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Verordnung vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus

Geltender Text a fecha 2022-06-08

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.

II. Beschränkungen des Handels

Art. 3

Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.

4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Schweiz, Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann weitere Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für:

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 4

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.

2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 27 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)[^3], sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 5

Zivil und militärisch verwendbare Güter

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von zivil und militärisch verwendbaren Gütern gemäss Anhang 2 GKV nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 ist verboten.

Art. 6

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors gemäss Anhang 3 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Abs. 1 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

Art. 7

Maschinen

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.

Art. 8

Ausnahmen von Art. 5 bis 7

1) Die Verbote nach Art. 5 bis 7 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:

2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bewilligen für Tätigkeiten, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfängers, einer militärischen Endverwendung, der Luft- oder Raumfahrtindustrie oder zugunsten einer Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Anhang 5 erfolgen soll.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 9

Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV, sofern nicht anders vorgesehen.

Art. 10

Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Art. 8 Abs. 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 11

Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.

Art. 12

Weitere Güter

1) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten:

2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.

3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:

III. Finanzielle Beschränkungen

Art. 13

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation befinden, sind gesperrt:

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

4) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 14

Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 13 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 15

Versicherungen und Rückversicherungen

1) Der Abschluss, die Verlängerung und die Erneuerung von Versicherungen und Rückversicherungen mit folgenden Personen, Institutionen und Organisationen sind verboten:

2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für:

Art. 16

Öffentliche Finanzhilfen für den Handel

1) Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:

Art. 17

Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten

1) Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:

2) Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 Bst. a bis d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten.

3) Es ist verboten, an Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

Art. 18

Gewährung von Darlehen

1) Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz und Drittstaaten.

3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 19

Entgegennahme von Einlagen

1) Die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt.

2) Das Verbot gilt nicht für:

3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind:

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 20

Meldepflicht für bestehende Einlagen

1) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU Informationen über 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigende Einlagen belarussischer Staatsangehöriger oder in Belarus ansässigen natürlicher Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates bzw. Aufenthaltsrechte in einem EWRA-Vertragsstaat erworben haben, zu übermitteln.

Art. 21

Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer

1) Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.

2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz verfügen.

Art. 22

Verkauf von übertragbaren Wertpapieren

1) Der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben werden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.[^4]

2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz verfügen.

Art. 23

Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus

1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität Liechtensteins unbedingt erforderlich ist. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 24

Spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, zuhanden von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, die zu über 50 % von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 beherrscht werden, ist verboten.

Art. 25

Banknoten

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.[^5]

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für:[^6]

IV. Weitere Beschränkungen

Art. 26

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 27

Sperrung des Luftraums

1) Der liechtensteinische Luftraum ist für Luftfahrzeuge, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschliesslich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, gesperrt.

2) Abs. 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.

3) Die Regierung kann Ausnahmen von der Sperrung nach Abs. 1 für humanitäre Zwecke oder andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 28

Erfüllung bestimmter Forderungen

Die Erfüllung von Forderungen folgender Institutionen, Personen, Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:

V. Vollzug und Strafbestimmungen

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang 1

Güter zur internen Repression

Art. 29

Vollzug und Kontrolle

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3 bis 25, 27 und 28. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 26. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 30

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 3 bis 8, 11 bis 13, 15 bis 19 und 21 bis 28 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.

2) Wer gegen Art. 14 und 20 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

Anhang 2

Art. 31

Aufhebung bisherigen Rechts

1) Die Verordnung vom 24. August 2021 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2021 Nr. 266, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

2) Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleiben nach Massgabe des bisherigen Rechts strafbar.

Art. 32

Übergangsbestimmungen

1) Die Art. 11 und 12 Abs. 1 Bst. a und b sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 24. August 2021 vertraglich vereinbart wurden.

2) Die Art. 7 und 12 Abs. 1 Bst. c bis f sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 18. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2022 erfüllt sind.

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 19. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Art. 9 und 10 über das Verfahren gelten sinngemäss.

Art. 33

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tag der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 17 Abs. 3 tritt am 12. April 2022 in Kraft.

3) Art. 24 tritt am 27. März 2022 in Kraft.

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

Anhang 3

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors[^8]

Anhang 4

Maschinen

Anhang 5

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 verweigert wird

Anhang 6

Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

Anhang 7

Erdöl und Erdölprodukte

Anhang 8

Kaliumchloridprodukte

Anhang 9

Holzprodukte

Anhang 10

Zementprodukte

Anhang 11

Eisen- und Stahlprodukte

Anhang 12

Kautschukprodukte

Anhang 13[^9]

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anhang 14

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

Anhang 15

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 2 und 5 Bst. b)

(Art. 4 Abs. 1)

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

Ausgenommen von den Ziff. 1 bis 3 sind:

Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziff. 1 bis 3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

(Art. 6 Abs. 1)

(Art. 7 Abs. 1)

(Art. 8 Abs. 3)

(Art. 11 Abs. 1)

(Art. 12 Abs. 1 Bst. a)

(Art. 12 Abs. 1 Bst. b)

(Art. 12 Abs. 1 Bst. c)

(Art. 12 Abs. 1 Bst. d)

(Art. 12 Abs. 1 Bst. e)

(Art. 12 Abs. 1 Bst. f)

(Art. 13 Abs. 1 Bst. a, 26 Abs. 1 und 28 Bst. c)

(Art. 17 Abs. 1 Bst. b)

(Art. 24)

[^1]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

[^3]: SR 946.202.1

[^4]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 139.

[^5]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 139.

[^6]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 139.

[^7]: SR 514.511

[^8]: Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

[^9]: Anhang 13 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 176.