Übereinkommen über den Strassenverkehr
2) Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 7 ihre internationalen Führerscheine gemäss diesen Bestimmungen aus. Die Gültigkeit von internationalen Führerscheinen, die vor dem Ablauf in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen in Art. 41 und 43 sowie Anhang 7 ausgestellt wurden, bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 3.
Kapitel V
Bedingungen für die Zulassung der Fahrräder und Motorfahrräder zum internationalen Verkehr
Art. 44
1) Fahrräder ohne Motor im internationalen Verkehr müssen:[^56]
- a) eine wirksame Bremse haben;
- b) mit einer Klingel versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist, und dürfen keine andere akustische Warnvorrichtung haben;
- c) mit einer roten Rückstrahlvorrichtung nach hinten und mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weisses oder hellgelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen.
2) Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nicht nach Art. 54 Abs. 2 eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder im internationalen Verkehr:
- a) zwei voneinander unabhängige Bremsen haben;
- b) mit einer Klingel oder einer anderen akustischen Warnvorrichtung versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist;
- c) mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein;
- d) mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weisses oder hellgelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen, sowie hinten einen roten Rückstrahler haben;[^57]
- e) das in Anhang 4 bestimmte Erkennungsmerkmal tragen.
- [...][^58]
3) Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nach Art. 54 Abs. 2 eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder für die Zulassung zum internationalen Verkehr den Bestimmungen genügen, die in Anhang 5 für die Krafträder festgelegt sind.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Art. 45
1) Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder den Partnerstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und jedem anderen Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, dem Übereinkommen beizutreten, zur Unterzeichnung auf.
2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3) Dieses Übereinkommen bleibt für jeden der in Abs. 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
4) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert jeder Staat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das entsprechend Anhang 3 gewählte Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben. Durch eine weitere an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kann jeder Staat ein von ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen ändern.
Art. 46
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.
2) Jeder Staat, der nach Abs. 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Übereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.
3) Jeder Staat, der eine Notifikation nach Abs. 1 abgibt, notifiziert dem Generalsekretär die entsprechend Anhang 3 gewählten Unterscheidungszeichen, welche die in den in Betracht kommenden Hoheitsgebieten zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben. Durch eine weitere an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kann jeder Staat ein von ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen ändern.
Art. 47
1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 48
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr und das Internationale Abkommen über Strassenverkehr, beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Strassenverkehr auf und ersetzt sie.
Art. 49
1) Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie:
- a) die Änderung annehmen; oder
- b) die Änderung ablehnen; oder
- c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Art. 45 Abs. 1 bezeichneten Staaten.
2)
- a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Abs. 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, dass sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, dass die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.
- b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Annahme notifiziert haben, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
3) Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Abs. 2 angenommen wurde und während der im Abs. 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn, ihm mitteilen, dass sie den Vorschlag annehmen oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Abs. 4 vorgelegt wird.
4) Wenn nach Abs. 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Art. 45 Abs. 1 erwähnten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
5)
- a) Jede Änderung dieses Übereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfasst. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung ablehnen.
- b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.
6) Gilt der Änderungsvorschlag nach Abs. 2 als nicht angenommen und sind die in Abs. 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
Art. 50
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 51
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf beträgt.
Art. 52
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Art. 53
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Art. 54
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Art. 52 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Art. 52 nicht gebunden.
2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass er für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt (Art. 1 Bst. n). Jeder Staat kann jederzeit danach seine Erklärung durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
3) Die Erklärungen nach Abs. 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.
4) Jede Änderung eines vorher gewählten Unterscheidungszeichens, die nach Art. 45 Abs. 4 oder Art. 46 Abs. 3 notifiziert wurde, tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
5) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Abs. 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Art. 45 Abs. 1 bezeichneten Staaten mit.
6) Jede Vertragspartei, die nach Abs. 2 oder 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
7) Jeder Vorbehalt nach Abs. 5
- a) ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht hat, die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
- b) ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt notifiziert hat.
Art. 55
Ausser den nach den Art. 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Art. 45 Abs. 1 bezeichneten Staaten
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Art. 45;
- b) die Notifikationen und Erklärungen nach Art. 45 Abs. 4 und Art. 46;
- c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Art. 47;
- d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Art. 49 Abs. 2 und 5;
- e) die Kündigungen nach Art. 50;
- f) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Art. 51.
Art. 56
Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Art. 45 Abs. 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
Anhang 1
Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und Anhängern zum internationalen Verkehr
Anhang 2
Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr
Anhang 3
Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr
Anhang 4
Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr
Anhang 5
Technische Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger
Kapitel I
Bremsen
A. Bremsen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) ausser den Krafträdern
B. Bremsen der Anhänger
C. Bremsen der miteinander verbundenen Fahrzeuge
D. Bremsen der Krafträder
Kapitel II
Beleuchtungs- und lichttechnische Einrichtungen für Fahrzeuge
Kapitel III
Weitere Vorschriften
Kapitel IV
Ausnahmen
Kapitel V
Übergangsbestimmungen
Anlage
Festlegung der Farbfilter für die in diesem Anhang genannten Farben (Farbwertanteile)
Anhang 6
Nationaler Führerschein
Anhang 7
Internationaler Führerschein
Vorbehalte und Erklärungen des Fürstentums Liechtenstein[^60] [^61]
Geltungsbereich des Übereinkommens am 2. März 2021 [^63]
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.
Geschehen zu Wien am heutigen achten Tag des Monats November eintausendneunhundertundachtundsechzig.
-
- Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p), Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtmasse, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sich Schwerfahrzeuge im internationalen Verkehr befinden, bemühen sich, regionale Vereinbarungen abzuschliessen, um den Fahrzeugen und den miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Masse und Masse die in diesen Vereinbarungen festgelegten Werte nicht übersteigen, im internationalen Verkehr die Benutzung der Strassen des Gebietes, mit Ausnahme der Nebenstrassen, zu gestatten.
-
- Für die Anwendung des Abs. 1 gilt nicht als Überschreitung der höchsten zulässigen Breite das Hinausragen
- a) der Luftreifen in der Nähe ihrer Berührungsfläche mit dem Boden sowie der Verbindungen der Druckanzeiger der Luftreifen;
- b) der an den Rädern angebrachten Gleitschutzvorrichtungen;
- c) der Rückspiegel, die in beiden Richtungen unter mässigem Druck nachgeben können, so dass sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite hinausragen;
- d) der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger und der Begrenzungsleuchten, wenn das Hinausragen nicht mehr als einige Zentimeter beträgt;
- e) der an der Ladung angebrachten Zollsiegel und der Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für diese Zollsiegel.
-
- Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet die nachstehend genannten miteinander verbundenen Fahrzeuge, soweit als ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Verkehr solcher miteinander verbundenen Fahrzeuge verbieten, nicht zum internationalen Verkehr zuzulassen:
- a) Krafträder mit Anhängern;
- b) miteinander verbundene Fahrzeuge bestehend aus einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und mehreren Anhängern;
- c) Sattelkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung.
-
- Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, denen nach Abs. 60 des Anhangs 5 Ausnahmen zugestanden worden sind.
-
- Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Motorfahrräder und Krafträder zum internationalen Verkehr zuzulassen, deren Führer und Beifahrer keinen Schutzhelm tragen.
-
- Die Vertragsparteien können die Zulassung aller Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) mit Ausnahme zweirädriger Motorfahrräder oder zweirädriger Krafträder ohne Beiwagen zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet von der Mitführung einer Vorrichtung nach Abs. 56 des Anhangs 5 abhängig machen, die dazu dient, im Falle eines Haltens auf der Fahrbahn auf die durch das haltende Fahrzeug bestehende Gefahr hinzuweisen.
-
- Die Vertragsparteien können die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p), deren höchste zulässige Gesamtmasse 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, zum internationalen Verkehr auf bestimmten schwierigen Strassen oder in bestimmten Gegenden ihres Hoheitsgebietes mit schwierigem Gelände davon abhängig machen, dass diese den durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Zulassung der von ihnen zugelassenen Fahrzeugen der gleichen höchsten zulässigen Gesamtmasse zum Verkehr auf diesen Strassen oder in diesen Gegenden bestimmten Sondervorschriften entsprechen.
- [...][^59]
-
- Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) zum internationalen Verkehr zuzulassen, die mit Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht versehen sind, wenn deren Einstellung nicht der Verkehrsrichtung in ihrem Lande entspricht.
-
- Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) oder damit verbundene Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, die ein anderes als die nach Art. 37 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen führen. Hingegen dürfen sie einem Fahrzeug die Zulassung nicht verweigern, das in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein vom Kennzeichen unabhängiges Unterscheidungszeichen trägt, welches ein in das Kennzeichen einbezogenes Unterscheidungszeichen ersetzt, das nicht im Einklang mit diesem Übereinkommen ist.
-
- Das in den Art. 35 und 36 erwähnte Kennzeichen muss sich entweder aus Ziffern oder aus Buchstaben oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern und lateinische grosse Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern oder Buchstaben sind zulässig, wenn das Kennzeichen in arabischen Ziffern und lateinischen grossen Buchstaben wiederholt wird.
-
- Das Kennzeichen muss so ausgestaltet und angebracht sein, dass es am Tage bei klarem Wetter und stehendem Fahrzeug auf mindestens 40 m (130 Fuss) für einen in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse stehenden Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien können jedoch bei den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krafträdern und bei besonderen Kraftfahrzeugarten herabsetzen, bei denen es schwierig wäre, Kennzeichen in solcher Grösse anzubringen, dass sie noch aus 40 m (130 Fuss) Entfernung lesbar sind.
-
- Befindet sich das Kennzeichen auf einem Schild, so muss das Schild eben und lotrecht, sowie senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Ist das Kennzeichen auf dem Fahrzeug angebracht oder aufgemalt, so muss es sich auf einer ebenen oder annähernd ebenen und lotrechten oder annähernd lotrechten, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehenden Fläche befinden.
-
- Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 5 Abs. 61 Bst. g darf das Schild, auf dem das Kennzeichen und gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, allenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates entsprechend Anhang 3, angebracht ist, einen rückstrahlenden Untergrund haben.
-
- Der Bereich des Schildes, in dem das Unterscheidungszeichen angebracht ist, muss den gleichen Untergrund haben wie der Bereich, in dem das Kennzeichen angebracht ist.
-
- Das Unterscheidungszeichen nach Art. 37 muss sich aus einem bis drei lateinischen grossen Buchstaben zusammensetzen.
-
- Wenn das Unterscheidungszeichen unabhängig vom Kennzeichen angebracht ist, muss es folgenden Bestimmungen entsprechen:
- a) Die Buchstaben müssen mindestens 0,08 m hoch sein und eine Strichbreite von mindestens 0,01 m haben. Die Buchstaben müssen schwarz und auf einer weissen, elliptischen Fläche aufgebracht sein, deren lange Achse waagerecht liegt. Der weisse Hintergrund darf aus rückstrahlendem Material bestehen.
- b) Besteht das Unterscheidungszeichen nur aus einem Buchstaben, so darf die lange Achse der Ellipse lotrecht stehen.
- c) Das Unterscheidungszeichen darf nicht so angebracht werden, dass es mit dem Kennzeichen verwechselt werden kann oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann.
- d) An Krafträdern und ihren Anhängern müssen die Ellipsenachsen mindestens 0,175 m und 0,115 m lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und ihren Anhängern müssen die Achsen der Ellipsen mindestens:
- i) 0,24 m und 0,145 m lang sein, wenn das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben besteht, und
- ii) 0,175 m und 0,115 m, wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.
-
- Wenn das Unterscheidungszeichen in das Kennzeichen einbezogen ist, müssen folgenden Bestimmungen erfüllt sein:
- a) Die Buchstaben müssen mindestens 0,02 m hoch sein, bei einer angenommenen Kennzeichenhöhe von 0,11 m.
- b)
- i) Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates muss, gegebenenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates oder das Emblem der regionalen Wirtschaftsorganisation, zu der dieser Staat gehört, links oder rechts aussen am hinteren Kennzeichen angebracht werden, vorzugsweise jedoch links oder oben auf zweizeiligen Kennzeichen.
- ii) Wenn ausser dem Unterscheidungszeichen noch ein nicht-numerisches Symbol und/oder eine Flagge und/oder ein regionales oder lokales Emblem in das Kennzeichen einbezogen sind, muss das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates zwingend am linken Aussenrand des Schildes angebracht werden.
- c) Die Flagge oder das Emblem, die gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates ergänzen, muss so angebracht werden, dass die Lesbarkeit des Unterscheidungszeichens nicht beeinträchtigt wird, vorzugsweise über dem Unterscheidungszeichen.
