Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen
Anmerkung: Wenn an einer Kreuzung von Strassen, von denen eine Vorfahrtstrasse ist, diese ihre Richtung ändert, kann unter den die Kreuzung anzeigenden Gefahrenwarnzeichen oder den an der Kreuzung aufgestellten Vorfahrtzeichen ein Zusatzschild H 8 angebracht werden, das auf einem Schema der Kreuzung den Verlauf der Vorfahrtstrasse zeigt.
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- Zeichen "Vorfahrt gewähren"[^40]
- a) Das Zeichen "Vorfahrt gewähren" ist das Zeichen B 1. Es ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach unten. Der Grund ist weiss oder gelb, der Rand ist rot. Das Zeichen trägt kein Symbol.
- b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen im Kleinformat soll nicht unter 0,60 m liegen.
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- Zeichen "Halt"[^41]
- a) Das Zeichen "Halt" ist das Zeichen B 2, von dem es zwei Muster gibt:
- i) Das Muster B 2a ist achteckig mit rotem Grund und enthält in Weiss das englische Wort "Stop" oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates; die Höhe des Wortes beträgt mindestens ein Drittel der Höhe des Schildes.
- ii) Das Muster B 2b ist rund mit weissem oder gelbem Grund und rotem Rand; es enthält das Zeichen B 1 ohne Aufschrift und im oberen Teil in grossen schwarzen oder dunkelblauen Buchstaben das englische Wort "Stop" oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates.
- b) Die Höhe des Zeichens B 2a im Normalformat und der Durchmesser des Zeichens B 2b im Normalformat betragen etwa 0,90 m; bei Zeichen im Kleinformat sollen sie nicht unter 0,60 m liegen.
- c) Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern B 2a und B 2b siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3.
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- Zeichen "Vorfahrtstrasse"
- a) Das Zeichen "Vorfahrtstrasse" ist das Zeichen B 3. Es ist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht steht. Der schmale Rand des Zeichens ist schwarz; es enthält in seiner Mitte ein gelbes oder orangefarbiges Quadrat mit schmalem schwarzem Rand; die Fläche zwischen beiden Quadraten ist weiss.
- b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,50 m; die Seitenlänge der Zeichen im Kleinformat soll nicht unter 0,35 m liegen.
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- Zeichen "Ende der Vorfahrt"
Das Zeichen "Ende der Vorfahrt" ist das Zeichen B 4. Es ist das Zeichen B 3 mit einem zusätzlichen schwarzen oder grauen Mittelstreifen, der zu der linken unteren und der rechten oberen Seite senkrecht steht oder eine Reihe von schwarzen oder grauen Parallelstrichen, die einen Streifen der vorgenannten Art bilden.
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- Zeichen "Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren"
- a) Wenn an einer Fahrbahnverengung, wo das Ausweichen schwierig oder unmöglich ist, der Verkehr geregelt wird und keine Lichtzeichen aufgestellt werden, weil die Fahrzeugführer die Verengung bei Tag und Nacht in ihrer ganzen Länge deutlich überblicken können, kann man einer Verkehrsrichtung dadurch den Vorrang geben, dass man auf der Seite der Verengung, wo der Verkehr nicht den Vorrang hat, das Zeichen B 5 "Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren" aufstellt. Dieses Zeichen verbietet, in die Verengung einzufahren, solange es nicht möglich ist, sie zu durchfahren, ohne aus der Gegenrichtung kommende Fahrzeuge zum Anhalten zu zwingen.
- b) Dieses Zeichen ist rund mit weissem oder gelbem Grund und rotem Rand; der den Vorrang bezeichnende Pfeil ist schwarz und der die andere Richtung bezeichnende Pfeil ist rot.
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- Zeichen "Vorrang vor dem Gegenverkehr"
- a) Um den Führern anzuzeigen, dass sie an einer Fahrbahnverengung Vorrang vor den aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeugen haben, ist das Zeichen B 6 zu verwenden.
- b) Dieses Zeichen ist rechteckig mit blauem Grund; der nach oben gerichtete Pfeil ist weiss, der andere rot.
- c) Wenn ein Zeichen B 6 angebracht ist, ist auf der anderen Seite der Verengung das für den Gegenverkehr bestimmte Zeichen B 5 aufzustellen.
- I. Allgemeine Merkmale und Symbole
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- Die Verbots- oder Beschränkungszeichen sind rund; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m ausserhalb von Ortschaften und in Ortschaften mindestens 0,40 m oder 0,20 m bei Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken.
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- Sofern nicht bei den einzelnen Zeichen etwas anderes angegeben ist, haben die Verbots- oder Beschränkungszeichen einen weissen oder gelben Grund - bei den Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken, ist der Grund blau - und einen breiten roten Rand; die Symbole sowie etwaige Aufschriften sind schwarz oder dunkelblau; etwaige Schrägbalken sind rot und verlaufen von links oben nach rechts unten.
- II. Beschreibung
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- Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen[^42]
- a) Um anzuzeigen, dass die Einfahrt für jedes Fahrzeug verboten ist, ist das Zeichen C 1 "Einfahrt verboten" zu verwenden, von dem es zwei Muster gibt: C 1a und C 1b.
- b) Um anzuzeigen, dass jeder Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen verboten ist, ist das Zeichen C 2 "Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen verboten" zu verwenden.
- c) Um anzuzeigen, dass das Verbot nur eine bestimmte Art von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern betrifft, ist ein Zeichen zu verwenden, in dem sich als Symbol die Silhouette der Fahrzeuge oder der Verkehrsteilnehmer befindet, deren Verkehr verboten ist. Die Zeichen C 3a, C 3b, C 3c, C 3d, C 3e, C 3f, C 3g, C 3h, C 3i, C 3j, C 3k, C 3l haben folgende Bedeutung:
C 3a "Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge ausser zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen"
C 3h "Einfahrt verboten für Krafträder"
C 3e "Einfahrt verboten für Fahrräder"
C 3d "Einfahrt verboten für Motorfahrräder"
C 3e "Einfahrt verboten für Lastkraftwagen" Die Angabe einer Masse in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Fahrzeugs oder nach Art. 8 Abs. 4 auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen C 3e bedeutet, dass das Verbot nur die Fahrzeuge oder die miteinander verbundenen Fahrzeuge betrifft, deren höchste zulässige Gesamtmasse zusammengenommen die angegebene Masse übersteigt.
C 3f "Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhängern ausser Sattelanhängern oder einachsigen Anhängern" Die Angabe einer Masse in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Anhängers oder nach Art. 8 Abs. 4 auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen C 3f bedeutet, dass das Verbot nur die Anhänger betrifft, deren höchste zulässige Gesamtmasse die angegebene Masse übersteigt. Die Vertragsparteien können, falls erforderlich, in dem Symbol die Silhouette des hinteren Teils des Lastkraftwagens durch diejenige des hinteren Teils eines Personenkraftwagens und die Silhouette des dargestellten Anhängers durch diejenige eines Personenkraftwagen-Anhängers ersetzen.
C 3g "Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger" Die Angabe einer Masse in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Anhängers oder nach Art. 8 Abs. 4 auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen C 3g bedeutet, dass das Verbot nur die Anhänger betrifft, deren höchste zulässige Gesamtmasse diese Angabe übersteigt.
C 3h "Einfahrt verboten für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" Um ein Einfahrtverbot für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern anzuzeigen, kann das Zeichen C 3h, erforderlichenfalls mit einem Zusatzschild, verwendet werden. Die Angaben auf diesem Zusatzschild weisen darauf hin, dass das Verbot nur für die Beförderung der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten gefährlichen Güter gilt.
C 3i "Zutritt für Fussgänger verboten"
C 3j "Einfahrt verboten für Gespannfahrzeuge"
C 3k "Einfahrt verboten für Handwagen"
C 3l "Einfahrt verboten für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge" Anmerkung: Die Vertragsparteien können auf den Zeichen C 3a bis C 3l den roten Schrägbalken, der von links oben nach rechts unten läuft, weglassen oder, wenn dies die Sichtbarkeit und das Verständnis des Symbols nicht beeinträchtigt, davon absehen, den Schrägbalken am Symbol zu unterbrechen.
- d) Um anzuzeigen, dass das Verbot mehrere Arten von Fahrzeugen oder von Verkehrsteilnehmern betrifft, kann entweder für jedes Verbot ein besonderes Verbotszeichen verwendet werden oder aber ein einziges Verbotszeichen, das die Silhouetten der verschiedenen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer zeigt, deren Verkehr verboten ist. Die Zeichen C 4a "Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge" und C 4b "Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge und Gespannfahrzeuge" sind Beispiele solcher Zeichen.
Ausserhalb von Ortschaften darf kein Zeichen, das mehr als zwei Silhouetten enthält, und innerhalb von Ortschaften keines, das mehr als drei Silhouetten enthält, aufgestellt werden.
- e) Um das Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Masse oder Abmessungen bestimmte Grenzen überschreiten, sind folgende Zeichen zu verwenden.
C 5 "Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Breite ... m übersteigt"
C 6 "Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Höhe ... m übersteigt"
C 7 "Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Gesamtmasse ... t übersteigt"
C 8 "Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Achslast … t übersteigt"
C 9 "Einfahrt verboten für Fahrzeuge oder miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Länge ... m übersteigt"
- f) Um anzuzeigen, dass Fahrzeuge hintereinander nicht unter dem auf dem Zeichen angegebenen Abstand fahren dürfen, ist das Zeichen C 10 "Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand von ... Metern" zu verwenden.
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- Abbiegeverbot
Um anzuzeigen, dass das Abbiegen (nach rechts oder nach links je nach der Pfeilrichtung) verboten ist, ist das Zeichen C 11a "Abbiegen nach links verboten" oder das Zeichen C 11b "Abbiegen nach rechts verboten" zu verwenden.
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- Wendeverbot
- a) Um anzuzeigen, dass das Wenden verboten ist, ist das Zeichen C 12 "Wendeverbot" zu verwenden.
- b) Das Symbol kann gegebenenfalls umgekehrt werden.
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- Überholverbot[^43]
- a) Um anzuzeigen, dass es unbeschadet der für das Überholen geltenden allgemeinen Vorschriften verboten ist, die auf der Strasse fahrenden Kraftfahrzeuge ausser zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen zu überholen, ist das Zeichen C 13a "Überholverbot" zu verwenden.
Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13aa und C 13ab.
- b) Um anzuzeigen, dass das Überholen nur für Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t verboten ist, ist das Zeichen C 13b "Überholen für Lastkraftwagen verboten" zu verwenden.
Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13ba und C 13bb.
Eine Aufschrift nach Art. 8 Abs. 4 auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen kann eine andere höchste zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs angeben, bei deren Überschreitung das Verbot gilt.
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- Geschwindigkeitsbeschränkung
- a) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen, ist das Zeichen C 14 "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" zu verwenden. Die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Höchstgeschwindigkeit in der in dem Land für Geschwindigkeit der Fahrzeuge üblicherweise verwendeten Masseinheit. Nach oder unter der Geschwindigkeitszahl kann "km" (Kilometer) oder "M" (Meilen) hinzugefügt werden.
- b) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge anzuzeigen, deren höchste zulässige Gesamtmasse eine bestimmte Masse übersteigt, ist diese Masse auf einem Zusatzschild nach Art. 8 Abs. 4 unter dem Zeichen anzugeben.
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- Hupverbot
Um anzuzeigen, dass es ausser zur Verhütung eines Unfalles verboten ist, die Vorrichtung zum Abgeben akustischer Warnzeichen zu betätigen, ist das Zeichen C 15 "Hupverbot" zu verwenden. Wenn dieses Zeichen nicht am Beginn einer Ortschaft bei der Ortstafel oder kurz danach angebracht ist, muss es durch ein Zusatzschild entsprechend Muster H 2 des Anhangs H ergänzt werden, das die Strecke angibt, auf der das Verbot gilt. Es wird empfohlen, dieses Zeichen am Beginn von Ortschaften nicht aufzustellen, wenn ein Verbot für alle Ortschaften gilt, und stattdessen vorzusehen, dass die Ortstafel den Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass von hier an die in diesem Land für Ortschaften anwendbaren Verkehrsvorschriften gelten.
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- Verbot weiterzufahren, ohne anzuhalten
- a) Um die Nähe einer Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muss, ist das Zeichen C 16 "Verbot weiterzufahren, ohne anzuhalten" zu verwenden. Abweichend von Art. 8 enthält das Symbol dieses Zeichens das Wort "Zoll" vorzugsweise zweisprachig; die Vertragsparteien, die diese Zeichen C 16 aufstellen, sollen sich auf regionaler Ebene darüber verständigen, dass dieses Wort auf den von ihnen aufgestellten Zeichen in derselben Sprache erscheint.
- b) Dieses Zeichen kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, dass es aus anderen Gründen verboten ist weiterzufahren, ohne anzuhalten; in diesem Fall wird das Wort "Zoll" durch eine andere sehr kurze Aufschrift ersetzt, die den Grund für das Anhalten angibt.
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- Ende der Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen
- a) Um die Stelle anzuzeigen, wo alle durch Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigten Verbote enden, ist das Zeichen C 17a "Ende aller örtlichen Verbote für fahrende Fahrzeuge" zu verwenden. Dieses Zeichen ist rund mit weissem oder gelbem Grund, ohne Rand oder nur mit einem schmalen schwarzen Rand und enthält ein von rechts oben nach links unten verlaufendes Band, das schwarz oder dunkelgrau sein oder aus parallelen schwarzen oder grauen Linien bestehen kann.
- b) Um die Stelle anzuzeigen, wo ein einzelnes Verbot oder eine einzelne Beschränkung, die durch ein Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigt war, endet, sind die Zeichen C 17b "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung", C 17c "Ende des Überholverbots" oder C 17d "Ende des Überholverbots für Lastkraftwagen" zu verwenden. Diese Zeichen entsprechen dem Zeichen C 17a, enthalten aber ausserdem in Hellgrau das Symbol des aufgehobenen Verbots oder der aufgehobenen Beschränkung.
- c) Abweichend von Art. 6 Abs. 1 können die in Abs. 8 genannten Zeichen auf der Rückseite des für den Gegenverkehr bestimmten Verbots- oder Beschränkungszeichens angebracht werden.
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- Verbot oder Beschränkung des Haltens oder Parkens
- a)
- i) Um die Stellen anzuzeigen, wo das Parken verboten ist, ist das Zeichen C 18 "Parken verboten" zu verwenden; um die Stellen anzuzeigen, wo das Halten und das Parken verboten sind, ist das Zeichen C 19 "Halten und Parken verboten" zu verwenden.
- ii) Das Zeichen C 18 kann ersetzt werden durch ein rundes Zeichen mit rotem Rand und rotem Schrägbalken, das in Schwarz auf weissem oder gelbem Grund das in dem einzelnen Staat übliche Symbol für das Parken trägt.[^44]
- iii) Aufschriften auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen können den Geltungsbereich des Verbotes beschränken, indem sie je nach dem angeben:[^45]
die Tage der Woche oder des Monats oder die Tagesstunden, während derer das Verbot gilt;
die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 18 das Parken verbietet, oder die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 19 das Halten und das Parken verbietet;
die Ausnahmen für bestimmte Arten von Verkehrsteilnehmern.
- iv) Die Dauer, über die hinaus das Parken oder Halten verboten ist, kann statt auf einem Zusatzschild im unteren Teil des roten Randes des Zeichens angegeben werden.
- b)
- i) Wenn das Parken abwechselnd nur auf der einen und auf der anderen Strassenseite zulässig ist, sind anstelle des Zeichens C 18 die Zeichen C 20a und C 20b "Wechselseitiges Parkverbot" zu verwenden.
- ii) Das Parkverbot gilt auf der Seite des Zeichens C 20a an den Tagen mit ungeradem Datum und auf der Seite des Zeichens C 20b an den Tagen mit geradem Datum, wobei der Zeitpunkt des Seitenwechsels durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wird und nicht unbedingt Mitternacht zu sein braucht. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch festlegen, dass der Seitenwechsel in anderen Zeitabschnitten erfolgt als nach einem Tag; die Ziff. I und II auf dem Zeichen sind dann zu ersetzen durch die Angabe der anderen Zeitabschnitte, z. B. 1-15 und 16-31 bei einem Seitenwechsel am 1. und am 16. jedes Monats.
- iii) Das Zeichen C 18 kann auch von den Staaten verwendet werden, die nach Art. 8 Abs. 4 nicht die durch zusätzliche Aufschriften ergänzten Zeichen C 19, C 20a und C 20b annehmen.
- c)
- i) Ausser in Sonderfällen werden die Zeichen in der Weise aufgestellt, dass die runde Scheibe senkrecht zur Strassenachse oder im Verhältnis zu der zu dieser Achse senkrechten Ebene etwas geneigt ist.
- ii) Alle Parkverbote und -beschränkungen gelten nur auf der Fahrbahnseite, auf der die Zeichen angebracht sind.
- iii) Die Verbote und Beschränkungen gelten von dem Zeichen an bis zu der nächsten Einmündung einer Strasse, es sei denn, dass etwas anderes angezeigt ist entweder auf einem Zusatzschild H 2 des Abschnitts H, das die Länge der Verbotsstrecke angibt, oder nach der Vorschrift unter Bst. c Ziff. v.
- iv) Unter dem Zeichen, das dort aufgestellt ist, wo das Verbot beginnt, kann ein in Abschnitt H dargestelltes Zusatzschild H 3a oder H 4a angebracht werden. Unter den Zeichen, die das Verbot wiederholen, kann ein in Abschnitt H dargestelltes Zusatzschild H 3b oder H 4b angebracht werden. Dort, wo das Verbot endet, kann ein weiteres Verbotszeichen aufgestellt werden, das durch ein in Abschnitt H dargestelltes Zusatzschild H 3c oder H 4c ergänzt wird. Die Schilder H 3 werden parallel und die Schilder H 4 senkrecht zur Strassenachse angebracht. Wenn auf den Schildern H 3 Entfernungen angegeben sind, bezeichnen sie die Verbotsstrecke in Pfeilrichtung.
