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Verordnung vom 9. Juni 2020 über die Verlängerung der Programmlaufzeit für die Gewährung liquiditätssichernder Kredite nach dem Ausfallgarantiegesetz

Geltender Text a fecha 2020-06-12

Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 2020 über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz), LGBl. 2020 Nr. 100, verordnet die Regierung:

Art. 1

Verlängerung der Programmlaufzeit

Die Programmlaufzeit für die Gewährung liquiditätssichernder Kredite nach Art. 6 des Gesetzes wird bis zum 30. September 2020 verlängert.

Art. 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef