Gesetz vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2023-06-07
Letzte Aktualisierung 2025-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 97
Änderungshistorie JSON API

Wegfall des Entgeltanspruchs

1) Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, sofern der Verpflichtete gegen die von der Regierung nach Art. 41 mit Verordnung festgelegten Pflichten verstossen hat.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Geltendmachung der Rechte nach Abs. 1 mit Verordnung.

Art. 44

Rufnummernübermittlung

1) Diensteanbieter, die Teilnehmern abgehende Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau jene liechtensteinische Rufnummer übermittelt wird, welche dem Teilnehmer für die Nutzung des jeweiligen Anschlusses zugewiesen wurde.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Rufnummernübermittlung, insbesondere Art und Umfang der zulässigen Übermittlung, mit Verordnung.

Art. 45

Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs

1) Wer Rufnummern in seinem elektronischen Kommunikationsnetz implementiert, ist verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um anhand der Verkehrsdaten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung von Rufnummern zu erlangen.

2) Hat ein Betreiber Anhaltspunkte dafür, dass eine in seinem elektronischen Kommunikationsnetz implementierte Rufnummer rechtswidrig oder missbräuchlich genutzt wird, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Zuteilungsinhaber zu melden.

3) Der Zuteilungsinhaber ist verpflichtet, jeden Verdacht auf rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer unverzüglich zu klären und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung zu unterbinden und eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen ist er verpflichtet, die Rufnummer ausser Betrieb zu setzen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs, insbesondere Art und Umfang von Massnahmen nach Abs. 1 und 3, mit Verordnung.

Art. 46

Umgehungsverbot

Die Vorschriften der Art. 41 bis 45 finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Art. 47

Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

1) Wer Rufnummern rechtswidrig oder missbräuchlich nutzt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und zur Unterlassung verpflichtet. Betroffen ist, wer durch die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer beeinträchtigt ist.

2) Ist dem Betroffenen durch die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer ein Schaden entstanden, so haften dafür solidarisch:

  • a) der Zuteilungsinhaber, dem das Nutzungsrecht an der betreffenden Rufnummer zukommt;
  • b) jeder Diensteanbieter, der über die betreffende Rufnummer elektronische Kommunikationsdienste anbietet oder angeboten hat; und
  • c) jeder Betreiber, bei dem die betreffende Rufnummer oder der betreffende elektronische Kommunikationsdienst implementiert ist oder war.

3) Die in Abs. 2 genannten Unternehmen sind von der Haftpflicht befreit, wenn sie beweisen, dass der Schaden durch eine gerichtlich strafbare Handlung eines Dritten oder zumindest grobe Fahrlässigkeit des Betroffenen verursacht wurde, ohne dass sie selbst oder eine Person, für die sie verantwortlich sind, ein Verschulden trifft.

4) Eine Beschränkung der gegenständlichen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz ist ausgeschlossen.

5) Für Klagen wegen Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz ist das Landgericht zuständig.

VIII. Kommunikationsparameter

Art. 48

Grundsatz

1) Die Hoheit über die Kommunikationsparameter kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Zuordnung von Kommunikationsparametern zu bestimmten Nutzungszwecken erfolgt durch die Regierung mit Verordnung.

2) Die Verwaltung der Kommunikationsparameter erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Dabei hat sie insbesondere nachfolgende Grundsätze zu beachten:

  • a) Gewährleistung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern für Anbieter; und
  • b) Gewährleistung einer effizienten Nutzung von Kommunikationsparametern, unter Berücksichtigung der Nachfrage.

3) Hinsichtlich der Nutzungsrechte an Kommunikationsparametern gilt Art. 40 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäss.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 18, 19 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen das Nähere über die Verwaltung und Nutzung von Kommunikationsparametern, insbesondere über die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, den Widerruf und das Erlöschen von Nutzungsrechten an Kommunikationsparametern, mit Verordnung.

IX. ".li"-Domain

Art. 49

Grundsatz

1) Die Hoheit über die ".li"-Domain und der ihr untergeordneten Domainnamen sowie alle anderen Internet-Domains, die alphanumerisch Liechtenstein bezeichnen, einschliesslich der Umsetzung in anderen Alphabeten oder grafischen Systemen, kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu.

2) Die Verwaltung der Internet-Domains erfolgt durch einen von der Regulierungsbehörde beauftragten Registerbetreiber. Die Rechte und Pflichten des Registerbetreibers, einschliesslich Verfügbarkeit, Betrieb, Sicherstellung von redundanten Infrastrukturen, Meldung von Störungen und Nachvollziehbarkeit von Vorgängen, werden zwischen der Regulierungsbehörde und dem Registerbetreiber mit verwaltungsrechtlichem Vertrag geregelt.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen das Nähere über die Verwaltung und Nutzung der Internet-Domains mit Verordnung, insbesondere über:

  • a) die Zuteilung, Nutzung, Sperrung, Übertragung und den Widerruf von Internet-Domains;
  • b) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Internet-Domains, einschliesslich des Anbietens eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisauskunftsdienstes mit den Angaben über Registranten von Domainnamen;
  • c) die Massnahmen zur Verhinderung der rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung von Domainnamen sowie die Zusammenarbeit mit den spezialisierten Unternehmen oder Behörden in diesem Bereich;
  • d) die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Internet-Domains;
  • e) die Gewährleistung der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur sowie das Funktionieren des Domainnamen-Systems (DNS);
  • f) die Rechte und Pflichten des Registerbetreibers sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Registerbetreiber und den Registranten.

X. Technische Normen und Spezifikationen (Standards)

Art. 50

Standards

1) Die Regulierungsbehörde fördert die Anwendung der Standards für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten, die durchgehende Konnektivität, einen leichteren Anbieterwechsel und eine leichtere Übertragung von Rufnummern und Kennungen zu gewährleisten und den Nutzern eine grössere Auswahl zu bieten. Dies kann insbesondere durch die Veröffentlichung von Referenzdokumenten einschliesslich Schnittstellenspezifikationen sowie die Zurverfügungstellung von Informationen für Anbieter erfolgen.

2) Bis zur Veröffentlichung von Standards nach Art. 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 fördert die Regulierungsbehörde im technisch erforderlichen Ausmass:

  • a) die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Standards; oder
  • b) die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), sofern keine Standards nach Bst. a vorliegen.

3) Die Regierung regelt die im EWR als verbindlich vorgeschriebenen europäischen Standards nach Art. 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und, bezüglich der Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte, nach Art. 113 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung.