- v) Wenn das Verbot vor der nächsten Einmündung einer Strasse endet, ist das Zeichen mit dem unter Bst. c Ziff. iv beschriebenen Zusatzschild für das Verbotsende aufzustellen. Wenn jedoch das Verbot nur auf einer kurzen Strecke gilt, kann nur ein einziges Zeichen aufgestellt werden, das[^46]
- vi) Wo Parkuhren aufgestellt sind, zeigt dies an, dass das Parken nur gegen Bezahlung erlaubt und auf die Laufzeit des Uhrwerks beschränkt ist.
- I. Allgemeine Merkmale und Symbole
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- Die Gebotszeichen sind rund mit Ausnahme des in Unterabschnitt II Abs. 10 dieses Abschnitts beschriebenen Zeichens D 10, das rechteckig ist; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m ausserhalb von Ortschaften und mindestens 0,40 m innerhalb von Ortschaften. Jedoch können Zeichen, deren Durchmesser mindestens 0,30 m beträgt, mit Lichtzeichen verbunden oder an Pfosten auf Verkehrsinseln angebracht werden.
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- Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiss oder von heller Farbe oder aber die Zeichen sind weiss mit schmalem rotem Rand und die Symbole schwarz.[^47]
- II. Beschreibung der Zeichen
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- Vorgeschriebene Fahrtrichtung[^48]
Um die für Fahrzeuge vorgeschriebene Fahrtrichtung oder die Fahrtrichtungen, die die Fahrzeuge ausschliesslich einschlagen dürfen, anzuzeigen, ist die Ausführung D 1a des Zeichens D 1 "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" zu verwenden, in welcher der Pfeil oder die Pfeile in die entsprechenden Richtungen weisen. Jedoch kann anstelle des Zeichens D 1a abweichend von Unterabschnitt I das Zeichen D 1b verwendet werden. Das Zeichen D 1b ist schwarz mit schmalem weissem Rand und enthält ein weisses Symbol.
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- Vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren
Das abweichend von Art. 6 Abs. 1 auf einer Verkehrsinsel oder vor einem Hindernis auf der Fahrbahn angebrachte Zeichen D 2 "Vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren" zeigt an, dass die Fahrzeuge auf der durch den Pfeil bezeichneten Seite der Verkehrsinsel oder des Hindernisses vorbeifahren müssen.
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- Kreisverkehr
Das Zeichen D 3 "Kreisverkehr" zeigt den Führern an, dass sie im Kreisverkehr die durch die Pfeile angegebene Fahrtrichtung einschlagen müssen. Ist der Kreisverkehr durch das Zeichen D 3 in Verbindung mit Zeichen B 1 oder B 2 angezeigt, hat der Führer auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt.
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- Radweg
Das Zeichen D 4 "Radweg" zeigt den Radfahrern an, dass der Weg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, ihnen vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, dass sie diesen Weg nicht benutzen dürfen. Radfahrer müssen den Weg benutzen, wenn er längs einer Fahrbahn, eines Gehwegs oder eines Reitwegs in derselben Richtung verläuft. Die Führer von Motorfahrrädern müssen den Radweg jedoch unter denselben Bedingungen ebenfalls benutzen, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es vorschreiben oder wenn es durch ein Zusatzschild mit einer Aufschrift oder mit dem Symbol des Zeichens C 3d angezeigt wird.
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- Gehweg
Das Zeichen D 5 "Gehweg" zeigt den Fussgängern an, dass der Weg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, ihnen vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, dass sie ihn nicht benutzen dürfen. Die Fussgänger müssen den Weg benutzen, wenn dieser längs einer Fahrbahn, eines Radwegs oder eines Reitwegs in derselben Richtung verläuft.
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- Reitweg
Das Zeichen D 6 "Reitweg" zeigt den Reitern an, dass der Weg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, ihnen vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, dass sie ihn nicht benutzen dürfen. Die Reiter müssen den Weg benutzen, wenn dieser längs einer Fahrbahn, eines Radwegs oder eines Gehwegs in derselben Richtung verläuft.
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- Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Das Zeichen D 7 "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" zeigt an, dass die Fahrzeuge, die auf der Strasse fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, mindestens mit der angegebenen Geschwindigkeit fahren müssen; die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Geschwindigkeit in der in dem Land für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge üblicherweise verwendeten Masseinheit. Nach der Geschwindigkeitszahl kann "km" (Kilometer) oder "M" (Meilen) hinzugefügt werden.
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- Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Das Zeichen D 8 "Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit" zeigt das Ende der durch das Zeichen D 7 vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an. Das Zeichen D 8 entspricht dem Zeichen D 7, jedoch mit einem roten Schrägbalken von oben rechts nach unten links.
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- Schneeketten vorgeschrieben
Das Zeichen D 9 "Schneeketten vorgeschrieben" zeigt an, dass die Fahrzeuge, die auf der Strasse fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern haben müssen.
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- Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Die Zeichen D 10a, D 10b und D 10c zeigen die Richtung an, die die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.
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- Bemerkungen zur Kombination der Zeichen D 4, D 5 und D 6
- a) Um anzuzeigen, dass ein Verkehrsweg zwei Arten von Verkehrsteilnehmern vorbehalten ist und den anderen Verkehrsteilnehmern verboten ist, wird ein Gebotszeichen mit den kombinierten Symbolen der Verkehrsteilnehmer verwendet, die den Verkehrsweg benutzen dürfen, an dessen Beginn es aufgestellt ist.
- b) Sind die Symbole nebeneinander angeordnet und durch einen senkrechten Mittelstrich getrennt, beinhaltet jedes Symbol für den Verkehrsteilnehmer, auf den es sich bezieht, die Verpflichtung, die Seite des ihm vorbehaltenen Verkehrswegs zu benutzen, und für die anderen Verkehrsteilnehmer das Verbot, dort zu verkehren; die beiden Teile des Verkehrswegs sind durch Vorrichtungen oder Markierungen deutlich voneinander zu trennen.
- c) Sind die Symbole übereinander angeordnet, zeigt das Zeichen den Verkehrsteilnehmern, auf die sich die Symbole beziehen, an, dass sie den Verkehrsweg gemeinsam benutzen dürfen. Die Reihenfolge der Symbole kann frei gewählt werden. In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist festzulegen, in welcher Form die gemeinsam zur Benutzung dieser Verkehrswege zugelassenen Verkehrsteilnehmer aufeinander Rücksicht zu nehmen haben.
Die Zeichen D 11a und D 11b sind Beispiele für die Kombination der Zeichen D 4 und D 5.
- I. Allgemeine Merkmale und Symbole
Die besonderen Vorschriftzeichen sind im Allgemeinen quadratisch oder rechteckig mit blauem Grund und einem hellen Symbol oder einer hellen Aufschrift oder mit hellem Grund und einem dunklen Symbol oder einer dunklen Aufschrift.
- II. Beschreibung
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- Zeichen, die eine Vorschrift oder eine Gefahr für einen oder mehrere Fahrstreifen anzeigen
Die nachstehend genannten Zeichen weisen auf eine Vorschrift oder eine Gefahr hin, die auf einer mehrstreifigen Fahrbahn für eine Verkehrsrichtung nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierung bezeichnete Fahrstreifen gelten. Sie können auch die dem Gegenverkehr zugewiesenen Fahrstreifen anzeigen. Das Vorschrift-oder Gefahrenzeichen muss auf jedem Pfeil dargestellt sein, für den es gilt.
- i) E 1a "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf verschiedenen Fahrstreifen".
- ii) E 1b "Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf einem Fahrstreifen". Dieses Zeichen kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, dass der Fahrstreifen langsamen Fahrzeugen zugewiesen ist.
- iii) E 1c "Verschiedene Geschwindigkeiten auf verschiedenen Fahrstreifen". Die Kreisumrandung muss rot und die Ziffern müssen schwarz sein.
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- Zeichen für Sonderfahrstreifen für Linienbusse
Die Zeichen E 2a und E 2b sind Beispiele für Zeichen, die Sonderfahrstreifen für Linienbusse entsprechend Art. 26bis Abs. 2 anzeigen.
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- Zeichen "Einbahn"[^49]
- a) Zwei verschiedene Zeichen "Einbahn" können angebracht werden, wo es notwendig ist, anzuzeigen, dass eine Strasse oder Fahrbahn nur für den Einbahnverkehr vorgesehen ist, nämlich durch
- i) das etwa senkrecht zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3a; das Schild ist quadratisch oder
- ii) das nahezu parallel zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3b; das Schild ist ein lang gestrecktes waagrecht liegendes Rechteck. Das Wort "Einbahn" kann auf dem Pfeil des Zeichens E 3b in der Landessprache oder einer der Landessprachen erscheinen.
- b) Die Zeichen E 3a und E 3b können aufgestellt werden unabhängig von Verbots- oder Gebotszeichen vor der Strasseneinfahrt.
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- Zeichen "Einordnen"
Beispiel eines Zeichens für das Einordnen vor Kreuzungen auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen: E 4.
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- Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Autobahn anzeigen
- a) Das Zeichen E 5a "Autobahn" ist an der Stelle aufzustellen, von der an die auf Autobahnen zu beachtenden besonderen Verkehrsvorschriften gelten.
- [...] [^50]
- b) Das Zeichen E 5b "Ende der Autobahn" ist an der Stelle aufzustellen, von der an diese Vorschriften nicht mehr gelten.
- c) Das Zeichen E 5b kann auch verwendet und wiederholt werden, um das Ende einer Autobahn anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muss in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Ende der Autobahn angeben.
- d) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.
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- Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Strasse, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn, anzeigen
- a) Das Zeichen E 6a "Kraftfahrstrasse" ist an der Stelle aufzustellen, von der an die besonderen Verkehrsvorschriften für Strassen gelten, die dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, ohne Autobahnen zu sein, und zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine Zufahrt besteht. Ein Zusatzschild unter dem Zeichen E 6a kann anzeigen, dass ausnahmsweise die Zufahrt von Kraftfahrzeugen zu den angrenzenden Grundstücken erlaubt ist.
- [...] [^51]
- b) Das Zeichen E 6b "Ende der Kraftfahrstrasse" kann auch verwendet und wiederholt werden, um das Ende dieser Strasse anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muss in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Ende der Strasse angeben.
- c) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.
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- Zeichen, die den Beginn und das Ende einer Ortschaft anzeigen[^52]
- a) Das Zeichen, das den Beginn einer Ortschaft anzeigt, trägt den Namen der Ortschaft oder das Symbol, das die Silhouette einer Ortschaft darstellt, oder beides zugleich. Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c und E 7d sind Beispiele von Zeichen, die den Beginn einer Ortschaft anzeigen.
- b) Das Zeichen, das das Ende einer Ortschaft anzeigt, ist identisch, nur dass es von einem Schrägbalken, der rot ist oder aus parallelen roten Linien besteht, von der oberen rechten Ecke bis zur unteren linken Ecke durchlaufen wird. Die Zeichen E 8a, E 8b, E 8c und E 8d sind Beispiele von Zeichen, die das Ende einer Ortschaft anzeigen.
Abweichend von Art. 6 Abs. 1 können diese Zeichen auf der Rückseite der Tafeln angebracht werden, die den Beginn der Ortschaft anzeigen.
- c) Die in diesem Absatz genannten Zeichen werden entsprechend Art. 13bis Abs. 2 verwendet.
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- Zeichen mit Zonengeltung
- a) Beginn der Zone
- i) Um anzuzeigen, dass ein Zeichen für sämtliche innerhalb einer Zone gelegenen Strassen gilt (Zonengeltung), wird das Zeichen auf einem rechteckigen Schild mit hellem Grund dargestellt. Das Wort "Zone" oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates kann auf dem Hinweis über oder unter dem Zeichen erscheinen. Besondere zu den vom Zeichen angezeigten Beschränkungen, Verboten oder Geboten können auf dem Schild unter dem Zeichen oder auf einem Zusatzschild gegeben werden.
Die Zeichen, die für sämtliche innerhalb einer Zone gelegenen Strassen gelten (Zonengeltung), werden an sämtlichen Zufahrtstrassen zu der betreffenden Zone aufgestellt. Die Zone sollte vorzugsweise nur Strassen mit gleichen Merkmalen aufweisen.
- ii) Die Zeichen E 9a, E 9b, E 9c und E 9d sind Beispiele von Zeichen, die für sämtliche Strassen innerhalb einer Zone gelten (Zonengeltung):
E 9a - Parkverbotszone;
E 9b - Zone mit zeitlich beschränktem Parkverbot;
E 9c - Parkzone;
E 9d - Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit.
- b) Ende der Zone
- i) Um die Ausfahrt aus einer mit einem Zeichen mit Zonengeltung gekennzeichneten Zone anzukündigen, wird dasselbe Zeichen wie an der Einfahrt in diese Zone dargestellt; in diesem Fall ist das Zeichen jedoch grau auf einem rechteckigen Schild mit hellem Grund. Ein schwarzes oder dunkelgraues diagonal verlaufendes Band oder eine Reihe von schwarzen oder grauen parallelen Linien, die ein solches Band bilden, überlagern das Schild von rechts oben nach links unten.
Zeichen, die das Ende einer Zone anzeigen, werden an sämtlichen Strassen aufgestellt, die zum Verlassen dieser Zone benutzt werden können.
- ii) Die Zeichen E 10a, E 10b, E 10c und E 10d sind Beispiele von Zeichen, die das Ende einer Zone anzeigen, in der ein Verkehrszeichen für sämtliche Strassen gilt (Zonengeltung):
E 10a - Ende der Parkverbotszone;
E 10b - Ende der Zone mit zeitlich beschränktem Parkverbot;
E 10c - Ende der Parkzone;
E 10d - Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit.
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- Zeichen, die die Einfahrt in oder die Ausfahrt aus einem Tunnel anzeigen, in dem besondere Vorschriften gelten
- a) Das Zeichen E 11a "Tunnel" kündigt einen Strassenabschnitt an, der durch einen Tunnel führt und auf dem besondere Vorschriften gelten. Es wird an der Stelle aufgestellt, ab der die besonderen Vorschriften gelten.
- b) Um die Verkehrsteilnehmer vorzuwarnen, kann das Zeichen E 11a zusätzlich in einem angemessenen Abstand vor der Stelle aufgestellt werden, ab der die besonderen Vorschriften gelten; dieses Zeichen gibt entweder im unteren Teil oder auf einem Zusatzschild H 1 gemäss Abschnitt H dieses Anhangs die Entfernung zwischen seinem Standort und der Stelle an, ab der diese besonderen Vorschriften gelten.
- c) Ein Zeichen E 11b "Ende des Tunnels" kann an der Stelle aufgestellt werden, ab der die besonderen Vorschriften nicht mehr gelten.
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- Zeichen "Fussgängerüberweg"[^53]
- a) Das Zeichen E 12a "Fussgängerüberweg" wird verwendet, um den Fussgängern und den Fahrzeugführern die Stelle eines Fussgängerüberwegs anzuzeigen. Das Schild ist blau oder schwarz, das Dreieck weiss oder gelb, das Symbol schwarz oder dunkelblau; als Symbol ist das Symbol A 12 zu verwenden.
- b) Jedoch kann auch das Zeichen E 12b, das die Form eines unregelmässigen Fünfecks mit blauem Grund und weissem Symbol hat, oder das Zeichen E 12c mit dunklem Grund und weissem Symbol verwendet werden.
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- Zeichen "Krankenhaus"
- a) Dieses Zeichen wird verwendet, um den Fahrzeugführern anzuzeigen, dass sie sich wegen der Nähe von Krankenanstalten vorsichtig verhalten und insbesondere unnötigen Lärm vermeiden müssen. Es gibt zwei Muster für dieses Zeichen: E 13a und E 13b.
- b) Das in Zeichen E 13b enthaltene rote Kreuz kann durch eines der im Abschnitt F Unterabschnitt II Abs. 1 angegebenen Symbole ersetzt werden.
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- Zeichen "Parken"[^54]
- a) Das Zeichen E 14a "Parken", das parallel zur Strassenachse aufgestellt werden darf, bezeichnet Stellen, wo das Parken von Fahrzeugen erlaubt ist. Das Schild ist quadratisch. Es trägt das in dem einzelnen Staat übliche Symbol für das "Parken". Der Grund dieses Zeichens ist blau.
- b) Die Richtung zum Parkplatz oder die Art der Fahrzeuge, für die dieser Platz bestimmt ist, können auf dem Zeichen selbst oder auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen angegeben werden. Solche Aufschriften können auch die zulässige Parkdauer beschränken oder mit Hilfe eines Zeichens "+", gefolgt von der Benennung oder dem Symbol des Beförderungsmittels, darauf hinweisen, dass in der Nähe dieses Parkplatzes öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
Die Zeichen E 14b und E 14c sind Beispiele für die Bezeichnung eines Parkplatzes, der ganz besonders für Fahrzeuge bestimmt ist, deren Führer ein öffentliches Beförderungsmittel benutzen wollen.
-
- Zeichen, die eine Omnibus- oder Strassenbahnhaltestelle anzeigen
E 15 "Omnibushaltestelle" und E 16 "Strassenbahnhaltestelle".
- [...] [^55]
-
- Zeichen, die eine Nothaltebucht anzeigen
Das Zeichen E 17 "Nothaltebucht" zeigt eine Stelle an, die Führer ausschliesslich im Not- oder Gefahrenfall zum Halten oder Parken benutzen dürfen. Ist diese Haltbucht mit einem Notfalltelefon und/oder einem Feuerlöscher ausgestattet, trägt das Zeichen entweder im unteren Teil oder auf einem unter dem Zeichen angebrachten rechteckigen Schild das Symbol F 14 und/oder F 15. Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: E 17a und E 17b.
- I. Allgemeine Merkmale und Symbole
-
- Die Zeichen "F" haben einen blauen oder grünen Grund; sie tragen ein weisses oder gelbes Rechteck, in dem sich das Symbol befindet.
-
- In dem blauen oder grünen unteren Teil des Zeichens kann in weisser Schrift die Entfernung angegeben sein, in der sich die angezeigte Einrichtung oder die Einfahrt zu der dort hinführenden Strasse befindet; das Zeichen mit dem Symbol F 5 kann in gleicher Weise auch die Aufschrift "Hotel" oder "Motel" tragen. Die Zeichen können auch an der Einfahrt zu der zu der Einrichtung führenden Strasse aufgestellt werden und tragen dann in dem blauen oder grünen unteren Teil einen weissen Richtungspfeil. Das Symbol ist schwarz oder dunkelblau; nur die Symbole F 1a, F 1b, F 1c und F 15 sind rot. Das Symbol F 14 darf rot sein.
- II. Beschreibung
-
- Symbole "Erste Hilfe"[^56]
Die in den einzelnen Staaten üblichen Symbole für Hilfsposten sind zu verwenden. Die Symbole sind rot. Beispiele dieser Symbole sind: F 1a, F 1b und F 1c.
-
- Verschiedene Symbole[^57]
F 2 "Pannenhilfe"
F 3 "Fernsprecher"
F 4 "Tankstelle"
F 5" Hotel" oder "Motel"
F 6 "Gasthaus"
F 7 "Erfrischungen"
F 8 "Rastplatz"
F 9 "Ausgangspunkt für Fusswanderungen"
F 10 "Zeltplatz"
F 11 "Wohnwagenplatz"
F 12 "Zelt- und Wohnwagenplatz"
F 13 "Jugendherberge"
F 14 "Notfalltelefon"
F 15 "Feuerlöscher"
- I. Allgemeine Merkmale und Symbole
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- Die Hinweiszeichen sind in der Regel rechteckig; jedoch können die Wegweiser die Form eines lang gestreckten waagrecht liegenden Rechtecks haben, das in einer Pfeilspitze endet.
-
- Die Hinweiszeichen enthalten Symbole oder Aufschriften in Weiss oder in heller Farbe auf dunklem Grund oder aber dunkle Symbole oder Aufschriften auf weissem oder hellem Grund. Rot darf nur ausnahmsweise verwendet werden und niemals vorherrschen.
-
- Die Wegweiser und Vorwegweiser für Autobahnen und Autobahnen gleichgestellten Strassen haben weisse Symbole oder Aufschriften auf blauem oder grünem Grund. Auf diesen Zeichen können die in den Zeichen E 5a und E 6a verwendeten Symbole in verkleinertem Massstab dargestellt werden.
-
- Die Zeichen, die auf einen zeitlich begrenzten Zustand hinweisen, wie z.B. auf eine Baustelle oder eine Umleitung, können einen orangefarbigen oder gelben Grund mit schwarzen Symbolen oder Aufschriften haben.
-
- Es wird empfohlen, auf den Zeichen G 1, G 4, G 5, G 6 und G 10 den Namen der angezeigten Ortschaft in der Sprache des Landes oder des Landesteils, in dem sich die Ortschaft befindet, anzuzeigen.
- II. Vorwegweiser
-
- Allgemeine Vorwegweiser
Beispiele für Vorwegweiser: G 1a, G 1b und G 1c.
-
- Besondere Vorwegweiser
- a) Beispiele von Vorwegweisern für eine "Sackgasse": G 2a und G 2b. [^58]
- b) Beispiele eines Vorwegweisers für den Weg, den man einschlagen muss, um nach links zu gelangen, falls das Linksabbiegen an der nächsten Kreuzung verboten ist: G 3.
Anmerkung: Es ist möglich, auf den Vorwegweisern G 1 die Darstellung weiterer Zeichen vorzusehen, die die Verkehrsteilnehmer über Besonderheiten der Wegstrecke oder der Verkehrsführung informieren (z. B. Zeichen A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).
- III. Wegweiser
-
- Beispiele von Zeichen, die auf einen Ort hinweisen: G 4a, G 4b, G 4c und G 5. [^59]
-
- Beispiele von Zeichen, die auf einen Flugplatz hinweisen: G 6a, G 6b und G 6c. [^60]
-
- Zeichen G 7, das auf einen Zeltplatz hinweist.
-
- Zeichen G 8, das auf eine Jugendherberge hinweist.
-
- Beispiele von Zeichen, die auf einen Parkplatz hinweisen, der besonders für Fahrzeuge bestimmt ist, deren Führer öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen: G 9a und G 9b. Die Merkmale des öffentlichen Verkehrsmittels können durch eine Benennung oder durch ein Symbol angezeigt werden.
Anmerkung: Es ist möglich, auf den Wegweisern G 4, G 5 und G 6 die Darstellung weiterer Zeichen vorzusehen, die die Verkehrsteilnehmer über die Besonderheiten der Wegstrecke oder der Verkehrsbedingungen unterrichten (z. B. Zeichen A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).
- IV. Bestätigungszeichen
Beispiel eines Bestätigungszeichens: G 10.
Abweichend von Art. 6 Abs. 1 kann dieses Zeichen auf der Rückseite eines anderen für den Gegenverkehr bestimmten Zeichens angebracht werden.
- V. Sonstige Hinweiszeichen
-
- Zeichen, die die Anzahl und Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen
Zeichen wie G 11a, G 11b und G 11c werden verwendet, um den Führern die Anzahl und Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzuzeigen. Sie müssen ebenso viele Pfeile aufweisen, wie Fahrstreifen einer Verkehrsrichtung zugewiesen sind; sie können auch die dem Gegenverkehr zugewiesenen Fahrstreifen anzeigen.
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- Zeichen, die die Sperrung eines Fahrstreifens anzeigen
Zeichen wie G 12a und G 12b zeigen den Führern die Sperrung eines Fahrstreifens an.
-
- Zeichen "Sackgasse"[^61]
Das an der Einfahrt zu einer Strasse aufgestellte Zeichen G 13 "Sackgasse" zeigt an, dass die Strasse nicht weiterführt.
-
- Zeichen "Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen"
Das Zeichen G 14 "Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen" wird insbesondere in der Nähe der Staatsgrenzen verwendet, um die in einem Staat oder in einem seiner Landesteile geltenden allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen anzuzeigen. Der Name oder das Unterscheidungszeichen des Staates, wenn möglich ergänzt durch das Hoheitszeichen, steht oben auf dem Zeichen. Das Zeichen zeigt die in dem Staat bestehenden allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen in folgender Reihenfolge an: 1) innerorts, 2) ausserorts, 3) auf Autobahnen. Gegebenenfalls kann das Symbol des Zeichens E 6a "Kraftfahrstrasse" verwendet werden, um die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Kraftfahrstrassen anzuzeigen.
Der Rand des Zeichens und sein oberer Teil sind blau; der Name des Landes und der Grund der drei Felder sind weiss. Die in dem oberen und dem mittleren Feld verwendeten Symbole sind schwarz und das Symbol in dem mittleren Feld trägt einen roten Schrägbalken.
-
- Zeichen "Strassenzustand"
- a) Das Zeichen G 15 "Strassenzustand" ist zu verwenden, um anzuzeigen, ob eine Gebirgsstrasse, namentlich an einem Passübergang, offen oder geschlossen ist; es wird an der Einfahrt zu der Strasse oder den Strassen, die zu dem betreffenden Strassenabschnitt führen, aufgestellt.
Der Name des Strassenabschnittes oder des Passes steht auf dem Schild in weisser Schrift. In dem abgebildeten Zeichen ist der Name "Furka" als Beispiel angegeben.
Die Schilder 1, 2 und 3 sind auswechselbar.
- b) Wenn der Strassenabschnitt geschlossen ist, ist das Schild 1 rot und trägt die Aufschrift "Geschlossen"; wenn der Strassenabschnitt offen ist, ist es grün und trägt die Aufschrift "Offen". Die Aufschriften sind weiss und vorzugsweise mehrsprachig.
- c) Die Schilder 2 und 3 tragen schwarze Aufschriften und schwarze Symbole auf weissem Grund.
Wenn der Strassenabschnitt offen ist, befinden sich auf dem Schild 3 keine Angaben; das Schild 2 enthält je nach dem Zustand der Strasse entweder keine Angabe oder das Zeichen D 9 "Schneeketten vorgeschrieben" oder in Schwarz das Symbol G 16 "Schneeketten oder Schneereifen empfohlen".
Wenn der Strassenabschnitt geschlossen ist, befindet sich auf dem Schild 3 der Name des Ortes, bis zu dem die Strasse offen ist; das Schild 2 trägt je nach dem Zustand der Strasse entweder die Aufschrift "Offen bis" oder das Symbol G 16 oder das Zeichen D 9.
-
- Zeichen "Richtgeschwindigkeit"
Das Zeichen G 17 "Richtgeschwindigkeit" wird verwendet, um anzuzeigen, welche Geschwindigkeit empfohlen wird, wenn die Umstände dies zulassen und wenn der Verkehrsteilnehmer nicht auf Grund der Fahrzeugart eine geringere Geschwindigkeit beachten muss. Die Zahl oder die Zahlenfolge in dem Zeichen bezeichnet die Geschwindigkeit in der in dem Land für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge üblicherweise verwendeten Masseinheit. Diese Masseinheit kann auf dem Zeichen näher bezeichnet werden.
-
- Zeichen, das eine für den Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt
G 18 "Für den Schwerverkehr empfohlene Strecke"
-
- Zeichen, das eine Notfallspur anzeigt
Das Zeichen G 19 "Notfallspur" wird verwendet, um in einer starken Gefällstrecke eine Notfallspur anzuzeigen. Dieses Zeichen, versehen mit einem Schild, auf dem die Entfernung zur Notfallspur angegeben ist, sollte zusammen mit einem Zeichen A 2 am Gipfelpunkt des Gefälles, dort wo der Gefahrenbereich beginnt, und an der Einfahrt zur Notfallspur aufgestellt werden. Je nach Länge der Gefällstrecke sollte das Zeichen erforderlichenfalls wiederholt werden, auch hier mit einem Schild, das die Entfernung angibt.
Das Symbol kann die tatsächliche Lage der Notfallspur im Verhältnis zur betreffenden Strasse darstellen.
-
- Zeichen, das eine Fussgängerüberführung oder eine Fussgängerunterführung anzeigt
- a) Das Zeichen G 20 wird verwendet, um eine Fussgängerüberführung oder eine Fussgängerunterführung anzuzeigen.
- b) Das Zeichen G 21 wird verwendet, um eine Fussgängerüberführung oder -unterführung ohne Stufen anzuzeigen. Das Symbol für Behinderte kann auch auf diesem Zeichen verwendet werden.
-
- Zeichen, die eine Autobahnausfahrt anzeigen
Die Zeichen G 22a, G 22b und G 22c sind Beispiele von Vorwegweisern, die eine Autobahnausfahrt anzeigen. Diese Zeichen zeigen die Entfernung bis zur Autobahnausfahrt entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften; Zeichen mit einem und zwei Schrägstreifen werden auf einem Drittel beziehungsweise zwei Dritteln der Entfernung zwischen dem Zeichen mit drei Schrägbalken und der Autobahnausfahrt aufgestellt.
-
- Zeichen, die Notausgänge anzeigen
- a) Die Zeichen G 23a und G 23b zeigen den Standort von Notausgängen an.
- b) Die Zeichen G 24a, G 24b und G 24c sind Beispiele für Zeichen, die die Richtung und Entfernung zum nächstgelegenen Notausgang anzeigen. Sie werden an den Tunnelwänden in einem Abstand von höchstens 50 m und in einer Höhe von 1 bis 1,5 m angebracht.
- c) Die Zeichen G 23 und G 24 haben einen grünen Grund mit Symbolen, Pfeilen und Entfernungsangaben in weiss oder in heller Farbe.
-
- Diese Schilder haben entweder einen weissen oder gelben Grund mit schmalem schwarzem, dunkelblauem oder rotem Rand, wobei die Entfernung oder die Streckenlänge oder das Symbol in Schwarz oder Dunkelblau angegeben ist; oder sie haben einen schwarzen oder dunkelblauen Grund mit schmalem weissem, gelbem oder rotem Rand, wobei die Entfernung oder die Streckenlänge in Weiss oder Gelb angegeben ist.
- [...] [^62]
- 2.
- a) Die Zusatzschilder H 1 geben die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn des gefährlichen Strassenabschnittes oder der Zone an, in der die Regelung gilt.
- b) Die Zusatzschilder H 2 geben die Länge des gefährlichen Strassenabschnittes oder der Zone an, in der die Regelung gilt.
- c) Die Zusatzschilder werden unter den Zeichen angebracht. Bei den Gefahrenwarnzeichen des Musters Ab jedoch können die für die Zusatzschilder vorgesehenen Angaben auf den unteren Teil des Zeichens gesetzt werden.
-
- Die Zusatzschilder H 3 und H 4 zu den Parkverboten oder -beschränkungen (siehe Abschnitt C Abs. 9 Bst. c) sind entweder die Muster H 3a, H 3b und H 3c oder die Muster H 4a, H 4b und H 4c.
-
- Die Vorschriftszeichen können sich auf bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränken, indem sie das Symbol für deren Fahrzeugart angeben: z.B. Muster H 5a und H 5b.
Soll ein bestimmter Verkehrsteilnehmer von der Bestimmung eines Vorschriftzeichens ausgenommen werden, wird dies durch das entsprechende Symbol und den wörtlichen Zusatz "ausgenommen" in der jeweiligen Landessprache ausgedrückt. Zum Beispiel: H 6. Das Symbol kann erforderlichenfalls durch eine Aufschrift in dieser Sprache ersetzt werden.
-
- Um Parkplätze für Behinderte anzuzeigen, sollte das Schild H 7 mit dem Zeichen C 18 oder E 14 verwendet werden.
-
- Das Zusatzschild H 8 zeigt die Darstellung einer Kreuzung, in der die breiten Streifen die Vorfahrtstrassen und die schmalen Streifen die Strassen darstellen, auf denen die Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt sind.
-
- Um einen Strassenabschnitt anzukündigen, in dem die Fahrbahn durch Glatteis oder Schnee rutschig geworden ist, sollte das Zusatzschild H 9 verwendet werden.
Anmerkung zum gesamten Anhang 1: In Staaten mit Linksverkehr sind die Zeichen und/oder die Symbole entsprechend umzukehren.
-
- Die Markierungen auf der Strassenoberfläche (Strassenmarkierungen) sollen aus gleitsicheren Stoffen bestehen und nicht mehr als 6 mm über die Fahrbahnoberfläche hinausragen. Werden Nägel oder ähnliche Vorrichtungen für die Markierung verwendet, so dürfen sie nicht mehr als 1,5 cm (Nägel mit Rückstrahlvorrichtungen nicht mehr als 2,5 cm) über die Fahrbahnoberfläche hinausragen; sie sollen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entsprechend verwendet werden.
-
- Ununterbrochene oder unterbrochene Linien von Längsmarkierungen sollen mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein.[^63]
-
- Der Zwischenraum zwischen zwei nebeneinander verlaufenden Längslinien (Doppellinie) soll zwischen 0,10 m (4 Zoll) und 0,18 m (7 Zoll) liegen.
-
- Eine unterbrochene Linie besteht aus gleich langen Strichen mit gleichmässigen Abständen. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem Strassenabschnitt oder dem betreffenden Gebiet ist bei Bestimmung der Länge von Strichen und Abständen zu berücksichtigen.
-
- Ausserhalb von Ortschaften soll eine unterbrochene Linie aus Strichen von 2 bis 10 m (6 Fuss 6 Zoll bis 32 Fuss) Länge bestehen. Die Länge der Striche der Annäherungslinie nach Nummer 23 soll das Zwei- bis Dreifache der Länge der Abstände betragen.[^64]
-
- Innerhalb von Ortschaften sollen die Länge und der Abstand der Striche geringer sein als ausserhalb von Ortschaften. Die Strichlänge kann bis auf 1 m (3 Fuss 4 Zoll) verringert werden. Auf städtischen Hauptverkehrsstrassen mit schnellem Verkehr können die Längsmarkierungen jedoch ebenso gestaltet sein wie ausserhalb von Ortschaften.[^65]
-
- Die Markierung von Fahrstreifen erfolgt entweder durch unterbrochene Linien oder durch ununterbrochene Linien oder durch andere geeignete Markierungen.
-
- Auf Strassen mit Gegenverkehr, die zwei Fahrstreifen haben, soll die Mitte der Fahrbahn durch eine Längsmarkierung angezeigt werden. Diese Markierung ist in der Regel eine unterbrochene Linie. Ununterbrochene Linien dürfen nur in besonderen Fällen für diesen Zweck verwendet werden.[^67]
-
- Auf Strassen mit drei Fahrstreifen sollen diese auf Strecken mit normaler Sichtweite in der Regel durch unterbrochene Linien angezeigt werden. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, können in besonderen Fällen ununterbrochene Linien oder neben ununterbrochenen Linien verlaufende unterbrochene Linien verwendet werden.[^68]
-
- Auf Fahrbahnen mit mehr als drei Fahrstreifen sollen die Verkehrsrichtungen durch eine oder zwei ununterbrochene Linien getrennt werden, ausser in den Fällen, wo die Verkehrsrichtung auf den mittleren Fahrstreifen umgekehrt werden kann. Ferner sollen die Fahrstreifen durch unterbrochene Linien kenntlich gemacht werden (Zeichnungen 1a und 1b).[^69]
-
- In den Ortschaften sind die in den Nummern 8 bis 10 angeführten Empfehlungen anwendbar auf Strassen mit Gegenverkehr und auf Einbahnstrassen, die mindestens zwei Fahrstreifen aufweisen.[^70]
- [...] [^71]
-
- Die Fahrstreifen sollen dort kenntlich gemacht sein, wo die Breite der Fahrbahn durch Randsteine, Verkehrs- oder Leitinseln eingeengt ist.
-
- Vor wichtigen Kreuzungen (besonders vor solchen mit Verkehrsregelung), auf denen genügend Platz für zwei oder mehr Fahrzeugreihen vorhanden ist, sollen die Fahrstreifen nach den Zeichnungen 2 und 3 kenntlich gemacht werden. In diesen Fällen können die Längsmarkierungen der Fahrstreifen durch Pfeile ergänzt werden (siehe Nr. 39).[^72]
- [...] [^73]
-
- Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sollen an bestimmten Kreuzungen die unterbrochenen Mittellinien (Zeichnung 4) durch eine ununterbrochene Linie ersetzt oder ergänzt werden (Zeichnungen 5 und 6).[^74]
-
- Wird es für erforderlich erachtet, die Benutzung des dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteiles an Stellen mit beschränkter Sicht (Kuppen, Kurven usw.) oder auf Abschnitten mit enger Fahrbahn oder einer anderen Besonderheit zu verbieten, so sollen Beschränkungen auf Strecken, wo die Sichtweite unter einem bestimmten Mindestmass M liegt, durch eine nach den Zeichnungen 7a bis 16 angebrachte ununterbrochene Linie angeordnet werden. In den Ländern, wo die Bauweise der Kraftfahrzeuge dies rechtfertigt, kann die in den Zeichnungen 7a bis 10a vorgesehene Augenhöhe von 1 m auf 1,20 m vergrössert werden.[^75]
-
- Der für M anzunehmende Wert ändert sich entsprechend den Merkmalen der Strasse. Die Zeichnungen 7a, 7b, 8a, 8b, 8c und 8d zeigen, wie die Linien bei einer Kuppe mit beschränkter Sichtweite auf Strassen mit zwei oder drei Fahrstreifen zu ziehen sind. Diese Zeichnungen entsprechen dem über ihnen auf derselben Seite dargestellten Längsschnitt und einer nach Nummer 24 bestimmten Entfernung M; dabei ist A (oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite kleiner als M wird, während C (oder B) der Punkt ist, an dem die Sichtweite wieder grösser als M wird.[^76]
-
- Wenn die Abschnitte AB und CD einander überlagern, das heisst, wenn die Sichtweite in beiden Richtungen grösser als M ist, bevor die höchste Stelle der Kuppe erreicht wird, sollen die Linien in derselben Weise angeordnet werden, wobei jedoch die neben einer unterbrochenen Linie verlaufenden ununterbrochenen Linien einander nicht überlagern sollen. Dies wird in den Zeichnungen 9, 10a und 10b gezeigt.[^77]
-
- Die Zeichnungen 11a und 11b zeigen, wie die Linien unter derselben Voraussetzung in der Kurve einer Strasse mit zwei Fahrstreifen und beschränkter Sichtweite verlaufen.[^78]
-
- Auf Strassen mit drei Fahrstreifen sind zwei Markierungsarten möglich. Sie werden in den Zeichnungen 8a, 8b, 8c und 8d (oder - je nach den Umständen - 10a und 10b) gezeigt. Die Zeichnung 8a oder 8b (oder - je nach den Umständen - 10a) soll für Strassen verwendet werden, wo einspurige Fahrzeuge, und die Zeichnungen 8c und 8d (oder - je nach den Umständen - 10b), wo mehrspurige Fahrzeuge im Verkehr vorherrschen. Die Zeichnung 11c zeigt die Anordnung der Linien unter denselben Voraussetzungen auf einem Kurvenabschnitt einer Strasse mit drei Fahrstreifen und beschränkter Sichtweite.[^79]
-
- Die Zeichnungen 12, 13 und 14 zeigen die Anordnung von Linien, die auf eine Verengung der Fahrbahn hinweisen sollen.[^80]
-
- Bei den Zeichnungen 8a, 8b, 8c, 8d, 10a und 10b soll die Neigung der schrägen Übergangslinien zur Mittellinie nicht grösser sein als 1 : 20.[^81]
-
- In den Zeichnungen 13 und 14, die Linien für Hinweise auf Veränderungen der Fahrbahnbreite zeigen, sowie in den Zeichnungen 15, 16 und 17, die Hindernisse zeigen, welche eine Verlegung der ununterbrochenen Linie(n) erfordern, soll die Neigung auf Schnellstrassen vorzugsweise kleiner sein als 1 : 50 und auf Strassen mit Geschwindigkeiten bis zu 50 km (30 Meilen) in der Stunde kleiner sein als 1 : 20. Ausserdem soll den schrägen ununterbrochenen Linien in der Verkehrsrichtung, für die sie gelten, eine parallel zur Fahrbahnmitte verlaufende ununterbrochene Linie vorangehen; die Länge dieser Linie soll der Entfernung entsprechen, die bei der angenommenen Fahrgeschwindigkeit in einer Sekunde zurückgelegt wird.[^82]
-
- Ist die Kennzeichnung der Fahrstreifen durch unterbrochene Linien auf einem Strassenabschnitt ohne Besonderheiten nicht erforderlich, so soll der ununterbrochenen Linie eine Annäherungslinie vorangehen, die aus einer unterbrochenen Linie von mindestens 50 m Länge besteht, wobei die Länge von der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge abhängig ist. Wenn auf einem Strassenabschnitt ohne Besonderheiten die Fahrstreifen durch unterbrochene Linien gekennzeichnet sind, soll der ununterbrochenen Linie gleichfalls eine Annäherungslinie von mindestens 50 m Länge vorangehen, wobei die Länge von der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge abhängig ist. Die Markierung kann durch einen oder mehrere Pfeile ergänzt werden, die den Führern anzeigen, welchen Fahrstreifen sie benutzen sollen.[^83]
-
- Die Wahl der Sichtweite, von der man bei der Entscheidung ausgeht, auf welchen Strassenabschnitten eine ununterbrochene Linie nützlich ist oder nicht, sowie die Wahl der Länge dieser Linie hängt immer von verschiedenen Faktoren ab, wobei die nachstehende Übersicht den Wert enthält, der für M bei verschiedenen Annäherungsgeschwindigkeiten empfohlen wird:
-
- Für die in der vorstehenden Übersicht nicht angeführten Geschwindigkeiten ist der entsprechende Wert von M durch Interpolation oder Extrapolation zu errechnen.
-
- Die Fahrbahnbegrenzung soll vorzugsweise durch eine ununterbrochene Linie erfolgen. Zusammen mit diesen Linien können Nägel, Knöpfe oder rückstrahlende Vorrichtungen verwendet werden.[^84]
-
- Die Zeichnungen 15, 16 und 17 zeigen die Markierungen, die vor einer Verkehrsinsel oder einem anderen Hindernis auf der Fahrbahn zu verwenden sind.[^85]
-
- An bestimmten Kreuzungen ist es nützlich, in Ländern mit Rechtsverkehr den Führern anzuzeigen, wie sie nach links, in Ländern mit Linksverkehr, wie sie nach rechts abzubiegen haben.[^86]
Die Markierung von Fahrstreifen für bestimmte Fahrzeugarten erfolgt mit Linien, die sich klar von den anderen aufgebrachten unterbrochenen oder ununterbrochenen Linien auf der Fahrbahn abheben, insbesondere dadurch, dass sie breitere Striche und geringere Abstände zwischen den Strichen aufweisen. Bei Sonderfahrstreifen, die hauptsächlich Fahrzeugen des öffentlichen Linienverkehrs vorbehalten sind, ist überall, wo es erforderlich ist, und insbesondere am Beginn des Fahrstreifens und nach Kreuzungen, das Wort oder der Bst. auf dem Sonderfahrstreifen aufzubringen. Die Zeichnungen A 58a und A 58b sind Beispiele für die Markierung eines Sonderfahrstreifens für Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs.
-
- Wegen des Winkels, unter dem der Führer die Markierungen auf der Fahrbahn sieht, müssen die Quermarkierungen breiter als die Längsmarkierungen sein.
-
- Die Haltlinie soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über 0,60 m (24 Zoll) breit sein. Empfohlen wird eine Breite von 0,30 m (12 Zoll).[^87]
-
- Wird die Haltlinie zusammen mit einem Zeichen "Halt" verwendet, so soll sie derart angebracht sein, dass ein Führer, der unmittelbar hinter dieser Linie anhält, den Verkehr auf den anderen Kreuzungsabschnitten unter Berücksichtigung der Erfordernisse des übrigen Fahrzeug- und des Fussgängerverkehrs möglichst gut übersieht.
