Gesetz vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Ziele
1) Dieses Gesetz bezweckt im Interesse des sozialen und technologischen Fortschritts sowie einer dynamischen Wirtschaft die Schaffung eines kohärenten und zukunftsorientierten Rahmens für die elektronische Kommunikation.
2) Es dient insbesondere der Erreichung folgender Ziele:
- a) Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen, einschliesslich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen;
- b) Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen, einschliesslich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs, und Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und zugehöriger Dienste;
- c) Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem es:
-
- verbleibende Hindernisse für Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abbauen hilft und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtert;
-
- gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickelt; und
-
- die wirksame, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördert;
- d) Förderung der Interessen der Bürger, indem es:
-
- die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen, einschliesslich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleistet, indem es grösstmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglicht;
-
- die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhält, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellt und die Bedürfnisse, wie zum Beispiel erschwingliche Preise bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigt.
3) Die zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu bei, dass Massnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäusserung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie der Medienpluralismus gefördert werden.
4) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^2];
- b) Richtlinie 2014/61/EU über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation[^3];
- c) Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen[^4];
- d) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[^5];
- e) Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation[^6];
- f) Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten[^7];
- g) Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union[^8];
- h) Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro)[^9];
- i) Verordnung (EU) 2015/2120 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet[^10].
5) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet auf die elektronische Kommunikation Anwendung.
2) Es findet keine Anwendung auf Inhalte von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere auf Inhalte von Rundfunk- oder Finanzdiensten.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
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- "elektronische Kommunikation": jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder elektromagnetische Systeme, einschliesslich Satellitensysteme;
-
- "Anbieter": Diensteanbieter und Betreiber;
-
- "Diensteanbieter": jeder, der öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbietet;
-
- "Betreiber": jeder, der ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
-
- "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, einschliesslich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschliesslich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
-
- "Anschlussnetz": die passiven Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, die aus Kabeltrasse, Kupferkabel, Lichtwellenleiterkabel und Verteiler bestehen;
-
- "Netz mit sehr hoher Kapazität": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
-
- "länderübergreifende Märkte": Märkte nach Art. 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die den EWR oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem EWR-Mitgliedstaat liegt, umfassen;
-
- "elektronische Kommunikationsdienste": gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste, die, mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, folgende Dienste umfassen:
- a) "Internetzugangsdienste" im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120;
- b) interpersonelle Kommunikationsdienste; und
- c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
-
- "öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst": ein elektronischer Kommunikationsdienst, der einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung steht, einschliesslich eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, worunter ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplanes ermöglicht;
-
- "interpersoneller Kommunikationsdienst": gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
-
- "nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst": ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
-
- "nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst": ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellt noch die Kommunikation unter Verwendung von Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
-
- "Nummerierungsressourcen": Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne;
-
- "Rundfunkdienst": ein elektronischer Kommunikationsdienst, über den Rundfunk im Sinne des Mediengesetzes verbreitet wird; dazu gehören insbesondere Radio- und Fernsehdienste im Sinne des EWR-Rechts;
-
- "öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
-
- "zugehörige Einrichtungen": die mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
-
- "zugehöriger Dienst": ein mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglicht, unterstützt oder dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
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- "Zugangsberechtigungssystem": jede technische Massnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
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- "Umgehungsvorrichtung": jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form ohne vorherige individuelle Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen;
-
- "Nutzer": eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
-
- "Teilnehmer": jeder, der mit einem Diensteanbieter einen Vertrag über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste geschlossen hat;
-
- "Endnutzer": ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
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- "Verbraucher": jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;
-
- "Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes": die Errichtung, der Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;
-
- "Funkfrequenzzuweisung": die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
-
- "funktechnische Störung": ein Störeffekt, der:
- a) für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt; oder
- b) einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, EWR-rechtlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
-
- "Sicherheit von Netzen und Diensten": die Fähigkeit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese elektronischen Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;
-
- "Zugang": die ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten; dies umfasst unter anderem Zugang zu:
- a) Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen);
- b) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
- c) einschlägigen Softwaresystemen, einschliesslich Systemen für die Betriebsunterstützung;
- d) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
- e) der Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
- f) Festnetzen und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
- g) Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste; und
- h) Diensten für virtuelle Netze;
-
- "Zusammenschaltung": ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze hergestellt wird, und zwar mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden;
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- "Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur": die für den Auf- und Ausbau sowie die Bereitstellung und den Unterhalt eines elektronischen Kommunikationsnetzes erforderlichen Netzkomponenten und die zugehörigen Einrichtungen im Sinne von Ziff. 28 Bst. a, die physische Infrastruktur im Sinne von Ziff. 28 Bst. b sowie Liegenschaften und entsprechende Dienstbarkeiten;
-
- "Teilnehmeranschluss": der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;
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- "Anruf": eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
-
- "Sprachkommunikationsdienst": ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter elektronischer Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;
-
- "Notruf": eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle nach Art. 2 Ziff. 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;
-
- "Notdienst": ein in Liechtenstein als solcher anerkannter Dienst, der eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;
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- "Sicherheitsvorfall": ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten;
-
- "Frequenzspektrum": elektromagnetische Wellen mit Frequenzen zwischen 0 kHz und 3 000 GHz;
-
- "Rufnummer": eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
-
- "knappe Ressourcen": Ressourcen der elektronischen Kommunikation, insbesondere Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, bei denen in einem bestimmten Bereich die Nachfrage grösser als das Angebot ist oder mit einer Verknappung zu rechnen ist;
-
- "Kommunikationsanlage": eine Einrichtung, die für die elektronische Kommunikation bestimmt ist, einschliesslich Kommunikationsendeinrichtungen;
-
- "Funkanlage": ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Teil des Funkfrequenzspektrums durch Ausstrahlung oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann;
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- "Nutzungsrecht": das von der Regulierungsbehörde einem Diensteanbieter oder Betreiber eingeräumte Recht zur Nutzung bestimmter Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparameter;
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- "Zuteilungsinhaber": ein Anbieter, dem von der Regulierungsbehörde ein Nutzungsrecht an bestimmten Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparameter zugeteilt wurde;
-
- "individuelles Funkfrequenznutzungsrecht": das einer Person eingeräumte Recht zur exklusiven Nutzung bestimmter Funkfrequenzen;
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- "Verkehrsdaten": Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
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- "Standortdaten": Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;
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- "Teilnehmerdaten": alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, Abwicklung, Änderung oder Beendigung der vertraglichen Beziehung zwischen dem Teilnehmer und dem Diensteanbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind, insbesondere Name oder Firma und Zustelladresse des Teilnehmers sowie entsprechende Nummerierungsressourcen;
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- "Vorratsdaten": jene Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs erzeugt oder verarbeitet werden, einschliesslich der Daten erfolgloser Anrufversuche, soweit diese Daten anlässlich der Bereitstellung von Telefondiensten gespeichert oder anlässlich der Bereitstellung von Internetdiensten protokolliert werden;
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- "Inhaltsdaten": die Inhalte übertragener Nachrichten;
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- "Nachricht": jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schliesst nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
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- "Kommunikationsparameter": Adressierungselemente, die dazu dienen, Anbieter, Nutzer, Systeme, Funktionen, Orte, Leitungen, Netze, Dienste oder Kommunikationsanlagen zu identifizieren, die an elektronischen Kommunikationsvorgängen beteiligt sind, mit Ausnahme der Nummerierungsressourcen;
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- "physische Infrastrukturen": Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, insbesondere Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschliesslich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 98/83/EG[^11] genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Richtlinie;
-
- "Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972, 2014/61/EU, 2008/63/EG, 2002/77/EG, 2002/58/EG und 98/84/EG, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Art. 4
Grundlegende Rechte
1) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Schranken elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen und zu nutzen.
2) Anbieter dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
Art. 5
Grundsätze der Regulierung
1) Die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten unterliegt der Regulierung nach Massgabe dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Bei der Regulierung sind folgende Grundsätze zu beachten:
- a) Schaffung günstiger Wettbewerbsbedingungen, Schutz des Wettbewerbs zum Nutzen der Verbraucher und Förderung des infrastrukturbasierten Wettbewerbs;
- b) Transparenz, Objektivität, Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit;
- c) weitestgehende Technologieneutralität;
- d) Förderung der Interoperabilität von elektronischen Kommunikationsdiensten;
- e) Wahrung der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes;
- f) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit;
- g) Wahrung des Datenschutzes;
- h) Berücksichtigung der Vorteile der Selbstregulierung;
- i) Aufrechterhaltung der internationalen Erreichbarkeit Liechtensteins;
- k) Sicherstellung des grösstmöglichen Nutzens in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität für die Nutzer, einschliesslich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen.
3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Verfolgung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
- a) Förderung der Vorhersehbarkeit der Regulierung, indem sie im Wege der Zusammenarbeit mit dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), den Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) ein einheitliches, europäisches Regulierungskonzept wahrt;
- b) Verhinderung diskriminierender Behandlung von Anbietern unter vergleichbaren Umständen;
- c) Anwendung des EWR-Rechts in technologieneutraler Weise, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 vereinbar ist;
- d) Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen bei Zugangsverpflichtungen durch Berücksichtigung und Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsnachfragern unter Wahrung des Wettbewerbs auf dem Markt und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung;
- e) gebührende Berücksichtigung der vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, des Wettbewerbs, der Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher;
- f) Auferlegung regulatorischer Vorabverpflichtungen nur insoweit, wie es notwendig ist, um im Interesse der Endnutzer einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten, und Lockerung oder Aufhebung dieser Verpflichtungen, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
4) Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der ESA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestmöglich Rechnung. Beschliesst die Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der ESA mit.
5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 32 und 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Grundsätze der Regulierung mit Verordnung.
Art. 6
Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
Die Regierung regelt nach Anhörung der Regulierungsbehörde sowie in Übereinstimmung mit Art. 3, 12 bis 24, 59 bis 83 sowie 98 bis 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten mit Verordnung, insbesondere die Rechte und Pflichten in Bezug auf:
- a) die Regulierung nach Kapitel IV;
- b) den Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur nach Kapitel V;
- c) die Anwendung von Standards nach Kapitel X;
- d) die Transparenz nach Kapitel XII;
- e) das Kommunikationsgeheimnis, den Schutz der Kommunikationsnetze und den Datenschutz nach Kapitel XIII;
- f) die Zugangsberechtigungssysteme und anderen Einrichtungen nach Art. 62 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
III. Grundversorgung
A. Allgemeines
Art. 7
Grundsatz
1) Der Staat hat für eine zuverlässige und dauerhafte Versorgung mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten zu sorgen, die für die Erfüllung der Kommunikationsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft erforderlich sind (Grundversorgung).
2) Die Grundversorgung wird sichergestellt durch:
- a) die Gewährleistung des Universaldienstes (Art. 9 bis 12) und allfälliger Einrichtungen und Dienste, die über die in Art. 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen (Art. 10 Abs. 1 Bst. h); sowie
- b) die Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur (Art. 13).
Art. 8
Wahlfreiheit des Endnutzers
Jeder Endnutzer ist berechtigt, elektronische Kommunikationsdienste jedes beliebigen Diensteanbieters zu nutzen, ohne den Universaldienst oder allfällige Zusatzdienste in Anspruch nehmen zu müssen.
B. Universaldienst
Art. 9
Grundsatz
1) Durch den Universaldienst ist unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicherzustellen, dass alle Verbraucher auf dem gesamten Staatsgebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, die mit der angegebenen Qualität, einschliesslich des zugrunde liegenden Anschlusses, an einem festen Standort verfügbar sind.
2) Abs. 1 gilt auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 84 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über den erschwinglichen Universaldienst, einschliesslich der Vorgaben für die Erschwinglichkeit der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste nach Abs. 1, mit Verordnung.
Art. 10
Bereitstellung und Verfügbarkeit des Universaldienstes
1) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 84 bis 89 und 92 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Bereitstellung und Verfügbarkeit des Universaldienstes, einschliesslich Art und Umfang der Universaldienstverpflichtungen, mit Verordnung, insbesondere in Bezug auf:
- a) die Überwachung der Entwicklung und der Höhe der Endkundenpreise der in Art. 9 Abs. 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Verbraucher;
- b) die Massnahmen, mit denen für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort gewährleistet wird, einschliesslich des Anspruchs auf Abschluss und Fortführung eines Vertrags;
- c) die Massnahmen zur Unterstützung von Verbrauchern mit Behinderungen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Endgeräten sowie Sonderausrüstung und Sonderdienste, die die Gleichwertigkeit des Zugangs fördern;
- d) die Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes, um allen von Endnutzern eingereichten angemessenen Anträgen auf Zugang zu solchen Diensten im gesamten Hoheitsgebiet zu entsprechen, einschliesslich der Benennung von Unternehmen, der Finanzierung sowie der regelmässigen Überprüfung;
- e) die Sicherstellung des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Universaldienstes oder Teilen davon, einschliesslich der Benennung von Unternehmen, der Finanzierung sowie der regelmässigen Überprüfung;
- f) die Ausgabenkontrolle, insbesondere die Bedingungen bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in Art. 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen;
- g) das Anbieten von besonderen Einrichtungen und Diensten zur Ausgabenkontrolle, einschliesslich der Einrichtung eines Systems zur Vermeidung der nicht gerechtfertigten Abschaltung der Dienste;
- h) die öffentliche Zugänglichmachung weiterer Dienste zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach Bst. b bis g.
