Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
- ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.
- c) Die nachträgliche Benennung kann ausserdem enthalten:
- i) die in Regel 9 Abs. 4 Bst. b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen;
- ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;
- iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Abs. 5 Bst. g Ziff. i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Abs. 5 Bst. g Ziff. ii genannten Angaben.
- d) [Aufgehoben]
4) [Gebühren] Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.
5) [Mängel]
- a) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Abs. 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
- b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
- c) Werden ungeachtet der Bst. a und b die Erfordernisse des Abs. 3 Bst. b Ziff. i in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Abs. 3 Bst. b Ziff. i in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Bst. b Anwendung.
6) [Datum der nachträglichen Benennung]
- a) Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Bst. c Ziff. i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
- b) Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Bst. c Ziff. i, sowie der Bst. d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Bst. c Ziff. i, sowie der Bst. d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
- c) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den massgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Abs. 5 Bst. a genannten Mitteilung behoben:
- i) so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Abs. 3 Bst. a Ziff. i, iii und iv sowie Bst. b Ziff. i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Bst. b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;
- ii) so bleibt das nach Bst. a beziehungsweise Bst. b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Abs. 3 Bst. a Ziff. i, iii und iv sowie Bst. b Ziff. i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.
- d) Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Abs. 3 Bst. c Ziff. ii, so kann sie, ungeachtet der Bst. a, b und c, ein späteres Datum als das sich aus den Bst. a, b oder c ergebende tragen.
- e) Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Abs. 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.
7) [Nachträgliche Benennung infolge Umwandlung]
- a) Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist und soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht Organisation ihre Wirkung verloren hat, kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung jedes Mitgliedsstaates dieser Organisation, der Vertragspartei des Protokolls ist, beantragen.
- b) Ein Antrag auf Umwandlung nach Bst. a muss die in Abs. 3 Bst. a Ziff. i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:
- i) die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll; und
- ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaates alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaates nur einen Teil der in der Benennung dieser Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Waren und Dienstleistungen.
8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Benennung im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls der Behörde mit, welche die nachträgliche Benennung eingereicht hat.
9) [Schutzverweigerung] Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäss.
10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Abs. 2 Bst. a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Regel 25
Antrag auf Eintragung
1) [Einreichung des Antrags]
- a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:
- i) eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;
- ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;
- iii) einen Verzicht in Bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;
- iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, die Aufnahme oder eine Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
- v) die Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger Waren und Dienstleistungen;
- vi) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters.
- b) Der Antrag ist von dem Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Abs. 2 Bst. a Ziff. iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.
- c) [Aufgehoben]
- d) Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
2) [Inhalt des Antrags]
- a) Ein Antrag nach Abs. 1 Bst. a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:[^40]
- i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
- ii) den Namen des Inhabers oder den Namen des Vertreters, wenn die Änderung den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft;
- iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als "Erwerber" bezeichnet),
- iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Art. 2 des Protokolls für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt;
- v) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziff. iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der nach Ziff. iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat, Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Staates zu sein, der Mitglied einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt;
- vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alte benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht; und
- vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.
- b) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:
- i) ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;
- ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.
- c) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.
- d) Im Antrag auf Eintragung einer Einschränkung sind die eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nur unter den entsprechenden Nummern der in der internationalen Registrierung vorkommenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu gruppieren oder, falls die Einschränkung alle Waren und Dienstleistungen einer oder mehrerer dieser Klassen betrifft, die zu streichenden Klassen anzugeben.
3) [Aufgehoben]
4) [Mehrere Erwerber] Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so muss jeder Erwerber die Voraussetzungen nach Art. 2 des Madrider Protokolls für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung erfüllen.
Regel 26
Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25
1) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag] Erfüllt ein Antrag nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a nicht die geltenden Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Abs. 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit. Für die Zwecke dieser Regel prüft das Internationale Büro beim Antrag auf Eintragung einer Einschränkung nur, ob die in der Einschränkung angegebenen Nummern der Klassen in der betreffenden internationalen Registrierung vorkommen.
2) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.
3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden] Sind die Erfordernisse der Regel 25 Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
1) [Eintragung und Mitteilung]
- a) Entspricht der in Regel 25 Abs. 1 Bst. a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Angaben, die Änderung oder die Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Eintragung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so unterrichtet das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.
- b) Die Angaben, die Änderung oder die Löschung werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Abs. 2 Bst. c können sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.
- c) Unbeschadet des Bst. b wird die Änderung oder Löschung bei Ablauf der in Regel 26 Abs. 2 vorgeschriebenen Frist in das internationale Register eingetragen, wenn die Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist; ein Antrag, der gemäss Regel 25 Abs. 2 Bst. c eingereicht worden ist, kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen werden.
2) [Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers]
- a) Eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird unter der Nummer der von der teilweisen Änderung des Inhabers betroffenen internationalen Registrierung in das internationale Register eingetragen.
- b) Der Teil der internationalen Registrierung, für den eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, wird in der betreffenden internationalen Registrierung gestrichen und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen.
3) ...
4) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers]
- a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine diese Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, dass die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, dass die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.
- b) Die unter Bst. a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:
- i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers;
- ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen; und
- iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
- c) Die unter Bst. a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die in Bst. a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt.
- d) Das Internationale Büro trägt jede nach Bst. c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend.
- e) Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Bst. c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.
5) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Einschränkung]
- a) Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.
- b) In der in Bst. a genannten Erklärung ist anzugeben:
- i) aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist;
- ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht;
- iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen;
- iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
- c) Die in Bst. a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die in Bst. a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersenden.
- d) Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Bst. c in das internationale Register ein und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, entsprechend.
- e) Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Bst. c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das Internationale Register ein und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, entsprechend.
Regel 27bis
Teilung einer internationalen Registrierung
1) [Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung]
- a) Ein Antrag des Inhabers auf die Teilung einer internationalen Registrierung für nur einige der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine benannte Vertragspartei ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt von der Behörde dieser benannten Vertragspartei einzureichen, sobald letztere überzeugt ist, dass die Teilung, deren Eintragung beantragt wird, die Erfordernisse ihres anwendbaren Rechts einschliesslich der Erfordernisse bezüglich Gebühren erfüllt.
- b) Der Antrag hat Folgendes anzugeben:
- i) die Vertragspartei der Behörde, die den Antrag einreicht;
- ii) den Namen der Behörde, die den Antrag einreicht;
- iii) die Nummer der internationalen Registrierung;
- iv) den Namen des Inhabers;
- v) die Namen der abzutrennenden Waren und Dienstleistungen, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen;
- vi) den Betrag der gezahlten Gebühr und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Betrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.
- c) Der Antrag ist von der Behörde zu unterschreiben, die den Antrag einreicht, und, falls die Behörde dies verlangt, auch vom Inhaber.
- d) Ein nach diesem Absatz eingereichter Antrag kann eine in Übereinstimmung mit Regel 18bis oder Regel 18ter übersandte Erklärung für die im Antrag angegebenen Waren und Dienstleistungen enthalten, oder dem Antrag kann eine solche Erklärung beigefügt werden.
2) [Gebühr] Die Teilung einer internationalen Registrierung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 7.7 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr.
3) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag]
- a) Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen nach Abs. 1, so fordert das Internationale Büro die Behörde, die den Antrag eingereicht hat, auf, den Mangel zu beheben, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.
- b) Ist die entrichtete Gebühr niedriger als der Betrag der Gebühr nach Abs. 2, so unterrichtet das Internationale Büro den Inhaber darüber und teilt dies gleichzeitig der Behörde mit, die den Antrag eingereicht hat.
- c) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Aufforderung nach Bst. a oder b behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Internationale Büro teilt dies der Behörde mit, die den Antrag eingereicht hat; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und erstattet die nach Abs. 2 entrichtete Gebühr nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte dieser Gebühr zurück.
4) [Eintragung und Mitteilung]
- a) Entspricht der Antrag den geltenden Erfordernissen, so trägt das Internationale Büro die Teilung ein, nimmt eine internationale Teilregistrierung im internationalen Register vor, teilt dies der Behörde, die den Antrag eingereicht hat, mit, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.
- b) Die Teilung einer internationalen Registrierung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der Antrag beim Internationalen Büro eingegangen ist, oder gegebenenfalls dem Datum, an dem der in Abs. 3 genannte Mangel behoben wurde.
5) [Antrag, der nicht als solcher betrachtet wird] Ein Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei, die nicht oder nicht mehr für die im Antrag genannten Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen benannt ist, wird nicht als solcher betrachtet.
6) [Erklärung, dass eine Vertragspartei keine Teilungsanträge einreichen wird] Eine Vertragspartei, deren Recht die Teilung von Gesuchen um Eintragung einer Marke oder die Teilung von Eintragungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den in Abs. 1 genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Regel 27ter
Zusammenführung internationaler Registrierungen
1) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers ergebenden internationalen Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers zu stellen ist, zusammengeführt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein, teilt dies den Behörden der von der Änderung betroffenen benannten Vertragspartei oder -parteien mit und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.
2) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung der Teilung einer internationalen Registrierung ergebenden internationalen Registrierungen]
- a) Auf Antrag des Inhabers, der über die Behörde eingereicht wird, die den in Regel 27bis Abs. 1 genannten Antrag eingereicht hat, wird eine sich aus einer Teilung ergebende internationale Registrierung mit der internationalen Registrierung zusammengeführt, von der sie abgetrennt wurde, sofern dieselbe natürliche oder juristische Person der eingetragene Inhaber beider oben genannter internationaler Registrierungen ist und die betroffene Behörde überzeugt ist, dass der Antrag die Erfordernisse des für sie anwendbaren Rechts einschliesslich der Erfordernisse bezüglich Gebühren erfüllt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein, teilt dies der Behörde, die den Antrag eingereicht hat, mit und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.
- b) Die Behörde einer Vertragspartei, deren Recht die Zusammenführung von Registrierungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den unter Bst. a genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Regel 28
Berichtigungen im internationalen Register
1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, dass hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.
2) [Mitteilung] Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist dieBehörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das Internationale Büro zusätzlich auch jene Behörde.
3) [Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung] Jede in Abs. 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Art. 5 des Protokolls und die Regeln 16 bis 18ter finden sinngemäss Anwendung mit der Massgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betreffende Behörde berechnet wird.
4) [Berichtigungsfrist] Ungeachtet des Abs. 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von 9 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.
Kapitel 6
Erneuerungen
Regel 29
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Die Tatsache, dass die in Art. 7 Abs. 3 des Protokolls genannte offiziöse Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.
Regel 30
Einzelheiten betreffend die Erneuerung
1) [Gebühren]
- a) Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist:
- i) der Grundgebühr;
- ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr; und
- iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
- b) Gehen Zahlungen zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als sechs Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als sechs Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.[^41]
- c) Ist unbeschadet des Abs. 2 eine Erklärung gemäss Regel 18ter Abs. 2 oder 4 im internationalen Register für eine Vertragspartei eingetragen worden, für welche die Zahlung einer individuellen Gebühr nach Bst. a Ziff. iii geschuldet ist, so wird der Betrag dieser individuellen Gebühr nur unter Berücksichtigung der in der genannten Erklärung angegebenen Waren und Dienstleistungen ermittelt.
2) [Weitere Einzelheiten]
- a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.
- b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei für die betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register einzutragen ist.
- c) Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Abs. 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Abs. 1 Bst. a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Abs. 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Abs. 1 Bst. a eingetragen worden ist.
- d) [Aufgehoben]
- e) Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Protokolls.
3) [Nicht ausreichende Gebühren]
- a) Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.
- b) Liegt der bei Ablauf der in Abs. 1 Bst. a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Abs. 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Bst. c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.
- c) Wurde die unter Bst. a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Abs. 1 Bst. a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Abs. 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 v. H. dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Abs. 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.
4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden] Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet.
Regel 31
Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
1) [Eintragung und Erneuerungsdatum] Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Art. 7 Abs. 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.
2) [Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen] Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.
3) [Mitteilung und Bescheinigung] Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.
4) [Mitteilung bei Nichterneuerung]
- a) Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.
- b) Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
1) [Information über internationale Registrierungen]
- a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die massgeblichen Daten über:
- i) die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;
- ii) die nach Regel 16 Abs. 1 mitgeteilten Informationen;
- iii) die nach Regel 17 Abs. 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18bis Abs. 2 und 18ter Abs. 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;
- iv) die nach Regel 31 Abs. 1 eingetragenen Erneuerungen;
- v) die nach Regel 24 Abs. 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;
- vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;
- vii) die Eintragungen nach Regel 27;
- viii) die nach Regel 22 Abs. 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Abs. 1 oder Regel 34 Abs. 3 Bst. d eingetragenen Löschungen;
- viiibis) die nach Regel 27bis Abs. 4 eingetragene Teilung und die nach Regel 27ter eingetragene Zusammenführung;
- ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;
- x) die nach Regel 19 Abs. 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;
- xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Abs. 2 Bst. a, 23 und 27 Abs. 4 und 5 eingetragenen Informationen;[^42]
- xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen;
- xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Abs. 2 Bst. b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Abs. 6 Bst. a.
- b) Die Abbildung der Marke wird in der im internationalen Gesuch eingereichten Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.[^43]
- c) [Aufgehoben][^44]
2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt:
- i) jede Mitteilung nach Regel 7, 17 Abs. 7, 20bis Abs. 6, 27bis Abs. 6, 27ter Abs. 2 Bst. b oder 40 Abs. 6 und 7 und jede Erklärung nach Regel 17 Abs. 5 Bst. d oder e;[^45]
- ii) Erklärungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b oder Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Bst. c Satz 1 des Protokolls;
- iii) Erklärungen nach Art. 8 Abs. 7 des Protokolls;
- iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 Bst. a;
- v) eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.
3) [Veröffentlichungen auf der Internetseite] Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Abs. 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.
4) ...
Regel 33
Elektronische Datenbank
1) [Inhalt der Datenbank] Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.
2) [Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen] Ist ein internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des internationalen Gesuchs oder der Benennung im internationalen Register eingetragen worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.
3) [Zugang zur elektronischen Datenbank] Die elektronische Datenbank wird den Behörden der Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit online oder durch andere geeignete und vom Internationalen Büro festgelegte Mittel zugänglich gemacht. Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Abs. 2 eingegebene Daten werden mit dem Hinweis versehen, dass das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.
Kapitel 8
Gebühren
Regel 34
Gebührenbetrag und Zahlung der Gebühren
1) [Gebührenbetrag] Die Beträge der nach dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.
2) [Zahlungen]
- a) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder, falls die Behörde der Vertragspartei des Inhabers den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde an das internationale Büro gezahlt werden.
- b) Jede Vertragspartei, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung der Gebühren übernommen hat, teilt dies dem Generaldirektor mit.
3) [Individuelle Gebühr zahlbar in zwei Teilbeträgen]
- a) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Art. 8 Abs. 7 des Protokolls abgibt oder abgegeben hat, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die individuelle Gebühr, die für eine Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung des internationalen Gesuchs oder der nachträglichen Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht dieser Vertragspartei bestimmt.
- b) Findet Bst. a Anwendung, so werden Hinweise auf eine individuelle Benennungsgebühr unter Punkt 2 und 5 des Gebührenverzeichnisses als Hinweise auf den ersten Teilbetrag der individuellen Gebühr betrachtet.
- c) Findet Bst. a Anwendung, so teilt die Behörde der betroffenen benannten Vertragspartei dem Internationalen Büro mit, wann der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr fällig wird. In der Mitteilung ist folgendes anzugeben:
- i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
- ii) der Name des Inhabers;
- iii) das Datum, bis zu dem der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr zu entrichten ist;
- iv) sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für die die Marke in der betroffenen benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen.
- d) Das Internationale Büro übersendet die Mitteilung an den Inhaber. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr innerhalb der massgeblichen Frist entrichtet, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet die Behörde der betroffenen Vertragspartei entsprechend. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr nicht innerhalb der massgeblichen Frist entrichtet, so unterrichtet das Internationale Büro die Behörde der betroffenen Vertragspartei, löscht die internationale Registrierung im internationalen Register in Bezug auf die betroffene Vertragspartei und unterrichtet den Inhaber entsprechend.
4) [Zahlungsweise für Gebühren, die an das Internationale Büro entrichtet werden] Gebühren sind wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben an das Internationale Büro zu entrichten.
5) [Angaben bei der Zahlung] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes anzugeben:
- i) vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie der Zweck der Zahlung;
- ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.
6) [Datum der Zahlung]
- a) Vorbehaltlich der Regel 30 Abs. 1 Bst. b und des Bst. b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.
- b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vorn Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht.
7) [Änderung des Gebührenbetrags]
- a) Tritt zwischen dem Datum, an dem bei der Ursprungsbehörde der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro eingeht, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.
- b) Wird von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.
- c) Findet Abs. 3 Bst. a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in diesem Absatz genannten Datum gilt.
- d) Tritt zwischen dem Datum der Zahlung und dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung hinsichtlich des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Abs. 1 Bst. b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung.
- e) Ändert sich der Betrag einer anderen als der unter den Bst. a, b, c und d genannten Gebühren, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.
Regel 35
Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung] Alle aufgrund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.
2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung]
- a) Erklärt eine Vertragspartei nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Protokolls, dass sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.
- b) Ist die Gebühr in der unter Bst. a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.
- c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinander folgenden Monaten mindestens 5 v. H. über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zu Grunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.
- d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 v. H. unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zu Grunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
- i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters;
- ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Kommunikation mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;[^46]
- iii) die Löschung der internationalen Registrierung;
- iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii;
- v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. iv;
- vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Protokolls;
- vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt;
- viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Abs. 9 oder 28 Abs. 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Abs. 5 oder 27 Abs. 4 oder 5;
- ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung;
- x) nach Regel 20 übermittelte Informationen;
- xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23;
- xii) jede Berichtigung im internationalen Register.
Regel 37
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
1) Der in Art. 8 Abs. 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:
2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
Regel 38
Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.
Kapitel 9
Verschiedenes
Regel 39
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
1) Hat ein Staat ("Nachfolgestaat"), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei ("Vorgängervertragspartei") war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die Anwendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer in der Vorgängervertragspartei vor dem in Abs. 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- i) Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen Registrierung übersandten Mitteilung; und
- ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist der unter der Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses dem Internationalen Büro zustehenden Gebühr und der unter der Nr. 10.2 dieses Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr, die dieses an den Nachfolgestaat überweist.[^47]
2) Das in Abs. 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.
3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Abs. 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.
4) Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach Erhalt einer Mitteilung nach Abs. 3 nur dann verweigern, wenn die gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls anwendbare Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.
5) Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat, der beim Generaldirektor eine Erklärung abgegeben hat, er sei Rechtsnachfolger einer Vertragspartei, Anwendung.
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
1) [Inkrafttreten] Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. Januar 2020 geltende Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden als "Gemeinsame Ausführungsordnung" bezeichnet).
2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
- a) Ungeachtet des Abs. 1:
- i) gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. Februar 2020 eingegangen ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
- ii) gilt eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro in dem Umfang, in dem die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt sind, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 5bis, 20bis Abs. 3, 24 Abs. 8, 27, 27bis oder 27ter übereinstimmend;
- iii) wird ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, die vor dem 1. Februar 2020 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach den Regeln 11, 12, 13, 20bis Abs. 2, 24 Abs. 5, 26 oder 27bis Abs. 3 Bst. a der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach den Regeln 15, 20bis Abs. 3 Bst. b, 24 Abs. 6, 27 Abs. 1 Bst. b und c oder 27bis Abs. 4 Bst. b der Gemeinsamen Ausführungsordnung;
- iv) gilt eine Mitteilung nach Art. 4bis Abs. 2, 5 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 6 oder 6 Abs. 4 des Protokolls oder nach den Regeln 21bis, 23 oder 34 Abs. 3 Bst. c der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 17 Abs. 4, 19 Abs. 2, 21 Abs. 2, 21bis Abs. 4, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2 oder 34 Abs. 3 Bst. d übereinstimmend;
- v) eine Mitteilung, eine Erklärung oder eine rechtskräftige Entscheidung nach den Regeln 16, 18bis, 18ter, 20, 20bis Abs. 5, 23bis oder 27 Abs. 4 oder 5 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungs- ordnung erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 16 Abs. 2, 18bis Abs. 2, 18ter Abs. 5, 20 Abs. 3, 20bis Abs. 5 Bst. d, 23bis Abs. 3, 27 Abs. 4 Bst. d und e oder Abs. 5 Bst. d und e übereinstimmend.
