestätigung des Eingangs bzw. der Festnahme innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens beantworten.
Art. 54
Anwendung von Rechtsakten der Union
1) Zum Zweck dieses Titels und in Bezug auf Island und Norwegen sind Verweise auf das Schengener Durchführungsübereinkommen und Rechtsakte der Union Verweise auf diese (einschlägigen) Rechtsakte wie sie von den folgenden Übereinkommen angewandt werden:
- a) Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands29;
- b) Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands30;
- c) Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 200131.
2) Zum Zweck dieses Titels und in Bezug auf Liechtenstein sind Verweise auf das Schengener Durchführungsübereinkommen und Rechtsakte der Union Verweise auf diese (einschlägigen) Rechtsakte wie sie von dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands32 in Bezug auf Liechtenstein angewandt werden.
Titel IV
Vor dem Ende des Übergangszeitraums oder aufgrund dieses Abkommens verarbeitete oder erhobene Daten und Informationen
Art. 55
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten":
- a) die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates33, ausgenommen deren Kapitel VII;
- b) die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates34;
- c) die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35;
- d) alle sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz personenbezogener Daten.
2) Zum Zweck von Abs. 1 Bst. b gilt Art. 54 sinngemäss.
Art. 56
Schutz personenbezogener Daten
1) Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gelten im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen ausserhalb des Vereinigten Königreichs, vorausgesetzt die personenbezogenen Daten:
- a) wurden vor Ende des Übergangszeitraums gemäss den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich verarbeitet; oder
- b) werden nach Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieses Abkommens verarbeitet.
2) Abs. 1 ist nicht anwendbar, soweit die Verarbeitung der darin genannten personenbezogenen Daten einem angemessenen Schutzniveau unterliegt, wie es in anwendbaren Beschlüssen gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt ist.
3) Sofern eine in Abs. 2 genannte Entscheidung nicht mehr anwendbar ist, gewährleistet das Vereinigte Königreich ein Schutzniveau personenbezogener Daten, das den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der in Abs. 1 genannten betroffenen Personen im Wesentlichen entspricht.
Art. 57
Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich
Unbeschadet von Art. 56 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten die Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer Abkommen einschliesslich dieses Abkommens über die vertrauliche Behandlung, die eingeschränkte Nutzung, die Speicherbegrenzung und die Pflicht zur Löschung von Daten und Informationen für Daten und Informationen, die von Behörden oder amtlichen Stellen des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich oder den in Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates36 definierten Auftraggebern des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich erhoben wurden, und zwar:
- a) vor Ende des Übergangszeitraums; oder
- b) auf der Grundlage dieses Abkommens.
Art. 58
Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen
Die EWR/EFTA-Staaten behandeln Daten und Informationen, die sie vor Ende des Übergangszeitraums vom Vereinigten Königreich erhalten haben oder die sie nach Ende des Übergangszeitraums aufgrund dieses Abkommens erhalten haben, nicht allein deshalb anders als von einem EWR/EFTA-Staat oder einem Mitgliedstaat der EU erhaltene Daten und Informationen, weil das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten ist.
Titel V
Laufende Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und ähnliche Verfahren
Art. 59
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "einschlägige Regeln":
- a) die allgemeinen Grundsätze des EWR-Abkommens, die auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sind;
- b) die Richtlinien 2009/81/EG37, 2014/23/EU38, 2014/24/EU39 und 2014/25/EU40 des Europäischen Parlaments und des Rates;
- c) die Verordnungen (EG) Nr. 2195/200241 und (EG) Nr. 1370/200742 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates43, Art. 11 und 12 der Richtlinie 96/67/EG des Rates44, Art. 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) 1008/200845 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/35246 des Europäischen Parlaments und des Rates; sowie
- d) alle sonstigen speziellen Vorschriften des EWR-Abkommens für die Vergabe öffentlicher Aufträge.