2) Art. 9 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Art. 11
Kosten der Universaldienstverpflichtungen
1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Bereitstellung des Universaldienstes nach Art. 9 Abs. 1 oder die Fortführung des bestehenden Universaldienstes nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e möglicherweise eine unzumutbare Belastung für Anbieter solcher Dienste darstellt, die eine Entschädigung erforderlich macht, berechnet sie die Nettokosten für die Bereitstellung eines solchen Universaldienstes in Übereinstimmung mit Art. 89 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
2) Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Abs. 1 dienende Kostenrechnung und weiteren Informationen sind von der Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der Regulierungsbehörde zugelassenen Stelle zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Grundsätze für die Nettokostenberechnung, einschliesslich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode, sowie die Ergebnisse der Kostenberechnung und Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 89, 91 und Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Kosten der Universaldienstverpflichtungen mit Verordnung.
Art. 12
Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen
1) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Art. 11 fest, dass ein Anbieter unzumutbar belastet wird, beschliesst sie auf Antrag des betreffenden Anbieters:
- a) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Anbietern aufzuteilen und diesen Beitragsleistungen aufzuerlegen; und/oder
- b) der Regierung ein Verfahren zu empfehlen, mit dem der Anbieter für die ermittelten Nettokosten unter transparenten Bedingungen aus öffentlichen Finanzmitteln entschädigt wird.
2) Die Auferlegung von Beitragsleistungen nach Abs. 1 Bst. a hat nach einem Aufteilungsverfahren zu erfolgen, das die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit entsprechend Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 beachtet.
3) Die Regierung kann aufgrund einer Empfehlung nach Abs. 1 Bst. b die Gewährung der notwendigen Finanzmittel beim Landtag beantragen.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 90 und Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen mit Verordnung.
C. Infrastruktur zur Bereitstellung des Universaldienstes
Art. 13
Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur
1) Die Regierung hat die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stehende Infrastruktur, die zur Bereitstellung des Universaldienstes notwendig ist, Anbietern des Universaldienstes sowie anderen Anbietern zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen für die Nutzung der notwendigen Infrastruktur sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2) Die Regulierungsbehörde kann sonstigen Eigentümern von für die Bereitstellung des Universaldienstes notwendiger Infrastruktur entsprechende Verpflichtungen betreffend die Zurverfügungstellung dieser Infrastruktur auferlegen.
3) Die Nutzung der notwendigen Infrastruktur zur Bereitstellung des Universaldienstes unterliegt der Regulierung.
4) Die Regierung kann die Verwaltung der im Eigentum oder unter Kontrolle des Staates stehenden und für die Bereitstellung des Universaldienstes notwendigen Infrastruktur ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
5) Das Eigentum an der Infrastruktur des Staates und die Kontrolle darüber kann auf Dritte übertragen werden, sofern die Bereitstellung des Universaldienstes sichergestellt bleibt. Eine solche Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags.
IV. Regulierung
A. Allgemeines
Art. 14
Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste
1) Betreiber haben sicherzustellen, dass die Netze hinsichtlich Aufbau, Funktionsweise, zugehöriger Einrichtungen sowie Organisation des Netzbetriebs für die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten:
- a) dem Stand der Technik entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsdiensten, den sicheren Netzbetrieb, die Netzintegrität und die Vermeidung elektromagnetischer Störungen gegenüber anderen Netzen, die Diensteinteroperabilität sowie die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern; und
- b) mit den von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen sowie den von ihr allenfalls auferlegten technischen Anforderungen, einschliesslich derjenigen betreffend die Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität, übereinstimmen.
2) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten haben sicherzustellen:
- a) den Zugang zu Not- und Auskunftsdiensten;
- b) die Nummernportabilität in Übereinstimmung mit dem Liechtensteinischen Nummerierungsplan;
- c) bei Notrufen die unmittelbare Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort an die Notdienste;
- d) die Umsetzung des Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung nach Ziff. 2 Bst. e der Empfehlung 2011/750/EU[^12] in ihren Netzen;
- e) die Gleichbehandlung von eCalls nach Ziff. 2 Bst. c der Empfehlung 2011/750/EU mit anderen Anrufen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112;
- f) die Möglichkeit, bei Anrufen die Rufnummernanzeige des Anrufenden und des Angerufenen zu unterdrücken;
- g) die Möglichkeit, die von einem Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Nutzers abzustellen;
- h) die Verwendung europäisch harmonisierter Nummern und anderer international harmonisierter Nummern, sofern letztere im Liechtensteinischen Nummerierungsplan aufgenommen sind;
- i) den Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern in anderen EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 32, 39, 61, 62, 96, 97, 105, 106, 109 bis 113 und 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Art. 3, 4, 8 bis 11 und 15 der Richtlinie 2002/58/EG das Nähere über die Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste mit Verordnung.
Art. 15
Sicherheit von Netzen und Diensten
1) Anbieter haben angemessene und verhältnismässige technische und organisatorische Massnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten zu ergreifen. Diese Massnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Massnahmen, einschliesslich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.
2) Anbieter haben der Regulierungsbehörde einen Sicherheitsvorfall, der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte, unverzüglich mitzuteilen (Störungsmeldung).
3) Anbieter haben im Falle einer besonderen und erheblichen Gefahr eines Sicherheitsvorfalls in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten, die von dieser Gefahr potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen Schutz- oder Abhilfemassnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können, zu informieren. Die Anbieter informieren die Nutzer gegebenenfalls auch über die Gefahr selbst.
4) Die Regulierungsbehörde ist befugt, Verstösse sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Netze und Dienste zu untersuchen und hierfür die Betriebsstätte sowie sonstige Infrastruktur des betreffenden Anbieters zu durchsuchen sowie verbindliche Anweisungen zu erteilen, auch zu den Massnahmen, die erforderlich sind, um einen Sicherheitsvorfall zu beheben oder, wenn eine erhebliche Gefahr festgestellt wurde, zu verhindern. Sie koordiniert ihr Vorgehen bei Bedarf mit den Strafverfolgungsbehörden sowie der Datenschutzstelle und der Stabstelle für Cyber-Sicherheit.
5) Die Regierung trifft alle notwendigen Massnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit von Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Totalausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen.
6) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten haben alle Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste und die ununterbrochene Übertragung von öffentlichen Warnungen sicherzustellen.
7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 40 und 41 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Sicherheit von Netzen und Diensten, einschliesslich der Vorgaben zur Gewährleistung von resilienten Kommunikationsnetzen, mit Verordnung.
Art. 16
Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht
1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, auf Ersuchen von anderen Anbietern, redlich über den Zugang und die Zusammenschaltung zum Zweck des Anbietens von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zu verhandeln, um die elektronische Kommunikation unter Nutzern und das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten.
2) Kommt zwischen einem Anbieter, dem von der Regulierungsbehörde Pflichten nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 auferlegt worden sind, und einem anderen Anbieter eine Vereinbarung trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nach Abs. 1 nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
3) Ein Unternehmen, das vor, bei oder nach einer Verhandlung aufgrund eines Ersuchens nach Abs. 1 oder einer Verpflichtung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 zur Gewährung von Zusammenschaltung oder sonstigem Netzzugang Informationen von oder über andere Unternehmen erhält, darf diese nur für den Zweck nutzen, für den sie ihm bereitgestellt wurden. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht an Dritte, insbesondere an andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Weitergabe zur Erfüllung des Zusammenschaltungs- oder Zugangsersuchens erforderlich ist. In diesen Fällen hat das Unternehmen sicherzustellen, dass dem Empfänger aufgrund der erhaltenen Informationen kein Wettbewerbsvorteil entstehen kann.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 59 bis 62, 68 und 106 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht mit Verordnung.
Art. 17
Mindestschutzpflichten der Diensteanbieter
1) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als der für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzten Übermittlungsdienste haben:
- a) die Informationen nach Art. 5 und 6 der Richtlinie 2011/83/EU[^13] und darüber hinaus die in Übereinstimmung mit Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung festgelegten Informationen für Verträge insoweit, als diese einen von ihnen erbrachten Dienst betreffen, zu veröffentlichen und diese auf aktuellem Stand zu halten;
- b) Vertragszusammenfassungen nach dem in Übereinstimmung mit Art. 102 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgegebenen Muster bereitzustellen;
- c) Verbrauchern:
-
- Verträge anzubieten, die eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten und keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für die Verbraucher als negativen Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken, insbesondere keine Frist für die Vertragskündigung, die einen Monat überschreitet, oder Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung der vertraglichen Beziehung beinhalten;
-
- das Recht einzuräumen, bei Bekanntgabe beabsichtigter, wesentlicher Änderungen der Vertragsbedingungen sowie bei anhaltenden oder häufig auftretenden Störungen den Vertrag innert Monatsfrist ohne zusätzliche Kosten aufzulösen;
-
- sonstige Informationen über die Erbringung der Dienste, insbesondere Standardpreis- und Standardtarifinformationen, sowie über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf das Kommunikationsgeheimnis, den Schutz der Kommunikationsnetze und den Datenschutz nach Kapitel XIII zukommen zu lassen;
-
- das Recht einzuräumen, Angebotspakete, die mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfassen, bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen zu dürfen.
2) Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben:
- a) zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 Bst. a die in Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung festgelegten und gegebenenfalls von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Informationen zu veröffentlichen und diese auf aktuellem Stand zu halten;
- b) Informationen von öffentlichem Interesse, die von den zuständigen öffentlichen Stellen in einem standardisierten Format geliefert werden, kostenlos an bestehende und neue Endnutzer weiterzugeben;
- c) angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um die schutzwürdigen Interessen der Endnutzer sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Kontrolle ihrer Nutzung, einschliesslich der Steuerung der Ausgaben; dazu gehören insbesondere:
-
- der Einsatz von Zugangsberechtigungssystemen;
-
- der Einsatz von Werbebeschränkungen;
-
- der Einsatz von Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Sonderdiensten; und
-
- die Zurverfügungstellung von Entgeltinformationen;
- d) Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Massnahmen nach Aufforderung und den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen;
- e) Endnutzern bei einem Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten ausreichende Informationen zu erteilen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist;
- f) Endnutzern das Recht zur Rufnummernübertragung auf einen anderen Anbieter bis einen Monat nach Vertragskündigung zu gewähren;
- g) Dienste und Leistungen nach Art. 14 Abs. 2 anzubieten, wobei insbesondere die Dienste aufgrund von Art. 14 Abs. 2 Bst. a, c, f und g für Endnutzer unentgeltlich sein müssen;
- h) allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, zu entsprechen.
3) Anbieter von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben den Endnutzern öffentliche Warnungen zu übermitteln.
4) Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sind Verbrauchern gleichgestellt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung der betreffenden Schutzbestimmungen zu verzichten.
5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 98 bis 115 sowie Anhang VIII und IX der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Mindestschutzpflichten der Anbieter, insbesondere die Art der Veröffentlichungen sowie den Schutz der Rechte der Endnutzer, mit Verordnung. Sie kann insbesondere genaue Anforderungen hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen festlegen.
Art. 18
Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte
1) Anbieter, die in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat besondere oder ausschliessliche Rechte für die Bereitstellung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, müssen:
- a) über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Umfang getrennt Buch führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Einrichtungen ausgeübt würden, sodass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile solcher Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschliesslich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offen gelegt werden; oder
- b) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste strukturell ausgliedern.
2) Anbieter, die nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts über die Prüfungs- und Reviewpflicht unterliegen sowie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der EWR-rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfüllen, müssen:
- a) ihre Jahresrechnung einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterziehen und veröffentlichen; sowie
- b) die Rechnungslegungspflicht nach Abs. 1 Bst. a erfüllen.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 17 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte, einschliesslich der Befreiung bestimmter Unternehmenskategorien, mit Verordnung.
B. Meldepflicht und Mindestrechte
Art. 19
Meldepflicht
1) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste handelt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde. Nach ordnungsgemässer Meldung kann ein Anbieter seine Tätigkeit aufnehmen.
2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 umfasst eine Erklärung des Anbieters, dass er beabsichtigt, die bezeichnete Tätigkeit aufzunehmen, einzustellen oder zu ändern sowie den voraussichtlichen Termin hierfür; zudem hat der Anbieter der Regulierungsbehörde die Mindestangaben mitzuteilen, die für die Erstellung eines Registers der Meldepflichten durch die Regulierungsbehörde erforderlich sind:
- a) den Namen des Anbieters;
- b) den Rechtsstatus, die Rechtsform und Registernummer des Anbieters, sofern er im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist;
- c) die Zustelladresse der Hauptniederlassung des Anbieters und einer etwaigen Zweigniederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat;
- d) eine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland;
- e) die Adresse der Website des Anbieters, die mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in Zusammenhang steht;
- f) einen Ansprechpartner und Kontaktangaben;
- g) eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen; und
- h) die vom Angebot betroffenen EWR-Mitgliedstaaten.
