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Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Geltender Text a fecha 2024-11-01

Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 2. Oktober 2018 kund.[^2]

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 2. Oktober 2018

Inkrafttreten: 1. Februar 2020

Anhang

Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken[^3][^4]

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:

Regel 1bis

[Aufgehoben]

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro

An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

2) [Bestellung des Vertreters]

Das Formblatt ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.

3) [Nicht vorschriftsmässige Bestellung]

4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]

5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Abs. 5 Bst. b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.

Regel 4

Berechnung der Fristen

1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Abs. 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet ist.

5) [Angabe des Datums des Ablaufs] Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Abs. 1 bis 3 an.

Regel 5

Entschuldigung der Fristversäumnis[^9]

1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe oder Störungen im Post- und Zustelldienst oder bei elektronisch übersandten Mitteilungen aufgrund von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde.[^10]

2) [aufgehoben][^11]

3) [aufgehoben][^12]

4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis oder die Handlung nach Abs. 1 sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vorgenommen wird.[^13]

5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 4 des Protokolls und in Regel 24 Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Abs. 1 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Abs. 1und 4 Anwendung.[^14]

Regel 5bis

Weiterbehandlung

1) [Antrag]

2) [Eintragung und Mitteilung] Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

Regel 6

Sprachen

1) [Internationales Gesuch] Das internationale Gesuch ist je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch, Französisch und Spanisch freistellen kann.

2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche] Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind, vorbehältlich der Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3, wie folgt abzufassen:

3) [Eintragung und Veröffentlichung]

4) [Übersetzung]

Regel 7

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

1) ...

2) [Absicht die Marke zu benutzen] Verlangt eine Vertragspartei als eine benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, dass die Erklärung vom Hinterleger persönlich zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezüglich Aussage zu enthalten und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner, dass die Erklärung in Englisch, Französisch oder Spanisch abgefasst wird, so ist die verlangte Sprache in der Notifikation anzugeben.

3) [Notifikation]

Kapitel 2

Internationale Gesuche

Regel 8

Mehrere Hinterleger

1) [Aufgehoben]

2) [Zwei oder mehr Hinterleger] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Art. 2 Abs. 1 des Protokolls einzureichen.

Regel 9

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

1) [Einreichung] Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen Büro einzureichen.

2) [Formblatt und Unterschrift]

3) [Gebühren] Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.

4) [Inhalt des Internationalen Gesuchs]

5) [Zusätzlicher Inhalt des internationalen Gesuchs]

6)-7) ...

Regel 10

Gebühren für das internationale Gesuch

1) [Aufgehoben]

2) [Vorgeschriebene Gebühren] Für das internationale Gesuch ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.

3) [Aufgehoben]

Regel 11

Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

1) [Aufgehoben]

2) [Vom Hinterleger zu behebende Mängel]

3) [Von dem Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

4) [Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

5) [Erstattung von Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 oder Abs. 4 Bst. b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

6) [Andere Mängel in bezog auf die Benennung einer Vertragspartei]

7) [Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird] Wird das internationale Gesuch vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem Erfordernis der Regel 6 Abs. 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird an den Absender zurückgesandt.

Regel 12

Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

1) [Klassifikationsvorschlag]

2) [Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme] Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.

3) [Anmahnung bezüglich des Vorschlags] Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Abs. 1 Bst. a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Abs. 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

4) [Zurücknahme des Vorschlags] Nimmt das Internationale Büro aufgrund der nach Abs. 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

5) [Änderung des Vorschlags] Ändert das Internationale Büro aufgrund der nach Abs. 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger über diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Abs. 1 Bst. b angegebenen Betrags.

6) [Bestätigung des Vorschlags] Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Abs. 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

7) [Gebühren]

8) [Erstattung der Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Abs. 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

8bis) [Prüfung von Einschränkungen] Das Internationale Büro prüft die in einem internationalen Gesuch enthaltenen Einschränkungen, wobei die Abs. 1 Bst. a und 2 bis 6 sinngemäss Anwendung finden. Kann das Internationale Büro die in der Einschränkung angegebenen Waren und Dienstleistungen nicht in die Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppieren, die in dem betreffenden, gegebenenfalls nach den Abs. 1 bis 6 geänderten internationalen Gesuch aufgeführt sind, so teilt es einen Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Mangel behoben, so gelten die betreffenden Waren und Dienstleistungen als in der Einschränkung nicht enthalten.

