Änderungshistorie

Verordnung vom 6. Juli 2021 über das Zentrale Kontenregister (ZKRV)

2 Versionen · 2021-07-09
2026-01-01
Verordnung vom 6 — art. 14

Änderungen vom 2026-01-01

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1) Jede Person kann bei der Datenschutzstelle verlangen, dass diese prüfe, ob das Amt für Justiz rechtmässig personenbezogene Daten im Rahmen der Registerführung über sie verarbeitet. Dies betrifft insbesondere die Dauer der Speicherung, die Aktualität der Daten und die Rechtmässigkeit allfälliger Einsichtnahmen. Die Datenschutzstelle teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass entweder keine personenbezogenen Daten über sie unrechtmässig verarbeitet werden oder dass sie bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenverarbeitung deren Behebung angeordnet habe.
2) Die betroffene Person kann vom Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass dieser die Mitteilung der Datenschutzstelle oder den Vollzug der von dieser verfügten Behebung überprüfe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
2) Die betroffene Person kann vom Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass dieser die Mitteilung der Datenschutzstelle oder den Vollzug der von dieser verfügten Behebung überprüfe. Der Oberste Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.[^2]
3) Die Datenschutzstelle kann auch ohne Anlassfall die Datenverarbeitung im Rahmen der Registerführung bei den zugriffsberechtigten Behörden und der registerführenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.
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**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Daniel Risch* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission [(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.141.01.0073.01.DEU)
[^2]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 437](https://www.gesetze.li/chrono/2025437000).
2021-10-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum