Verordnung vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
- e) Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
- f) Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind;
- g) übertragbare Wertpapiere: folgende Gattungen von Wertpapieren, einschliesslich Token, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:
-
- Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
-
- Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikate für solche Wertpapiere;
-
- alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
- h) Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
- i) Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
-
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
-
- die Auftragsausführung für Kunden;
-
- der Handel auf eigene Rechnung;
-
- die Portfolioverwaltung;
-
- die Anlageverwaltung;
-
- die Übernahme der Ausgabe von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
-
- die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
-
- alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
- k) Handelsplatz: ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;
- l) Einlagen: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn:
-
- seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU[^1] nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem EWRA-Vertragsstaat besteht;
-
- es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist;
-
- es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
- m) Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren (goldene Reisepässe): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;
- n) Aufenthaltsregelungen für Investoren (goldene Visa): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;
- o) Zentralverwahrer: eine juristische Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^2];
- p) belarussisches Luftfahrtunternehmen: ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen belarussischen Behörden erteilt wurde.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Schweiz, Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann weitere Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
- a) nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
- b) nichtletale Güter nach Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
- c) nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz bestimmt sind;
- d) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4
Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 27 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)[^3], sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5
Zivil und militärisch verwendbare Güter
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von zivil und militärisch verwendbaren Gütern gemäss Anhang 2 GKV nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 ist verboten.
Art. 6
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors gemäss Anhang 3 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Abs. 1 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
Art. 7
Maschinen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
Art. 8
Ausnahmen von Art. 5 bis 7
1) Die Verbote nach Art. 5 bis 7 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:
- a) ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
- b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
- c) die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
- d) Softwareaktualisierungen;
- e) die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs;
- f) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder
- g) die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:
-
- persönliche Gegenstände;
-
- Haushaltsgegenstände;
-
- Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bewilligen für Tätigkeiten, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
- a) die Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
- b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
- c) den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
- d) die maritime Sicherheit;
- e) zivile Telekommunikationsnetze, einschliesslich der Bereitstellung von Internetdiensten;
- f) die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach liechtensteinischem oder schweizerischem Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; oder
- g) diplomatische Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz oder ihrer Partner.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfängers, einer militärischen Endverwendung, der Luft- oder Raumfahrtindustrie oder zugunsten einer Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Anhang 5 erfolgen soll.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 9
Bewilligungsverfahren
Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV, sofern nicht anders vorgesehen.
Art. 10
Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Art. 8 Abs. 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 11
Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
Art. 12
Weitere Güter
1) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten:
- a) Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 7;
- b) Kaliumchloridprodukte nach Anhang 8;
- c) Holzprodukte nach Anhang 9;
- d) Zementprodukte nach Anhang 10;
- e) Eisen- und Stahlprodukte nach Anhang 11;
- f) Kautschukprodukte nach Anhang 12.
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:
- a) benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken;
- b) für humanitäre Projekte notwendig sind; oder
- c) zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen der Schweiz notwendig sind.
III. Finanzielle Beschränkungen
Art. 13
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation befinden, sind gesperrt:
- a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
- b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
- c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
- a) Vermeidung von Härtefällen;
- b) Erfüllung bestehender Verträge;
- c) Erfüllung amtlicher Zwecke von belarussischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;
- d) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
- e) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- f) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
- g) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:
- a) humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
- b) Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren;
- c) Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:
-
- eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen; oder
-
- die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unterstützen;
- d) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz; oder
- e) Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 14
Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 13 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 15
Versicherungen und Rückversicherungen
1) Der Abschluss, die Verlängerung und die Erneuerung von Versicherungen und Rückversicherungen mit folgenden Personen, Institutionen und Organisationen sind verboten:
- a) Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
- b) natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für:
- a) Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn das versicherte Risiko in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz belegen ist;
- b) Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
Art. 16
Öffentliche Finanzhilfen für den Handel
1) Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
- a) verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 19. März 2022 eingegangen wurden;
- b) die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken pro Projekt für in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen;
- c) die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Art. 17
Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten
1) Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:
- a) Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
- b) Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus nach Anhang 14;
- c) Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b zu über 50 % beherrscht werden;
- d) Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a, b oder c handeln.
2) Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 Bst. a bis d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten.
3) Es ist verboten, an Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Art. 18
Gewährung von Darlehen
1) Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz und Drittstaaten.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:
- a) dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, der Unterstützung von Umweltprojekten und der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit;
- b) erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzunternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz im EWR oder in der Schweiz befinden.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 19
Entgegennahme von Einlagen
1) Die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt.
2) Das Verbot gilt nicht für:
- a) Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz verfügen;
- b) Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus, zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und den EWRA-Vertragsstaaten sowie zwischen den EWRA-Vertragsstaaten und Belarus erforderlich sind.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind:
- a) zur Vermeidung von Härtefällen;
- b) zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
- c) für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar fördern;
- d) zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen;
- e) zur Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen; oder
- f) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 20
Meldepflicht für bestehende Einlagen
1) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU Informationen über 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigende Einlagen belarussischer Staatsangehöriger oder in Belarus ansässigen natürlicher Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates bzw. Aufenthaltsrechte in einem EWRA-Vertragsstaat erworben haben, zu übermitteln.