XI. Umgehungsvorrichtungen

Art. 51

Verbotene Tätigkeiten

1) Die Herstellung, der Vertrieb, der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung, Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, verboten.

2) Ebenso sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, die Werbung und andere Massnahmen zur Förderung des Inverkehrbringens von Umgehungsvorrichtungen, insbesondere das Direktmarketing, das Sponsoring oder die Öffentlichkeitsarbeit, verboten.

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 erfassen alle im Inland begangenen oder verwirklichten Handlungen unabhängig davon, wo sich der den Verboten Zuwiderhandelnde niedergelassen hat.

4) Die Bestimmungen des Zollvertragsrechts über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Umgehungsvorrichtungen bleiben vorbehalten.

XII. Transparenz

A. Informationstätigkeit der Regulierungsbehörde

Art. 52

Bekanntmachung von Massnahmen mit beträchtlichen Auswirkungen

Massnahmen der Regulierungsbehörde, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt oder bestimmte Nutzergruppen haben werden, sind in elektronischer Form bekannt zu machen, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 53

Veröffentlichung von sonstigen Informationen

1) Die Regulierungsbehörde hat unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung, des Amtsgeheimnisses sowie der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Informationen über die Regulierung und Marktaufsicht in geeigneter Weise zu veröffentlichen, insbesondere:

  • a) Angaben von Anbietern, die der Regulierungsbehörde aufgrund von Art. 56 übermittelt wurden;
  • b) Formulare für Anbieter;
  • c) Marktanalysen;
  • d) Markstatistiken;
  • e) Melderegister;
  • f) öffentliche Konsultationen;
  • g) technische und administrative Informationen;
  • h) Entscheidungen und Verfügungen;
  • i) Informationen, die nach der Richtlinie 2014/61/EU zu veröffentlichen sind;
  • k) jährliche Berichte, in denen die Einzelheiten der berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschliesslich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen nach Art. 10 entstanden sind;
  • l) Organisation, Struktur und Anschrift der Regulierungsbehörde.

2) Die Regulierungsbehörde bestimmt eine einheitliche Bezugsquelle für Informationen nach Abs. 1 und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

Art. 54

Förderung der Bereitstellung von Informationen für Endnutzer

1) Die Regulierungsbehörde fördert die Bereitstellung von Informationen, um Endnutzer in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Entgeltsbestimmungen und Leistungsbeschreibungen alternativer Angebote vorzunehmen. Sie stellt in Abstimmung mit der für Konsumentenschutz zuständigen Stelle insbesondere sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene, gegebenenfalls nummernunabhängige, interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können.

2) Vergleichsinstrumente, die den mit Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde in Abstimmung mit der für Konsumentenschutz zuständigen Stelle zertifiziert.

3) Dritte sind berechtigt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 103 und Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Förderung der Bereitstellung von Informationen für Endnutzer mit Verordnung.

Art. 55

Informationspflicht gegenüber der ESA und dem GEREK

1) Die Regulierungsbehörde hat der ESA und dem GEREK auf begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigen, um ihre Aufgaben aufgrund des EWR-Abkommens wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Regulierungsbehörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.

2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 20 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Informationspflicht nach Abs. 1 mit Verordnung.

B. Informationspflichten der Anbieter

Art. 56

Informationspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde

1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde Informationen, insbesondere finanzielle, technische und statistische Daten, Daten zu statistischen Zwecken, einschliesslich Marktanteilsstatistiken, sowie Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, in der mit Verfügung bestimmten Form und Frist offenzulegen. Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten offenzulegen. Die Offenlegung hat unentgeltlich zu erfolgen.

2) Reichen die nach Abs. 1 gesammelten Informationen für die Regulierungsbehörde nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben nach dem EWR-Recht oder diesem Gesetz wahrzunehmen, kann sie andere einschlägige Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, verpflichten, diese Informationen in der mit Verfügung bestimmten Form und Frist offenzulegen.

3) Die nach Abs. 1 und 2 angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben stehen und begründet sein.

4) Anbieter und sonstige informationspflichtige Unternehmen können die Offenlegung von Informationen nicht wegen Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verweigern.

5) Die Regulierungsbehörde kann die ihr nach Abs. 1 und 2 offen gelegten Informationen in geeigneter Weise und unter Beachtung der Informations- und Datenschutzgesetzgebung sowie allfälliger Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse:

  • a) im Inland veröffentlichen, soweit diese Informationen zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen;
  • b) Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder dem GEREK auf begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, damit erforderlichenfalls diese Behörden oder das GEREK ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Recht erfüllen können.

6) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 20 bis 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung das Nähere über die Offenlegung von Informationen und deren Verwendung, insbesondere:

  • a) die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen;
  • b) die Verfahren für deren Gewährung im Rahmen der Zusammenarbeit der Regulierungsbehörde mit anderen nationalen Regulierungsbehörden und mit der ESA.

Art. 57

Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern und Nutzern

1) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Anbieter verpflichten, anderen Anbietern oder Nutzern bestimmte Informationen zukommen zu lassen.

2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 20, 21 und 104 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Informationspflicht nach Abs. 1 mit Verordnung.

C. Öffentliche Konsultation

Art. 58

Grundsatz

1) Die Regulierungsbehörde kann den interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist, die der Komplexität des Sachverhalts entspricht und, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Massnahmen oder Empfehlungen, die sie zu treffen gedenkt oder mit denen sie beabsichtigt, Einschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten aufzuerlegen, gewähren.

2) Eine öffentliche Konsultation ist jedenfalls durchzuführen vor:

  • a) einer wesentlichen Änderung von Nutzungsrechten an Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen, Kommunikationsparametern oder Rechten zur Installation von Einrichtungen;
  • b) einer Marktdefinition, die von der in der Empfehlung der ESA festgelegten, abweicht;
  • c) der Auferlegung von Massnahmen und besonderen Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht aufgrund einer Marktanalyse;
  • d) der amtswegigen Anordnung der Zugangsgewährung;
  • e) der Zuteilung von knappen Ressourcen im Wege eines Auswahlverfahrens.

3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht nach Art. 53 Abs. 2 wesentliche Informationen über öffentliche Konsultationen und richtet eine zentrale Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden öffentlichen Konsultationen bezogen werden kann.

4) In begründeten Fällen, insbesondere bei Mutwillen oder Fehlen eines berechtigten Interesses, kann die Regulierungsbehörde Stellungnahmen zurückweisen und die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen verweigern.

5) Die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation begründet keine darüberhinausgehenden Rechtsansprüche.