3) Jeder Anbieter, der die Meldepflicht ordnungsgemäss erfüllt hat, kann seine Tätigkeit aufnehmen; ihm ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag binnen einer Woche eine Meldebestätigung auszustellen, aus der Art und Umfang seiner meldepflichtigen Tätigkeiten hervorgehen.
4) Die Regulierungsbehörde übermittelt dem GEREK auf elektronischem Weg unverzüglich jede eingegangene Meldung.
Art. 20
Mindestrechte gemeldeter Anbieter
1) Gemeldete Anbieter haben das Recht:
- a) elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen;
- b) die notwendigen Rechte für den Zugang zu Grund und Boden nach Art. 34 zu beantragen;
- c) Funkfrequenzen in Verbindung mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten nach Massgabe der Art. 36 ff. zu nutzen oder erforderlichenfalls zu beantragen;
- d) die notwendigen Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen nach Art. 40 zu beantragen;
- e) die notwendigen Nutzungsrechte für Kommunikationsparameter nach Art. 48 Abs. 3 zu beantragen.
2) Gemeldete Anbieter, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben das Recht:
- a) nach diesem Gesetz mit anderen Anbietern, für die im EWR eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten;
- b) nach Art. 10 Abs. 1 für die Erfüllung bestimmter Elemente der Universaldienstverpflichtung in Liechtenstein oder in bestimmten Teilen davon benannt zu werden.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Mindestrechte gemeldeter Anbieter mit Verordnung.
C. Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht
Art. 21
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
1) Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.
2) Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handelt die Regulierungsbehörde insbesondere im Einklang mit dem EWR-Recht und berücksichtigt dabei weitestmöglich die von der ESA veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.
3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem bestimmten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können Abhilfemassnahmen nach Art. 25 Abs. 2 auf dem benachbarten Markt angewendet werden, um eine derartige Übertragung zu unterbinden.
Art. 22
Marktdefinition
1) Die Regulierungsbehörde definiert die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und Art. 64 der Richtlinie (EU) 2018/1972, wobei sie der Empfehlung der ESA über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors sowie den Leitlinien der ESA zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht weitestmöglich Rechnung trägt. Bevor die Regulierungsbehörde Märkte definiert, die von der Empfehlung der ESA abweichen, hat sie die Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 und 3 sowie Art. 58 durchzuführen.
2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 64 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Marktdefinition mit Verordnung.
Art. 23
Länderübergreifende Märkte
1) Werden nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 länderübergreifende Märkte innerhalb des EWR festgelegt, führt die Regulierungsbehörde die Marktanalyse gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien der ESA zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht durch. Sie legt mit diesen Behörden einvernehmlich fest, ob in Art. 25 Abs. 2 vorgesehene besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind und ob sie, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der betreffenden Behörden, solche Massnahmen zu treffen hat.
2) Die Regulierungsbehörde meldet der ESA gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten ihre Massnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen nach Art. 32 und 33 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
3) Sie kann auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten ihre Massnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen nach Art. 32 und 33 der Richtlinie (EU) 2018/1972 der ESA melden, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über länderübergreifende Märkte mit Verordnung.
Art. 24
Marktanalyse
1) Die Regulierungsbehörde überprüft von Amts wegen regelmässig die Wettbewerbsverhältnisse in den relevanten Märkten nach Art. 22 Abs. 1 (Marktanalyse) unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien der ESA zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht und hat dabei die Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 und 3 sowie Art. 58 durchzuführen.
2) Bei der Analyse eines in der Empfehlung der ESA über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors aufgeführten Marktes prüft die Regulierungsbehörde, ob die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- a) Es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken.
- b) Der Markt tendiert angesichts des Standes des infrastrukturbasierten und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb.
- c) Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.
3) Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 rechtfertigen, wenn unter den besonderen nationalen Gegebenheiten alle Kriterien nach Abs. 2 erfüllt sind.
4) Bei der Durchführung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei alle der folgenden Elemente:
- a) Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit beeinflussen, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert;
- b) alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;
- c) andere Arten der Regulierung oder von Massnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, einschliesslich der nach Art. 16 und 33 auferlegten Verpflichtungen;
- d) eine auf den vorliegenden Artikel gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.
5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 67 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Marktanalyse mit Verordnung.
Art. 25
Besondere Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von besonderen Verpflichtungen nach Abs. 2 gerechtfertigt ist, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Marktmacht auf diesem relevanten Markt verfügen. Die Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete besondere Verpflichtungen nach Abs. 2 auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Ergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde. Die Regulierungsbehörde wählt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei den im Rahmen der Marktanalyse ermittelten Problemen eine Lösung, bei der geringstmögliche Eingriffe für die betroffenen Unternehmen erfolgen.
2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen nach Abs. 1 besondere Verpflichtungen auferlegen, insbesondere:
- a) Transparenzverpflichtungen in Bezug auf:
-
- die Zusammenschaltung oder den Zugang;
-
- die Veröffentlichung eines Standardangebots, das hinreichend entbündelt ist;
-
- die Gestaltung von Vorleistungspreisen und internen Verrechnungspreisen bei einem vertikal integrierten Unternehmen;
- b) Nichtdiskriminierungsverpflichtungen in Bezug auf:
-
- die Bereitstellung von Diensten und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen;
-
- die Zurverfügungstellung von Zugangsprodukten und -diensten mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten;
- c) Verpflichtungen zur getrennten Buchführung für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung oder dem Zugang sowie zur Vorlage der Buchungsunterlagen, einschliesslich der Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge;
- d) Verpflichtungen zur Zugangsgewährung zu baulichen Anlagen;
- e) Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung;
- f) Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung, einschliesslich kostenorientierter Preise und bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden.
3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die nach Abs. 2 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene bestehen, so kann sie in Ausnahmefällen vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einen unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszulagern.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 69 bis 77 und 80 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die besonderen Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit Verordnung.
Art. 26
Verpflichtungszusagen
1) Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können der Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen bezüglich der für ihre Netze geltenden Zugangsbedingungen oder Bedingungen für Ko-Investitionen oder beides anbieten, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
- a) Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2;
- b) Ko-Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen; oder
- c) den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte sowohl während des Umsetzungszeitraums einer freiwilligen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen als auch nach Vollzug der vorgeschlagenen Form der Trennung.
2) Zur Bewertung der von einem Unternehmen nach Abs. 1 angebotenen Verpflichtungszusagen nimmt die Regulierungsbehörde, ausser wenn eine derartige Verpflichtungszusage eine oder mehrere nach Art. 79 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 relevante Bedingungen oder Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, eine Marktprüfung insbesondere im Hinblick auf die angebotenen Bedingungen vor, indem sie eine öffentliche Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere Dritten, die unmittelbar betroffen sind, durchführt. Mögliche Ko-Investoren oder Zugangsnachfrager können sich dazu äussern, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die Bedingungen nach, soweit anwendbar, Art. 25 erfüllen, und Änderungen vorschlagen.
3) Die Regulierungsbehörde achtet bei der Bewertung der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 insbesondere auf:
- a) den Nachweis des fairen und angemessenen Charakters der angebotenen Verpflichtungszusagen;
- b) die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber allen Marktteilnehmern;
- c) die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, auch zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung entsprechender Endnutzerdienste; und
- d) die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungszusagen, um einen nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zu erleichtern.
4) Unbeschadet Art. 25 Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde beschliessen, die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend zu erklären. Sie kann einige oder alle Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum für bindend erklären.
5) Die Regulierungsbehörde beobachtet, überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr nach Abs. 4 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen in gleicher Weise, wie sie die Einhaltung der nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen beobachtet, überwacht und gewährleistet, und zieht eine Verlängerung des Zeitraums in Betracht, für den sie für bindend erklärt wurden, nachdem die ursprüngliche Laufzeit endet. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen die Verpflichtungszusagen, die für bindend erklärt wurden, nicht eingehalten hat, so kann sie gegen dieses Unternehmen nach Art. 91 Verwaltungsstrafen verhängen. Unbeschadet des Verfahrens zur Gewährleistung der Einhaltung spezieller Verpflichtungen nach Art. 78 bis 81 kann die Regulierungsbehörde die nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen einer Neubewertung unterziehen.
6) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 76 und 79 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Verpflichtungszusagen mit Verordnung.
Art. 27
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten
1) Stuft die Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, nach Art. 24 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:
- a) Alle Gesellschaften und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Gesellschaften, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, sich aber nicht zwangsläufig vollständig in dessen Besitz befinden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, widmen sich ausschliesslich laufenden und geplanten Aktivitäten in Vorleistungsmärkten für elektronische Kommunikationsdienste und üben somit keine Aktivitäten in Endkundenmärkten für elektronische Kommunikationsdienste im EWR aus.
- b) Das Unternehmen ist nicht aufgrund einer Exklusivvereinbarung oder einer faktisch auf eine Exklusivvereinbarung hinauslaufenden Vereinbarung verpflichtet, mit einem eigenständigen Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten in einem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.
2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass das Unternehmen die Merkmale nach Abs. 1 aufweist, so darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b und e oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung auferlegen, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse, einschliesslich einer vorausschauenden Beurteilung des voraussichtlichen Verhaltens des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, gerechtfertigt ist.
3) Die Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen nach Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen, wenn sie feststellt, dass:
- a) das Unternehmen die Merkmale nach Abs. 1 nicht mehr aufweist, und wendet gegebenenfalls Art. 24 und 25 an;
- b) Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endverbraucher aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden, die die Auferlegung einer oder mehrerer der in Art. 25 Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen oder die Änderung der nach Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen erfordern.
4) Die Unternehmen informieren die Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den Merkmalen nach Abs. 1.
5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 80 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die besonderen Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten mit Verordnung.
Art. 28
Informationspflichten bei Infrastrukturprojekten
1) Unternehmen, die auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, informieren die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht:
- a) die Vermögenswerte ihrer Anschlussnetze ganz oder zu einem grossen Teil auf eine eigene juristische Person mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschliesslich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern; oder
- b) Teile des Netzes, die Verpflichtungen nach Art. 25 bis 27 unterliegen, ausser Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen; dies schliesst auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für einen Universaldienstanbieter, der die Veräusserung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer beabsichtigt.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 78 und 81 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Informationspflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit Verordnung.
Art. 29
Regulierungsmassnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt nach Art. 21 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn sie:
- a) aufgrund einer nach Art. 24 durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem nach Art. 22 ermittelten Endkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht; und
- b) zu dem Schluss kommt, dass die nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Art. 1 vorgegebenen Ziele führen würden.
2) Die nach Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen müssen sich auf den festgestellten Mangel beziehen und zur Erfüllung der in Art. 1 vorgegebenen Ziele verhältnismässig und gerechtfertigt sein. Sie können insbesondere umfassen:
- a) die Anforderungen, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise verrechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln;
- b) geeignete Massnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Massnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Massnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.
3) Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Leistungen der Regulierung zu unterwerfen, so setzt die Regulierungsbehörde erforderliche und geeignete Kostenrechnungssysteme ein.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 83 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Regulierungsmassnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer mit Verordnung.
Art. 30
Zustellungsentgelte
1) Anbieter von Mobil- oder Festnetzzustellungsdiensten dürfen für die jeweilige Leistung der Mobil- oder Festnetzzustellung für Sprachkommunikation höchstens das von der Europäischen Kommission nach Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte unionsweite einheitliche maximale Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt verrechnen.
2) Die Regulierungsbehörde kann vorbehaltlich der Festlegung eines maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und/oder eines maximalen Festnetzzustellungsentgelts auf Vorleistungsebene durch die Europäische Kommission Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach Art. 24 durchführen, um zu bewerten, ob die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen erforderlich ist.
3) Die Regulierungsbehörde überwacht sorgfältig die Anwendung der EWR-weiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten und sorgt für ihre Einhaltung. Sie kann jederzeit von einem Anbieter von Zustellungsdiensten verlangen, seine anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelte zu ändern, falls diese nicht dem in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten delegierten Rechtsakt entsprechen.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Zustellungsentgelte mit Verordnung.
V. Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur
Art. 31
Grundsatz
1) Betreiber, denen nicht bereits besondere Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 auferlegt wurden, haben anderen Betreibern nach Massgabe dieses Kapitels Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur zu gewähren.
2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 44 und 73 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über den Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur mit Verordnung.