-
- Die Haltlinien können durch Längslinien ergänzt werden (Zeichnungen 18 und 19). Sie können auch durch Anbringen des Wortes "Stop" auf der Fahrbahn ergänzt werden; die Zeichnungen 20 und 21 geben hierfür Beispiele. Der Abstand zwischen dem oberen Rand der Buchstaben des Wortes "Stop" und der Haltlinie soll zwischen 2 m (6 Fuss 7 Zoll) und 25 m (82 Fuss 2 Zoll) betragen.[^88]
-
- Diese Linien sollen nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über 0,60 m (24 Zoll) breit sein; bei zwei Linien soll der Abstand zwischen ihnen mindestens 0,30 m (12 Zoll) betragen. Die Linie kann durch Dreiecke ersetzt werden, die auf der Fahrbahn nebeneinander angebracht sind und deren Spitzen gegen den Führer gerichtet sind, der die Vorfahrt gewähren muss. Die Grundlinie dieser Dreiecke soll wenigstens 0,40 m (16 Zoll) und höchstens 0,60 m (24 Zoll) betragen, ihre Höhe wenigstens 0,60 m (24 Zoll) und höchstens 0,70 m (28 Zoll).[^89]
-
- Die Quermarkierungen sollen in gleicher Weise wie die unter Nummer 31 angeführten Haltlinien angebracht werden.
-
- Die unter Nummer 34 angeführten Markierungen können durch ein auf der Fahrbahn angebrachtes Dreieck ergänzt werden; die Zeichnung 22 gibt hierfür ein Beispiel. Der Abstand zwischen der Grundlinie dieses Dreiecks und der Quermarkierung soll zwischen 2 m (6 Fuss 7 Zoll) und 25 m (82 Fuss 2 Zoll) betragen. Die Grundlinie des Dreiecks soll mindestens 1 m (3 Fuss 4 Zoll) lang sein, seine Höhe das Dreifache betragen.[^90]
-
- Diese Quermarkierung kann durch Längslinien ergänzt werden.
-
- Der Zwischenraum zwischen den Breitstrichen, die einen Fussgängerüberweg kennzeichnen, soll mindestens so gross sein wie die Breite dieser Striche und höchstens doppelt so gross; ein Zwischenraum und ein Strich sollen zusammen zwischen 1 m (3 Fuss 4 Zoll) und 1,40 m (4 Fuss 8 Zoll) breit sein. Die für Fussgängerüberwege empfohlene Mindestbreite beträgt auf Strassen, wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt ist, 2,5 m (8 Fuss) und auf Strassen, wo diese Grenze höher liegt oder es keine Geschwindigkeitsbeschränkung gibt, 4 m (13 Fuss).[^91]
-
- Radfahrüberwege sollen durch zwei unterbrochene Linien gekennzeichnet werden. Diese Linien sollen vorzugsweise aus Quadraten mit einer Seitenlänge von 0,40 bis 0,60 m (16 bis 24 Zoll) bestehen. Der Abstand zwischen diesen Quadraten soll 0,40 bis 0,60 m (16 bis 24 Zoll) betragen. Der Überweg soll wenigstens 1,80 m (6 Fuss) breit sein. Es wird empfohlen, keine Nägel und Knöpfe zu verwenden.[^92]
-
- Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, bei denen vor einer Kreuzung das Einordnen der Fahrzeuge möglich ist, können die zu benutzenden Fahrstreifen durch Pfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden (Zeichnungen 2, 3, 19 und 23). Pfeile können bei Einbahnstrassen auch als zusätzliche Kenntlichmachung der Verkehrsrichtung verwendet werden. Die Pfeile sollen mindestens 2 m (6 Fuss 7 Zoll) lang sein. Sie können durch Aufschriften auf der Fahrbahn ergänzt werden.[^93]
-
- Die Zeichnungen 24 und 25 geben Beispiele von Flächen, die Fahrzeuge nicht befahren dürfen.[^94]
-
- Aufschriften auf der Fahrbahn können verwendet werden, um den Verkehr zu regeln, die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Die benutzten Worte sollen vorzugsweise Ortsnamen, Strassennummern oder Begriffe sein, die international leicht verständlich sind (zum Beispiel: "Stop", "Bus", "Taxi").
-
- Die Schriftzeichen sollen wegen des kleinen Winkels, unter dem sie von den Führern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung stark verlängert sein (Zeichnung 20).[^95]
-
- Wo die Annäherungsgeschwindigkeit mehr als 50 km/h (30 Meilen/h) beträgt, sollen die Schriftzeichen mindestens 2,5 m (8 Fuss) lang sein.[^96]
-
- Die Halt- und Parkbeschränkungen können durch Markierungen auf dem Randstein oder am Rande der Fahrbahn angezeigt werden. Parkplätze können auf der Fahrbahn durch geeignete Linien abgegrenzt werden.
-
- Die Zeichnung 26 gibt ein Beispiel einer Zickzacklinie.[^97]
-
- Die Zeichnung 27 gibt ein Beispiel einer Markierung auf einem Hindernis.[^98]
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Zu Art. 13bis Abs. 2 und Anhang 1 Abschnitt E II. Ziff. 7:
Liechtenstein betrachtet sich nicht an Art. 13bis Abs. 2 und Anhang 1 Abschnitt E II. Ziff. 7 gebunden.
Zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2, Art. 26bis Abs. 1 und Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G:
Liechtenstein betrachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 Satz 2, Art. 26bis Abs. 1 und Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.
Zu Anhang 1 Abschnitt C II. Ziff. 4 Bst. a:
Liechtenstein behält sich das Recht vor, durch nationales Recht zu verordnen, dass bei den Zeichen C 13aa und C 13ab zusätzlich Motorfahrzeuge überholt werden dürfen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können.
Zu Art. 10 Abs. 6 Satz 2:
Liechtenstein behält sich das Recht vor, durch nationales Recht zur Vorankündigung des Zeichens B 2 das gleiche Zeichen, verbunden mit einem Zusatzschild H 1 gemäss Anhang 1 Abschnitt H, vorzusehen.
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes. Dieses Übereinkommen wurde in der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Rechtssprache abgefasst. Eine Liste von Rechtsbegriffen und Fachausdrücken der in Liechtenstein üblichen Terminologie ist in den Vorbemerkungen zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, LGBl. 2021 Nr. 75, enthalten.
[^2]: Zuletzt geändert am 28. September 2004
[^3]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 134/2019
[^4]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 3).
[^5]: Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 3).
[^6]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 3).
[^7]: Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 3).
[^8]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 4).
[^9]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 5).
[^10]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 6).
[^11]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 7).
[^12]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 8).
[^13]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 9).
[^14]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 9).
[^15]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 9bis).
[^16]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 10).
[^19]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 11).
[^20]: Wird gemäss dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 nicht angewendet (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 12).
[^21]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 12).
[^22]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 12).
[^23]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 4).
[^24]: Siehe für die eingefügten Abs. das Protokoll zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 5).
[^25]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 6).
[^26]: Siehe für den eingefügten Abs. das Protokoll zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 6).
[^27]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 13).
[^28]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 14).
[^29]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 15).
[^30]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 15).
[^31]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 16).
[^32]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 17).
[^33]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 17).
[^34]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 17).
[^35]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 17).
[^36]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 17).
[^37]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 17).
[^38]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 17).
[^39]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 17).
[^40]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 18).
[^41]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 18).
[^42]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 19).
[^43]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 19).
[^44]: Wird gemäss dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 nicht angewendet (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 19).
[^45]: Wird gemäss dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 nicht angewendet (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 19).
[^46]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 19).
[^47]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 20).
[^48]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 21).
[^49]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 22).
[^50]: Siehe für den eingefügten Unterabsatz das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 22).
[^51]: Siehe für den eingefügten Unterabsatz das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 22).
[^52]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 22).
[^53]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 22).
[^54]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 22).
[^55]: Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 22).
[^56]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 23).
[^57]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 23).
[^58]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 24).
[^59]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 25).
[^60]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 25).
[^61]: Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 26).
[^62]: Siehe für den eingefügten Absatz das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anhang Ziff. 27).
[^63]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^64]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^65]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^66]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^67]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^68]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^69]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^70]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^71]: Siehe für die eingefügte Ziff. das Protokoll zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^72]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^73]: Siehe für die eingefügte Ziff. das Protokoll zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^74]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^75]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^76]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^77]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^78]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^79]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^80]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^81]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^82]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^83]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^84]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^85]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^86]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 7).
[^87]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 8).
[^88]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 8).
[^89]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 8).
[^90]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 8).
[^91]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 8).
[^92]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 8).
[^93]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 9).
[^94]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 9).
[^95]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 9).
[^96]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 9).
[^97]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 9).
[^98]: Siehe auch die Fassung des Protokolls zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Ziff. 9).
[^99]: Siehe auch die Zeichnungen im Protokoll zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79, Anhang Zeichnungen).
[^100]: Siehe auch die zusätzlichen Zeichen im Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78, Anlage zum Anhang).
[^101]: Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener des Fürstentums Liechtenstein. Die französischen und englischen Texte können unter https://treaties.un.org abgerufen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.
[^102]: Siehe auch die Vorbehalte im Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (LGBl. 2021 Nr. 78).
[^103]: Siehe auch die Vorbehalte im Protokoll zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. März 1973 (LGBl. 2021 Nr. 79).
[^104]: Ein aktualisierter Geltungsbereich kann unter https://treaties.un.org abgerufen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.
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