Art. 60
Für laufende Verfahren geltende Regelungen
1) Die einschlägigen Regelungen gelten:
- a) unbeschadet von Bst. b für Verfahren, die von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern aus den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich nach diesen Vorschriften vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen sind, einschliesslich von Verfahren unter Verwendung dynamischer Beschaffungssysteme sowie von Verfahren, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Vorabinformation oder einer regelmässigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt; und
- b) für die in Art. 29 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/81/EG, Art. 33 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EG und Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25/EG genannten Verfahren, die sich auf die Erfüllung der folgenden Rahmenvereinbarungen beziehen, die durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber aus den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich abgeschlossen wurden sowie in Bezug auf die Auftragsvergabe in Bezug auf diese Rahmenvereinbarungen:
- i) Rahmenvereinbarungen, die vor Ende des Übergangszeitraums abgeschlossen wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums weder abgelaufen sind noch gekündigt wurden; oder
- ii) Rahmenvereinbarungen, die nach Ende des Übergangszeitraums gemäss einem Verfahren abgeschlossen wurden, das unter Bst. a dieses Absatzes fällt.
2) Unbeschadet der Anwendung von Beschränkungen gemäss dem EWR-Abkommen, müssen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in Bezug auf Bieter oder gegebenenfalls auf Personen, die anderweitig berechtigt sind, Anträge zu stellen, aus den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich bei den in Abs. 1 genannten Verfahren den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten.
3) Die in Abs. 1 genannten Verfahren gelten als eingeleitet, wenn ein Aufruf zum Wettbewerb oder eine andere Aufforderung zur Antragstellung gemäss den einschlägigen Vorschriften erfolgt ist. Wenn die einschlägigen Vorschriften die Verwendung von Verfahren erlauben, für die kein Aufruf zum Wettbewerb oder eine andere Aufforderung zur Antragstellung vorgeschrieben ist, gilt das Verfahren als eingeleitet, wenn der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in Bezug auf das betreffende Verfahren Kontakt mit Wirtschaftsakteuren aufgenommen hat.
4) Die in Abs. 1 genannten Verfahren gelten als abgeschlossen:
- a) wenn gemäss den einschlägigen Vorschriften eine Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe veröffentlicht wurde, oder, sofern diese Vorschriften die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe nicht verlangen, wenn der betreffende Vertrag vergeben wurde; oder
- b) wenn den Bietern oder gegebenenfalls Personen, die anderweitig berechtigt sind, Anträge zu stellen, die Gründe mitgeteilt werden, aus denen kein Auftrag vergeben wurde, sofern der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber keinen Vertrag vergibt.
5) Dieser Artikel berührt nicht die Vorschriften der Vertragsparteien für Zölle, den Warenverkehr, Dienstleistungen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder geistiges Eigentum.
Art. 61
Überprüfungsverfahren
Die Bestimmungen der Richtlinien des Rates 89/665/EWG47 und 92/13/EWG48 gelten für die in Art. 60 dieses Abkommens genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die unter ihren Anwendungsbereich fallen.
Art. 62
Zusammenarbeit
Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU gilt für Verfahren gemäss dieser Richtlinie, die von öffentlichen Auftraggebern aus dem Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren, nach Ende des Übergangszeitraums für höchstens neun Monate.
Titel VI
Gerichtsverfahren
Art. 63
Vertretung vor dem EFTA-Gerichtshof
1) Wenn ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs aufzutreten, vor Ende des Übergangszeitraums eine Partei in einem Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof oder im Zusammenhang mit einem Ersuchen beim Gerichtshof um ein Gutachten vertreten oder beraten hat, darf dieser Anwalt die Partei in diesen Verfahren oder Ersuchen weiter vertreten oder beraten. Dieses Recht gilt für alle Phasen des Verfahrens.
2) Wenn sie eine Partei in den in Abs. 1 genannten Fällen vor dem EFTA-Gerichtshof vertreten, sind Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs aufzutreten, in jeder Hinsicht wie Anwälte zu behandeln, die berechtigt sind, vor Gerichten der EWR/EFTA-Staaten aufzutreten und eine Partei vor dem EFTA-Gerichtshof zu vertreten oder zu beraten.
Teil Vier
Institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Titel I
Einheitliche Auslegung und Anwendung
Art. 64
Überwachung der Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei
1) Im Vereinigten Königreich wird die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei durch eine unabhängige Behörde (die "Behörde") überwacht, deren Befugnisse den Befugnissen der Europäischen Kommission der Union entsprechen, aus eigener Initiative Untersuchungen zu angeblichen Verstössen gegen Teil Zwei durch die Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs durchzuführen und Beschwerden von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und deren Familienangehörigen zum Zweck dieser Untersuchungen entgegen zu nehmen. Die Behörde ist ausserdem befugt bei der Prüfung dieser Beschwerden in einem angemessenen gerichtlichen Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Vereinigten Königreich Klage zu führen, um eine wirksame Abhilfe zu erwirken.
2) In den EWR/EFTA-Staaten wird die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei durch die EFTA-Überwachungsbehörde überwacht, deren Befugnisse den Befugnissen gemäss dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ("Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen") entsprechen. Dazu gehört die Befugnis, aus eigener Initiative Untersuchungen zu angeblichen Verstössen gegen Teil Zwei durch die Verwaltungsbehörden der EWR/EFTA-Staaten durchzuführen und Beschwerden von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörigen zum Zweck dieser Untersuchungen entgegen zu nehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ausserdem befugt, den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen anzurufen.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Behörde informieren den Gemischten Ausschuss jährlich über die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei in den EWR/EFTA-Staaten bzw. im Vereinigten Königreich. Dabei informieren sie insbesondere über die Massnahmen, die zur Umsetzung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffen wurden, und über die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden.
4) Der Gemischte Ausschuss überprüft die in diesem Artikel festgelegten Überwachungsmechanismen frühestens acht Jahre nach Ende des Übergangszeitraums. Nach dieser Überprüfung kann er nach Treu und Glauben gemäss Art. 65 Abs. 4 Bst. f und Art. 66 beschliessen, dass das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels festgelegten Überwachungsmechanismen beenden können.
Titel II
Institutionelle Bestimmungen
Art. 65
Gemischter Ausschuss
1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien im Turnus wahrgenommen.
2) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen und nach Ende des Übergangszeitraums in jedem Fall einmal jährlich. Der Gemischte Ausschuss beschliesst seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung einvernehmlich. Wenn eine Vertragspartei eine Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragt, findet diese Sitzung zum frühestmöglichen Termin statt, jedoch spätestens 45 Tage nach Eingang des Antrags, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3) Der Gemischte Ausschuss ist zuständig für die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens. Die Parteien können jedes Problem in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens an den Gemischten Ausschuss verweisen.
4) Der Gemischte Ausschuss muss:
- a) die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und erleichtern;
- b) über die Aufgaben von Fachausschüssen entscheiden und deren Arbeit überwachen;
- c) nach Wegen und Verfahren suchen, um Probleme in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu verhindern und um Streitfälle in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens beizulegen, einschliesslich von Verfahren gemäss Art. 68;
- d) seine eigene Geschäftsordnung sowie gegebenenfalls die Geschäftsordnungen der Fachausschüsse verabschieden;
- e) alle Angelegenheiten von Interesse in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche behandeln;
- f) nach den Bestimmung von Art. 66 Beschlüsse fassen und Empfehlungen aussprechen;
- g) in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen dieses Abkommens vornehmen.