6) Die Regierung legt mit Verordnung in Übereinstimmung mit Art. 24 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einen für Endnutzer, insbesondere für Verbraucher und Endnutzer mit Behinderungen, zugänglichen Konsultationsmechanismus fest, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden in Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigen.

XIII. Kommunikationsgeheimnis, Schutz der Kommunikationsnetze und Datenschutz

A. Kommunikationsgeheimnis

Art. 59

Grundsatz

1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen sämtliche Verkehrs-, Standort- und Inhaltsdaten einer elektronischen Kommunikation, insbesondere von Anrufen, einschliesslich Verbindungsversuchen, sowie elektronischer Post.

2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses sind Anbieter und alle Personen, die an der Tätigkeit eines Anbieters mitwirken, verpflichtet, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

B. Schutz öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Art. 60

Grundsatz

1) Die Störung des Betriebs öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen mit Kommunikationsanlagen und anderen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, ist verboten, soweit keine vorgängige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorliegt.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren der vorgängigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, mit Verordnung.

C. Datenschutz

1. Allgemeines

Art. 61

Grundsatz

1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet die Datenschutzgesetzgebung, insbesondere hinsichtlich der Rechtsbehelfe, Anwendung.

2) Die Verarbeitung von Verkehrs-, Standort-, Inhalts- oder Teilnehmerdaten durch einen Anbieter ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmass zulässig bei:

  • a) der Erfüllung der Pflichten nach Art. 41 bis 45, 56, 57 und 64 bis 66 sowie der darauf gestützten Verordnungsbestimmungen;
  • b) dem Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung des betroffenen Nutzers;
  • c) der vorübergehenden Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Notrufen oder zur Rückverfolgung von böswilligen oder belästigenden Anrufen;
  • d) der Übertragung einer Nachricht oder der Bereitstellung eines vom Nutzer ausdrücklich verlangten Dienstes der Informationsgesellschaft;
  • e) der Abrechnung von Gebühren und Zusammenschaltungsentgelten.

3) Daten, die nach Abs. 2 aufgezeichnet oder gespeichert wurden, sind jedenfalls zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die entsprechenden Zwecke nicht mehr unbedingt benötigt werden.

4) Die Speicherung von Informationen im Endgerät des Nutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Nutzers und die Einwilligung haben nach Massgabe der Verordnung (EU) 2016/679[^14] zu erfolgen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn:

  • a) der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen im Endgerät des Nutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits im Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz ist; oder
  • b) die Speicherung von Informationen im Endgerät des Nutzers oder der Zugriff auf bereits im Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Diensteanbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten audiovisuellen Mediendienst zur Verfügung stellen kann.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 6, 9, 10, 12, 14 und 15 der Richtlinie 2002/58/EG das Nähere über den Datenschutz mit Verordnung.

Art. 62

Datensicherheit

1) Anbietern obliegt im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste jeweils für jeden von ihnen erbrachten Dienst die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmassnahmen im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen Folgendes zu gewährleisten:

  • a) die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
  • b) den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmässiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmässiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmässiger Weitergabe; und
  • c) die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

2) Die Datenschutzstelle als zuständige Behörde kann die von den Anbietern getroffenen Massnahmen prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Massnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.

3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der Anbieter im Sinne von Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/679 unverzüglich die Datenschutzstelle von der Verletzung. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung Nutzer hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden, so benachrichtigt der Anbieter im Sinne von Art. 34 der vorgenannten Verordnung auch die betroffenen Teilnehmer unverzüglich von der Verletzung.

Art. 63

Unerbetene Direktwerbung

1) Der Versand von Nachrichten sowie Anrufe zum Zweck der Direktwerbung sind unzulässig, ausser wenn:

  • a) der Empfänger den Versand oder der Angerufene den Anruf durch vorherige ausdrückliche Einwilligung gestattet hat; oder
  • b) der Empfänger als Kunde des Versenders oder der Angerufene als Kunde des Anrufers diesem seine elektronischen Kontaktinformationen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG übermittelt und nicht von vornherein oder nachträglich deren Verwendung zu diesem Zweck abgelehnt hat.

2) Zur Erlangung einer Einwilligung im Sinne von Abs. 1 Bst. a darf der Versender der Direktwerbung einmalig mittels E-Mail ein entsprechendes Ersuchen versenden. Im Ersuchen ist in ausdrücklicher, klarer und auffälliger Form darauf hinzuweisen, dass der Empfänger berechtigt ist:

  • a) jede weitere Zusendung von Nachrichten abzulehnen; und
  • b) eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

3) Anbieter haben geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um Nutzer bestmöglich und unentgeltlich vor unerbetener Direktwerbung zu schützen.

4) Ungeachtet des Abs. 1 sind der Versand von Nachrichten sowie Anrufe zum Zweck der Direktwerbung jedenfalls unzulässig, wenn:

  • a) die Kontaktinformationen mittels Zufallsprinzips ermittelt wurden;
  • b) der Versender über die Ablehnung des betreffenden Empfängers informiert war oder sein musste aufgrund:
    1. eines Filters oder eines ähnlichen Systems;
    1. einer mit der Kontaktinformation verbundenen ablehnenden Mitteilung;
    1. einer Mitteilung der Regulierungsbehörde infolge einer Anzeige nach Art. 83; oder
  • c) der Versand oder Anruf anderweitig gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften verstösst.

5) Zulässigerweise versandte Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung müssen enthalten:

  • a) die Identität des Versenders in einfach und eindeutig erkennbarer Weise;
  • b) die gültige E-Mail-Adresse des Versenders, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung des Versands solcher Nachrichten richten kann;
  • c) die gültige Zustelladresse des Versenders; und
  • d) eine Kopfzeile, die den Inhalt der Nachricht eindeutig beschreibt und, im Falle von unsittlichem Inhalt, den Zugang zu solchem Inhalt ohne die vorherige Zustimmung des Empfängers verhindert.

6) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 4, 13 und 15 der Richtlinie 2002/58/EG das Nähere über unerbetene Direktwerbung mit Verordnung.

2. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

Art. 64

Mitwirkung bei einer Standortfeststellung

1) Im Falle einer unmittelbaren Gefährdung der physischen Integrität einer Person ist die Landespolizei befugt, zum Zweck des Einsatzes von Hilfs-, Rettungs- oder Sicherheitskräften den Standort eines bestimmten Teilnehmer- oder Mobilfunknetzanschlusses festzustellen. Betreiber sind verpflichtet, an einer solchen Standortfeststellung unverzüglich mitzuwirken.