- d) Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates muss so angebracht werden, dass es leicht zu erkennen ist und weder mit dem Kennzeichen verwechselt werden kann, noch dessen Lesbarkeit einschränken kann. Deshalb muss das Unterscheidungszeichen sich zumindest in der Farbgebung vom Kennzeichen unterscheiden, oder sein Hintergrund muss eine andere Farbe haben als die des Kennzeichens, oder es muss klar vom Kennzeichen abgetrennt sein, vorzugsweise durch einen Strich.
- e) Bei den Kennzeichen von Krafträdern und ihren Anhängern und/oder den zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Grösse der Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie gegebenenfalls die Grösse der Nationalflagge, des Emblems des Zulassungsstaates oder des Symbols der regionalen Wirtschaftsorganisation entsprechend angepasst werden.
- f) Dieser Absatz gilt in gleichem Masse für das vordere Kennzeichen, sofern dieses vorgeschrieben ist.
-
- Für das Unterscheidungszeichen gelten die entsprechenden Bestimmungen in Abs. 3 des Anhangs 2.
-
- Die Erkennungsmerkmale müssen umfassen:
- a) für Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p):
- i) den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
- ii) auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;
- iii) auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
- b) für Anhänger die unter den Ziff. i und ii erwähnten Angaben;
- c) für Motorfahrräder die Angabe des Hubraums und das Zeichen "CM".
-
- Die in Abs. 1 erwähnten Merkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können. Die in den Merkmalen enthaltenen Buchstaben und Ziffern müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der so genannten englischen Kursivschrift und in arabischen Ziffern ausgeführt oder so wiederholt werden.
-
- Unbeschadet des Art. 3 Abs. 2 Bst. a und des Art. 39 Abs. 1 kann jede Vertragspartei fair Kraftfahrzeuge und Anhänger, die sie entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässt, Vorschriften erlassen, die die Bestimmungen dieses Anhangs ergänzen oder verschärfen. Jedes Fahrzeug im internationalen Verkehr muss den technischen Vorschriften genügen, die bei seiner ersten Inbetriebnahme in seinem Zulassungsland gelten.
-
- Im Sinne dieses Anhangs findet der Ausdruck "Anhänger" nur auf solche Anhänger Anwendung, die dazu bestimmt sind, an ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) angehängt zu werden.
-
- Die Vertragsparteien, die nach Art. 1 Bst. n erklärt haben, dass sie dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen wollen, müssen solche Fahrzeuge entweder den für Krafträder oder den für andere Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) geltenden Bestimmungen dieses Anhangs unterwerfen.
-
- Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
- a) "Räder einer Achse" die zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrischen oder nahezu symmetrischen Räder, selbst wenn sie nicht auf derselben Achse angebracht sind (eine Doppelachse zählt als zwei Achsen);
- b) "Betriebsbremse" die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um das Fahrzeug zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen;
- c) "Feststellbremse" die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um bei Abwesenheit des Führers das Fahrzeug oder den abgehängten Anhänger im Stillstand zu halten;
- d) "Hilfsbremse" die Vorrichtung, um das Fahrzeug beim Versagen der Betriebsbremse zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen.
-
- Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) - ausgenommen Krafträder - muss Bremsen haben, die der Führer von seinem Sitz aus leicht bewältigen kann. Diese Bremsen müssen die folgenden drei Bremsfunktionen gewährleisten:
- a) eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Strasse verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;
- b) eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden;
- c) eine Hilfsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf eine genügend kurze Strecke verlangsamt und zum Stillstand gebracht werden kann, auch wenn die Betriebsbremse versagt.
-
- Vorbehaltlich des Abs. 5 dürfen die Vorrichtungen, welche die drei Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse), gemeinsame Teile haben; die Zusammenfassung der Betätigungsvorrichtungen ist nur unter der Bedingung zulässig, dass wenigstens zwei getrennte Betätigungsvorrichtungen bleiben.
-
- Die Betriebsbremse muss auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.
-
- Die Hilfsbremse muss auf wenigstens ein Rad auf jeder Seite der Längsmittelebene des Fahrzeugs wirken; gleiches gilt für die Feststellbremse.
-
- Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauerhaft mit den Rädern verbunden sind.
-
- Keine Bremsfläche darf von den Rädern getrennt werden können. Eine solche Trennung ist jedoch für einige der Bremsflächen zulässig unter der Bedingung, dass
- a) sie nur kurz, zum Beispiel während des Gangwechsels, erfolgt;
- b) sie, soweit es sich um die Feststellbremse handelt, nicht ohne Betätigung durch den Führer möglich ist;
- c) soweit es sich um die Betriebs- oder die Hilfsbremse handelt, die Bremsung weiter mit der in Abs. 5 vorgeschriebenen Wirkung ausgeübt werden kann.
- 10bis. Alle am Bremsvorgang beteiligten Vorrichtungen des Fahrzeugs müssen so ausgestaltet sein, dass die Wirksamkeit der Betriebsbremse bei längerer oder wiederholter Betätigung sichergestellt ist.
- 10ter. Die Wirkung der Betriebsbremse muss zwischen den einzelnen Achsen des Fahrzeugs angemessen verteilt und synchronisiert sein.
- 10quater. Wenn die Betriebsbremse teilweise oder ganz über eine andere Energiequelle als die körperliche Kraft des Fahrzeugführers betätigt wird, muss die Möglichkeit, das Fahrzeug auf eine angemessene Entfernung zum Stillstand zu bringen, auch bei Ausfall dieser Energiequelle gewährleistet sein.
-
- Unbeschadet des Abs. 17 Bst. c muss jeder Anhänger - ausgenommen leichte Anhänger - Bremsen haben, und zwar
- a) eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Strasse verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;
- b) eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Anhänger, die nur mittels Werkzeugen vom Zugfahrzeug getrennt werden können, vorausgesetzt, dass die Anforderungen an die Feststellbremse von den miteinander verbundenen Fahrzeugen erfüllt werden.
-
- Die Vorrichtungen, die beide Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs- und Feststellbremse), dürfen gemeinsame Teile haben.
-
- Die Betriebsbremse muss auf alle Räder des Anhängers wirken. Die Wirkung der Betriebsbremse muss zwischen den einzelnen Achsen des Anhängers angemessen verteilt und synchronisiert sein.
-
- Die Betriebsbremse muss über die Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt werden können; wenn jedoch die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf die Betriebsbremse so ausgestaltet sein, dass sie während der Fahrt durch die blosse Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt wird (Auflaufbremse).