Art. 32
Zugangsgewährungspflicht
1) Betreiber haben anderen Betreibern auf begründetes Ersuchen hin Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur zu gewähren, sofern:
- a) die Zugangsgewährung für den ersuchten Betreiber zumutbar ist, insbesondere:
-
- keine wesentliche Beeinträchtigung der betroffenen Nutzungsrechte des ersuchten Betreibers oder Dritter hervorgerufen wird und keine gleichwertige Alternative dazu besteht;
-
- der ersuchende Betreiber sich angemessen an den damit verbundenen Kosten beteiligt oder sonstige Zusagen, insbesondere hinsichtlich einer angemessenen Zusammenarbeit beim Betrieb und Unterhalt der betroffenen Einrichtungen, macht;
- b) die Netzintegrität und -sicherheit gewährleistet bleibt.
2) Die Zugangsgewährung hat insbesondere durch die gemeinsame Nutzung von Grundeigentum, Durchleitungs- und Wegrechten sowie entsprechenden Einrichtungen, einschliesslich der physischen Kollokation derselben, zu erfolgen.
3) Auf Informationen, die ein Betreiber von einem anderen Betreiber oder über ein anderes Unternehmen im Zusammenhang mit der Zugangsgewährung erlangt, findet Art. 16 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
4) Der ersuchende Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 in der schriftlichen Begründung glaubhaft zu machen und sich, soweit erforderlich, verbindlich zu erklären.
Art. 33
Anordnung der Zugangsgewährung
1) Soweit und solange trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 32 kein Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur gewährt wurde, ordnet die Regulierungsbehörde auf Antrag oder in begründeten Fällen von Amts wegen mit Verfügung die Zugangsgewährung an.
2) Vor der Anordnung der Zugangsgewährung nach Abs. 1 prüft die Regulierungsbehörde, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 44 und 73 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Anordnung der Zugangsgewährung mit Verordnung.
Art. 34
Zugang zu Grund und Boden
1) Zum Auf- oder Ausbau von Kommunikationsnetzen kann die Regulierungsbehörde gemeldeten Anbietern auf Antrag Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Boden erteilen.
2) Die Regulierungsbehörde handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung. Sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.
3) Land und Gemeinden stellen verfügbaren und geeigneten Boden für die Installation und den Betrieb der Einrichtungen nach Abs. 1 zur Verfügung.
4) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Fällen der Regierung eine Enteignung in Form der Eigentumsübertragung oder der Einräumung einer Dienstbarkeit, insbesondere eines Durchleitungs- oder Wegrechts, nach dem Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen vorschlagen.
5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 43 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Rechte für die Installation von Einrichtungen mit Verordnung.
Art. 35
Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation
1) Netzbetreiber im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben das Recht und auf schriftlichen Antrag eines gemeldeten Anbieters die Pflicht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen anzubieten bzw. zu gewähren.
2) Netzbetreiber haben jedem Unternehmen nach Abs. 1, das Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/61/EU will, auf schriftlichen Antrag:
- a) Zugang zu den Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber zu gewähren;
- b) die Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen zu gestatten.
3) Netzbetreiber haben das Recht und, sofern sie ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, auf begründeten Antrag eines Unternehmens nach Abs. 1 die Pflicht, Vereinbarungen über die Koordinierung der Bauarbeiten zum Zweck des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation auszuhandeln bzw. abzuschliessen.
4) Netzbetreiber müssen für die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten nach Abs. 3 auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens nach Abs. 1 Mindestinformationen über laufende oder geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder in den folgenden sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, zur Verfügung stellen.
5) Alle am Standort des Endnutzers errichteten Neubauten, einschliesslich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, müssen mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden; dies gilt auch für umfangreiche Renovierungen.
6) Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser müssen mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden; dies gilt auch für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern.
7) Jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze hat vorbehaltlich des Rechts auf Zugang nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/61/EU das Recht:
- a) sein Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt auszubauen;
- b) auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist; und
- c) bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen sein Netz in den Räumen des Teilnehmers, vorbehaltlich seiner Zustimmung, abzuschliessen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimiert wird.
8) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 9 und 11 der Richtlinie 2014/61/EU mit Verordnung das Nähere über:
- a) den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen;
- b) die Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen;
- c) die Koordinierung von Bauarbeiten;
- d) die Transparenz bei geplanten Bauarbeiten;
- e) die Verfahren zur Genehmigungserteilung;
- f) die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen;
- g) den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen.
VI. Funkfrequenzen
Art. 36
Hoheit und Zuständigkeiten
1) Die Hoheit über das Funkfrequenzspektrum kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Regierung sorgt dafür, dass:
- a) die Nutzung des gesamten Funkfrequenzspektrums den Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft dient;
- b) ausreichend Funkfrequenzen für Notdienste sowie für Rundfunkdienste zur Verfügung stehen;
- c) die Funkfrequenznutzung so organisiert wird, dass kein anderer EWR-Mitgliedstaat, daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen im Einklang mit dem EWR-Recht zu gestatten und insbesondere grenzüberschreitende funktechnische Störungen vermieden werden.
2) Die Zuweisung bestimmter Funkfrequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Dienstekategorien) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen erfolgt durch die Regierung mit Verordnung. Bei der Funkfrequenzzuweisung ist auf den jeweiligen Stand der Technik sowie die relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
3) Die Verwaltung der Funkfrequenznutzungsrechte sowie die technische Überwachung von Funkanlagen obliegen der Regulierungsbehörde.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 28, 35 bis 37 und 45 bis 47 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über:
- a) die Verwaltung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums;
- b) die Funkfrequenzzuweisung;
- c) die Verwaltung der Funkfrequenznutzungsrechte;
- d) die technische Überwachung von Funkanlagen.
Art. 37
Grundsätze der Funkfrequenzverwaltung
1) Bei der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums hat die Regierung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- a) Sicherstellung eines offenen und wirksamen Zugangs zum Funkfrequenzspektrum unter Berücksichtigung der Förderung des Wettbewerbs;
- b) Gewährleistung einer effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums;
- c) Berücksichtigung harmonisierter Funkfrequenzen und harmonisierter Bedingungen für deren Nutzung;
- d) Vermeidung funktechnischer Störungen;
- e) Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt;
- f) Koordination der Verwaltung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums mit Drittstaaten (Funkfrequenzkoordination);
- g) Gewährleistung einer angemessenen Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf die Nutzung von Funkfrequenzen;
- h) Förderung der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen im Sinne von Art. 2 Ziff. 26 der Richtlinie (EU) 2018/1972 im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Umfang;
- i) Gewährleistung der technischen Dienstqualität;
- k) Erreichung anderer von den EWR-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem EWR-Recht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.
2) Die Regierung erleichtert die Nutzung, auch die gemeinsame Nutzung, von Funkfrequenzen im Rahmen von generellen Zuweisungen und beschränkt die Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte auf Situationen, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen.
3) Bei der Funkfrequenzkoordination arbeiten die Regierung und erforderlichenfalls die Regulierungsbehörde mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern zusammen; gegebenenfalls arbeiten sie in der von der Europäischen Kommission eingesetzten Gruppe für Funkfrequenzpolitik mit, um:
- a) die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c zu gewährleisten;
- b) alle zwischen EWR-Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern auftretenden Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen, durch die die EWR-Mitgliedstaaten an der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet gehindert werden, zu lösen oder beizulegen.
4) Die Regierung erlässt Pläne und begleitende Referenzdokumente für die Nutzung von Funkfrequenzen, einschliesslich eines Liechtensteinischen Funkfrequenzzuweisungsplanes, mit Verordnung. Mit solchen Plänen und begleitenden Referenzdokumenten sind insbesondere die Bedingungen für die Funkfrequenznutzung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik sowie die relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen festzulegen.
5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 35 bis 38 und 45 bis 55 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über:
- a) die Funkfrequenzverwaltung, insbesondere über:
-
- das Peer-Review-Verfahren;
-
- die harmonisierte Funkfrequenzzuteilung;
-
- das gemeinsame Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte;
-
- die Harmonisierungsmassnahmen;
-
- die Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen;
-
- die zeitliche Koordinierung der Zuteilungen;
- b) das Verfahren zur zahlenmässigen Beschränkung von Funkfrequenznutzungsrechten.
Art. 38
Funkfrequenznutzungsrechte
1) Individuelle Funkfrequenznutzungsrechte werden gemeldeten Anbietern, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen, von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Auswahlverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur exklusiven Nutzung der davon umfassten Funkfrequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen.
2) Kollektive Funkfrequenznutzungsrechte werden von der Regulierungsbehörde mit genereller Zuweisung festgelegt und registriert. Die generelle Zuweisung berechtigt zur gemeinsamen Nutzung der davon umfassten Funkfrequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht.
3) Die Regulierungsbehörde kann der Zuteilungsverfügung Nebenbestimmungen beifügen. Nebenbestimmungen können insbesondere Auflagen und Bedingungen der Funkfrequenznutzung, des Betriebs von Funkanlagen sowie Änderung, Übertragung, Widerruf und Erlöschen des Funkfrequenznutzungsrechts und Pflichten nach Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2018/1972 regeln.
4) Für die Nutzung von Funkfrequenzen werden Gebühren nach Art. 74 erhoben.
5) Die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, der Widerruf oder das Erlöschen eines Funkfrequenznutzungsrechts begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
6) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren in Bezug auf Funkfrequenznutzungsrechte durchzuführen, fordert sie die Gruppe für Frequenzpolitik in Übereinstimmung mit Art. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erforderlichenfalls auf, ein Peer-Review-Forum zu organisieren. Sie nimmt ihrerseits an den von der Gruppe für Frequenzpolitik über Aufforderung anderer Regulierungsbehörden organisierten Peer-Review-Foren teil.
7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 18, 35 und 47 bis 52 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über Funkfrequenznutzungsrechte, insbesondere:
- a) die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, Untervergabe, den Widerruf und das Erlöschen von Funkfrequenznutzungsrechten;
- b) die zeitliche Koordinierung der Zuteilungen;
- c) die Ausnahmen von der Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte.
VII. Nummerierungsressourcen
Art. 39
Hoheit und Zuständigkeiten
1) Die Hoheit über die Nummerierungsressourcen kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Zuordnung der Nummerierungsressourcen zu bestimmten Nutzungszwecken erfolgt durch die Regierung mit Verordnung.
2) Die Verwaltung der Nummerierungsressourcen erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Dabei hat sie insbesondere nachfolgende Grundsätze zu beachten:
- a) Gewährleistung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummerierungsressourcen für Anbieter und Nutzer;
- b) Gewährleistung einer effizienten Nutzung von Nummerierungsressourcen, unter Berücksichtigung der Nachfrage hinsichtlich bestimmter elektronischer Kommunikationsdienste;
- c) Berücksichtigung harmonisierter Nummerierungsressourcen und harmonisierter Bedingungen für deren Nutzung;
- d) Schutz der Nutzer von Nummerierungsressourcen.
3) Die Regierung erlässt Pläne und begleitende Referenzdokumente für die Nutzung von Nummerierungsressourcen, einschliesslich eines Liechtensteinischen Nummerierungsplans, mit Verordnung.
Art. 40
Nutzungsrechte
1) Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen werden vorbehaltlich abweichender Bestimmungen gemeldeten Anbietern von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Auswahlverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur Nutzung der davon umfassten Nummerierungsressourcen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen.
2) Die Regulierungsbehörde kann der Zuteilungsverfügung Nebenbestimmungen beifügen. Nebenbestimmungen können insbesondere Auflagen und Bedingungen der Nutzung, Änderung, Übertragung, Widerruf und Erlöschen des Nutzungsrechts an Nummerierungsressourcen sowie Pflichten nach Anhang I Teil E der Richtlinie (EU) 2018/1972 regeln.
3) Die Regulierungsbehörde kann einem Zuteilungsinhaber auf Antrag das Recht gewähren, von ihm beantragte oder zugeteilte Nummerierungsressourcen selbständig zu verwalten und an andere Anbieter zuzuteilen (Untervergabe), sofern er sich gegenüber anderen Anbietern hinsichtlich des Zugangs zu seinen Diensten nichtdiskriminierend verhält.
4) Für die Nutzung von Nummerierungsressourcen werden Gebühren nach Art. 74 erhoben.
5) Die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, der Widerruf oder das Erlöschen eines Nutzungsrechts für Nummerierungsressourcen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
6) Behördlich zugeteilte Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen können nur auf Antrag des Zuteilungsinhabers von der Regulierungsbehörde in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf einen anderen gemeldeten Anbieter übertragen werden.
7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 18, 19 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über:
- a) die Nutzung von Nummerierungsressourcen, insbesondere über die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, den Widerruf und das Erlöschen von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen;
- b) die selbständige Verwaltung von untergeordneten Nummerierungsressourcen.
Art. 41
Besondere Pflichten und Beschränkungen
Die Regierung kann im Interesse der Bekämpfung von Betrug und Missbrauch besondere Pflichten und Beschränkungen für die Nutzung von Rufnummern mit Verordnung festlegen, insbesondere:
- a) eine Preisangabepflicht, einschliesslich relevanter Preisschwellen, Darstellung und Inhalt der Angabe sowie ergänzender Hinweise;
- b) eine Preisansagepflicht, einschliesslich relevanter Preisschwellen, Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Ansage sowie ergänzender Hinweise;
- c) eine Preisanzeigepflicht, einschliesslich relevanter Preisschwellen, Darstellung und Inhalt der Anzeige sowie ergänzender Hinweise;
- d) Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten;
- e) eine Pflicht zur zeitabhängigen Verbindungstrennung für bestimmte Teilmengen des Nummernraums für das öffentliche Kommunikationsnetz, die für eine Nummernkategorie bereitgestellt wurden (Rufnummernbereiche).
Art. 42
Auskunftsanspruch
1) Jeder Nutzer kann schriftlich vom Zuteilungsinhaber, dem das Nutzungsrecht an einer bestimmten Rufnummer zukommt, oder vom rechnungsstellenden Unternehmen Auskunft verlangen über den Namen und die Zustelladresse:
- a) jedes Diensteanbieters, der über die betreffende Rufnummer elektronische Kommunikationsdienste anbietet oder angeboten hat; und
- b) jedes Betreibers, bei dem die betreffende Rufnummer oder der betreffende elektronische Kommunikationsdienst implementiert ist oder war.
2) Die Regierung regelt das Nähere über den Auskunftsanspruch, insbesondere die Verarbeitung der notwendigen Daten sowie Form und Frist des Auskunftsersuchens und der Auskunftserteilung, mit Verordnung.
Art. 43
Wegfall des Entgeltanspruchs
1) Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, sofern der Verpflichtete gegen die von der Regierung nach Art. 41 mit Verordnung festgelegten Pflichten verstossen hat.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Geltendmachung der Rechte nach Abs. 1 mit Verordnung.
Art. 44
Rufnummernübermittlung
1) Diensteanbieter, die Teilnehmern abgehende Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau jene liechtensteinische Rufnummer übermittelt wird, welche dem Teilnehmer für die Nutzung des jeweiligen Anschlusses zugewiesen wurde.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Rufnummernübermittlung, insbesondere Art und Umfang der zulässigen Übermittlung, mit Verordnung.
Art. 45
Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs
1) Wer Rufnummern in seinem elektronischen Kommunikationsnetz implementiert, ist verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um anhand der Verkehrsdaten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung von Rufnummern zu erlangen.
2) Hat ein Betreiber Anhaltspunkte dafür, dass eine in seinem elektronischen Kommunikationsnetz implementierte Rufnummer rechtswidrig oder missbräuchlich genutzt wird, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Zuteilungsinhaber zu melden.
3) Der Zuteilungsinhaber ist verpflichtet, jeden Verdacht auf rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer unverzüglich zu klären und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung zu unterbinden und eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen ist er verpflichtet, die Rufnummer ausser Betrieb zu setzen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs, insbesondere Art und Umfang von Massnahmen nach Abs. 1 und 3, mit Verordnung.
Art. 46
Umgehungsverbot
Die Vorschriften der Art. 41 bis 45 finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Art. 47
Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
1) Wer Rufnummern rechtswidrig oder missbräuchlich nutzt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und zur Unterlassung verpflichtet. Betroffen ist, wer durch die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer beeinträchtigt ist.
2) Ist dem Betroffenen durch die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer ein Schaden entstanden, so haften dafür solidarisch:
- a) der Zuteilungsinhaber, dem das Nutzungsrecht an der betreffenden Rufnummer zukommt;
- b) jeder Diensteanbieter, der über die betreffende Rufnummer elektronische Kommunikationsdienste anbietet oder angeboten hat; und
- c) jeder Betreiber, bei dem die betreffende Rufnummer oder der betreffende elektronische Kommunikationsdienst implementiert ist oder war.
3) Die in Abs. 2 genannten Unternehmen sind von der Haftpflicht befreit, wenn sie beweisen, dass der Schaden durch eine gerichtlich strafbare Handlung eines Dritten oder zumindest grobe Fahrlässigkeit des Betroffenen verursacht wurde, ohne dass sie selbst oder eine Person, für die sie verantwortlich sind, ein Verschulden trifft.
4) Eine Beschränkung der gegenständlichen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz ist ausgeschlossen.
5) Für Klagen wegen Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz ist das Landgericht zuständig.
VIII. Kommunikationsparameter
Art. 48
Grundsatz
1) Die Hoheit über die Kommunikationsparameter kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Zuordnung von Kommunikationsparametern zu bestimmten Nutzungszwecken erfolgt durch die Regierung mit Verordnung.
2) Die Verwaltung der Kommunikationsparameter erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Dabei hat sie insbesondere nachfolgende Grundsätze zu beachten:
- a) Gewährleistung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern für Anbieter; und
- b) Gewährleistung einer effizienten Nutzung von Kommunikationsparametern, unter Berücksichtigung der Nachfrage.
3) Hinsichtlich der Nutzungsrechte an Kommunikationsparametern gilt Art. 40 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäss.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 18, 19 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen das Nähere über die Verwaltung und Nutzung von Kommunikationsparametern, insbesondere über die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, den Widerruf und das Erlöschen von Nutzungsrechten an Kommunikationsparametern, mit Verordnung.
IX. ".li"-Domain
Art. 49
Grundsatz
1) Die Hoheit über die ".li"-Domain und der ihr untergeordneten Domainnamen sowie alle anderen Internet-Domains, die alphanumerisch Liechtenstein bezeichnen, einschliesslich der Umsetzung in anderen Alphabeten oder grafischen Systemen, kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu.
2) Die Verwaltung der Internet-Domains erfolgt durch einen von der Regulierungsbehörde beauftragten Registerbetreiber. Die Rechte und Pflichten des Registerbetreibers, einschliesslich Verfügbarkeit, Betrieb, Sicherstellung von redundanten Infrastrukturen, Meldung von Störungen und Nachvollziehbarkeit von Vorgängen, werden zwischen der Regulierungsbehörde und dem Registerbetreiber mit verwaltungsrechtlichem Vertrag geregelt.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen das Nähere über die Verwaltung und Nutzung der Internet-Domains mit Verordnung, insbesondere über:
- a) die Zuteilung, Nutzung, Sperrung, Übertragung und den Widerruf von Internet-Domains;
- b) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Internet-Domains, einschliesslich des Anbietens eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisauskunftsdienstes mit den Angaben über Registranten von Domainnamen;
- c) die Massnahmen zur Verhinderung der rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung von Domainnamen sowie die Zusammenarbeit mit den spezialisierten Unternehmen oder Behörden in diesem Bereich;
- d) die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Internet-Domains;
- e) die Gewährleistung der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur sowie das Funktionieren des Domainnamen-Systems (DNS);
- f) die Rechte und Pflichten des Registerbetreibers sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Registerbetreiber und den Registranten.
X. Technische Normen und Spezifikationen (Standards)
Art. 50
Standards
1) Die Regulierungsbehörde fördert die Anwendung der Standards für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten, die durchgehende Konnektivität, einen leichteren Anbieterwechsel und eine leichtere Übertragung von Rufnummern und Kennungen zu gewährleisten und den Nutzern eine grössere Auswahl zu bieten. Dies kann insbesondere durch die Veröffentlichung von Referenzdokumenten einschliesslich Schnittstellenspezifikationen sowie die Zurverfügungstellung von Informationen für Anbieter erfolgen.
2) Bis zur Veröffentlichung von Standards nach Art. 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 fördert die Regulierungsbehörde im technisch erforderlichen Ausmass:
- a) die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Standards; oder
- b) die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), sofern keine Standards nach Bst. a vorliegen.
3) Die Regierung regelt die im EWR als verbindlich vorgeschriebenen europäischen Standards nach Art. 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und, bezüglich der Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte, nach Art. 113 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung.
XI. Umgehungsvorrichtungen
Art. 51
Verbotene Tätigkeiten
1) Die Herstellung, der Vertrieb, der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung, Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, verboten.
2) Ebenso sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, die Werbung und andere Massnahmen zur Förderung des Inverkehrbringens von Umgehungsvorrichtungen, insbesondere das Direktmarketing, das Sponsoring oder die Öffentlichkeitsarbeit, verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 erfassen alle im Inland begangenen oder verwirklichten Handlungen unabhängig davon, wo sich der den Verboten Zuwiderhandelnde niedergelassen hat.
4) Die Bestimmungen des Zollvertragsrechts über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Umgehungsvorrichtungen bleiben vorbehalten.
XII. Transparenz
A. Informationstätigkeit der Regulierungsbehörde
Art. 52
Bekanntmachung von Massnahmen mit beträchtlichen Auswirkungen
Massnahmen der Regulierungsbehörde, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt oder bestimmte Nutzergruppen haben werden, sind in elektronischer Form bekannt zu machen, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 53
Veröffentlichung von sonstigen Informationen
1) Die Regulierungsbehörde hat unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung, des Amtsgeheimnisses sowie der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Informationen über die Regulierung und Marktaufsicht in geeigneter Weise zu veröffentlichen, insbesondere:
- a) Angaben von Anbietern, die der Regulierungsbehörde aufgrund von Art. 56 übermittelt wurden;
- b) Formulare für Anbieter;
- c) Marktanalysen;
- d) Markstatistiken;
- e) Melderegister;
- f) öffentliche Konsultationen;
- g) technische und administrative Informationen;
- h) Entscheidungen und Verfügungen;
- i) Informationen, die nach der Richtlinie 2014/61/EU zu veröffentlichen sind;
- k) jährliche Berichte, in denen die Einzelheiten der berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschliesslich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen nach Art. 10 entstanden sind;
- l) Organisation, Struktur und Anschrift der Regulierungsbehörde.
2) Die Regulierungsbehörde bestimmt eine einheitliche Bezugsquelle für Informationen nach Abs. 1 und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.
Art. 54
Förderung der Bereitstellung von Informationen für Endnutzer
1) Die Regulierungsbehörde fördert die Bereitstellung von Informationen, um Endnutzer in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Entgeltsbestimmungen und Leistungsbeschreibungen alternativer Angebote vorzunehmen. Sie stellt in Abstimmung mit der für Konsumentenschutz zuständigen Stelle insbesondere sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene, gegebenenfalls nummernunabhängige, interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können.
2) Vergleichsinstrumente, die den mit Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde in Abstimmung mit der für Konsumentenschutz zuständigen Stelle zertifiziert.
3) Dritte sind berechtigt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 103 und Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Förderung der Bereitstellung von Informationen für Endnutzer mit Verordnung.
Art. 55
Informationspflicht gegenüber der ESA und dem GEREK
1) Die Regulierungsbehörde hat der ESA und dem GEREK auf begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigen, um ihre Aufgaben aufgrund des EWR-Abkommens wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Regulierungsbehörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.
2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 20 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Informationspflicht nach Abs. 1 mit Verordnung.
B. Informationspflichten der Anbieter
Art. 56
Informationspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde
1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde Informationen, insbesondere finanzielle, technische und statistische Daten, Daten zu statistischen Zwecken, einschliesslich Marktanteilsstatistiken, sowie Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, in der mit Verfügung bestimmten Form und Frist offenzulegen. Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten offenzulegen. Die Offenlegung hat unentgeltlich zu erfolgen.
2) Reichen die nach Abs. 1 gesammelten Informationen für die Regulierungsbehörde nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben nach dem EWR-Recht oder diesem Gesetz wahrzunehmen, kann sie andere einschlägige Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, verpflichten, diese Informationen in der mit Verfügung bestimmten Form und Frist offenzulegen.
3) Die nach Abs. 1 und 2 angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben stehen und begründet sein.
4) Anbieter und sonstige informationspflichtige Unternehmen können die Offenlegung von Informationen nicht wegen Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verweigern.
5) Die Regulierungsbehörde kann die ihr nach Abs. 1 und 2 offen gelegten Informationen in geeigneter Weise und unter Beachtung der Informations- und Datenschutzgesetzgebung sowie allfälliger Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse:
- a) im Inland veröffentlichen, soweit diese Informationen zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen;
- b) Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder dem GEREK auf begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, damit erforderlichenfalls diese Behörden oder das GEREK ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Recht erfüllen können.
6) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 20 bis 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung das Nähere über die Offenlegung von Informationen und deren Verwendung, insbesondere:
- a) die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen;
- b) die Verfahren für deren Gewährung im Rahmen der Zusammenarbeit der Regulierungsbehörde mit anderen nationalen Regulierungsbehörden und mit der ESA.
Art. 57
Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern und Nutzern
1) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Anbieter verpflichten, anderen Anbietern oder Nutzern bestimmte Informationen zukommen zu lassen.
2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 20, 21 und 104 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Informationspflicht nach Abs. 1 mit Verordnung.
C. Öffentliche Konsultation
Art. 58
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde kann den interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist, die der Komplexität des Sachverhalts entspricht und, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Massnahmen oder Empfehlungen, die sie zu treffen gedenkt oder mit denen sie beabsichtigt, Einschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten aufzuerlegen, gewähren.
2) Eine öffentliche Konsultation ist jedenfalls durchzuführen vor:
- a) einer wesentlichen Änderung von Nutzungsrechten an Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen, Kommunikationsparametern oder Rechten zur Installation von Einrichtungen;
- b) einer Marktdefinition, die von der in der Empfehlung der ESA festgelegten, abweicht;
- c) der Auferlegung von Massnahmen und besonderen Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht aufgrund einer Marktanalyse;
- d) der amtswegigen Anordnung der Zugangsgewährung;
- e) der Zuteilung von knappen Ressourcen im Wege eines Auswahlverfahrens.
3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht nach Art. 53 Abs. 2 wesentliche Informationen über öffentliche Konsultationen und richtet eine zentrale Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden öffentlichen Konsultationen bezogen werden kann.
4) In begründeten Fällen, insbesondere bei Mutwillen oder Fehlen eines berechtigten Interesses, kann die Regulierungsbehörde Stellungnahmen zurückweisen und die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen verweigern.
5) Die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation begründet keine darüberhinausgehenden Rechtsansprüche.
6) Die Regierung legt mit Verordnung in Übereinstimmung mit Art. 24 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einen für Endnutzer, insbesondere für Verbraucher und Endnutzer mit Behinderungen, zugänglichen Konsultationsmechanismus fest, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden in Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigen.
XIII. Kommunikationsgeheimnis, Schutz der Kommunikationsnetze und Datenschutz
A. Kommunikationsgeheimnis
Art. 59
Grundsatz
1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen sämtliche Verkehrs-, Standort- und Inhaltsdaten einer elektronischen Kommunikation, insbesondere von Anrufen, einschliesslich Verbindungsversuchen, sowie elektronischer Post.
2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses sind Anbieter und alle Personen, die an der Tätigkeit eines Anbieters mitwirken, verpflichtet, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
B. Schutz öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
Art. 60
Grundsatz
1) Die Störung des Betriebs öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen mit Kommunikationsanlagen und anderen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, ist verboten, soweit keine vorgängige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorliegt.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren der vorgängigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, mit Verordnung.
C. Datenschutz
1. Allgemeines
Art. 61
Grundsatz
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet die Datenschutzgesetzgebung, insbesondere hinsichtlich der Rechtsbehelfe, Anwendung.
2) Die Verarbeitung von Verkehrs-, Standort-, Inhalts- oder Teilnehmerdaten durch einen Anbieter ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmass zulässig bei:
- a) der Erfüllung der Pflichten nach Art. 41 bis 45, 56, 57 und 64 bis 66 sowie der darauf gestützten Verordnungsbestimmungen;
- b) dem Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung des betroffenen Nutzers;
- c) der vorübergehenden Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Notrufen oder zur Rückverfolgung von böswilligen oder belästigenden Anrufen;
- d) der Übertragung einer Nachricht oder der Bereitstellung eines vom Nutzer ausdrücklich verlangten Dienstes der Informationsgesellschaft;
- e) der Abrechnung von Gebühren und Zusammenschaltungsentgelten.
3) Daten, die nach Abs. 2 aufgezeichnet oder gespeichert wurden, sind jedenfalls zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die entsprechenden Zwecke nicht mehr unbedingt benötigt werden.
4) Die Speicherung von Informationen im Endgerät des Nutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Nutzers und die Einwilligung haben nach Massgabe der Verordnung (EU) 2016/679[^14] zu erfolgen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn:
- a) der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen im Endgerät des Nutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits im Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz ist; oder
- b) die Speicherung von Informationen im Endgerät des Nutzers oder der Zugriff auf bereits im Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Diensteanbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten audiovisuellen Mediendienst zur Verfügung stellen kann.
5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 6, 9, 10, 12, 14 und 15 der Richtlinie 2002/58/EG das Nähere über den Datenschutz mit Verordnung.
Art. 62
Datensicherheit
1) Anbietern obliegt im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste jeweils für jeden von ihnen erbrachten Dienst die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmassnahmen im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen Folgendes zu gewährleisten:
- a) die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
- b) den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmässiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmässiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmässiger Weitergabe; und
- c) die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
2) Die Datenschutzstelle als zuständige Behörde kann die von den Anbietern getroffenen Massnahmen prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Massnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.
3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der Anbieter im Sinne von Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/679 unverzüglich die Datenschutzstelle von der Verletzung. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung Nutzer hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden, so benachrichtigt der Anbieter im Sinne von Art. 34 der vorgenannten Verordnung auch die betroffenen Teilnehmer unverzüglich von der Verletzung.
Art. 63
Unerbetene Direktwerbung
1) Der Versand von Nachrichten sowie Anrufe zum Zweck der Direktwerbung sind unzulässig, ausser wenn:
- a) der Empfänger den Versand oder der Angerufene den Anruf durch vorherige ausdrückliche Einwilligung gestattet hat; oder
- b) der Empfänger als Kunde des Versenders oder der Angerufene als Kunde des Anrufers diesem seine elektronischen Kontaktinformationen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG übermittelt und nicht von vornherein oder nachträglich deren Verwendung zu diesem Zweck abgelehnt hat.
2) Zur Erlangung einer Einwilligung im Sinne von Abs. 1 Bst. a darf der Versender der Direktwerbung einmalig mittels E-Mail ein entsprechendes Ersuchen versenden. Im Ersuchen ist in ausdrücklicher, klarer und auffälliger Form darauf hinzuweisen, dass der Empfänger berechtigt ist:
- a) jede weitere Zusendung von Nachrichten abzulehnen; und
- b) eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
3) Anbieter haben geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um Nutzer bestmöglich und unentgeltlich vor unerbetener Direktwerbung zu schützen.
4) Ungeachtet des Abs. 1 sind der Versand von Nachrichten sowie Anrufe zum Zweck der Direktwerbung jedenfalls unzulässig, wenn:
- a) die Kontaktinformationen mittels Zufallsprinzips ermittelt wurden;
- b) der Versender über die Ablehnung des betreffenden Empfängers informiert war oder sein musste aufgrund:
-
- eines Filters oder eines ähnlichen Systems;
-
- einer mit der Kontaktinformation verbundenen ablehnenden Mitteilung;
-
- einer Mitteilung der Regulierungsbehörde infolge einer Anzeige nach Art. 83; oder
- c) der Versand oder Anruf anderweitig gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften verstösst.
5) Zulässigerweise versandte Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung müssen enthalten:
- a) die Identität des Versenders in einfach und eindeutig erkennbarer Weise;
- b) die gültige E-Mail-Adresse des Versenders, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung des Versands solcher Nachrichten richten kann;
- c) die gültige Zustelladresse des Versenders; und
- d) eine Kopfzeile, die den Inhalt der Nachricht eindeutig beschreibt und, im Falle von unsittlichem Inhalt, den Zugang zu solchem Inhalt ohne die vorherige Zustimmung des Empfängers verhindert.
6) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 4, 13 und 15 der Richtlinie 2002/58/EG das Nähere über unerbetene Direktwerbung mit Verordnung.
2. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
Art. 64
Mitwirkung bei einer Standortfeststellung
1) Im Falle einer unmittelbaren Gefährdung der physischen Integrität einer Person ist die Landespolizei befugt, zum Zweck des Einsatzes von Hilfs-, Rettungs- oder Sicherheitskräften den Standort eines bestimmten Teilnehmer- oder Mobilfunknetzanschlusses festzustellen. Betreiber sind verpflichtet, an einer solchen Standortfeststellung unverzüglich mitzuwirken.
2) Die Landespolizei hat dem Inhaber des Teilnehmer- oder Mobilfunknetzanschlusses die Tatsache der versuchten oder erfolgten Standortfeststellung unverzüglich mitzuteilen.
3) Sämtliche aufgrund der versuchten oder erfolgten Standortfeststellung erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
4) Im Falle einer unrechtmässigen Standortfeststellung hat der Inhaber des Teilnehmer- oder Mobilfunknetzanschlusses Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Mitwirkung bei einer Standortfeststellung, einschliesslich einer allfälligen Entschädigung der Betreiber für die erbrachten Leistungen, mit Verordnung.
Art. 65
Mitwirkung bei einer Überwachung
1) Anbieter sind verpflichtet:
- a) angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um den zuständigen Behörden die Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu ermöglichen;
- b) an der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmass mitzuwirken.
2) Anbieter haben für die nach Abs. 1 Bst. b erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere, insbesondere über:
- a) die Bereitstellung, Gestaltung und Prüfung der technischen Möglichkeiten zur Überwachung einer elektronischen Kommunikation;
- b) den Schutz der übermittelten Daten gegen die unrechtmässige Kenntnisnahme durch Dritte;
- c) die Höhe der Entschädigung für die erbrachten Leistungen.
4) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die zum Zweck der Mitwirkung bei einer Überwachung verarbeitet werden.
Art. 66
Verifizierung und Aufzeichnung von sowie Auskunft über Teilnehmerdaten
1) Diensteanbieter haben sämtliche Teilnehmerdaten unabhängig von der Art der vertraglichen Beziehung zu verifizieren, aufzuzeichnen und während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehungen mit dem betreffenden Teilnehmer sowie sechs Monate nach deren Beendigung aufzubewahren.
2) Sie sind hinsichtlich der aufgezeichneten Teilnehmerdaten verpflichtet, der Landespolizei über deren schriftliches Ersuchen unverzüglich Auskunft zu erteilen, sofern sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt benötigt.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Verifizierung und Aufzeichnung von sowie die Auskunft über Teilnehmerdaten mit Verordnung.
3. Vorratsdatenspeicherung
Art. 67
Grundsatz
1) Anbieter haben Vorratsdaten, soweit diese im Zuge der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges zum Zweck der Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens nach § 102a StPO zu speichern. Für andere Zwecke dürfen die gespeicherten Daten nicht verwendet werden. Diese Daten sind vorbehaltlich einer Massnahme nach § 102a StPO nach Ablauf dieser Frist binnen sieben Tagen zu löschen.
2) Vorratsdaten sind so zu speichern, dass sie auf einen Datenträger übertragen und unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben werden können.
3) Anbieter haben für die im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Vorratsdaten erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Vorratsdatenspeicherung, insbesondere die zu speichernden Datenkategorien und die Bekanntgabe von Vorratsdaten, mit Verordnung.
Art. 68
Datenschutz und Kontrolle des Datenschutzes
1) Anbieter haben sicherzustellen, dass Vorratsdaten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschliesslich des Schutzes vor unrechtmässiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch technische und organisatorische Massnahmen. Solche Massnahmen umfassen insbesondere:
- a) den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens;
- b) die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen;
- c) die Speicherung unter Berücksichtigung des erhöhten Schutzbedarfs und des Standes der Technik vor dem Zugriff aus dem Internet;
- d) die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Anbieter besonders ermächtigt sind;
- e) die Speicherung im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz; und
- f) die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Anbieter besonders ermächtigt worden sind.
2) Anbieter haben sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jede Verarbeitung von Daten nach Art. 67 protokolliert wird. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich mitzuteilen. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr binnen sieben Tagen zu löschen. Zu protokollieren sind:
- a) der Zeitpunkt der Datenverarbeitung;
- b) die die Daten verarbeitenden Personen; und
- c) Zweck und Art der Datenverarbeitung.
3) Anbieter müssen hinsichtlich der Datenverarbeitung nach Art. 67 nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung zertifiziert sein oder ein von der Datenschutzstelle als gleichwertig anerkanntes Zertifikat vorweisen können.
4) Die Anbieter informieren die Datenschutzstelle unaufgefordert über die Zertifizierung oder Rezertifizierung hinsichtlich der Datenverarbeitung nach Art. 67. Die Datenschutzstelle kann vom Anbieter oder von der Zertifizierungsstelle jederzeit die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Dokumente einfordern.
5) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die nach Art. 67 verarbeitet werden.
6) Die Regierung regelt das Nähere über den Datenschutz, insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen und die Kontrolle des Datenschutzes, mit Verordnung.
Art. 69
Statistische Erfassung der Erhebung von Vorratsdaten
1) Über die Erhebung von Vorratsdaten nach § 102a StPO haben die Gerichte jährlich eine Statistik zu erstellen. In dieser sind anzugeben:
- a) unterschieden nach Art der strafbaren Handlung und nach Art der betroffenen Dienste:
-
- die Anzahl der Erhebungen insgesamt;
-
- die Anzahl der Erhebungen, die zu einer Verurteilung führten; und
-
- die Anzahl der Erhebungen, die zu keiner Verurteilung führten;
- b) die Anzahl der Erhebungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
- c) die Anzahl der Erhebungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
2) Die Statistik ist in den Bericht über die Justizpflege aufzunehmen.
XIV. Organisation und Durchführung
A. Regierung
Art. 70
Aufgaben
1) Der Regierung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit damit nicht ausdrücklich andere Behörden betraut sind.
2) Sie ist insbesondere zuständig für:
- a) die Durchführung des Verfahrens, mit dem der Universaldienstanbieter für die Nettokosten entschädigt wird sowie die Antragsstellung zur Gewährung der notwendigen Finanzmittel beim Landtag (Art. 12);
- b) die Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur für die Erbringung des Universaldienstes (Art. 13);
- c) das Treffen von Massnahmen bei einem Totalausfall des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder in Katastrophenfällen (Art. 15);
- d) die Enteignung nach dem Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen vorschlagen (Art. 34 Abs. 4);
- e) die Zuweisung von Funkfrequenzen zu bestimmten Nutzungszwecken (Art. 36) sowie für die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums (Art. 37);
- f) die Zuordnung von Nummerierungsressourcen zu bestimmten Nutzungszwecken sowie den Erlass von Plänen und Referenzdokumenten für die Nutzung von Nummerierungsressourcen (Art. 39);
- g) die Zuordnung von Kommunikationsparametern zu bestimmten Nutzungszwecken (Art. 48).
B. Regulierungsbehörde
Art. 71
Organisation
1) Regulierungsbehörde im Sinne des anwendbaren EWR-Rechts und dieses Gesetzes ist das Amt für Kommunikation.
2) Die Regulierungsbehörde muss rechtlich und funktional unabhängig von jeder natürlichen oder juristischen Person sein, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbietet. Dies schliesst die wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle von Unternehmen ein, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten und im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stehen.
3) Die Regulierungsbehörde ist bei der Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie übt ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus. Ihr sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Art. 72
Aufgaben
1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:
- a) die Förderung und Überwachung des wirksamen Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation;
- b) die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen;
- c) die Anordnung von Massnahmen sowie die Aufsicht über ihre Einhaltung;
- d) die Ausstellung von Bestätigungen nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen;
- e) die Beratung der Regierung und anderer Stellen in allen Fragen der elektronischen Kommunikation;
- f) die Berichterstattung zuhanden der Regierung sowie der Informationsaustausch mit den anderen zuständigen Behörden;
- g) die Führung von Registern über Meldungen, Zuteilungen, Genehmigungen, Verfügungen und Anordnungen;
- h) die Definition von relevanten Märkten, die Durchführung von Marktanalysen und die Marktaufsicht;
- i) die Auferlegung von besonderen Verpflichtungen;
- k) die Anordnung der Zugangsgewährung zur Kommunikationsinfrastruktur;
- l) die Zuteilung und Verwaltung der Funkfrequenznutzungsrechte sowie die technische Überwachung von Funkanlagen;
- m) die Zuteilung und Verwaltung der Nummerierungsressourcen;
- n) die Zuteilung und Verwaltung der Kommunikationsparameter;
- o) die Förderung und Veröffentlichung von Standards;
- p) die Schaffung von Transparenz;
- q) der Schutz der Endnutzerrechte, insbesondere die Bereitstellung von Informationen im Bereich der elektronischen Kommunikation in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden;
- r) die Informationspflicht gegenüber der ESA und dem GEREK;
- s) die Durchführung von Schlichtungs- und Streitbeilegungsverfahren;
- t) die Erhebung von Nutzungs- und Verwaltungsgebühren;
- u) die Notifizierung nach Massgabe des EWR-Rechts;
- v) die Bewertung und genaue Überwachung von Marktgestaltungs- und Wettbewerbsfragen betreffend den Zugang zum offenen Internet;
- w) die Bewertung der unzumutbaren Belastung und Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes;
- x) die Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit zwischen den Anbietern;
- y) die Aufsicht und Durchsetzung nach Massgabe von Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) 2022/612 sowie Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2015/2120;
- z) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die der nationalen Regulierungsbehörde aufgrund des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie (EU) 2018/1972, übertragen sind.
2) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
- a) in- und ausländische Fachorganisationen sowie zur Beratung geeignete Personen oder Einrichtungen beiziehen;
- b) mit anderen ausländischen Regulierungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen abschliessen, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern; und
- c) personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten.
3) Die Regulierungsbehörde erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts sowie aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind als:
- a) Schlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz;
- b) Schlichtungs- oder Streitbeilegungsstelle nach Art. 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
- c) nationale Streitbeilegungsstelle nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/61/EU.
4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Art. 3 bis 6 und 9 bis 11 der Richtlinie 2014/61/EU das Nähere über die Aufgaben der Regulierungsbehörde mit Verordnung.
Art. 73
Berichterstattung und Informationsaustausch
1) Die Regulierungsbehörde erstellt jährlich einen zu veröffentlichenden Bericht über ihre Tätigkeiten zuhanden der Regierung.
2) Sie tauscht mit den anderen zuständigen Behörden unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung Informationen aus, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Regulierungsbehörde.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 11 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Berichterstattung und den Informationsaustausch der Regulierungsbehörde mit Verordnung.
C. Gebühren und Kosten
Art. 74
Nutzungsgebühren
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Nutzungsgebühren für die Nutzung von:
- a) Funkfrequenzen;
- b) Nummerierungsressourcen; und
- c) Kommunikationsparametern.
2) Funkfrequenznutzungsgebühren sind von der Regierung mit Verordnung in einer Höhe festzusetzen, die eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet, wobei sie unter anderem:
- a) unter Berücksichtigung des Werts der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen der Rechte Reservepreise als Mindestgebühr für Funkfrequenznutzungsrechte festlegen kann;
- b) den zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen, Rechnung tragen kann; und
- c) soweit wie möglich Zahlungsregelungen anwenden kann, die mit der tatsächlichen Verfügbarkeit für die Nutzung der Funkfrequenzen in Verbindung stehen.
3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 42 und 95 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Nutzungsgebühren nach Abs. 1 mit Verordnung; sie kann für bestimmte Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparameter Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Abs. 1 festlegen.
Art. 75
Verwaltungsgebühren und -kosten
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Verwaltungsgebühren für ihre Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit:
- a) der Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, einschliesslich des Universaldienstes;
- b) der Verwaltung von Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparametern;
- c) der Gewährung von Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur;
- d) der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
2) Verwaltungsgebühren dienen zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der:
- a) Meldepflicht;
- b) individuellen Nutzungsrechte an Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparametern;
- c) in Art. 25 genannten besonderen Verpflichtungen;
- d) Kosten für internationale Zusammenarbeit;
- e) Harmonisierung und Normung;
- f) Marktanalyse;
- g) Überwachung der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen;
- h) Marktkontrollmechanismen;
- i) Regulierungstätigkeiten zur Durchsetzung der Kommunikationsgesetzgebung sowie zur Ausarbeitung und Durchsetzung von Entscheidungen und Verfügungen.
3) Der Gesamtertrag der Verwaltungsgebühren darf die Gesamtkosten der Regulierungsbehörde auf Dauer nicht übersteigen.
4) Die Regulierungsbehörde kann Verwaltungskosten im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten berechnen und erheben, insbesondere für:
- a) den Beizug geeigneter Personen oder Einrichtungen;
- b) Gutachten, Untersuchungen und Analysen;
- c) Barauslagen.
5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Verwaltungsgebühren und -kosten mit Verordnung.
Art. 76
Veröffentlichung von Gebühren und Kosten
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich in geeigneter Weise eine Aufstellung über ihre Gesamtkosten und die insgesamt eingenommenen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren.
Art. 77
Sicherheitsleistung
Für alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung meldepflichtiger Tätigkeiten, insbesondere zur Deckung von Nutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren und -kosten, kann die Regulierungsbehörde von Anbietern eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
XV. Marktaufsicht
Art. 78
Grundsatz
1) Die Marktaufsicht wird durch die Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgeübt.
2) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Ausübung der Marktaufsicht das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, insbesondere dessen Bestimmungen über den Verwaltungszwang, Anwendung.
3) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Marktaufsicht Anbieter verpflichten, alle erforderlichen Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, zu übermitteln, die für den Vollzug des anwendbaren EWR-Rechts, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der darauf gestützten Entscheidungen oder Verfügungen erforderlich sind. Sie kann alle erforderlichen Informationen verlangen, die für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen erforderlich sind, wenn eine Anzeige (Art. 83) vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Bestimmungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt.
Art. 79
Anordnungen
1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Anbieter gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder gegen darauf gestützte Entscheidungen oder Verfügungen verstösst, teilt sie dies dem Anbieter mit und setzt ihm eine angemessene Frist, um:
- a) zur Mitteilung Stellung zu nehmen; oder
- b) den rechtmässigen Zustand herzustellen.
2) Die Regulierungsbehörde kann die Frist nach Abs. 1 Bst. b in begründeten Fällen auf Antrag angemessen verlängern, wenn der Anbieter dadurch voraussichtlich den rechtmässigen Zustand herstellt.
3) Anordnungen nach Abs. 1 erfolgen mit Verwaltungszwangsbot. Darin ist ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer Missachtung der Anordnung hinzuweisen.
4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Verwaltung von Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparametern insbesondere anordnen, dass bestimmte Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen oder Kommunikationsparameter vorläufig oder dauerhaft ausser Betrieb gesetzt werden.
Art. 80
Herstellung des rechtmässigen Zustandes
1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der nach Art. 79 gesetzten Frist der rechtmässige Zustand durch den betroffenen Anbieter nicht hergestellt worden ist, trifft sie mittels Verwaltungszwangsbot alle erforderlichen Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen.
2) Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:
- a) die Anordnung einer Ersatzvornahme auf Kosten des betroffenen Anbieters;
- b) die Verhängung einer Ungehorsamsstrafe.
3) Sind die Massnahmen nach Abs. 2 erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter, der seine Pflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt:
- a) die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten ganz oder teilweise untersagen;
- b) Nutzungsrechte entziehen oder für die Dauer einer von der Regulierungsbehörde bestimmten Frist aufheben.
4) Ist die Gefahr einer unmittelbaren und ernsthaften Beeinträchtigung der Rechte oder der rechtlich geschützten Interessen anderer Anbieter oder Nutzer glaubhaft gemacht oder liegt eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vor, kann die Regulierungsbehörde einstweilige Anordnungen treffen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Eine Beeinträchtigung der Rechte oder der rechtlich geschützten Interessen stellen insbesondere wirtschaftliche oder betriebliche Nachteile anderer Anbieter oder Nutzer dar.
5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Herstellung des rechtmässigen Zustands mit Verordnung.
Art. 81
Ungehorsamsstrafe
Ungehorsamsstrafen werden von der Regulierungsbehörde in Form von Geldstrafen bis zu 10 000 Franken für jeden Tag der Missachtung der entsprechenden Anordnung verhängt.
Art. 82
Durchsuchung und Beschlagnahme
1) Zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum kann die Regulierungsbehörde öffentliches oder privates Eigentum, ob beweglich oder unbeweglich, durchsuchen oder durch beauftragte Drittpersonen durchsuchen lassen, um die Einhaltung folgender Vorschriften und Massnahmen zu überprüfen:
- a) der kommunikationsrechtlichen Bestimmungen und Massnahmen der Regulierungsbehörde hinsichtlich der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten; oder
- b) der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Einrichtung oder des Betriebes von Kommunikationsanlagen oder deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf den Verkehr mit Kommunikationsanlagen.
2) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
3) Die Regulierungsbehörde kann in Anwendung des unmittelbaren Verwaltungszwanges und vorbehaltlich der Strafverfolgung durch die dafür zuständigen Behörden Kommunikationsanlagen, die unrechtmässig betrieben werden, beschlagnahmen oder vorübergehend ausser Betrieb setzen.
Art. 83
Anzeigen
Jedermann kann bei der Regulierungsbehörde Anzeige über angeblich bestehende Unregelmässigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, erstatten. Anzeigen begründen weder Rechte noch Pflichten. Die Regulierungsbehörde trifft erforderlichenfalls die notwendigen Massnahmen.
XVI. Rechtsschutz
Art. 84
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sowie des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Die Ausübung des Ermessens wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
4) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.
5) Die Regulierungsbehörde sammelt Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Anordnungen. Sie stellt diese Informationen sowie die entsprechenden Entscheidungen oder Gerichtsurteile der Rechtsmittelinstanzen auf begründetes Ersuchen der ESA und dem GEREK zur Verfügung.
6) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 85
Alternative Streitbeilegung zwischen Anbietern und Verbrauchern
1) Die Regulierungsbehörde fungiert als Schlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit diesem Gesetz, der dazu erlassenen Verordnungen und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen.
2) Zugang zum Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten haben auch Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Art. 86
Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen
1) Die Regulierungsbehörde fungiert als Schlichtungs- und Streitbeilegungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Anbietern oder zwischen Anbietern und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder zwischen Anbietern und Betreibern zugehöriger Einrichtungen.
2) Das Schlichtungsverfahren wird in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien und das Streitbeilegungsverfahren in Form eines zweiseitigen Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege durchgeführt. Die Parteien sind verpflichtet, an diesen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
3) Wird innerhalb von vier Monaten im Rahmen der Streitschlichtung keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, kann der Gegenstand des Verfahrens, soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt, von der Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens fortgeführt und mit Verfügung, die auf die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele ausgerichtet ist, abgeschlossen werden.
4) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens verweigern und unterrichtet die Parteien unverzüglich hiervon, wenn:
- a) es andere Verfahren gibt, die besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit den Zielen nach Art. 1 Abs. 2 geeignet wären;
- b) bereits ein anderes Verfahren mit demselben Streitgegenstand zwischen den Parteien anhängig ist;
- c) die Zuständigkeit einer anderen Behörde oder der ordentlichen Gerichte vorliegt.
5) Bei Streitigkeiten in einem unter das anwendbare EWR-Recht oder dieses Gesetz fallenden Bereich, mit Ausnahme solcher betreffend die Koordinierung von Funkfrequenzen nach Art. 37 Abs. 3 Bst. b, die Anbieter in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten betreffen, kann jede Partei die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen EWR-Mitgliedstaaten meldet die Regulierungsbehörde diese dem GEREK und arbeitet im Hinblick auf die Streitbeilegung mit dem GEREK in Übereinstimmung mit Art. 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zusammen.
6) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren ist kein Rechtsmittel zulässig. Vergleiche sowie Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren bilden Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung.
7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen mit Verordnung.
Art. 87
Streitbeilegung zwischen Netzbetreibern nach der Richtlinie 2014/61/EU
1) Die Regulierungsbehörde fungiert als nationale Streitbeilegungsstelle nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/61/EU im Bereich des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation.
2) Jeder Netzbetreiber kann in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Zugangsantrags nach Art. 35 Abs. 1, 2 oder 3, der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt wird, die Regulierungsbehörde als nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen. Art. 86 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.
3) Die Regulierungsbehörde trifft, soweit nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt, unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit schnellstmöglich eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit, einschliesslich gegebenenfalls der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, insbesondere des Preises, und zwar, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, innerhalb von:
- a) vier Monaten bei Streitigkeiten nach Art. 35 Abs. 1;
- b) zwei Monaten bei Streitigkeiten nach Art. 35 Abs. 2 bis 4 und 6.
4) Bei einer Preisfestsetzung stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, seine Kosten zu decken, und berücksichtigt zudem die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschliesslich der Investitionen des Netzbetreibers, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.
XVII. Strafbestimmungen
Art. 88
Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle
1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer gewerbsmässig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmässig Umgehungsvorrichtungen herstellt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird.
3) Wer Umgehungsvorrichtungen ausschliesslich zum privaten Gebrauch einführt, erwirbt oder sich sonst verschafft, ist nicht als Beteiligter (§ 12 StGB) zu bestrafen.
4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Art. 89
Störung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer den Betrieb öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen nach Art. 60 stört.
Art. 90
Verletzung von Rechten der Nutzer
1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Anbieter oder Mitwirkender (Art. 59 Abs. 2):
- a) unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt einer elektronischen Kommunikation bestimmter Personen einem Unbefugten Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen;
- b) eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Art. 91
Verwaltungsübertretungen
1) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer:
- a) ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitstellt oder anbietet;
- b) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde erschleicht oder ein anderweitiges Tun oder Unterlassen der Regulierungsbehörde erwirkt;
- c) als Anbieter die Pflichten betreffend die Sicherheit von Netzen und Diensten nach Art. 15 verletzt;
- d) als Diensteanbieter die Mindestschutzpflichten nach Art. 17 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt;
- e) als Anbieter die Rechnungslegungs- und Finanzberichtspflichten nach Art. 18 Abs. 1 oder 2 verletzt;
- f) die ihm nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten besonderen Verpflichtungen verletzt;
- g) als Netzbetreiber im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU die Zugangsgewährungs- und Informationspflichten nach Art. 35 Abs. 1, 2, 3 oder 4 verletzt;
- h) Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen oder Kommunikationsparameter ohne Zuteilung nach Art. 38, 40 oder 48 nutzt;
- i) Nummerierungsressourcen entgegen der Zuteilungsverfügung nach Art. 40 Abs. 3 verwaltet;
- k) behördlich zugeteilte Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen entgegen Art. 40 Abs. 6 überträgt;
- l) Preisangaben entgegen Art. 41 Bst. a nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht;
- m) den Preis entgegen Art. 41 Bst. b nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt;
- n) den Preis entgegen Art. 41 Bst. c nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt;
- o) die festgelegten Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten entgegen Art. 41 Bst. d nicht einhält;
- p) eine Verbindung entgegen Art. 41 Bst. e nicht oder nicht rechtzeitig trennt;
- q) eine Rufnummer entgegen Art. 44 übermittelt;
- r) als Zuteilungsinhaber entgegen Art. 45 Abs. 3 keine geeigneten Massnahmen ergreift;
- s) als Betreiber die Pflicht nach Art. 64 Abs. 1 verletzt;
- t) als Anbieter die Pflicht nach Art. 65 Abs. 1 verletzt;
- u) als Diensteanbieter die Pflicht nach Art. 66 Abs. 1 oder 2 verletzt;
- v) Vorratsdaten entgegen Art. 67 nicht speichert, nicht rechtzeitig löscht oder zweckwidrig verwendet;
- w) als Anbieter die Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz nach Art. 68 verletzt;
- x) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 verstösst, indem er:
-
- entgegen Art. 3 Abs. 2 Anträge auf der Grundlage von nicht objektiven oder kommerziellen Kriterien ablehnt;
-
- entgegen Art. 3 Abs. 5 Satz 2 einen Vertragsentwurf nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
-
- entgegen Art. 4 Abs. 1 ein zusätzliches Entgelt oder allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnet;
-
- entgegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 regulierte Endkunden-Roamingdienste nicht zu denselben Bedingungen wie bei einer inländischen Nutzung bereitstellt, sofern technisch machbar;
-
- entgegen Art. 4 Abs. 2 Satz 2 unangemessene Verzögerungen beim Übergang zwischen Netzen an Grenzübergängen innerhalb des EWR nicht vermeidet;
-
- entgegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 einen unzulässigen Aufschlag erhebt;
-
- entgegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 ein Entgelt nicht richtig abrechnet;
-
- entgegen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 Roamingkunden nicht nochmals auf die Art der Roamingvorteile, die sie durch die Tarifwechsel verlieren würden, hinweist;
-
- entgegen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 einen nach Art. 4, 5 oder 8 Abs. 1 bestimmten Tarif nicht automatisch auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden anwendet;
-
- entgegen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 den Tarifwechsel nicht entgeltfrei oder unter Bedingungen oder Einschränkungen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen, vollzieht;
-
- entgegen Art. 8 Abs. 3 in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, die Merkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes nicht angibt;
-
- entgegen Art. 8 Abs. 4 in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, keine Angaben zur Art der Dienste macht, auf die beim Roaming erhöhte Entgelte entfallen können;
-
- entgegen Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 1 die in Art. 8 Abs. 3, 4 und 5 Unterabs. 2 genannten Informationen nicht veröffentlicht;
-
- entgegen Art. 12 ein Entgelt für Notrufe oder die Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort berechnet;
-
- entgegen Art. 13 Abs. 1 die grundlegenden personalisierten Preisinformationen über die Roamingentgelte nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt;
-
- entgegen Art. 13 Abs. 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet;
-
- entgegen Art. 13 Abs. 4 keine vollständigen Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte oder keinen Erinnerungshinweis übermittelt;
-
- entgegen Art. 13 Abs. 5 keine Informationen zur Vermeidung unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen übermittelt;
-
- entgegen Art. 13 Abs. 6 nicht alle angemessenen Schritte unternimmt, um seine Kunden vor zusätzlichen Entgelten für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten bei unbeabsichtigten Verbindungen zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu schützen;
-
- entgegen Art. 14 Abs. 1 die Roamingkunden nicht angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert;
-
- entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 iVm 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet;
-
- entgegen Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 die dort genannten Funktionen nicht bereitstellt;
-
- entgegen Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird;
-
- entgegen Art. 15 Unterabs. 1 nicht angemessen über die Art des Zugangs zu Notdiensten informiert;
-
- entgegen Art. 15 Unterabs. 3 den dort genannten Hinweis nicht aufnimmt;
-
- entgegen Art. 17 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
- y) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 verstösst, indem er:
-
- entgegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmassnahme anwendet;
-
- entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält;
-
- einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt;
-
- entgegen Art. 5 Abs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
-
- entgegen Art. 5a Abs. 1 gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den dort genannten Endkundenpreis überschreitet;
-
- entgegen Art. 5a Abs. 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet;
-
- entgegen Art. 5a Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Tarifwechsel durchgeführt wird;
-
- entgegen Art. 5a Abs. 4 nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher aus einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei wechseln kann; oder
-
- entgegen Art. 5a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EWR-Kommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt.
2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer gewerbsmässig und wissentlich:
- a) Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht;
- b) durch Werbung zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht von Umgehungsvorrichtungen anregt.
3) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer:
- a) als Anbieter die Verhandlungs- oder Geheimhaltungspflicht nach Art. 16 verletzt;
- b) als Anbieter die Meldepflicht nach Art. 19 verletzt;
- c) als Betreiber unter Missachtung der Anordnung der Regulierungsbehörde nach Art. 33 keinen Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur gewährt;
- d) Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen oder Kommunikationsparameter entgegen der Zuteilungsverfügung nutzt (Art. 38, 40 und 48);
- e) als Anbieter die Informationspflichten nach Art. 56 gegenüber der Regulierungsbehörde verletzt;
- f) als Anbieter die Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern oder Nutzern nach Art. 57 verletzt;
- g) die Datenschutzvorschriften nach Art. 61 verletzt;
- h) Nachrichten sowie Anrufe zum Zweck der Direktwerbung entgegen Art. 63 versendet oder ausführt;
- i) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
4) Bei fahrlässiger Begehung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 3 wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Bei der Bemessung der Bussen nach Abs. 1 und 3 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmässig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmässig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmässige Vorteil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
6) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
7) Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, können eingezogen werden.
Art. 92
Verantwortlichkeit
Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 93
Vorteilsabschöpfung
1) Hat ein Unternehmen eine Anordnung nach Art. 79 missachtet, eine strafbare Handlung nach Art. 90 oder eine Verwaltungsübertretung nach Art. 91 begangen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, hat die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags aufzuerlegen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit das Unternehmen solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, hat die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt zu werden oder ganz zu unterbleiben. Sie hat auch zu unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmässig zu bestimmen.
5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
6) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
XVIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 94
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
-
- die Grundsätze der Regulierung (Art. 5);
-
- die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste (Art. 6);
-
- den Universaldienst (Art. 9 bis 12);
-
- die Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste (Art. 14);
-
- die Sicherheit von Netzen und Diensten (Art. 15);
-
- die Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht (Art. 16);
-
- die Mindestschutzpflichten der Anbieter (Art. 17);
-
- die Pflichten über getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte (Art. 18);
-
- die Mindestrechte gemeldeter Anbieter (Art. 20);
-
- die Marktdefinition (Art. 22), die länderübergreifenden Märkte (Art. 23) und die Marktanalyse (Art. 24);
-
- die besonderen Verpflichtungen und Regulierungsmassnahmen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (Art. 25 bis 29);
-
- die Zustellungsentgelte (Art. 30);
-
- den Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur (Art. 31, 33 bis 35);
-
- die Funkfrequenzen (Art. 36 bis 38);
-
- die Nummerierungsressourcen (Art. 39 bis 45);
-
- die Kommunikationsparameter (Art. 48);
-
- die ".li"-Domain (Art. 49);
-
- die technischen Normen und Spezifikationen (Art. 50);
-
- die Informationstätigkeit der Regulierungsbehörde (Art. 54 und 55) sowie die Informationspflichten der Anbieter (Art. 56 und 57);
-
- die öffentliche Konsultation (Art. 58);
-
- den Schutz öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Art. 60);
-
- den Datenschutz (Art. 61), die unerbetene Direktwerbung (Art. 63), die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (Art. 64 bis 66) sowie die Vorratsdatenspeicherung (Art. 67 und 68);
-
- die Aufgaben der Regulierungsbehörde (Art. 72);
-
- die Berichterstattung und den Informationsaustausch der Regulierungsbehörde (Art. 73);
-
- die Nutzungsgebühren (Art. 74) sowie die Verwaltungsgebühren und -kosten (Art. 75);
-
- die Herstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 80);
-
- die Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen (Art. 86).
Art. 95
Übergangsbestimmungen
1) Die nach dem bisherigen Recht erlassenen Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften bleiben so lange in Kraft, bis sie durch entsprechende, auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften aufgehoben werden.
2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Zuteilung und Registrierung von Funkfrequenzen und Identifikationsmitteln bleiben aufrecht.
3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Meldungen bleiben aufrecht.
4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 96
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 97
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. August 2023.[^15]
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 122/2022 und 22/2023
[^3]: Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1)
[^4]: Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20)
[^5]: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21)
[^6]: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)
[^7]: Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54)
[^11]: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)
[^12]: Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe (eCalls) (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46)
[^13]: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64)
[^15]: Inkrafttreten: 1. Februar 2025 (LGBl. 2025 Nr. 45).