2) Die Landespolizei hat dem Inhaber des Teilnehmer- oder Mobilfunknetzanschlusses die Tatsache der versuchten oder erfolgten Standortfeststellung unverzüglich mitzuteilen.

3) Sämtliche aufgrund der versuchten oder erfolgten Standortfeststellung erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

4) Im Falle einer unrechtmässigen Standortfeststellung hat der Inhaber des Teilnehmer- oder Mobilfunknetzanschlusses Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.

5) Die Regierung regelt das Nähere über die Mitwirkung bei einer Standortfeststellung, einschliesslich einer allfälligen Entschädigung der Betreiber für die erbrachten Leistungen, mit Verordnung.

Art. 65

Mitwirkung bei einer Überwachung

1) Anbieter sind verpflichtet:

  • a) angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um den zuständigen Behörden die Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu ermöglichen;
  • b) an der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmass mitzuwirken.

2) Anbieter haben für die nach Abs. 1 Bst. b erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere, insbesondere über:

  • a) die Bereitstellung, Gestaltung und Prüfung der technischen Möglichkeiten zur Überwachung einer elektronischen Kommunikation;
  • b) den Schutz der übermittelten Daten gegen die unrechtmässige Kenntnisnahme durch Dritte;
  • c) die Höhe der Entschädigung für die erbrachten Leistungen.

4) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die zum Zweck der Mitwirkung bei einer Überwachung verarbeitet werden.

Art. 66

Verifizierung und Aufzeichnung von sowie Auskunft über Teilnehmerdaten

1) Diensteanbieter haben sämtliche Teilnehmerdaten unabhängig von der Art der vertraglichen Beziehung zu verifizieren, aufzuzeichnen und während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehungen mit dem betreffenden Teilnehmer sowie sechs Monate nach deren Beendigung aufzubewahren.

2) Sie sind hinsichtlich der aufgezeichneten Teilnehmerdaten verpflichtet, der Landespolizei über deren schriftliches Ersuchen unverzüglich Auskunft zu erteilen, sofern sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt benötigt.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Verifizierung und Aufzeichnung von sowie die Auskunft über Teilnehmerdaten mit Verordnung.

3. Vorratsdatenspeicherung

Art. 67

Grundsatz

1) Anbieter haben Vorratsdaten, soweit diese im Zuge der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges zum Zweck der Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens nach § 102a StPO zu speichern. Für andere Zwecke dürfen die gespeicherten Daten nicht verwendet werden. Diese Daten sind vorbehaltlich einer Massnahme nach § 102a StPO nach Ablauf dieser Frist binnen sieben Tagen zu löschen.

2) Vorratsdaten sind so zu speichern, dass sie auf einen Datenträger übertragen und unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben werden können.

3) Anbieter haben für die im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Vorratsdaten erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Vorratsdatenspeicherung, insbesondere die zu speichernden Datenkategorien und die Bekanntgabe von Vorratsdaten, mit Verordnung.

Art. 68

Datenschutz und Kontrolle des Datenschutzes

1) Anbieter haben sicherzustellen, dass Vorratsdaten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschliesslich des Schutzes vor unrechtmässiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch technische und organisatorische Massnahmen. Solche Massnahmen umfassen insbesondere:

  • a) den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens;
  • b) die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen;
  • c) die Speicherung unter Berücksichtigung des erhöhten Schutzbedarfs und des Standes der Technik vor dem Zugriff aus dem Internet;
  • d) die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Anbieter besonders ermächtigt sind;
  • e) die Speicherung im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz; und
  • f) die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Anbieter besonders ermächtigt worden sind.

2) Anbieter haben sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jede Verarbeitung von Daten nach Art. 67 protokolliert wird. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich mitzuteilen. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr binnen sieben Tagen zu löschen. Zu protokollieren sind:

  • a) der Zeitpunkt der Datenverarbeitung;
  • b) die die Daten verarbeitenden Personen; und
  • c) Zweck und Art der Datenverarbeitung.

3) Anbieter müssen hinsichtlich der Datenverarbeitung nach Art. 67 nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung zertifiziert sein oder ein von der Datenschutzstelle als gleichwertig anerkanntes Zertifikat vorweisen können.

4) Die Anbieter informieren die Datenschutzstelle unaufgefordert über die Zertifizierung oder Rezertifizierung hinsichtlich der Datenverarbeitung nach Art. 67. Die Datenschutzstelle kann vom Anbieter oder von der Zertifizierungsstelle jederzeit die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Dokumente einfordern.

5) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die nach Art. 67 verarbeitet werden.

6) Die Regierung regelt das Nähere über den Datenschutz, insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen und die Kontrolle des Datenschutzes, mit Verordnung.

Art. 69

Statistische Erfassung der Erhebung von Vorratsdaten

1) Über die Erhebung von Vorratsdaten nach § 102a StPO haben die Gerichte jährlich eine Statistik zu erstellen. In dieser sind anzugeben:

  • a) unterschieden nach Art der strafbaren Handlung und nach Art der betroffenen Dienste:
    1. die Anzahl der Erhebungen insgesamt;
    1. die Anzahl der Erhebungen, die zu einer Verurteilung führten; und
    1. die Anzahl der Erhebungen, die zu keiner Verurteilung führten;
  • b) die Anzahl der Erhebungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
  • c) die Anzahl der Erhebungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.

2) Die Statistik ist in den Bericht über die Justizpflege aufzunehmen.

XIV. Organisation und Durchführung

A. Regierung

Art. 70

Aufgaben

1) Der Regierung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit damit nicht ausdrücklich andere Behörden betraut sind.

2) Sie ist insbesondere zuständig für:

  • a) die Durchführung des Verfahrens, mit dem der Universaldienstanbieter für die Nettokosten entschädigt wird sowie die Antragsstellung zur Gewährung der notwendigen Finanzmittel beim Landtag (Art. 12);
  • b) die Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur für die Erbringung des Universaldienstes (Art. 13);
  • c) das Treffen von Massnahmen bei einem Totalausfall des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder in Katastrophenfällen (Art. 15);
  • d) die Enteignung nach dem Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen vorschlagen (Art. 34 Abs. 4);
  • e) die Zuweisung von Funkfrequenzen zu bestimmten Nutzungszwecken (Art. 36) sowie für die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums (Art. 37);
  • f) die Zuordnung von Nummerierungsressourcen zu bestimmten Nutzungszwecken sowie den Erlass von Plänen und Referenzdokumenten für die Nutzung von Nummerierungsressourcen (Art. 39);
  • g) die Zuordnung von Kommunikationsparametern zu bestimmten Nutzungszwecken (Art. 48).

B. Regulierungsbehörde

Art. 71

Organisation

1) Regulierungsbehörde im Sinne des anwendbaren EWR-Rechts und dieses Gesetzes ist das Amt für Kommunikation.

2) Die Regulierungsbehörde muss rechtlich und funktional unabhängig von jeder natürlichen oder juristischen Person sein, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbietet. Dies schliesst die wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle von Unternehmen ein, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten und im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stehen.

3) Die Regulierungsbehörde ist bei der Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie übt ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus. Ihr sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Art. 72

Aufgaben

1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:

  • a) die Förderung und Überwachung des wirksamen Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation;
  • b) die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen;
  • c) die Anordnung von Massnahmen sowie die Aufsicht über ihre Einhaltung;
  • d) die Ausstellung von Bestätigungen nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen;
  • e) die Beratung der Regierung und anderer Stellen in allen Fragen der elektronischen Kommunikation;
  • f) die Berichterstattung zuhanden der Regierung sowie der Informationsaustausch mit den anderen zuständigen Behörden;
  • g) die Führung von Registern über Meldungen, Zuteilungen, Genehmigungen, Verfügungen und Anordnungen;
  • h) die Definition von relevanten Märkten, die Durchführung von Marktanalysen und die Marktaufsicht;
  • i) die Auferlegung von besonderen Verpflichtungen;
  • k) die Anordnung der Zugangsgewährung zur Kommunikationsinfrastruktur;
  • l) die Zuteilung und Verwaltung der Funkfrequenznutzungsrechte sowie die technische Überwachung von Funkanlagen;
  • m) die Zuteilung und Verwaltung der Nummerierungsressourcen;
  • n) die Zuteilung und Verwaltung der Kommunikationsparameter;
  • o) die Förderung und Veröffentlichung von Standards;
  • p) die Schaffung von Transparenz;
  • q) der Schutz der Endnutzerrechte, insbesondere die Bereitstellung von Informationen im Bereich der elektronischen Kommunikation in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden;
  • r) die Informationspflicht gegenüber der ESA und dem GEREK;
  • s) die Durchführung von Schlichtungs- und Streitbeilegungsverfahren;
  • t) die Erhebung von Nutzungs- und Verwaltungsgebühren;
  • u) die Notifizierung nach Massgabe des EWR-Rechts;
  • v) die Bewertung und genaue Überwachung von Marktgestaltungs- und Wettbewerbsfragen betreffend den Zugang zum offenen Internet;
  • w) die Bewertung der unzumutbaren Belastung und Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes;
  • x) die Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit zwischen den Anbietern;
  • y) die Aufsicht und Durchsetzung nach Massgabe von Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) 2022/612 sowie Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2015/2120;
  • z) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die der nationalen Regulierungsbehörde aufgrund des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie (EU) 2018/1972, übertragen sind.

2) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

  • a) in- und ausländische Fachorganisationen sowie zur Beratung geeignete Personen oder Einrichtungen beiziehen;
  • b) mit anderen ausländischen Regulierungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen abschliessen, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern; und
  • c) personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten.

3) Die Regulierungsbehörde erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts sowie aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind als:

  • a) Schlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz;
  • b) Schlichtungs- oder Streitbeilegungsstelle nach Art. 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
  • c) nationale Streitbeilegungsstelle nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/61/EU.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Art. 3 bis 6 und 9 bis 11 der Richtlinie 2014/61/EU das Nähere über die Aufgaben der Regulierungsbehörde mit Verordnung.

Art. 73

Berichterstattung und Informationsaustausch

1) Die Regulierungsbehörde erstellt jährlich einen zu veröffentlichenden Bericht über ihre Tätigkeiten zuhanden der Regierung.

2) Sie tauscht mit den anderen zuständigen Behörden unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung Informationen aus, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Regulierungsbehörde.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 11 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Berichterstattung und den Informationsaustausch der Regulierungsbehörde mit Verordnung.

C. Gebühren und Kosten

Art. 74

Nutzungsgebühren

1) Die Regulierungsbehörde erhebt Nutzungsgebühren für die Nutzung von:

  • a) Funkfrequenzen;
  • b) Nummerierungsressourcen; und
  • c) Kommunikationsparametern.

2) Funkfrequenznutzungsgebühren sind von der Regierung mit Verordnung in einer Höhe festzusetzen, die eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet, wobei sie unter anderem:

  • a) unter Berücksichtigung des Werts der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen der Rechte Reservepreise als Mindestgebühr für Funkfrequenznutzungsrechte festlegen kann;
  • b) den zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen, Rechnung tragen kann; und
  • c) soweit wie möglich Zahlungsregelungen anwenden kann, die mit der tatsächlichen Verfügbarkeit für die Nutzung der Funkfrequenzen in Verbindung stehen.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 42 und 95 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Nutzungsgebühren nach Abs. 1 mit Verordnung; sie kann für bestimmte Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparameter Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Abs. 1 festlegen.

Art. 75

Verwaltungsgebühren und -kosten

1) Die Regulierungsbehörde erhebt Verwaltungsgebühren für ihre Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit:

  • a) der Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, einschliesslich des Universaldienstes;
  • b) der Verwaltung von Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparametern;
  • c) der Gewährung von Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur;
  • d) der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

2) Verwaltungsgebühren dienen zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der:

  • a) Meldepflicht;
  • b) individuellen Nutzungsrechte an Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparametern;
  • c) in Art. 25 genannten besonderen Verpflichtungen;
  • d) Kosten für internationale Zusammenarbeit;
  • e) Harmonisierung und Normung;
  • f) Marktanalyse;
  • g) Überwachung der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen;
  • h) Marktkontrollmechanismen;
  • i) Regulierungstätigkeiten zur Durchsetzung der Kommunikationsgesetzgebung sowie zur Ausarbeitung und Durchsetzung von Entscheidungen und Verfügungen.

3) Der Gesamtertrag der Verwaltungsgebühren darf die Gesamtkosten der Regulierungsbehörde auf Dauer nicht übersteigen.

4) Die Regulierungsbehörde kann Verwaltungskosten im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten berechnen und erheben, insbesondere für:

  • a) den Beizug geeigneter Personen oder Einrichtungen;
  • b) Gutachten, Untersuchungen und Analysen;
  • c) Barauslagen.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Verwaltungsgebühren und -kosten mit Verordnung.

Art. 76

Veröffentlichung von Gebühren und Kosten

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich in geeigneter Weise eine Aufstellung über ihre Gesamtkosten und die insgesamt eingenommenen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren.

Art. 77

Sicherheitsleistung

Für alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung meldepflichtiger Tätigkeiten, insbesondere zur Deckung von Nutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren und -kosten, kann die Regulierungsbehörde von Anbietern eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

XV. Marktaufsicht

Art. 78

Grundsatz

1) Die Marktaufsicht wird durch die Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgeübt.

2) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Ausübung der Marktaufsicht das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, insbesondere dessen Bestimmungen über den Verwaltungszwang, Anwendung.

3) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Marktaufsicht Anbieter verpflichten, alle erforderlichen Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, zu übermitteln, die für den Vollzug des anwendbaren EWR-Rechts, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der darauf gestützten Entscheidungen oder Verfügungen erforderlich sind. Sie kann alle erforderlichen Informationen verlangen, die für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen erforderlich sind, wenn eine Anzeige (Art. 83) vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Bestimmungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt.

Art. 79

Anordnungen

1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Anbieter gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder gegen darauf gestützte Entscheidungen oder Verfügungen verstösst, teilt sie dies dem Anbieter mit und setzt ihm eine angemessene Frist, um:

  • a) zur Mitteilung Stellung zu nehmen; oder
  • b) den rechtmässigen Zustand herzustellen.

2) Die Regulierungsbehörde kann die Frist nach Abs. 1 Bst. b in begründeten Fällen auf Antrag angemessen verlängern, wenn der Anbieter dadurch voraussichtlich den rechtmässigen Zustand herstellt.

3) Anordnungen nach Abs. 1 erfolgen mit Verwaltungszwangsbot. Darin ist ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer Missachtung der Anordnung hinzuweisen.

4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Verwaltung von Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparametern insbesondere anordnen, dass bestimmte Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen oder Kommunikationsparameter vorläufig oder dauerhaft ausser Betrieb gesetzt werden.

Art. 80

Herstellung des rechtmässigen Zustandes

1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der nach Art. 79 gesetzten Frist der rechtmässige Zustand durch den betroffenen Anbieter nicht hergestellt worden ist, trifft sie mittels Verwaltungszwangsbot alle erforderlichen Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen.

2) Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

  • a) die Anordnung einer Ersatzvornahme auf Kosten des betroffenen Anbieters;
  • b) die Verhängung einer Ungehorsamsstrafe.

3) Sind die Massnahmen nach Abs. 2 erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter, der seine Pflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt:

  • a) die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten ganz oder teilweise untersagen;
  • b) Nutzungsrechte entziehen oder für die Dauer einer von der Regulierungsbehörde bestimmten Frist aufheben.

4) Ist die Gefahr einer unmittelbaren und ernsthaften Beeinträchtigung der Rechte oder der rechtlich geschützten Interessen anderer Anbieter oder Nutzer glaubhaft gemacht oder liegt eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vor, kann die Regulierungsbehörde einstweilige Anordnungen treffen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Eine Beeinträchtigung der Rechte oder der rechtlich geschützten Interessen stellen insbesondere wirtschaftliche oder betriebliche Nachteile anderer Anbieter oder Nutzer dar.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Herstellung des rechtmässigen Zustands mit Verordnung.

Art. 81

Ungehorsamsstrafe

Ungehorsamsstrafen werden von der Regulierungsbehörde in Form von Geldstrafen bis zu 10 000 Franken für jeden Tag der Missachtung der entsprechenden Anordnung verhängt.

Art. 82

Durchsuchung und Beschlagnahme

1) Zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum kann die Regulierungsbehörde öffentliches oder privates Eigentum, ob beweglich oder unbeweglich, durchsuchen oder durch beauftragte Drittpersonen durchsuchen lassen, um die Einhaltung folgender Vorschriften und Massnahmen zu überprüfen:

  • a) der kommunikationsrechtlichen Bestimmungen und Massnahmen der Regulierungsbehörde hinsichtlich der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten; oder
  • b) der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Einrichtung oder des Betriebes von Kommunikationsanlagen oder deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf den Verkehr mit Kommunikationsanlagen.

2) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

3) Die Regulierungsbehörde kann in Anwendung des unmittelbaren Verwaltungszwanges und vorbehaltlich der Strafverfolgung durch die dafür zuständigen Behörden Kommunikationsanlagen, die unrechtmässig betrieben werden, beschlagnahmen oder vorübergehend ausser Betrieb setzen.

Art. 83

Anzeigen

Jedermann kann bei der Regulierungsbehörde Anzeige über angeblich bestehende Unregelmässigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, erstatten. Anzeigen begründen weder Rechte noch Pflichten. Die Regulierungsbehörde trifft erforderlichenfalls die notwendigen Massnahmen.

XVI. Rechtsschutz

Art. 84

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sowie des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Die Ausübung des Ermessens wird ausschliesslich rechtlich überprüft.

4) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.

5) Die Regulierungsbehörde sammelt Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Anordnungen. Sie stellt diese Informationen sowie die entsprechenden Entscheidungen oder Gerichtsurteile der Rechtsmittelinstanzen auf begründetes Ersuchen der ESA und dem GEREK zur Verfügung.

6) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 85

Alternative Streitbeilegung zwischen Anbietern und Verbrauchern

1) Die Regulierungsbehörde fungiert als Schlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit diesem Gesetz, der dazu erlassenen Verordnungen und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen.

2) Zugang zum Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten haben auch Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Art. 86

Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen

1) Die Regulierungsbehörde fungiert als Schlichtungs- und Streitbeilegungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Anbietern oder zwischen Anbietern und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder zwischen Anbietern und Betreibern zugehöriger Einrichtungen.

2) Das Schlichtungsverfahren wird in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien und das Streitbeilegungsverfahren in Form eines zweiseitigen Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege durchgeführt. Die Parteien sind verpflichtet, an diesen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

3) Wird innerhalb von vier Monaten im Rahmen der Streitschlichtung keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, kann der Gegenstand des Verfahrens, soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt, von der Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens fortgeführt und mit Verfügung, die auf die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele ausgerichtet ist, abgeschlossen werden.

4) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens verweigern und unterrichtet die Parteien unverzüglich hiervon, wenn:

  • a) es andere Verfahren gibt, die besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit den Zielen nach Art. 1 Abs. 2 geeignet wären;
  • b) bereits ein anderes Verfahren mit demselben Streitgegenstand zwischen den Parteien anhängig ist;
  • c) die Zuständigkeit einer anderen Behörde oder der ordentlichen Gerichte vorliegt.

5) Bei Streitigkeiten in einem unter das anwendbare EWR-Recht oder dieses Gesetz fallenden Bereich, mit Ausnahme solcher betreffend die Koordinierung von Funkfrequenzen nach Art. 37 Abs. 3 Bst. b, die Anbieter in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten betreffen, kann jede Partei die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen EWR-Mitgliedstaaten meldet die Regulierungsbehörde diese dem GEREK und arbeitet im Hinblick auf die Streitbeilegung mit dem GEREK in Übereinstimmung mit Art. 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zusammen.

6) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren ist kein Rechtsmittel zulässig. Vergleiche sowie Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren bilden Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung.

7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen mit Verordnung.

Art. 87

Streitbeilegung zwischen Netzbetreibern nach der Richtlinie 2014/61/EU

1) Die Regulierungsbehörde fungiert als nationale Streitbeilegungsstelle nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/61/EU im Bereich des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation.

2) Jeder Netzbetreiber kann in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Zugangsantrags nach Art. 35 Abs. 1, 2 oder 3, der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt wird, die Regulierungsbehörde als nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen. Art. 86 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.

3) Die Regulierungsbehörde trifft, soweit nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt, unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit schnellstmöglich eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit, einschliesslich gegebenenfalls der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, insbesondere des Preises, und zwar, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, innerhalb von:

  • a) vier Monaten bei Streitigkeiten nach Art. 35 Abs. 1;
  • b) zwei Monaten bei Streitigkeiten nach Art. 35 Abs. 2 bis 4 und 6.

4) Bei einer Preisfestsetzung stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, seine Kosten zu decken, und berücksichtigt zudem die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschliesslich der Investitionen des Netzbetreibers, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.

XVII. Strafbestimmungen

Art. 88

Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle

1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer gewerbsmässig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmässig Umgehungsvorrichtungen herstellt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird.

3) Wer Umgehungsvorrichtungen ausschliesslich zum privaten Gebrauch einführt, erwirbt oder sich sonst verschafft, ist nicht als Beteiligter (§ 12 StGB) zu bestrafen.

4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Art. 89

Störung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer den Betrieb öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen nach Art. 60 stört.

Art. 90

Verletzung von Rechten der Nutzer

1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Anbieter oder Mitwirkender (Art. 59 Abs. 2):

  • a) unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt einer elektronischen Kommunikation bestimmter Personen einem Unbefugten Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen;
  • b) eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält.

2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Art. 91

Verwaltungsübertretungen

1) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer:

  • a) ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitstellt oder anbietet;
  • b) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde erschleicht oder ein anderweitiges Tun oder Unterlassen der Regulierungsbehörde erwirkt;
  • c) als Anbieter die Pflichten betreffend die Sicherheit von Netzen und Diensten nach Art. 15 verletzt;
  • d) als Diensteanbieter die Mindestschutzpflichten nach Art. 17 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt;
  • e) als Anbieter die Rechnungslegungs- und Finanzberichtspflichten nach Art. 18 Abs. 1 oder 2 verletzt;
  • f) die ihm nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten besonderen Verpflichtungen verletzt;
  • g) als Netzbetreiber im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU die Zugangsgewährungs- und Informationspflichten nach Art. 35 Abs. 1, 2, 3 oder 4 verletzt;
  • h) Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen oder Kommunikationsparameter ohne Zuteilung nach Art. 38, 40 oder 48 nutzt;
  • i) Nummerierungsressourcen entgegen der Zuteilungsverfügung nach Art. 40 Abs. 3 verwaltet;
  • k) behördlich zugeteilte Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen entgegen Art. 40 Abs. 6 überträgt;
  • l) Preisangaben entgegen Art. 41 Bst. a nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht;
  • m) den Preis entgegen Art. 41 Bst. b nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt;
  • n) den Preis entgegen Art. 41 Bst. c nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt;
  • o) die festgelegten Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten entgegen Art. 41 Bst. d nicht einhält;
  • p) eine Verbindung entgegen Art. 41 Bst. e nicht oder nicht rechtzeitig trennt;
  • q) eine Rufnummer entgegen Art. 44 übermittelt;
  • r) als Zuteilungsinhaber entgegen Art. 45 Abs. 3 keine geeigneten Massnahmen ergreift;
  • s) als Betreiber die Pflicht nach Art. 64 Abs. 1 verletzt;
  • t) als Anbieter die Pflicht nach Art. 65 Abs. 1 verletzt;
  • u) als Diensteanbieter die Pflicht nach Art. 66 Abs. 1 oder 2 verletzt;
  • v) Vorratsdaten entgegen Art. 67 nicht speichert, nicht rechtzeitig löscht oder zweckwidrig verwendet;
  • w) als Anbieter die Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz nach Art. 68 verletzt;
  • x) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 verstösst, indem er:
    1. entgegen Art. 3 Abs. 2 Anträge auf der Grundlage von nicht objektiven oder kommerziellen Kriterien ablehnt;
    1. entgegen Art. 3 Abs. 5 Satz 2 einen Vertragsentwurf nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
    1. entgegen Art. 4 Abs. 1 ein zusätzliches Entgelt oder allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnet;
    1. entgegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 regulierte Endkunden-Roamingdienste nicht zu denselben Bedingungen wie bei einer inländischen Nutzung bereitstellt, sofern technisch machbar;
    1. entgegen Art. 4 Abs. 2 Satz 2 unangemessene Verzögerungen beim Übergang zwischen Netzen an Grenzübergängen innerhalb des EWR nicht vermeidet;
    1. entgegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 einen unzulässigen Aufschlag erhebt;
    1. entgegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 ein Entgelt nicht richtig abrechnet;
    1. entgegen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 Roamingkunden nicht nochmals auf die Art der Roamingvorteile, die sie durch die Tarifwechsel verlieren würden, hinweist;
    1. entgegen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 einen nach Art. 4, 5 oder 8 Abs. 1 bestimmten Tarif nicht automatisch auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden anwendet;
    1. entgegen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 den Tarifwechsel nicht entgeltfrei oder unter Bedingungen oder Einschränkungen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen, vollzieht;
    1. entgegen Art. 8 Abs. 3 in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, die Merkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes nicht angibt;
    1. entgegen Art. 8 Abs. 4 in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, keine Angaben zur Art der Dienste macht, auf die beim Roaming erhöhte Entgelte entfallen können;
    1. entgegen Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 1 die in Art. 8 Abs. 3, 4 und 5 Unterabs. 2 genannten Informationen nicht veröffentlicht;
    1. entgegen Art. 12 ein Entgelt für Notrufe oder die Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort berechnet;
    1. entgegen Art. 13 Abs. 1 die grundlegenden personalisierten Preisinformationen über die Roamingentgelte nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt;
    1. entgegen Art. 13 Abs. 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet;
    1. entgegen Art. 13 Abs. 4 keine vollständigen Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte oder keinen Erinnerungshinweis übermittelt;
    1. entgegen Art. 13 Abs. 5 keine Informationen zur Vermeidung unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen übermittelt;
    1. entgegen Art. 13 Abs. 6 nicht alle angemessenen Schritte unternimmt, um seine Kunden vor zusätzlichen Entgelten für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten bei unbeabsichtigten Verbindungen zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu schützen;
    1. entgegen Art. 14 Abs. 1 die Roamingkunden nicht angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert;
    1. entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 iVm 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet;
    1. entgegen Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 die dort genannten Funktionen nicht bereitstellt;
    1. entgegen Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird;
    1. entgegen Art. 15 Unterabs. 1 nicht angemessen über die Art des Zugangs zu Notdiensten informiert;
    1. entgegen Art. 15 Unterabs. 3 den dort genannten Hinweis nicht aufnimmt;
    1. entgegen Art. 17 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
  • y) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 verstösst, indem er:
    1. entgegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmassnahme anwendet;
    1. entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält;
    1. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt;
    1. entgegen Art. 5 Abs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
    1. entgegen Art. 5a Abs. 1 gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den dort genannten Endkundenpreis überschreitet;
    1. entgegen Art. 5a Abs. 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet;
    1. entgegen Art. 5a Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Tarifwechsel durchgeführt wird;
    1. entgegen Art. 5a Abs. 4 nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher aus einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei wechseln kann; oder
    1. entgegen Art. 5a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EWR-Kommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt.

2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer gewerbsmässig und wissentlich:

  • a) Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht;
  • b) durch Werbung zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht von Umgehungsvorrichtungen anregt.

3) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer:

  • a) als Anbieter die Verhandlungs- oder Geheimhaltungspflicht nach Art. 16 verletzt;
  • b) als Anbieter die Meldepflicht nach Art. 19 verletzt;
  • c) als Betreiber unter Missachtung der Anordnung der Regulierungsbehörde nach Art. 33 keinen Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur gewährt;
  • d) Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen oder Kommunikationsparameter entgegen der Zuteilungsverfügung nutzt (Art. 38, 40 und 48);
  • e) als Anbieter die Informationspflichten nach Art. 56 gegenüber der Regulierungsbehörde verletzt;
  • f) als Anbieter die Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern oder Nutzern nach Art. 57 verletzt;
  • g) die Datenschutzvorschriften nach Art. 61 verletzt;
  • h) Nachrichten sowie Anrufe zum Zweck der Direktwerbung entgegen Art. 63 versendet oder ausführt;
  • i) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.

4) Bei fahrlässiger Begehung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 3 wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

5) Bei der Bemessung der Bussen nach Abs. 1 und 3 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmässig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmässig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmässige Vorteil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

6) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

7) Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, können eingezogen werden.

Art. 92

Verantwortlichkeit

Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 93

Vorteilsabschöpfung

1) Hat ein Unternehmen eine Anordnung nach Art. 79 missachtet, eine strafbare Handlung nach Art. 90 oder eine Verwaltungsübertretung nach Art. 91 begangen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, hat die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags aufzuerlegen.

2) Abs. 1 findet keine Anwendung, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit das Unternehmen solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, hat die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt zu werden oder ganz zu unterbleiben. Sie hat auch zu unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmässig zu bestimmen.

5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.

6) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

XVIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 94

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:

    1. die Grundsätze der Regulierung (Art. 5);
    1. die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste (Art. 6);
    1. den Universaldienst (Art. 9 bis 12);
    1. die Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste (Art. 14);
    1. die Sicherheit von Netzen und Diensten (Art. 15);
    1. die Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht (Art. 16);
    1. die Mindestschutzpflichten der Anbieter (Art. 17);
    1. die Pflichten über getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte (Art. 18);
    1. die Mindestrechte gemeldeter Anbieter (Art. 20);
    1. die Marktdefinition (Art. 22), die länderübergreifenden Märkte (Art. 23) und die Marktanalyse (Art. 24);
    1. die besonderen Verpflichtungen und Regulierungsmassnahmen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (Art. 25 bis 29);
    1. die Zustellungsentgelte (Art. 30);
    1. den Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur (Art. 31, 33 bis 35);
    1. die Funkfrequenzen (Art. 36 bis 38);
    1. die Nummerierungsressourcen (Art. 39 bis 45);
    1. die Kommunikationsparameter (Art. 48);
    1. die ".li"-Domain (Art. 49);
    1. die technischen Normen und Spezifikationen (Art. 50);
    1. die Informationstätigkeit der Regulierungsbehörde (Art. 54 und 55) sowie die Informationspflichten der Anbieter (Art. 56 und 57);
    1. die öffentliche Konsultation (Art. 58);
    1. den Schutz öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Art. 60);
    1. den Datenschutz (Art. 61), die unerbetene Direktwerbung (Art. 63), die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (Art. 64 bis 66) sowie die Vorratsdatenspeicherung (Art. 67 und 68);
    1. die Aufgaben der Regulierungsbehörde (Art. 72);
    1. die Berichterstattung und den Informationsaustausch der Regulierungsbehörde (Art. 73);
    1. die Nutzungsgebühren (Art. 74) sowie die Verwaltungsgebühren und -kosten (Art. 75);
    1. die Herstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 80);
    1. die Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen (Art. 86).

Art. 95

Übergangsbestimmungen

1) Die nach dem bisherigen Recht erlassenen Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften bleiben so lange in Kraft, bis sie durch entsprechende, auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften aufgehoben werden.

2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Zuteilung und Registrierung von Funkfrequenzen und Identifikationsmitteln bleiben aufrecht.

3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Meldungen bleiben aufrecht.

4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

Art. 96

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 97

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. August 2023.[^15]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 122/2022 und 22/2023

[^3]: Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1)

[^4]: Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20)

[^5]: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21)

[^6]: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)

[^7]: Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54)

[^11]: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)

[^12]: Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe (eCalls) (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46)

[^13]: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64)

[^15]: Inkrafttreten: 1. Februar 2025 (LGBl. 2025 Nr. 45).

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