-
- Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauerhaft mit den Rädern verbunden sind.
-
- Die Bremsanlagen müssen so ausgestaltet sein, dass sie beim Bruch der Anhängevorrichtung während der Fahrt den Anhänger selbsttätig zum Stehen bringen. Das gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger oder für zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1 m (40 Zoll), wenn ihre höchste zulässige Gesamtmasse 1500 kg (3300 Pfund) nicht übersteigt und wenn sie - ausgenommen Sattelanhänger - neben der üblichen Anhängevorrichtung eine Hilfsverbindung haben.
-
- Ausser den Bestimmungen der Teile A und B in Bezug auf die Einzelfahrzeuge (Kraftfahrzeuge [Art. 1 Bst. p] und Anhänger) gelten für miteinander verbundene Fahrzeuge folgende Bestimmungen:
- a) die Bremsanlagen jedes dieser miteinander verbundenen Fahrzeuge müssen zueinander passen;
- b) Die Wirkung der Betriebsbremse muss zwischen den einzelnen Achsen der miteinander verbundenen Fahrzeuge angemessen verteilt und synchronisiert sein;
- c) die höchste zulässige Gesamtmasse eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers darf die Hälfte der Summe der Leermasse des Zugfahrzeugs und der Masse des Führers nicht übersteigen.
- 18.
- a) Jedes Kraftrad muss zwei Bremsen haben, von denen die eine mindestens auf das oder die Hinterräder und die andere mindestens auf das oder die Vorderräder wirkt; hat ein Kraftrad einen Beiwagen, so ist die Bremsung des Beiwagenrades nicht erforderlich. Mit diesen Bremsen muss das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Strasse verlangsamt und sicher, schnell und wirksam angehalten werden können;
- b) ausser den unter Bst. a vorgesehenen Bremsen müssen Krafträder mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern eine Abs. 5 Bst. b entsprechende Feststellbremse haben.
-
- Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
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- Die in diesem Kapitel angeführten Farben des Lichtes müssen soweit wie möglich den in der Anlage dieses Anhangs angeführten Begriffsbestimmungen entsprechen.
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- Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p), das auf ebener Strasse eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann - ausgenommen Krafträder - muss vorn eine gerade Zahl von Scheinwerfern für weisses oder hellgelbes Fernlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Strasse wirksam beleuchten können. Die äusseren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Fernlicht dürfen in keinem Falle näher der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses liegen als die äusseren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht.
-
- Jedes Kraftfahrzeug, das auf ebener Strasse eine Geschwindigkeit von 10 km (6 Meilen) in der Stunde überschreiten kann - ausgenommen Krafträder - muss vorn eine gerade Zahl von Scheinwerfern für weisses oder hellgelbes Abblendlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Strasse vor dem Fahrzeug wirksam beleuchten können. Ein Kraftfahrzeug muss so ausgerüstet sein, dass nicht mehr als zwei Scheinwerfer für Abblendlicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. Die Scheinwerfer für Abblendlicht müssen so eingestellt sein, dass sie der Begriffsbestimmung in Abs. 19 entsprechen.
-
- Jedes Kraftfahrzeug - ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen - muss vorn mit zwei Begrenzungsleuchten für weisses Licht ausgerüstet sein. Jedoch ist hellgelbes Licht für Begrenzungsleuchten zugelassen, die in Scheinwerfer für hellgelbes Fern- oder Abblendlicht eingebaut sind. Diese Begrenzungsleuchten müssen, wenn sie die einzigen eingeschalteten vorderen Leuchten des Fahrzeugs sind, nachts bei klarem Wetter sichtbar sein, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen.
- 24.
- a) Jedes Kraftfahrzeug - ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen - muss hinten eine gerade Zahl von roten Schlussleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen.
- b) Jeder Anhänger muss hinten eine gerade Zahl von roten Schlussleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur eine dieser Leuchten zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.
-
- Kraftfahrzeuge und Anhänger, die hinten ein Kennzeichen führen, müssen eine Beleuchtungseinrichtung für das Kennzeichen haben, die das Kennzeichen nachts bei klarem Wetter lesbar macht.
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- Bei jedem Kraftfahrzeug - einschliesslich der Krafträder - und bei allen miteinander verbundenen Fahrzeugen, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem oder mehreren Anhängern, muss die elektrische Schaltung so sein, dass die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht, die Nebelscheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung nach Abs. 25 nur zusammen mit den am weitesten hinten gelegenen Schlussleuchten des Kraftfahrzeugs oder der miteinander verbundenen Fahrzeuge eingeschaltet werden können.
Die Nebelschlussleuchten dürfen nur zusammen mit den Scheinwerfern für Fernlicht, für Abblendlicht oder den Nebelscheinwerfern eingeschaltet werden können.
Das gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fern- oder für Abblendlicht, wenn diese zur Abgabe von optischen Warnzeichen nach Art. 32 Abs. 3 verwendet werden. Ausserdem muss die elektrische Schaltung so sein, dass die Begrenzungsleuchten des Kraftfahrzeugs immer zusammen mit den Scheinwerfern für Abblendlicht oder für Fernlicht oder den Nebelscheinwerfern eingeschaltet sind.
-
- Jedes Kraftfahrzeug - ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen - muss hinten mindestens zwei rote, nicht dreieckige Rückstrahler haben. Die Rückstrahler müssen, wenn sie vom Fernlicht, vom Abblendlicht oder von den Nebelscheinwerfern eines anderen Fahrzeugs getroffen werden, nachts bei klarem Wetter für den Führer dieses anderen Fahrzeugs sichtbar sein.
-
- Jeder Anhänger muss hinten mindestens zwei rote Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, von dem eine Spitze nach oben zeigt und eine Seite waagerecht liegt; im Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung sein. Diese Rückstrahler müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen nach Abs. 27 genügen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur einen Rückstrahler zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.
-
- Jeder Anhänger muss vorn zwei weisse, nicht dreieckige Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen nach Abs. 27 genügen.
-
- Anhänger, deren Breite 1,60 m übersteigt, müssen vorn zwei Begrenzungsleuchten haben. Diese müssen möglichst nahe am Seitenrand des Anhängers angebracht sein.
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- Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder mit oder ohne Beiwagen, das auf ebener Strasse eine Geschwindigkeit von 25 km (15 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muss hinten mindestens zwei rote Bremsleuchten haben, deren Lichtstärke deutlich grösser ist als die der Schlussleuchten. Das gilt auch für jeden Anhänger, der das letzte von miteinander verbundenen Fahrzeugen ist.
