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Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 30. September 2021

Geltender Text a fecha 2024-11-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt insbesondere:

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.[^2]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Konsumenten mindestens Folgendes ermöglichen:

2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, findet es auf alle Zahlungsdienstleister Anwendung.

3) Die Bestimmungen über den Zugang zu Basiskonten (Art. 20 bis 26) gelten nur für Banken nach Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes, sofern diese eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2014/92/EU, ergänzend Anwendung.

4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 4

Zwingendes Recht

1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht, sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unwirksam (Unabdingbarkeit).

2) Ein Zahlungsdienstleister kann einem Konsumenten jedoch günstigere Konditionen einräumen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

II. Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten

A. Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters

Art. 5

Entgeltinformation und Glossar

1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten rechtzeitig, bevor er mit dem Konsumenten einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschliesst, eine Information über die Entgelte auszuhändigen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese Dienste vom Zahlungsdienstleister angeboten werden (Entgeltinformation).

2) Die Entgeltinformation muss:

3) Soweit einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten werden, muss die Entgeltinformation folgende Informationen enthalten:

4) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. Das Glossar, einschliesslich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen, ist in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abzufassen und darf nicht irreführend sein.

5) Der Zahlungsdienstleister hat die Entgeltinformation und das Glossar:

Art. 6

Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten

Ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst anbietet, das oder der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, hat den Konsumenten darüber aufzuklären, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben. In diesem Fall sind auch Kosten und Entgelte, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können, anzugeben.

Art. 7

Entgeltaufstellung

1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Entgeltaufstellung zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls hat er dabei die in der Liste nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28 enthaltenen standardisierten Begriffe zu verwenden.

2) Die Entgeltaufstellung ist eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls der Zinsen nach Abs. 3 Bst. d und e.

3) Die Entgeltaufstellung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

4) Die Entgeltaufstellung muss:

Art. 8

Verwendung standardisierter Begriffe und besonderer Bezeichnungen

1) Der Zahlungsdienstleister hat in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Konsumenten die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste standardisierten Begriffe zu verwenden. Firmeneigene bzw. bankenspezifische Bezeichnungen für seine Dienste darf ein Zahlungsdienstleister dann in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Konsumenten verwenden, wenn diese den standardisierten Begriffen, denen sie gegebenenfalls entsprechen, eindeutig zuordenbar sind.

2) In der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung darf ein Zahlungsdienstleister firmeneigene bzw. bankenspezifische Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthaltenen standardisierten Begriffen verwenden, wenn diese Produktbezeichnungen eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.

B. Vergleichswebsite

Art. 9

Einrichtung einer Vergleichswebsite

1) Dem Liechtensteinischen Bankenverband obliegt der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website nach den Vorgaben des Art. 10, die einen entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Liechtenstein für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste berechnet werden.

2) Der Liechtensteinische Bankenverband hat die ihm nach Abs. 1 übertragene Aufgabe unabhängig von Zahlungsdienstleistern durchzuführen und dabei sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden.

Art. 10

Anforderungen an die Vergleichswebsite

1) Die Vergleichswebsite muss:

2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite festlegen.

3) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c übermitteln die Zahlungsdienstleister dem Liechtensteinischen Bankenverband Informationen über die Zahlungsentgelte, welche sie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste berechnen. Die Zahlungsdienstleister übermitteln diese Informationen rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme der Vergleichswebsite sowie in der Folge bei jeder Änderung ihrer Entgelte.

III. Kontowechsel

Art. 11

Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

Der Zahlungsdienstleister hat einem Konsumenten, der ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen ist, einen Kontowechsel-Service nach Art. 12 bis 16 zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung zu stellen.

Art. 12

Informationen zum Kontowechsel-Service

1) Der Zahlungsdienstleister hat Konsumenten folgende Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen:

2) Der Zahlungsdienstleister hat die Informationen nach Abs. 1 ausserdem:

Art. 13

Ermächtigung des Kontoinhabers

1) Der empfangende Zahlungsdienstleister hat den Kontowechsel auf Wunsch des Konsumenten einzuleiten, sobald er dazu die Ermächtigung des Konsumenten erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen.

2) Die Ermächtigung muss in deutscher oder in einer anderen Sprache, auf die sich der Zahlungsdienstleister und der Inhaber des betroffenen Zahlungskontos geeinigt haben, abgefasst sein.