- b) Für die Zwecke der Regel 34 Abs. 7 gelten die in Regel 34 Abs. 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. Februar 2020 gültigen Gebühren.
- c) Eine Mitteilung nach den Regeln 6 Abs. 2 Ziff. iii, 7 Abs. 2, 17 Abs. 5 Bst. d, 20bis Abs. 6, 27bis Abs. 6, 27ter Abs. 2 Bst. b, 34 Abs. 3 Bst. a oder 40 Abs. 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die von der Behörde einer Vertragspartei vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt wird, wirkt sich nach den Regeln 6 Abs. 2 Ziff. iii, 7 Abs. 2, 17 Abs. 5 Bst. d, 20bis Abs. 6, 27bis Abs. 6, 27ter Abs. 2 Bst. b, 34 Abs. 3 Bst. a oder 40 Abs. 6 weiterhin aus.
- d) [Aufgehoben]
3) [Aufgehoben]
4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]
- a) Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung der Gemeinsamen Ausführungsordnung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde und auf jedes zwischen diesem Datum und einschliesslich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch gemäss der Definition in Regel 1 Ziff. viii der Gemeinsamen Ausführungsordnung, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und auf jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt be züglich der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn:
- i) die internationale Registrierung ist zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll in Übereinstimmung mit Regel 24 Abs. 1 Bst. c der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen; oder
- ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung; und
- iii) die nachträgliche Benennung ist in das internationale Register eingetragen.
- b) Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Abs. 1 Bst. a oder c der Gemeinsamen Ausführungsordnung als eingegangen gilt und eine nachträgliche Benennung in Bezug auf eine internationale Registrierung gilt als an dem Datum erfolgt, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, falls sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung der Behörde der Vertragspartei des Inhabers übergeben wird, falls sie über diese Behörde eingereicht wird.
5) ...
6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht] Ist an dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Abs. 1 oder Regel 27ter Abs. 2 Bst. a nicht mit dem innerstaatlichen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
7) [Übergangsbestimmung hinsichtlich der Teilersetzung] Kein Amt ist verpflichtet, Regel 21 Abs. 3 Bst. d Satz 2 vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.[^48]
8) [Übergangsbestimmung zu den Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii und Abs. 3 sowie 18 Abs. 1 Bst. e)] Die Vertragsparteien können weiterhin die Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii und Abs. 3 sowie 18 Abs. 1 Bst. e, wie sie seit dem 1. November 2021 in Kraft sind, bis am 1. Februar 2025 oder bis zu einem späteren Datum anwenden, sofern die betreffende Vertragspartei dem Internationalen Büro vor dem 1. Februar 2025 oder vor dem Datum, an welches diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, eine Mitteilung sendet. Das spätere Datum wird berücksichtigt. Die Vertragspartei kann diese Mitteilung nachfolgend jederzeit zurückziehen.[^49][^50]
Regel 41
Verwaltungsvorschriften
1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]
- a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Vor Erlass oder Änderung der Verwaltungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor die von den vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffenen Behörden.
- b) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung.
2) [Aufsicht der Versammlung] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.
3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]
- a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Blatt veröffentlicht.
- b) Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Veröffentlichung im Blatt in Kraft treten.
4) [Widerspruch zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere Vorrang.
Gebührenverzeichnis
Verzeichnis der Regeln
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Verzeichnis der Vorschriften[^54]
Erster Teil
Begriffsbestimmungen
Vorschrift 1
Abkürzungen
- a) Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften bedeutet:
- i) "Ausführungsordnung" die Ausführungsordnung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;
- ii) "Regel" eine Regel der Ausführungsordnung.
- b) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschriften hat ein in Regel 1 genannter Begriff die gleiche Bedeutung wie in der Ausführungsordnung.
Zweiter Teil
Formblätter
Vorschrift 2
Vorgeschriebene Formblätter
Für jedes Verfahren, für das die Ausführungsordnung die Verwendung eines Formblatts vorschreibt, erstellt das Internationale Büro dieses Formblatt.
Vorschrift 3
Fakultative Formblätter
Hinsichtlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Verfahren, ausgenommen jene nach Vorschrift 2, kann das Internationale Büro fakultative Formblätter erstellen.
Vorschrift 4 [^55]
Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter
Das Internationale Büro veröffentlicht alle vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 und stellt sie auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum bereit.
Vorschrift 5 [^56]
[Aufgehoben]
Dritter Teil
Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Vorschrift 6
Erfordernis der Schriftform; Versand mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag
- a) Unter Vorbehalt von Vorschrift 11.a) sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und zu unterschreiben.
- b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.
Vorschrift 7 [^57]
Unterschrift
- a) Die Unterschrift muss handschriftlich oder mit Schreibmaschine erfolgen oder muss aufgedruckt oder aufgestempelt sein. Bei den in Vorschrift 11.a)i) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)ii) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine vom Internationalen Büro festzulegende Kennzeichnungsart ersetzt werden.
- b) Bei mehreren Hinterlegern, Inhabern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern genügt eine Unterschrift, sofern die unterzeichnende Person erklärt, dass sie nach geltendem Recht zur Unterschrift befugt ist.
Vorschrift 8
[Aufgehoben]
Vorschrift 9
[Aufgehoben]
Vorschrift 10
[Aufgehoben]
Vorschrift 11
Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs
- a)
- i) Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilungen zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro, einschliesslich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbart.
- ii) Der Austausch von Mitteilungen zwischen dem Internationalen Büro und den Hinterlegern sowie den Inhabern kann mit elektronischen Mitteln zu einem Zeitpunkt und nach einem Vorgehen erfolgen, die vom Internationalen Büro festgelegt werden; die entsprechenden Einzelheiten werden auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlicht.
- b) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronischen Übermittlung umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.
- c) Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt aufgrund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem der Sendevorgang begonnen wurde, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.
Vierter Teil
Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften
Vorschrift 12
Namen und Anschriften
- a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname oder Hauptname und der Vorname oder Beiname beziehungsweise die Vor- und Beinamen der natürlichen Person anzugeben.
- b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben.
- c) Ist der Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so hat die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen zu bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet. Bei einer juristischen Person, deren Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden.
- d) Eine Anschrift bzw. eine elektronische Anschrift ist jeweils so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle postalische bzw. elektronische Zustellung entspricht. Eine Anschrift hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können eine Telefonnummer sowie eine abweichende Anschrift bzw. elektronische Anschrift angegeben werden.[^58]
Vorschrift 13 [^59]
Zustellungsanschrift
Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschiedlichen Anschriften können eine einzige Anschrift bzw. elektronische Anschrift für die Zustellung angegeben werden. Ist keine dieser beiden Anschriften angegeben, so gilt die Anschrift bzw. elektronische Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift.
Fünfter Teil
Mitteilung vorläufiger Schutzverweigerugen
Vorschrift 14
Datum des Versands einer Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung
Beim Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Postdienst ist der Poststempel ausschlaggebend. Ist der Poststempel unleserlich ist oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als sei 20 Tage vor dem Datum des Eingangs beim Internationalen Büro versandt worden. Liegt jedoch das in dieser Weise bestimmte Datum des Versands vor jedem in der Mitteilung genannten Datum der Schutzverweigerung oder Versanddatum, so behandelt das Internationale Büro diese Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Versanddatum. Bei Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des Versandprotokolls das Versanddatum.
Vorschrift 15
Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung
- a) Die auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung muss sich auf die in den Regeln 17.2) und 3) vorgesehenen Angaben beschränken. Zusammen mit der nach Regel 17.2)iv) vorgesehenen Angabe der Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, sind zusätzlich zu der Feststellung, dass sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch stützt, in Kurzform die Widerspruchsgründe zu nennen (beispielsweise Kollision mit einer früheren Marke oder einem sonstigen früheren Recht, mangelnde Unterscheidungskraft). Stützt sich der Widerspruch auf eine Kollision mit einem früheren Recht, bei dem es sich nicht um eine Marke handelt, die eingetragen oder Gegenstand einer Anmeldung zur Eintragung ist, so ist dieses Recht und nach Möglichkeit dessen Inhaber so kurz wie möglich zu bezeichnen. Der Mitteilung müssen keine Schriftstücke oder Nachweise beigelegt werden.
- b) Sind der Mitteilung Schriftstücke beigefügt, die nicht auf getrennten Blättern im Format A4 vorliegen ist oder nicht zur Digitalisierung geeignet sind, oder sind ihr andere Anlagen beigefügt, bei denen es sich nicht um Schriftstücke handelt, wie Muster und Verpackungen, so werden diese nicht eingetragen und das Internationale Büro verfügt über sie nach Belieben.
Sechster Teil
Nummerierung internationaler Registrierungen
Vorschrift 16
Nummerierung nach einer Teilung oder teilweisen Änderung des Inhabers
- a) Die aus der Eintragung einer teilweisen Änderung oder Teilung des Inhabers hervorgegangene eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der internationalen Regierung, die teilweise Gegenstand einer Änderung des Inhabers oder einer Teilung ist, mit einem Grossbuchstaben.
- b) [Aufgehoben]
Vorschrift 17
Nummerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen
Die aus der Zusammenführung internationaler Registrierungen nach Regel 27ter hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der internationalen Registrierung, die teilweise Gegenstand einer Änderung des Inhabers oder einer Teilung ist, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
Vorschrift 18
Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Die eigenständige internationale Registrierung, die nach Regel 27.4) e) im Register eingetragen wird, trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Grossbuchstaben.
Siebter Teil
Zahlung der Gebühren
Vorschrift 19 [^60]
Zahlungsweise
Die Zahlung der Gebühren an das Internationale Büro erfolgt:
- i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent; oder
- ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros; oder
- iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektronischen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.
(am 1. Februar 2023 geltender Text)
- 1. [Aufgehoben]
- 2. Internationales Gesuch [^51]
- 3. [Aufgehoben]
- 4. Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
- 5. Benennung nach der internationalen Registrierung
- 6. Erneuerung
- 7. Verschiedene Eintragungen (Art. 9ter des Prot.)
- 8. Informationen über internationale Registrierungen (Art. 5ter des Prot.)
- 9. Besondere Dienstleistungen
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.
- 10. Fortdauer der Wirkungen [^53]
(am 1. Februar 2020 geltender Text)
[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 92.
[^2]: Ingress berichtigt durch LGBl. 2023 Nr. 112.
[^3]: Übersetzung des französischen Originaltextes.
[^4]: Überschrift abgeändert durch durch LGBl. 2021 Nr. 92.
[^5]: Regel 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^6]: Regel 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^7]: Regel 3 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^8]: Regel 3 Abs. 6 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^9]: Regel 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^10]: Regel 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^11]: Regel 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^12]: Regel 5 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^13]: Regel 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^14]: Regel 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^15]: Regel 5bis Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^16]: Regel 9 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^17]: Regel 9 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^18]: Regel 15 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^19]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. v abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^20]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass die Vertragsparteien, für welche die Gesetzgebung eine Frist von 60 Kalendertagen oder aufeinanderfolgenden Tagen vorsieht, die Bedingung von Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii erfüllen.
[^21]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^22]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. viii abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^23]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. ix eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^24]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. x eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^25]: Regel 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^26]: Regel 17 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^27]: Regel 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^28]: Regel 18 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^29]: Regel 18 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^30]: Regel 18 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^31]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.
[^32]: Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.
[^33]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."
[^34]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1) c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt."
[^35]: Regel 21 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^36]: Regel 21 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^37]: Regel 22 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^38]: Regel 23bis Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^39]: Regel 24 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^40]: Regel 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 92.
[^41]: Regel 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^42]: Regel 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. xi abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^43]: Regel 32 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^44]: Regel 32 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^45]: Regel 32 Abs. 2 Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^46]: Regel 36 Bst. ii abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 92.
[^47]: Regel 39 Abs. 1 Bst. ii abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^48]: Regel 40 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^49]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, in der Mitteilung das Datum anzugeben, an dem sie die Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii sowie 18 Abs. 1 Bst. e, wie sie am 1. November 2023 in Kraft getreten sind, anwenden werden.
[^50]: Regel 40 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.
[^51]: Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^52]: Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Abbildungen der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Abbildungen der Marke in Farbe ist.
[^53]: Gebührenverzeichnis Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^54]: Verzeichnis der Vorschriften abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^55]: Vorschrift 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^56]: Vorschrift 5 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^57]: Vorschrift 7 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^58]: Vorschrift 12 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^59]: Vorschrift 13 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
[^60]: Vorschrift 19 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.
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