5) Der Gemischte Ausschuss kann:
- a) einen oder mehrere Fachausschüsse einsetzen und auflösen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;
- b) Zuständigkeiten an die Fachausschüsse delegieren, mit Ausnahme der in den Bst. b, d, f und g von Abs. 4 genannten Zuständigkeiten;
- c) die den Fachausschüssen zugewiesenen Aufgaben abändern;
- d) ausser in Bezug auf die Teile Eins und Vier nach Ende des Übergangszeitraums vier Jahre lang Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens verabschieden, soweit dies Änderungen erforderlich sind, um Fehler, Versehen oder andere Mängel zu korrigieren oder um auf Situationen zu reagieren, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhergesehen worden waren, und vorausgesetzt, diese Beschlüsse ändern nicht die wesentlichen Elemente dieses Abkommens;
- e) im Ermessen der Vertragsparteien sonstige Massnahmen zur Ausübung seiner Funktionen treffen.
6) Nach Ende des Übergangszeitraums legt der Gemischte Ausschuss einen Jahresbericht über die Funktionsweise dieses Abkommens vor.
Art. 66
Beschlüsse und Empfehlungen
1) Der Gemischte Ausschuss ist zum Zweck dieses Abkommens befugt, Beschlüsse zu jeder Angelegenheit zu verabschieden, für die er gemäss diesem Abkommen zuständig ist, und entsprechende Empfehlungen an die Vertragsparteien auszusprechen.
2) Vorbehaltlich von Abs. 3 sind die vom Gemischten Ausschuss verabschiedeten Beschlüsse bei ihrem Inkrafttreten für die Vertragsparteien bindend und müssen von den Vertragsparteien umgesetzt werden.
3) Wenn ein Beschluss des Gemischten Ausschusses für eine Vertragspartei nur nach der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften bindend sein kann, tritt der Beschluss für diese Vertragspartei am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Vertragspartei dem Verwahrer mitgeteilt hat, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, sofern nicht anders vom Gemischten Ausschuss vereinbart.
4) Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich.
Titel III
Streitbeilegung
Art. 67
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bemühen sich jederzeit um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um zu einer zufriedenstellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.
Art. 68
Beilegung von Streitigkeiten
1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen.
2) Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeiten beizulegen. Ihm sind alle Informationen bereitzustellen, die für eine gründliche Prüfung der Frage im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Dazu prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, um das reibungslose Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeiten durch einen Beschluss beilegen.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Art. 69
Anhänge
Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 70
Verbindlicher Wortlaut und Depositar
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer Sprache abgefasst.Depositar dieses Abkommens ist die Regierung Norwegens.
Art. 71
Inkrafttreten und Anwendung
1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder der Genehmigung nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt in Bezug auf jene Parteien, die ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, am späteren der folgenden Zeitpunkte in Kraft:
- a) am Tag, an dem das EU-UK Austrittsabkommen in Kraft tritt; oder
- b) am Tag, an dem das Vereinigte Königreich und mindestens ein EWR/EFTA-Staat ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
3) In Bezug auf einen EWR/EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nachdem dieses Abkommen in Kraft getreten ist, tritt das Abkommen am Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4) Die Teile Zwei und Drei, ausgenommen Art. 18 und 42, sowie die Art. 64 und 68 gelten ab dem Ende des Übergangszeitraums.
Anhang I49
Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit
Teil I
Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission
Teil II
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Teil III
Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Anhang II
Bestimmungen des EWR-Abkommens, auf die in Art. 39 Abs. 4 Bezug genommen wird
Geschehen zu London am 28. Januar 2020.
Anzuwendende Rechtsvorschriften (Reihe A):- Beschluss A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1); - Beschluss A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5); - Beschluss A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3).
Elektronischer Datenaustausch (Reihe E):- Aufgehoben - Beschluss E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5); - Beschluss E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäss Art. 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 21); - Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 233, 19.7.2017, S. 3)50; - Beschluss Nr. E6 vom 19. Oktober 2017 zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (ABl. C 355, 4.10.2018, S. 5)51 - Beschluss Nr. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten (ABl. C 73, 6.3.2020, S. 5)52.
Familienleistungen (Reihe F):- Beschluss F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11); - Beschluss F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 11); - Beschluss Nr. F3 vom 19. Dezember 2018 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur Berechnung des Unterschiedsbetrags (ABl. C 215, 26.6.2019, S. 2)53.
Horizontale Fragen (Reihe H):- Beschluss H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13); - Aufgehoben - Aufgehoben - Aufgehoben - Beschluss H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.4.2010, S. 5); - Beschluss H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5); - Beschluss H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13); - Aufgehoben - Beschluss Nr. H10 vom 21. Oktober 2020 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 89, 16.3.2021, S. 6)54; - Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. C 170, 6.5.2021, S. 4)55. - Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 93, 28.2.2022, S. 6)56. - Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H13 vom 30. März 2022 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 305, 10.8.2022, S. 4)57. - Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H14 vom 21. Juni 2023 betreffend die Veröffentlichung der Leitlinien zur COVID-19-Pandemie, der Aufzeichnung zur Auslegung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 während der COVID-19-Pandemie, der Leitlinien zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 und der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Leitlinien zur Telearbeit58.
Renten (Reihe P):- Beschluss P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Art. 50 Abs. 4, 58 und 87 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21); - Empfehlung P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47).
Beitreibung (Reihe R):- Beschluss R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11).
Krankheit (Reihe S):- Beschluss S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23); - Beschluss S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26); - Beschluss S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Art. 19 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Art. 25 Bst. A Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40); - Beschluss S5 vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Art. 1 Bst. va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs "Sachleistungen" bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Art. 17, 19, 20, 22, 24 Abs. 1, 25, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Art. 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54); - Beschluss S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Art. 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6); - Beschluss S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäss Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6); - Aufgehoben - Beschluss S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16); - Empfehlung S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3). - Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. S11 vom 9. Dezember 2020 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Art. 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. C 236, 18.6.2021, S. 4)59.
Arbeitslosigkeit (Reihe U):- Beschluss U1 vom 12. Juni 2009 zu Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42); - Beschluss U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43); - Beschluss U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs "Kurzarbeit" im Hinblick auf die in Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45); - Beschluss U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäss Art. 65 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4); - Empfehlung U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49); - Empfehlung U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Art. 64 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,60 in der geänderten Fassung gemäss:- Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009;61 - Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010;62 - Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012;63 - Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012;64 - Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013;65 - Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013,66 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 vom 17. Dezember 2014 geänderten Fassung;67 - Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017.68
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit69, in der geänderten Fassung gemäss:- Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010;70 - Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012;71 - Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012;72 - Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013;73 - Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014;74 - Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017.75
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden zum Zweck dieses Abkommens wie folgt angepasst:
- a) In Anhang III wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH";
- b) In Anhang VI wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
Erwerbsunfähigkeitsgeld (ESA)
- a) Für Rechte, die vor dem 1. April 2016 gewährt wurden, ist das ESA für die ersten 91 Tage (Prüfungsphase) eine Geldleistung bei Krankheit. Ab dem 92. Tag (Hauptphase) wird das ESA zur Invaliditätsleistung.
- b) Für Rechte, die am oder nach dem 1. April 2016 gewährt wurden, ist das ESA für die ersten 365 Tage (Prüfungsphase) eine Geldleistung bei Krankheit. Ab dem 366. Tag (Unterstützungsgruppe) wird das ESA zur Invaliditätsleistung.
Rechtsvorschriften Grossbritanniens: Teil 1 des Wohlfahrtsreformgesetzes 2007.
Rechtsvorschriften Nordirlands: Teil 1 des Wohlfahrtsreformgesetzes (Nordirland) 2007.";
- c) In Anhang VIII, Teil 1 wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Altersrente nach Teil 1 des Rentengesetzes 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, bei denen in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden massgebenden Einkommensteuerjahr:
- i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäss Ziff. i kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
- ii) durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, im Zusammenhang mit Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Verordnung wiederaufleben würden.