3) Die Ermächtigung muss es dem Konsumenten ermöglichen:

4) Die Regierung kann das Nähere über die Ermächtigung des Kontoinhabers mit Verordnung regeln.

Art. 14

Durchführung des Kontowechsels

Sofern die Ermächtigung des Konsumenten dies vorsieht, hat der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der vollständig und korrekt ausgefüllten Ermächtigung aufzufordern:

Art. 15

Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters

1) Sofern die Ermächtigung des Konsumenten dies vorsieht und alle hierfür erforderlichen Informationen enthält, hat der übertragende Zahlungsdienstleister nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters folgende Schritte zu unternehmen:

2) Kann das Zahlungskonto des Konsumenten aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum geschlossen werden, hat der übertragende Zahlungsdienstleister den Konsumenten davon umgehend zu verständigen.

3) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Konsumenten angegebenen Datum sperren. Ein allenfalls bestehendes Recht des Zahlungsdienstleisters, ein Zahlungsinstrument nach Art. 76 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes zu sperren, bleibt hiervon unberührt.

Art. 16

Pflichten des empfangenden Zahlungsdienstleisters

1) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister angeforderten Angaben nach Art. 14 hat der empfangende Zahlungsdienstleister, sofern die Ermächtigung dies vorsieht und in dem Umfang, in dem die vom übertragenden Zahlungsdienstleister oder vom Konsumenten übermittelten Angaben es dem empfangenden Zahlungsdienstleister erlauben, folgende Schritte zu unternehmen:

2) Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung der Zahler oder Zahlungsempfänger nach Abs. 1 Bst. d und e benötigt, fordert er den Konsumenten oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen. Die in Abs. 1 vorgesehene Frist von fünf Geschäftstagen beginnt erst zu laufen, wenn der empfangende Zahlungsdienstleister alle nötigen Angaben erhalten hat.

3) Entscheidet sich der Konsument dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach Abs. 1 Bst. d und e persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister nach Art. 13 seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Abs. 1 Musterschreiben zur Verfügung, welche die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten.

Art. 17

Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

1) Der Zahlungsdienstleister hat einen Konsumenten, der bei ihm ein Zahlungskonto unterhält und der bei einem in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnen will, nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise zu unterstützen:

2) Sofern der Konsument auf diesem Zahlungskonto keine offenen Verpflichtungen mehr hat, hat der Zahlungsdienstleister die Schritte nach Abs. 1 zu dem vom Konsumenten genannten Datum zu vollziehen, das mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Konsumentenwunsches beim Zahlungsdienstleister liegen muss, wenn die Parteien nicht eine kürzere Frist vereinbart haben. Kann das Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden, hat der Zahlungsdienstleister den Konsumenten davon umgehend zu verständigen.

3) Abs. 2 lässt eine allfällige entsprechend Art. 67 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes vereinbarte Kündigungsfrist unberührt, die der Konsument bei einer ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags einzuhalten hat.

4) Das einem Konsumenten durch einen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellte Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt.

Art. 18

Entgelte für den Kontowechsel-Service

1) Der übertragende und der empfangende Zahlungsdienstleister haben dem Konsumenten unentgeltlich Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, die bei ihnen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften vorhanden sind.

2) Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Konsumenten ein Entgelt dafür zu verlangen.

3) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf dem Konsumenten für die Kündigung des bei ihm geführten Zahlungskontos nur dann ein Entgelt verrechnen, wenn die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 2 und 4 des Zahlungsdienstegesetzes erfüllt sind.

4) Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nach den Bestimmungen dieses Kapitels bei einem Kontowechsel zu erbringen haben, dürfen sie dem Konsumenten nur dann Entgelte verrechnen, wenn sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

Art. 19

Haftung für Schäden des Konsumenten

1) Der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister haften dem Konsumenten für Schäden aus einer Verletzung der ihnen aus Art. 11 bis 19 erwachsenden Pflichten nach den Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts.

2) Die Haftung nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf:

IV. Zugang zu Zahlungskonten

Art. 20

Nichtdiskriminierung

Ein Konsument mit rechtmässigem Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum, der ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto in Liechtenstein beantragt, darf von einer Bank nach Art. 2 Abs. 3 (nachfolgend "Bank") aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes, Geschlechts, seiner Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nicht diskriminiert werden.