Art. 21
Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer
1) Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz verfügen.
Art. 22
Verkauf von übertragbaren Wertpapieren
1) Der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben werden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.[^4]
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz verfügen.
Art. 23
Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus
1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität Liechtensteins unbedingt erforderlich ist. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 24
Spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
Die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, zuhanden von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, die zu über 50 % von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 beherrscht werden, ist verboten.
Art. 25
Banknoten
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.[^5]
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für:[^6]
- a) die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
- b) die Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen in Belarus.
IV. Weitere Beschränkungen
Art. 26
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
- a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b) für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder
- c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 27
Sperrung des Luftraums
1) Der liechtensteinische Luftraum ist für Luftfahrzeuge, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschliesslich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, gesperrt.
2) Abs. 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von der Sperrung nach Abs. 1 für humanitäre Zwecke oder andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 28
Erfüllung bestimmter Forderungen
Die Erfüllung von Forderungen folgender Institutionen, Personen, Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:
- a) Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
- b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;
- c) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
- d) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach Bst. a bis c handeln.
V. Vollzug und Strafbestimmungen
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang 1
Güter zur internen Repression
Art. 29
Vollzug und Kontrolle
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3 bis 25, 27 und 28. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 26. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 30
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 8, 11 bis 13, 15 bis 19 und 21 bis 28 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 14 und 20 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Anhang 2
Art. 31
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 24. August 2021 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2021 Nr. 266, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
2) Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleiben nach Massgabe des bisherigen Rechts strafbar.
Art. 32
Übergangsbestimmungen
1) Die Art. 11 und 12 Abs. 1 Bst. a und b sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 24. August 2021 vertraglich vereinbart wurden.
2) Die Art. 7 und 12 Abs. 1 Bst. c bis f sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 18. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2022 erfüllt sind.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 19. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Art. 9 und 10 über das Verfahren gelten sinngemäss.
Art. 33
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 17 Abs. 3 tritt am 12. April 2022 in Kraft.
3) Art. 24 tritt am 27. März 2022 in Kraft.
Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
Anhang 3
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors[^8]
Anhang 4
Maschinen
Anhang 5
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 verweigert wird
Anhang 6
Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
Anhang 7
Erdöl und Erdölprodukte
Anhang 8
Kaliumchloridprodukte
Anhang 9
Holzprodukte
Anhang 10
Zementprodukte
Anhang 11
Eisen- und Stahlprodukte
Anhang 12
Kautschukprodukte
Anhang 13[^9]
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anhang 14
Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
Anhang 15
Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3 Abs. 2 und 5 Bst. b)
-
- Bomben und Granaten, die weder von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung (KMV)[^7] noch von Anhang 3 GKV erfasst werden.
-
- Waffenzielgeräte aller Art, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
-
- Folgende Fahrzeuge und Bestandteile, es sei denn, sie sind besonders konstruiert für die Brandbekämpfung:
- 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
- 3.2 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
- 3.3 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
- 3.4 Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;
- 3.5 Fahrzeuge und Anhänger, die besonders konstruiert sind für die Errichtung mobiler Absperrungen;
- 3.6 Bestandteile der in den Ziff. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
-
- Folgende Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden:
- 4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
- 4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
- 4.3 folgende andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe:
- a) Amatol,
- b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),
- c) Nitroglykol,
- d) Pentaerythrittetranitrat (PETN),
- e) Pikrylchlorid,
- f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
-
- Folgende Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz:
- 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
- 5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
-
- Simulatoren für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, die nicht von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfasst werden, sowie besonders entwickelte Software hierfür.
-
- Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren, die nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
-
- Bandstacheldraht.
-
- Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.
-
- Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
-
- Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
(Art. 4 Abs. 1)
- 1. Ausrüstung
- 2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
- 3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
- 4. Ausnahmen
Ausgenommen von den Ziff. 1 bis 3 sind:
- 4.1 Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
-
- Barverkauf,
-
- Versandverkauf,
-
- elektronische Transaktionen,
-
- Telefonverkauf;
- 4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.
Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziff. 1 bis 3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
(Art. 6 Abs. 1)
(Art. 7 Abs. 1)
(Art. 8 Abs. 3)
(Art. 11 Abs. 1)
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a)
(Art. 12 Abs. 1 Bst. b)
(Art. 12 Abs. 1 Bst. c)
(Art. 12 Abs. 1 Bst. d)
(Art. 12 Abs. 1 Bst. e)
(Art. 12 Abs. 1 Bst. f)
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a, 26 Abs. 1 und 28 Bst. c)
- A. Natürliche Personen
- B. Unternehmen und Organisationen
(Art. 17 Abs. 1 Bst. b)
(Art. 24)
[^1]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
[^3]: SR 946.202.1
[^4]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 139.
[^5]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 139.
[^6]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 139.
[^7]: SR 514.511
[^8]: Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
[^9]: Anhang 13 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 176.