Alle Anträge auf Zusatzrente nach Abschnitt 44 des Gesetzes über Sozialbeiträge und -leistungen 1992 und Abschnitt 44 des Gesetzes über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Nordirland) 1992.";
- d) In Anhang VIII, Teil 2 wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gestaffelte Rentenleistungen, nach den Abschnitten 36 und 37 des Nationalen Versicherungsgesetzes 1965 und den Abschnitten 35 und 36 des Nationalen Versicherungsgesetzes (Nordirland) 1966 gezahlt werden.";
- e) In Anhang X wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
- a) Staatliche Rentensicherung (Gesetz über die Staatliche Rentensicherung 2002 und Gesetz über die Staatliche Rentensicherung (Nordirland) 2002);
- b) Einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosengesetz 1995 und Arbeitslosenverordnung (Nordirland) 1995);
- d) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Gesetz über Sozialbeiträge und -leistungen 1992 und Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1992);
- e) Einkommensabhängige Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe (Wohlfahrtsreformgesetz und Wohlfahrtsreformgesetz (Nordirland) 2007).";
- f) In Anhang XI wird Folgendes eingefügt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
1) Nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs hat eine Person gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn:
- a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person; oder
- b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind; dann gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag. Dabei gelten Bezugnahmen auf "Versicherungszeiten" in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegten Versicherungszeiten:
- i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch
- ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird
2) Für die Anwendung des Art. 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld, Beihilfe für den Pfleger und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Masse berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.
3) Für die Zwecke des Art. 7 dieser Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.
4) Soweit Art. 46 dieser Verordnung Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Abschnitt 30A (5) des Gesetzes über Sozialbeiträge und -leistungen 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben: Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewesen wäre.
- i) Geldleistungen bei Krankheit oder an Stelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen; oder
- ii) Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Abschnitt 30A (1) bis (4) des Gesetzes über Sozialbeiträge und -leistungen 1992 gezahlt wurden.
5) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 werden zum Zweck dieses Abkommens wie folgt angepasst:
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- Bei der Berechnung des Entgeltfaktors zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.
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- Für die Zwecke des Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii dieser Verordnung gilt:
- a) hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung der obigen Nummer 5.1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff. i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;
- b) zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff. i dieser Verordnung nicht als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausser Acht gelassen.
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- Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.
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- Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen76.
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- Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen77.
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- Kapitel II der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern78.
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- Kapitel II der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern79.
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- Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen80.
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- Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern81.
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- Kapitel II der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr82.
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- Kapitel II der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr83.
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- Kapitel II der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten84.
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- Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/200385.
Übersetzung des englischen Originaltextes
Bericht und Antrag der Regierung Nr. 139/2019
Kundgemacht mit LGBl. 2020 Nr. 492.
ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, und die Amtsblätter der EWR/EFTA-Staaten.
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).
Dieser Artikel berührt nicht die Erklärung betreffend Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliesst, die dem Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 als Anhang beiliegt (ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58).
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).
Verordnung (EG) Nr. 67/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die 1996 an Handelsmessen in der Gemeinschaft teilnehmen (ABl. L 14 vom 19.1.1996, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).
Anhang I abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 186, LGBl. 2023 Nr. 31, LGBl. 2024 Nr. 48 und LGBl. 2025 Nr. 569.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 162/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2019.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 235/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. September 2019.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 43/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 208/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 137/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 10/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Februar 2022.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 97/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. April 2023.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 181/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Juli 2023.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 95/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Mai 2025.
In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 180/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Juni 2022.
ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S.3).
ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).
ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 60/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Juli 2011 (ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 7).
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 74/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2012 (ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 1).
ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 7/1994 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1).
ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).
ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).
ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, Bestandteil des EWR-Abkommens bei Unterzeichnung (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).
ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 99/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2007 (ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 10).
ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, in das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 66/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2016 (ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 1).
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