9) [Klassifikation in der Eintragung] Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den sonstigen massgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.

Regel 13

Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

1) [Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde] Ist das Internationale Büro der Auffassung, dass Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff oder die Streichung des Begriffs vorschlagen.

2) [Frist für die Behebung von Mängeln]

Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

1) [Eintragung der Marke im internationalen Register] Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den massgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersendet, wenn sie dies wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.

2) [Inhalt der Registrierung] Die internationale Registrierung enthält folgendes:

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung

1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]

so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Art. 3 Abs. 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.

2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen] In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Art. 3 Abs. 4 des Protokolls bestimmte Datum.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Regel 16

Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Protokolls gestützt ist

1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche und Frist für die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist]

2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung] Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt sie an den Inhaber.

Regel 17

Vorläufige Schutzverweigerung

1) [Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung]

2) [Inhalt der Mitteilung] Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben: 3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung über eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Abs. 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen des Widersprechenden und des Vertreters, gegebenenfalls ihre Anschrift, sofern möglich, zu enthalten; ungeachtet des Abs. 2 Ziff. v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.[^25]

4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen] Das internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Abs. 1 Bst. d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde gegenüber dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

5) [Bestätigung oder Rücknahme einer vorläufigen Schutzverweigerung]

Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen internationalen Registrierung diese Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, muss die Behörde die in Regel 18ter Abs. 2 oder 3 genannte Erklärung an das Internationale Büro unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlossen sind. Weitere Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach Regel 18ter Abs. 4 zu übermitteln.

6) ...

7) [Informationen bezüglich der Antwortfrist auf eine vorläufige Schutzverweigerung] Die Vertragsparteien teilen dem Internationalen Büro die in Abs. 2 Ziff. vii vorgesehene Frist mit, sowie die Art und Weise, wie diese Frist berechnet wird.[^26]

Regel 18

Nicht vorschriftsmässige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung

1) [Allgemeines]

so trägt das Internationale Büro die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmässigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.

2) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Protokolls]

Regel 18bis

Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei

1) [Prüfung von Amts wegen abgeschlossen, Widerspruch oder Stellungnahmen durch Dritte noch möglich]

2) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.

Regel 18ter

Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei

1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde][^31] Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird.[^32]

2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung] Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird: es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Abs. 3.

3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung] Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.

4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Abs. 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.[^33]

5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.

Regel 19

Ungültigerklärungen in benannten Vertragsparteien

1) [Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:

2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung des Inhabers und der betroffenen Behörde]

Regel 20

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

1) [Übermittlung von Informationen]

2) [Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung] Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Abs. 1 mitgeteilt, so teilt die Partei, welche die Information übermittelt hat, auch dem Internationalen Büro eine teilweise oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit.

3) [Eintragung]

4) ...

Regel 20bis

Lizenzen

1) [Antrag auf Eintragung einer Lizenz]

2) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag]

3) [Eintragung und Mitteilung]

4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz] Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.

5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]

6) [Erklärung der Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das international Register in einer Vertragspartei]

Regel 21 [^35]

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

1) [Antrag und Mitteilung] Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Art. 4bis Abs. 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde auf Grund dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben: Die Mitteilung kann auch Angaben über andere, aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.

2) [Eintragung]

3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]

Regel 21bis

Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs

1) [Rechtskräftige Zurückweisung der Inanspruchnahme des Zeitrangs] Ist eine Inanspruchnahme des Zeitrangs in Bezug auf die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden, so unterrichtet die Behörde dieser Organisation das Internationalen Büro über jede rechtskräftige Entscheidung über die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Anspruchs.

2) [Inanspruchnahme des Zeitrangs nach der internationalen Registrierung] Beansprucht der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der eine Vertragsorganisation benannt wird, nach dem Recht dieser Organisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, direkt bei der Behörde dieser Vertragsorganisation und hat diese Behörde den Anspruch anerkannt, so hat diese Behörde das Internationale Büro hiervon zu benachrichtigen. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes anzugeben:

3) [Andere Entscheidungen, die die Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren] Die Behörde einer Vertragsorganisation unterrichtet das Internationale Büro über alle weiteren rechtskräftigen Entscheidungen, die eine im internationalen Register eingetragene Inanspruchnahme des Zeitranges berühren.

4) [Eintragung in das internationale Register] Das Internationale Büro trägt die nach den Abs. 1 bis 3 mitgeteilten Angaben in das internationale Register ein.

Regel 22

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]

2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]

Regel 23

Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen

1) [Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs oder der Zusammenführung von Basisgesuchen] Wird innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilt, oder werden mehrere Basisgesuche in ein einziges Gesuch zusammengeführt, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt folgendes an:

2) [Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro] Das Internationale Büro trägt die in Abs. 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.

3) [Teilung oder Zusammenführung der sich aus den Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder der Basiseintragungen] Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen, die sich aus dem Basisgesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Art. 6 Abs. 3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder Zusammenführung von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Art. 6 Abs. 3 des Protokolls.

Regel 23bis

Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien

1) [Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen] Die Behörde einer bestimmten Vertragspartei kann das Internationale Büro ersuchen, Mitteilungen bezüglich einer internationalen Registrierung in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.[^38]

2) [Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Abs. 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.

3) [Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Abs. 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne deren Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

1) [Berechtigung]

2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]

3) [Inhalt]

4) [Gebühren] Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

5) [Mängel]

6) [Datum der nachträglichen Benennung]

7) [Nachträgliche Benennung infolge Umwandlung]

8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Benennung im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls der Behörde mit, welche die nachträgliche Benennung eingereicht hat.

9) [Schutzverweigerung] Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäss.

10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Abs. 2 Bst. a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 25

Antrag auf Eintragung

1) [Einreichung des Antrags]

2) [Inhalt des Antrags]

3) [Aufgehoben]

4) [Mehrere Erwerber] Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so muss jeder Erwerber die Voraussetzungen nach Art. 2 des Madrider Protokolls für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung erfüllen.

Regel 26

Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25

1) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag] Erfüllt ein Antrag nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a nicht die geltenden Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Abs. 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit. Für die Zwecke dieser Regel prüft das Internationale Büro beim Antrag auf Eintragung einer Einschränkung nur, ob die in der Einschränkung angegebenen Nummern der Klassen in der betreffenden internationalen Registrierung vorkommen.

2) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.

3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden] Sind die Erfordernisse der Regel 25 Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

1) [Eintragung und Mitteilung]

2) [Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers]

3) ...

4) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers]

5) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Einschränkung]

Regel 27bis

Teilung einer internationalen Registrierung

1) [Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung]

2) [Gebühr] Die Teilung einer internationalen Registrierung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 7.7 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr.

3) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag]

4) [Eintragung und Mitteilung]

5) [Antrag, der nicht als solcher betrachtet wird] Ein Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei, die nicht oder nicht mehr für die im Antrag genannten Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen benannt ist, wird nicht als solcher betrachtet.

6) [Erklärung, dass eine Vertragspartei keine Teilungsanträge einreichen wird] Eine Vertragspartei, deren Recht die Teilung von Gesuchen um Eintragung einer Marke oder die Teilung von Eintragungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den in Abs. 1 genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Regel 27ter

Zusammenführung internationaler Registrierungen

1) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers ergebenden internationalen Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers zu stellen ist, zusammengeführt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein, teilt dies den Behörden der von der Änderung betroffenen benannten Vertragspartei oder -parteien mit und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.

2) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung der Teilung einer internationalen Registrierung ergebenden internationalen Registrierungen]

Regel 28

Berichtigungen im internationalen Register

1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, dass hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.

2) [Mitteilung] Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist dieBehörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das Internationale Büro zusätzlich auch jene Behörde.

3) [Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung] Jede in Abs. 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Art. 5 des Protokolls und die Regeln 16 bis 18ter finden sinngemäss Anwendung mit der Massgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betreffende Behörde berechnet wird.

4) [Berichtigungsfrist] Ungeachtet des Abs. 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von 9 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.

Kapitel 6

Erneuerungen

Regel 29

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Die Tatsache, dass die in Art. 7 Abs. 3 des Protokolls genannte offiziöse Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.

Regel 30

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

1) [Gebühren]

2) [Weitere Einzelheiten]

3) [Nicht ausreichende Gebühren]

4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden] Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet.

Regel 31

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

1) [Eintragung und Erneuerungsdatum] Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Art. 7 Abs. 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.

2) [Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen] Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.

3) [Mitteilung und Bescheinigung] Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

4) [Mitteilung bei Nichterneuerung]

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

1) [Information über internationale Registrierungen]

2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt:

3) [Veröffentlichungen auf der Internetseite] Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Abs. 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.

4) ...

Regel 33

Elektronische Datenbank

1) [Inhalt der Datenbank] Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.

2) [Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen] Ist ein internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des internationalen Gesuchs oder der Benennung im internationalen Register eingetragen worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.

3) [Zugang zur elektronischen Datenbank] Die elektronische Datenbank wird den Behörden der Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit online oder durch andere geeignete und vom Internationalen Büro festgelegte Mittel zugänglich gemacht. Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Abs. 2 eingegebene Daten werden mit dem Hinweis versehen, dass das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.

Kapitel 8

Gebühren

Regel 34

Gebührenbetrag und Zahlung der Gebühren

1) [Gebührenbetrag] Die Beträge der nach dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.

2) [Zahlungen]

3) [Individuelle Gebühr zahlbar in zwei Teilbeträgen]

4) [Zahlungsweise für Gebühren, die an das Internationale Büro entrichtet werden] Gebühren sind wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben an das Internationale Büro zu entrichten.

5) [Angaben bei der Zahlung] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes anzugeben:

6) [Datum der Zahlung]

7) [Änderung des Gebührenbetrags]

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung] Alle aufgrund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung]

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

Regel 37

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

1) Der in Art. 8 Abs. 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

Regel 38

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien

Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.

Kapitel 9

Verschiedenes

Regel 39

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

1) Hat ein Staat ("Nachfolgestaat"), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei ("Vorgängervertragspartei") war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die Anwendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer in der Vorgängervertragspartei vor dem in Abs. 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2) Das in Abs. 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.

3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Abs. 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.

4) Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach Erhalt einer Mitteilung nach Abs. 3 nur dann verweigern, wenn die gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls anwendbare Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.

5) Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat, der beim Generaldirektor eine Erklärung abgegeben hat, er sei Rechtsnachfolger einer Vertragspartei, Anwendung.

Regel 40

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

1) [Inkrafttreten] Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. Januar 2020 geltende Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden als "Gemeinsame Ausführungsordnung" bezeichnet).

2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]

3) [Aufgehoben]

4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]

5) ...

6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht] Ist an dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Abs. 1 oder Regel 27ter Abs. 2 Bst. a nicht mit dem innerstaatlichen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.

7) [Übergangsbestimmung hinsichtlich der Teilersetzung] Kein Amt ist verpflichtet, Regel 21 Abs. 3 Bst. d Satz 2 vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.[^48]

8) [Übergangsbestimmung zu den Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii und Abs. 3 sowie 18 Abs. 1 Bst. e)] Die Vertragsparteien können weiterhin die Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii und Abs. 3 sowie 18 Abs. 1 Bst. e, wie sie seit dem 1. November 2021 in Kraft sind, bis am 1. Februar 2025 oder bis zu einem späteren Datum anwenden, sofern die betreffende Vertragspartei dem Internationalen Büro vor dem 1. Februar 2025 oder vor dem Datum, an welches diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, eine Mitteilung sendet. Das spätere Datum wird berücksichtigt. Die Vertragspartei kann diese Mitteilung nachfolgend jederzeit zurückziehen.[^49][^50]

Regel 41

Verwaltungsvorschriften

1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]

2) [Aufsicht der Versammlung] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.

3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]

4) [Widerspruch zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere Vorrang.

Gebührenverzeichnis

Verzeichnis der Regeln

Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Verzeichnis der Vorschriften[^54]

Erster Teil

Begriffsbestimmungen

Vorschrift 1

Abkürzungen

Zweiter Teil

Formblätter

Vorschrift 2

Vorgeschriebene Formblätter

Für jedes Verfahren, für das die Ausführungsordnung die Verwendung eines Formblatts vorschreibt, erstellt das Internationale Büro dieses Formblatt.

Vorschrift 3

Fakultative Formblätter

Hinsichtlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Verfahren, ausgenommen jene nach Vorschrift 2, kann das Internationale Büro fakultative Formblätter erstellen.

Vorschrift 4 [^55]

Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter

Das Internationale Büro veröffentlicht alle vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 und stellt sie auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum bereit.

Vorschrift 5 [^56]

[Aufgehoben]

Dritter Teil

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

Vorschrift 6

Erfordernis der Schriftform; Versand mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag

Vorschrift 7 [^57]

Unterschrift

Vorschrift 8

[Aufgehoben]

Vorschrift 9

[Aufgehoben]

Vorschrift 10

[Aufgehoben]

Vorschrift 11

Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs

Vierter Teil

Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften

Vorschrift 12

Namen und Anschriften

Vorschrift 13 [^59]

Zustellungsanschrift

Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschiedlichen Anschriften können eine einzige Anschrift bzw. elektronische Anschrift für die Zustellung angegeben werden. Ist keine dieser beiden Anschriften angegeben, so gilt die Anschrift bzw. elektronische Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift.

Fünfter Teil

Mitteilung vorläufiger Schutzverweigerugen

Vorschrift 14

Datum des Versands einer Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung

Beim Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Postdienst ist der Poststempel ausschlaggebend. Ist der Poststempel unleserlich ist oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als sei 20 Tage vor dem Datum des Eingangs beim Internationalen Büro versandt worden. Liegt jedoch das in dieser Weise bestimmte Datum des Versands vor jedem in der Mitteilung genannten Datum der Schutzverweigerung oder Versanddatum, so behandelt das Internationale Büro diese Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Versanddatum. Bei Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des Versandprotokolls das Versanddatum.

Vorschrift 15

Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung

Sechster Teil

Nummerierung internationaler Registrierungen

Vorschrift 16

Nummerierung nach einer Teilung oder teilweisen Änderung des Inhabers

Vorschrift 17

Nummerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen

Die aus der Zusammenführung internationaler Registrierungen nach Regel 27ter hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der internationalen Registrierung, die teilweise Gegenstand einer Änderung des Inhabers oder einer Teilung ist, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.

Vorschrift 18

Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

Die eigenständige internationale Registrierung, die nach Regel 27.4) e) im Register eingetragen wird, trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Grossbuchstaben.

Siebter Teil

Zahlung der Gebühren

Vorschrift 19 [^60]

Zahlungsweise

Die Zahlung der Gebühren an das Internationale Büro erfolgt:

(am 1. Februar 2023 geltender Text)

Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.

(am 1. Februar 2020 geltender Text)

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 92.

[^2]: Ingress berichtigt durch LGBl. 2023 Nr. 112.

[^3]: Übersetzung des französischen Originaltextes.

[^4]: Überschrift abgeändert durch durch LGBl. 2021 Nr. 92.

[^5]: Regel 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^6]: Regel 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^7]: Regel 3 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^8]: Regel 3 Abs. 6 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^9]: Regel 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^10]: Regel 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^11]: Regel 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^12]: Regel 5 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^13]: Regel 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^14]: Regel 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^15]: Regel 5bis Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^16]: Regel 9 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^17]: Regel 9 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^18]: Regel 15 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^19]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. v abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^20]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass die Vertragsparteien, für welche die Gesetzgebung eine Frist von 60 Kalendertagen oder aufeinanderfolgenden Tagen vorsieht, die Bedingung von Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii erfüllen.

[^21]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^22]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. viii abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^23]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. ix eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^24]: Regel 17 Abs. 2 Ziff. x eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^25]: Regel 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^26]: Regel 17 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^27]: Regel 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^28]: Regel 18 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^29]: Regel 18 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^30]: Regel 18 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^31]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.

[^32]: Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.

[^33]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."

[^34]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1) c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt."

[^35]: Regel 21 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^36]: Regel 21 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^37]: Regel 22 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^38]: Regel 23bis Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^39]: Regel 24 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^40]: Regel 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 92.

[^41]: Regel 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^42]: Regel 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. xi abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^43]: Regel 32 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^44]: Regel 32 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^45]: Regel 32 Abs. 2 Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^46]: Regel 36 Bst. ii abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 92.

[^47]: Regel 39 Abs. 1 Bst. ii abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^48]: Regel 40 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^49]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, in der Mitteilung das Datum anzugeben, an dem sie die Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii sowie 18 Abs. 1 Bst. e, wie sie am 1. November 2023 in Kraft getreten sind, anwenden werden.

[^50]: Regel 40 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.

[^51]: Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^52]: Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Abbildungen der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Abbildungen der Marke in Farbe ist.

[^53]: Gebührenverzeichnis Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^54]: Verzeichnis der Vorschriften abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^55]: Vorschrift 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^56]: Vorschrift 5 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^57]: Vorschrift 7 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^58]: Vorschrift 12 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^59]: Vorschrift 13 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

[^60]: Vorschrift 19 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.