Art. 21

Recht auf Zugang zu einem Basiskonto

1) Konsumenten mit rechtmässigem Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum haben unabhängig von ihrem Wohnort das Recht, ein Basiskonto bei einer Bank zu eröffnen und zu nutzen, sofern sie daran ein echtes Interesse nachweisen können.

2) Dieses Recht steht auch einem Konsumenten ohne festen Wohnsitz, einem Flüchtling, Schutzbedürftigen und Asylsuchenden sowie einem Konsumenten ohne Aufenthaltsrecht zu, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann.

3) Der Zugang zu einem Basiskonto darf von der Bank nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen abhängig gemacht werden, wenn dies nicht von allen Kunden der Bank verlangt wird.

4) Eine Bank darf den Antrag eines nach Abs. 1 oder 2 berechtigten Konsumenten auf Eröffnung eines Basiskontos nur dann ablehnen, wenn einer der in Art. 22 Abs. 1 angeführten Gründe vorliegt.

5) Die Bank hat das Basiskonto unverzüglich und spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang eines vollständigen Antrags eines Konsumenten zu eröffnen oder den Antrag abzulehnen.

6) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Pflichten der Bank nach der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Gesetzgebung über die Durchsetzung internationaler Sanktionen unberührt.

Art. 22

Ablehnung eines Antrags auf ein Basiskonto

1) Die Bank kann den Antrag auf ein Basiskonto ablehnen, wenn:

2) Die Bank darf vor der Eröffnung eines Basiskontos nachprüfen, ob der Konsument bereits Inhaber eines Zahlungskontos einer in Liechtenstein ansässigen Bank ist, das dem Konsumenten die Nutzung der in Art. 23 Abs. 1 genannten Dienste ermöglicht. Zu diesem Zweck darf die Bank verlangen, dass der Konsument:

3) Lehnt die Bank den Antrag des Konsumenten auf ein Basiskonto ab, hat sie den Konsumenten unmittelbar schriftlich und unentgeltlich über Folgendes zu informieren:

Art. 23

Merkmale eines Basiskontos

1) Ein Basiskonto ist für Einzelpersonen als Kontoinhaber zumindest in Franken anzubieten und hat folgende Dienste zu umfassen:

2) Die in Abs. 1 genannten Dienste müssen:

3) Eine Überziehungsmöglichkeit muss für Basiskonten nicht zur Verfügung gestellt werden.

4) Ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte, sofern eine solche vereinbart worden ist, darf die Bank unabhängig von der Zahl der über das Basiskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das nach Art. 24 zulässige Entgelt in Rechnung stellen.

5) Der Konsument muss Zahlungsvorgänge über sein Basiskonto sowohl in den Geschäftsräumen der Bank als auch über das Online-System abwickeln und in Auftrag geben können, sofern bei der Bank beide Möglichkeiten verfügbar sind.

6) Die Bedingungen für das Unterhalten eines Basiskontos dürfen keinesfalls diskriminierend sein.

Art. 24

Entgelte

1) Bei einem Basiskonto hat das Entgelt, das mit dem Konsumenten für die in Art. 23 Abs. 1 angeführten Dienste vereinbart wird, angemessen zu sein.

2) Entgelte, welche die Bank dem Konsumenten aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Rechnung stellt, müssen angemessen sein.

3) Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere das Einkommensniveau in Liechtenstein und die durchschnittlichen Entgelte zu berücksichtigen, die von Banken in Liechtenstein für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden.

Art. 25

Rahmenverträge und Kündigung

1) Rahmenverträge über ein Basiskonto unterliegen den Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes vorgesehen ist.

2) Die Bank darf einen Rahmenvertrag über ein Basiskonto nur dann einseitig kündigen, wenn:

3) Zur Überprüfung der Voraussetzung nach Abs. 2 Bst. e darf die Bank den Konsumenten auffordern, binnen drei Monaten den Nachweis darüber zu erbringen, dass er sich nach wie vor rechtmässig im Europäischen Wirtschaftsraum aufhält.

4) Im Fall einer Kündigung aus den in Abs. 2 Bst. c und e bis k genannten Gründen muss die Bank den Konsumenten mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe der Kündigung unterrichten, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder spezialgesetzlich vorgesehenen Pflichten und Informationsverboten zuwiderlaufen. Kündigt die Bank den Vertrag aus einem der in Abs. 2 Bst. a, b oder d genannten Gründen, ist die Kündigung sofort wirksam.

5) Die Bank hat den Konsumenten im Kündigungsschreiben über die Möglichkeit zu informieren, seine Rechte nach Art. 36 mittels Klage beim Landgericht oder nach Art. 37 bei der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Konsumenten jeweils deren Kontaktdaten mitzuteilen sind.

Art. 26

Allgemeine Informationen und Unterstützungsleistungen

1) Die Bank hat einem Konsumenten auf Anfrage jederzeit unentgeltlich Informationen zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen der von ihr angebotenen Basiskonten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

2) In den Informationen ist deutlich zu machen, dass der Zugang zu einem Basiskonto nicht an den verpflichtenden Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.

V. Datenverarbeitung durch Zahlungsdienstleister

Art. 27

Grundsatz

1) Zahlungsdienstleister sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, berechtigt, sofern dies für die Erbringung von Dienstleistungen nach diesem Gesetz notwendig ist.

2) Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nur im absolut notwendigen Umfang und nur mit Einwilligung eines Konsumenten verarbeiten.

3) Im Übrigen findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister sowie die Unterrichtung natürlicher und juristischer Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetzgebung Anwendung.

VI. Aufsicht

A. Allgemeines

Art. 28

Organisation und Durchführung

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:

Art. 29

Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Stellen sowie durch diese beigezogenen Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.

3) Wurde gegen eine Bank oder einen Zahlungsdienstleister durch Gerichtsbeschluss der Konkurs eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht oder die Stelle, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.

5) Der FMA ist es erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer unzuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.

6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Art. 30

Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Stellen

1) Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht über Zahlungsdienstleister zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten richtet sich vorbehaltlich Art. 33 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

Art. 31

Datenverarbeitung

Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen sowie einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

B. FMA

Art. 32

Aufgaben und Befugnisse

1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Massnahmen direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen.

2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:

3) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.

5) Gehen bei der FMA Beschwerden von Personen und/oder Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, vor Gericht zu klagen, auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 37 aufmerksam.

6) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nach Massgabe von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28 zu erlassen. Die FMA hat die Liste entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU alle vier Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu bewerten und erforderlichenfalls zu aktualisieren sowie der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls die aktualisierte Liste zu übermitteln.

Art. 33

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen.

2) Die FMA kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h des Bankengesetzes Informationen austauschen.

3) Die FMA kann ihrerseits unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h des Bankengesetzes die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Ermittlung sowie den Austausch von Informationen ersuchen.

4) Beabsichtigen die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates, in Liechtenstein Vor-Ort-Überprüfungen durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 30i des Bankengesetzes.

5) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen nur ablehnen, wenn:

6) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.

7) Wenn die FMA Informationen mit zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates austauscht, kann sie bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen die Informationen nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

8) Die von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhaltenen Informationen darf die FMA an die in Art. 28 genannten Stellen weiterleiten. An andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen darf sie die Informationen nur unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h Abs. 2 des Bankengesetzes weitergeben.

9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

C. Verfahren und Rechtsmittel

Art. 34

Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 35

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

D. Gerichtliche und aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 36

Klage bei Gericht

1) Der Konsument kann Klage beim Landgericht erheben, wenn:

2) Klageberechtigt nach Abs. 1 sind auch Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen.

3) Das Landgericht macht den Kläger so früh wie möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 37 aufmerksam.

4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.

Art. 37

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Schlichtungsstelle im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2014/92/EU ist die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes.

2) Die Schlichtungsstelle hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.

3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

VII. Strafbestimmungen

Art. 38

Übertretungen

1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

4) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 bis 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

5) Für Übertretungen nach Abs. 1 bis 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 39

Verhältnismässigkeits- und Effizienzgebot

Bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Bussen nach Art. 38 berücksichtigt die FMA:

Art. 40

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 41

Bekanntmachung von Sanktionen

1) Die FMA kann rechtskräftig verhängte Bussen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sofern die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:

2) Eine Veröffentlichung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch in anonymisierter Form erfolgen.

3) Eine Veröffentlichung nach diesem Artikel stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 29 dar.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.

Art. 43

Übergangsbestimmung

Art. 6 ist auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, und auf Zahlungsdienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeboten wurden, nicht anzuwenden.

Art. 44

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/92/EU in Kraft.[^3]

2) Die Art. 5 und 7 bis 10 treten neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 70/2019 und 67/2021

[^2]: Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

[^3]: Inkrafttreten: 1. Februar 2024 (LGBl. 2024 Nr. 22).