-
- Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Art. 54 Abs. 2 eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die Motorfahrräder von allen oder einem Teile dieser Vorschrift zu befreien:
- a) muss jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen einen oder zwei Scheinwerfer für Abblendlicht haben, die den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Abs. 22 genügen;
- b) muss jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen, das auf ebener Strasse eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, zusätzlich zum Scheinwerfer für Abblendlicht mindestens einen Scheinwerfer für Fernlicht haben, das den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Abs. 21 genügt. Haben solche Krafträder mehr als einen Scheinwerfer für Fernlicht, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen;
-
- Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen darf vorn eine oder zwei Begrenzungsleuchten haben, deren Licht den Farb- und Sicherheitsbestimmungen nach Abs. 23 genügt. Haben solche Krafträder zwei Begrenzungsleuchten, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen.
-
- Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muss hinten eine Schlussleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Abs. 24 Bst. a genügt.
-
- Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muss hinten einen nicht dreieckigen Rückstrahler haben, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Abs. 27 genügt.
-
- Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Art. 54 Abs. 2 eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die zweirädrigen Motorfahrräder mit oder ohne Beiwagen von dieser Vorschrift zu befreien, muss jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen eine Bremsleuchte haben, die den Bestimmungen nach Abs. 31 genügt.
-
- Unbeschadet der Bestimmungen über die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler für Krafträder ohne Beiwagen muss jeder mit einem zweirädrigen Kraftrad verbundene Beiwagen vorn eine Begrenzungsleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Abs. 23 genügt, und hinten eine Schlussleuchte, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Abs. 24 Bst. a genügt, sowie einen Rückstrahler, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Abs. 27 genügt. Die elektrische Schaltung muss so sein, dass die Begrenzungsleuchte und die Schlussleuchte des Kraftrades gleichzeitig eingeschaltet sind.
-
- Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern, die nach Art. 1 Buchstaben den Krafträdern gleichgestellt sind, müssen die in den Abs. 21, 22, 23, 24 Bst. a, 27 und 31 vorgeschriebenen Einrichtungen haben. Jedoch genügen bei einem Elektrofahrzeug, dessen Breite 1,30 m nicht übersteigt und dessen Geschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, ein einziger Scheinwerfer für Fernlicht und ein einziger Scheinwerfer für Abblendlicht.
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- Jedes Kraftfahrzeug - ausgenommen Motorfahrräder - und jeder Anhänger muss eine gerade Zahl von fest am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten für gelbes Licht haben, die bei Tag und bei Nacht für die Verkehrsteilnehmer sichtbar sind, für welche die Bewegung des Fahrzeugs von Bedeutung ist.
-
- Haben Kraftfahrzeuge Nebelscheinwerfer, so dürfen diese nur weisses oder hellgelbes Licht ausstrahlen und müssen, zwei an der Zahl oder bei Krafträdern nur eines, so angebracht sein, dass kein Punkt ihrer Lichtaustrittsflächen höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht.
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- Kein Rückfahrscheinwerfer darf andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise blenden oder belästigen. An Kraftfahrzeugen angebrachte Rückfahrscheinwerfer dürfen nur weisses oder hellgelbes Licht ausstrahlen. Dieser Scheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang eingeschaltet sein können.
-
- Keine Beleuchtungseinrichtung, ausgenommen Blinkleuchten und Warnleuchten, darf ein Blink- oder Rundumlicht ausstrahlen. Die Seitenbegrenzungsleuchten können zusammen mit den Begrenzungsleuchten aufblinken.
- 42bis. Die Warnleuchten müssen ein Blink- oder Rundumlicht ausstrahlen; die Farbe des ausgestrahlten Lichts muss den Bestimmungen nach Art. 32 Abs. 14 genügen.
- 42ter. Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder, und jeder Anhänger muss eine Warnblinkanlage haben.
- 42quater. Die an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebrachten Nebelschlussleuchten müssen rot sein.
- 42quinquies. Die Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an den Längsseiten mit seitlichen gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.
- 42sexties. Die Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Breite 1,80 m übersteigt, können mit Umrissleuchten ausgerüstet werden. Diese sind vorgeschrieben, wenn die Breite des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers 2,10 m übersteigt. Werden Umrissleuchten verwendet, so müssen es mindestens zwei an der Zahl sein und ein weisses oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten ausstrahlen.
- 42septies. Jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger kann mit Seitenbegrenzungsleuchten ausgerüstet werden, die ein gelbes Licht ausstrahlen.
-
- Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs gilt:
- a) als eine einzige Beleuchtungseinrichtung jede Verbindung von zwei oder mehr gleichen oder verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen mit gleicher Aufgabe und gleicher Farbe des Lichtes;
- b) als zwei oder eine andere gerade Zahl von Beleuchtungseinrichtungen eine solche Einrichtung mit bandförmiger Lichtaustrittsfläche, wenn sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Die Beleuchtung einer solchen Lichtaustrittsfläche muss durch mindestens zwei möglichst nahe ihren äussersten Teilen liegende Lichtquellen gewährleistet sein.
-
- Bei einem Fahrzeug muss das Licht der Beleuchtungseinrichtungen, die dieselbe Aufgabe haben und in dieselbe Richtung wirken, dieselbe Farbe haben. Ausser bei Fahrzeugen, deren äussere Form asymmetrisch ist, müssen in gerader Zahl vorhandene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Paarweise zusammengehörende Beleuchtungseinrichtungen müssen nahezu die gleiche Lichtstärke haben.
-
- Beleuchtungseinrichtungen verschiedener Art und, vorbehaltlich der anderen Absätze dieses Kapitels, Beleuchtungseinrichtungen zusammen mit Rückstrahlern dürfen in einer Einrichtung zusammen- oder ineinander gebaut werden, wenn jede Beleuchtungseinrichtung und jeder Rückstrahler den auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
Lenkvorrichtung
-
- Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss eine widerstandsfähige Lenkvorrichtung haben, mit der der Führer die Richtung seines Fahrzeugs leicht, schnell und sicher ändern kann.
Rückspiegel
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- Jedes Kraftfahrzeug muss einen oder mehrere Rückspiegel haben; Zahl, Grösse und Anbringung dieser Rückspiegel müssen es dem Führer ermöglichen, den Verkehr hinter seinem Fahrzeug zu überblicken.
Akustische Warnvorrichtung
-
- Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Wirksamkeit haben. Der Klang muss gleich bleibend und einheitlich und darf nicht schrill sein. Die bevorrechtigten Fahrzeuge und die Fahrzeuge, die der öffentlichen Personenbeförderungen dienen, dürfen zusätzlich akustische Warnvorrichtungen haben, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen.
Scheibenwischer
-
- Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) mit so grossen und so gestalteten Windschutzscheiben, dass der Führer die Strasse nur durch die durchsichtigen Teile dieser Scheibe nach vorn überblicken kann, muss mindestens einen wirksamen und widerstandsfähigen, an geeigneter Stelle angebrachten Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Führer erfordert.
Scheibenwaschanlage
-
- Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p), das mindestens einen Scheibenwischer haben muss, muss auch eine Scheibenwaschanlage haben.
Windschutzscheibe und andere Scheiben
-
- An jedem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und an jedem Anhänger
- a) müssen die durchsichtigen Stoffe, die Teile der Aussenwand des Fahrzeugs einschliesslich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, so beschaffen sein, dass bei Bruch die Gefahr von Körperverletzung so gering wie möglich ist;
- b) müssen die Windschutzscheiben aus einem Stoff hergestellt sein, dessen Durchsichtigkeit sich nicht verändert, und so beschaffen sein, dass sie keine erheblichen Verzerrungen der durch sie hindurch gesehenen Gegenstände hervorrufen und dass bei Bruch der Führer die Strasse noch in ausreichendem Masse überblicken kann.
Rückwärtsgang
-
- Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss eine vom Führersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben. Jedoch brauchen Krafträder und Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern diese Einrichtung nur zu haben, wenn ihre höchste zulässige Gesamtmasse 400 kg (900 Pfund) übersteigt.
Schalldämpfer
-
- Jeder Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs muss mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein.
Reifen
-
- Die Räder der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, die selbst auf nasser Fahrbahn eine gute Bodenhaftung gewährleisten. Diese Bestimmung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht, die Verwendung von Vorrichtungen zu gestatten, deren Wirkungen denen der Luftreifen mindestens gleichwertig sind.
Geschwindigkeitsmesser
-
- Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p), das auf ebener Strasse eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muss einen Geschwindigkeitsmesser haben, wobei die Vertragsparteien jedoch bestimmte Arten von Krafträdern und anderen leichten Fahrzeugen hiervon befreien können.
Warnvorrichtung, die in Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) mitgeführt werden muss
-
- Die Vorrichtung nach Art. 23 Abs. 5 und Anhang 1 Abs. 6 muss sein
- a) entweder ein gleichseitiges Warndreieck mit roter Umrandung und mit ausgesparter oder hellfarbiger Innenfläche; die rote Umrandung muss mit einem rückstrahlenden Streifen versehen sein. Sie kann darüber hinaus teilweise mit einem fluoreszierenden Material beschichtet und/oder von innen beleuchtet sein; das Dreieck muss fest in lotrechter Stellung aufgestellt werden können;
- b) oder eine andere gleichwertige Vorrichtung, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes bestimmt wird, in der das Fahrzeug zugelassen ist.
Diebstahlsicherung
-
- Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss mit einer Diebstahlsicherung ausgerüstet sein, die beim Parken die Ausserbetriebsetzung oder die Blockierung eines wesentlichen Teils des Fahrzeugs ermöglicht.
Rückhaltevorrichtungen
-
- Wenn immer dies technisch möglich ist, müssen alle Vordersitze von Fahrzeugen der in den Anhängen 6 und 7 angeführten Klasse B - mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für bestimmte, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zwecke gebaut oder verwendet werden - mit amtlich genehmigten Sicherheitsgurten oder einer anderen amtlich genehmigten Vorrichtung mit vergleichbarer Wirkung ausgerüstet sein.
Allgemeine Bestimmungen
- 59.
- a) Soweit wie möglich dürfen die mechanischen Teile und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein; sie dürfen weder schädliche Gase noch dichten Qualm, Gerüche oder Lärm im Übermass erzeugen.
- b) Soweit wie möglich dürfen die Hochspannungs-Zündanlagen von Fahrzeugmotoren keine Funkstörungen im Übermass erzeugen.
- c) Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss so gebaut sein, dass das Sichtfeld des Führers nach vorn, rechts und links ihm ein sicheres Führen erlaubt.
- d) Soweit wie möglich müssen Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass für ihre Insassen und andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei Unfällen so gering wie möglich ist. Insbesondere dürfen sich an den Fahrzeugen innen und aussen keine Verzierungen und andere entbehrliche, Kanten bildende oder vorspringende Teile befinden, die für die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer gefährlich werden könnten.
- e) Fahrzeuge, deren höchste zulässige Gesamtmasse 3,5 t übersteigt, müssen soweit wie möglich mit einem Unterfahrschutz und seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
-
- Die Vertragsparteien können im innerstaatlichen Bereich in den folgenden Fällen von den Bestimmungen dieses Anhangs abweichen:
- a) für Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strasse 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt oder für die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Geschwindigkeit auf 25 km in der Stunde beschränkt ist;
- b) für Krankenfahrstühle, das sind kleine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p), die für den Gebrauch durch eine gebrechliche oder körperbehinderte Person besonders bestimmt und gebaut - nicht nur hergerichtet - sind und üblicherweise nur von dieser Person verwendet werden;
- c) für Fahrzeuge zur Durchführung von Versuchen zur technischen Weiterentwicklung und Hebung der Verkehrssicherheit;
- d) für Fahrzeuge besonderer Form oder Art oder für solche, die unter besonderen Bedingungen für besondere Zwecke verwendet werden;
- e) für Fahrzeuge, die so angepasst sind, dass sie von Behinderten geführt werden können.
-
- Die Vertragsparteien können ausserdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge und die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,
- a) indem sie für die Begrenzungsleuchten der Kraftfahrzeuge und Anhänger gelbe Farbe zulassen;
- b) hinsichtlich der Position der Beleuchtungseinrichtungen an besonderen Fahrzeugen, deren Form die Beachtung dieser Bestimmungen nicht ohne Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen ermöglicht, die leicht beschädigt oder abgerissen werden können;
- c) hinsichtlich der zur Beförderung von Langgut (Baumstämmen, Rohren und dergleichen) dienenden Anhänger, die während der Fahrt nur durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;
- d) indem sie für folgende Vorrichtungen die Ausstrahlung von weissem Licht nach hinten und von rotem Licht nach vorn zulassen:
- e) indem sie nach vorn und nach hinten wirkendes blaues Rundum- oder Blinklicht zulassen;
- f) indem sie für Fahrzeuge besonderer Form oder mit besonderen Abmessungen oder für solche, die unter besonderen Bedingungen für besondere Zwecke eingesetzt werden, die Anbringung abwechselnd rückstrahlender oder fluoreszierender roter Streifen und rückstrahlender weisser Streifen auf ganz gleich welcher Seite zulassen;
- g) indem sie zulassen, dass von den Zahlen oder Buchstaben oder von dem Kennzeichenhintergrund selbst sowie von Unterscheidungszeichen oder anderen deutlichen Markierungen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangt werden, weisses oder farbiges Licht nach hinten abgestrahlt wird;
- h) indem sie für die am weitesten hinten angebrachten Seitenrückstrahler und Seitenbegrenzungsleuchten rote Farbe zulassen.
-
- Kraftfahrzeuge (Art. 1 Abs. p), die vor oder binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen und Anhänger, die zu einem solchen Zeitpunkt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, dass sie den Kapiteln I, II und III des Anhangs 6 des Abkommens über den Strassenverkehr von 1949 entsprechen.
- 62.bis Kraftfahrzeuge, die vor oder binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen und Anhänger, die zu diesen Zeitpunkten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, dass sie Anhang 5 des Übereinkommens über den Strassenverkehr von 1968 oder anderen in Kapitel V dieses Anhangs genannten Bestimmungen entsprechen.
- In diesen Fällen wurden andere Grenzen als die von der CIE empfohlenen angenommen, da die Spannungen an den Klemmen der Lampen, mit denen die Leuchten ausgerüstet sind, sehr stark schwanken.
** Gilt für die Farbe jener Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler, die bisher geläufig als "orange" oder "gelborange" bezeichnet wurden. Entspricht einem genau festgelegten Teil des Bereichs "gelb" des Farbdreiecks der CIE.
*** Gilt nur für das Fern- und Abblendlicht. In dem besonderen Fall des Nebellichts gilt die Farbselektivität als ausreichend, vorausgesetzt, dass der Reinheitsfaktor mindestens 0.820 beträgt, wobei die Grenze gegen weiss y ≥ - x + 0.966 dann y ≥ - x + 0.940 und y = 0.440 ist.
Zur Feststellung der Farbmerkmale dieser Filter ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K (entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission [CIE]) zu verwenden.
-
- Der nationale Führerschein muss die Form eines amtlichen Dokuments haben.
-
- Der Führerschein kann aus Plastik oder Papier bestehen. Plastikführerscheine sollten möglichst das Format 54 x 86 mm haben. Die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein. Die Vorgaben für die Beschriftung und die Felder für die Eintragungen sind im Einklang mit den Abs. 6 und 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu machen.
-
- Auf der Vorderseite des Führerscheins steht "Führerschein" in der/den Amtssprache(n) des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird sowie die Bezeichnung und/oder das Unterscheidungszeichen dieses Landes.
-
- Der Führerschein muss folgende Angaben unter den hier angegebenen Nummern enthalten:
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- Name;
-
- Vorname(n), andere(r) Name(n);
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- Geburtsdatum und Geburtsort;
- 4a. Ausstellungsdatum;
- 4b. Gültigkeitsdauer;
- 4c. Bezeichnung oder Stempel der ausstellenden Behörde;
-
- Nummer des Führerscheins;
-
- Lichtbild des Inhabers;
-
- Unterschrift des Inhabers;
-
- Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gültig ist;
-
- Zusätzliche Angaben oder Einschränkungen für die jeweiligen Fahrzeugklassen (Unterklassen in verschlüsselter Form).
-
- Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Angaben verlangen, so haben diese auf dem Führerschein unter folgenden Nummern zu erfolgen:
- 4d. Kennnummer zu Verwaltungszwecke, die sich von der Nummer unter Abs. 4 Ziff. 5 unterscheidet;
-
- ordentlicher Wohnsitz des Inhabers;
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- Ausstellungsdatum für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
-
- Gültigkeitsdauer für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
-
- Angaben zu Verwaltungszwecken, falls der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt;
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- Angaben zu Verwaltungszwecken oder weitere Angaben zur Strassenverkehrssicherheit.
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- Eintragungen müssen ausschliesslich in lateinischer Schrift vorgenommen werden. Wird eine andere Schrift verwendet, so muss zusätzlich eine Umschrift in die lateinische Schrift erfolgen.
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- Die Angaben unter den Ziff. 1 bis 7 in den Abs. 4 und 5 sollten möglichst auf der gleichen Seite des Führerscheins ersichtlich sein. Die Felder für andere Angaben gemäss den Ziff. 8 bis 14 der Abs. 4 und 5 sollten in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dort kann auch eine Stelle zur Speicherung elektronischer Informationen auf dem Führerschein vorgeschrieben werden.
-
- Der Führerschein kann für die folgenden Fahrzeugklassen ausgestellt werden:
"A" Krafträder;
"B" Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse "A" angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch das Leergewicht des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen von Kraftfahrzeug und Anhänger 3500 kg nicht übersteigt;
"C" Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse "D" angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
"D" Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
"BE" Kraftfahrzeuge der Klasse "B" mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg sowie die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3500 kg übersteigt;
"CE" Kraftfahrzeuge der Klasse "C" mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt;
"DE" Kraftfahrzeuge der Klasse "D" mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
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- Innerhalb der Klassen "A", "B", "C", "CE", "D" und "DE" können durch innerstaatliche Rechtsvorschriften die folgenden Unterklassen eingerichtet werden, für die der Führerschein gelten kann:
"A1" Krafträder mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (Leichtkrafträder);
"B1" Dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge;
"C1" Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse "D" angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
"D1" Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
"C1E" Kraftfahrzeuge der Unterklasse "C1" mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12000 kg nicht übersteigt;
"D1E" Kraftfahrzeuge der Unterklasse "D1" mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12000 kg beträgt.
-
- Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können andere Fahrzeugklassen und Unterklassen einrichten als die hier aufgeführten. Die Bezeichnungen dieser Klassen und Unterklassen sollten nicht den Symbolen ähneln, die in diesem Übereinkommen für Klassen und Unterklassen verwendet werden; es sollte ausserdem eine andere Schriftart gewählt werden.
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- Die Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gilt, werden durch die Piktogramme in der unten stehenden Tabelle dargestellt.
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- Der Führerschein muss ein Heft im Format A6 (148 x 105 mm - 5,82 x 4,13 Zoll) sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten sind weiss.
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- Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes müssen den nachstehenden Musterseiten 1 und 2 entsprechen, sie sind in der Landessprache oder mindestens in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaates zu drucken. Am Schluss der Innenseiten müssen zwei einander gegenüberliegende Seiten dem nachstehenden Muster 3 entsprechen und in französischer Sprache gedruckt sein. Die Innenseiten davor geben in mehreren Sprachen, darunter auf jeden Fall in Englisch, Russisch und Spanisch, die erste der erwähnten beiden Seiten wieder.
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- Eintragungen in Hand- oder Maschinenschrift in den Führerschein müssen in lateinischen Buchstaben oder in der so genannten englischen Kursivschrift vorgenommen werden.
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- Die Vertragsparteien, die internationale Führerscheine ausstellen oder zu deren Ausstellung ermächtigen, deren Umschlagblatt in einer Sprache gedruckt ist, die weder Englisch noch Französisch, Russisch oder Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des nachstehenden Musters 3 in diese Sprache mit.
Musterseite 1
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
Musterseite 2
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)
Muster 3
(linke Seite)
Muster 3
(Rechte Seite)
Zu Art. 18 Abs. 3:
Art. 18 Abs. 3 wird von Liechtenstein in Übereinstimmung mit der Fassung von Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen angewendet.
Zu Art. 44 Abs. 1 Bst. b:
Art. 44 Abs. 1 Bst. b wird von Liechtenstein in dem Sinne angewandt, dass eine Klingel nur bei motorisierten Fahrrädern anzubringen ist.
Zu Art. 3 Abs. 3 (Erklärung):
Liechtenstein anerkennt im internationalen Verkehr alle nach Kapitel III der Konvention von den Vertragsparteien ausgestellten Zulassungsscheine, welche die Zulassung der Fahrzeuge im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates nicht ausschliessen.
Zu Anhang 1 Abs. 1 (Erklärung):
Nach dem Wortlaut von Anhang 1 Abs. 1 kann eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet nur ausländische Motorfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtmasse, Achslasten oder Abmessungen die in ihren eigenen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zulassen. Daher erachtet es Liechtenstein als nicht vereinbar mit dem im Wortlaut von Anhang 1 Abs. 1 verankerten Territorialitäts- und Nichtdiskriminierungs-Grundsatz, wenn eine Vertragspartei Motorfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtmasse, Achslasten oder Abmessungen die in ihren eigenen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zulässt; Liechtenstein behält sich in einem solchen Fall das Recht vor, die zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Massnahmen zu treffen.
Zu Art. 45 Abs. 4 (Mitteilung):
Liechtenstein benutzt folgendes Unterscheidungszeichen: "FL".
Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr (Art. 45 Abs. 4)[^62]
Albanien AL
Armenien AM
Aserbaidschan AZ
Bahrain BRN
Belarus BY
Belgien B
Bosnien und Herzegowina BIH
Brasilien BR
Bulgarien BG
Côte d'Ivoire CI
Dänemark DK
Deutschland D
Estland EST
Finnland FIN
Frankreich (gilt auch für die Überseegebiete) F
Georgien GE
Griechenland GR
Guyana GUY
Iran IR
Israel IL
Italien I
Kap Verde CV
Kasachstan KZ
Kenia E.A.K
Kirgisistan KG
Kongo (Kinshasa) ZRE
Kroatien HR
Kuwait KWT
Lettland LV
Liechtenstein FL
Litauen LT
Luxemburg L
Marokko MA
Moldau MD
Monaco MC
Mongolei MGL
Montenegro MNE
Myanmar MYA
Niederlande NL
Niger RN
Nordmazedonien MK
Norwegen N
Österreich A
Pakistan PK
Palästina PS
Philippinen RP
Polen PL
Rumänien RO
Russland RUS
San Marino RSM
Schweden S
Schweiz CH
Senegal SN
Serbien SRB
Seychellen SY
Simbabwe ZW
Slowakei SK
Slowenien SLO
Südafrika ZA
Tadschikistan TJ
Tschechische Republik CZ
Republik Tunesien TN
Turkmenistan TM
Ukraine UA
Ungarn H
Uruguay ROU
Usbekistan UZ
Vereinigtes Königreich GB Gibraltar GBZ Guernsey GBG Jersey GBJ
Vietnam VN
Zentralafrikanische Republik RCA
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.
[^2]: Zuletzt geändert am 9. März 2015
[^3]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 134/2019
[^4]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 3).
[^5]: Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 3).
[^6]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 3).
[^7]: Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 3).
[^8]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 4).
[^9]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 5).
[^10]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 6).
[^11]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 6).
[^12]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 7).
[^13]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 7).
[^14]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 7).
[^15]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 8).
[^16]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 9).
[^17]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 9).
[^18]: Gemäss Europäischem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 nicht anwendbar (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 10).
[^19]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 10).
[^20]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 10).
[^21]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 10).
[^22]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 11).
[^23]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 12).
[^24]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 12).
[^25]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 13).
[^26]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 14).
[^27]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 15).
[^28]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 15).
[^29]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 15).
[^30]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 16).
[^31]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 16).
[^32]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 16).
[^33]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 16).
[^34]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 16).
[^35]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 17).
[^36]: Siehe für die eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 17).
[^37]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 18).
[^38]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 18).
[^39]: Siehe für die eingefügte Ziff. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 18).
[^40]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 18).
[^41]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 18).
[^42]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 18).
[^43]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 19).
[^44]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 19).
[^45]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 19).
[^46]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 19).
[^47]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 20).
[^48]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 20).
[^49]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 20).
[^50]: Siehe für die eingefügten Art. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 20bis).
[^51]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 21).
[^52]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 21).
[^53]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 22).
[^54]: Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 24).
[^55]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 26).
[^56]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 27).
[^57]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 27).
[^58]: Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 27).
[^59]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77, Anhang Ziff. 28).
[^60]: Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener des Fürstentums Liechtenstein. Die französischen und englischen Texte können unter https://treaties.un.org abgerufen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.
[^61]: Siehe auch den Vorbehalt zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 77).
[^62]: Eine aktualisierte Liste der Unterscheidungszeichen für die einzelnen Staaten und Gebiete kann unter https://treaties.un.org abgerufen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.
[^63]: Ein aktualisierter Geltungsbereich kann unter https://treaties.un.org abgerufen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.
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