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Gesetz vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG)

Geltender Text a fecha 2025-02-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Ziele

1) Dieses Gesetz bezweckt im Interesse des sozialen und technologischen Fortschritts sowie einer dynamischen Wirtschaft die Schaffung eines kohärenten und zukunftsorientierten Rahmens für die elektronische Kommunikation.

2) Es dient insbesondere der Erreichung folgender Ziele:

3) Die zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu bei, dass Massnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäusserung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie der Medienpluralismus gefördert werden.

4) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

5) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet auf die elektronische Kommunikation Anwendung.

2) Es findet keine Anwendung auf Inhalte von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere auf Inhalte von Rundfunk- oder Finanzdiensten.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972, 2014/61/EU, 2008/63/EG, 2002/77/EG, 2002/58/EG und 98/84/EG, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Art. 4

Grundlegende Rechte

1) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Schranken elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen und zu nutzen.

2) Anbieter dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

Art. 5

Grundsätze der Regulierung

1) Die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten unterliegt der Regulierung nach Massgabe dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

2) Bei der Regulierung sind folgende Grundsätze zu beachten:

3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Verfolgung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

4) Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der ESA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestmöglich Rechnung. Beschliesst die Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der ESA mit.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 32 und 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Grundsätze der Regulierung mit Verordnung.

Art. 6

Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

Die Regierung regelt nach Anhörung der Regulierungsbehörde sowie in Übereinstimmung mit Art. 3, 12 bis 24, 59 bis 83 sowie 98 bis 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten mit Verordnung, insbesondere die Rechte und Pflichten in Bezug auf:

III. Grundversorgung

A. Allgemeines

Art. 7

Grundsatz

1) Der Staat hat für eine zuverlässige und dauerhafte Versorgung mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten zu sorgen, die für die Erfüllung der Kommunikationsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft erforderlich sind (Grundversorgung).

2) Die Grundversorgung wird sichergestellt durch:

Art. 8

Wahlfreiheit des Endnutzers

Jeder Endnutzer ist berechtigt, elektronische Kommunikationsdienste jedes beliebigen Diensteanbieters zu nutzen, ohne den Universaldienst oder allfällige Zusatzdienste in Anspruch nehmen zu müssen.

B. Universaldienst

Art. 9

Grundsatz

1) Durch den Universaldienst ist unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicherzustellen, dass alle Verbraucher auf dem gesamten Staatsgebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, die mit der angegebenen Qualität, einschliesslich des zugrunde liegenden Anschlusses, an einem festen Standort verfügbar sind.

2) Abs. 1 gilt auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 84 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über den erschwinglichen Universaldienst, einschliesslich der Vorgaben für die Erschwinglichkeit der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste nach Abs. 1, mit Verordnung.

Art. 10

Bereitstellung und Verfügbarkeit des Universaldienstes

1) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 84 bis 89 und 92 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Bereitstellung und Verfügbarkeit des Universaldienstes, einschliesslich Art und Umfang der Universaldienstverpflichtungen, mit Verordnung, insbesondere in Bezug auf:

2) Art. 9 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 11

Kosten der Universaldienstverpflichtungen

1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Bereitstellung des Universaldienstes nach Art. 9 Abs. 1 oder die Fortführung des bestehenden Universaldienstes nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e möglicherweise eine unzumutbare Belastung für Anbieter solcher Dienste darstellt, die eine Entschädigung erforderlich macht, berechnet sie die Nettokosten für die Bereitstellung eines solchen Universaldienstes in Übereinstimmung mit Art. 89 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

2) Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Abs. 1 dienende Kostenrechnung und weiteren Informationen sind von der Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der Regulierungsbehörde zugelassenen Stelle zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Grundsätze für die Nettokostenberechnung, einschliesslich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode, sowie die Ergebnisse der Kostenberechnung und Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 89, 91 und Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Kosten der Universaldienstverpflichtungen mit Verordnung.

Art. 12

Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen

1) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Art. 11 fest, dass ein Anbieter unzumutbar belastet wird, beschliesst sie auf Antrag des betreffenden Anbieters:

2) Die Auferlegung von Beitragsleistungen nach Abs. 1 Bst. a hat nach einem Aufteilungsverfahren zu erfolgen, das die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit entsprechend Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 beachtet.

3) Die Regierung kann aufgrund einer Empfehlung nach Abs. 1 Bst. b die Gewährung der notwendigen Finanzmittel beim Landtag beantragen.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 90 und Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen mit Verordnung.

C. Infrastruktur zur Bereitstellung des Universaldienstes

Art. 13

Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur

1) Die Regierung hat die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stehende Infrastruktur, die zur Bereitstellung des Universaldienstes notwendig ist, Anbietern des Universaldienstes sowie anderen Anbietern zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen für die Nutzung der notwendigen Infrastruktur sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

2) Die Regulierungsbehörde kann sonstigen Eigentümern von für die Bereitstellung des Universaldienstes notwendiger Infrastruktur entsprechende Verpflichtungen betreffend die Zurverfügungstellung dieser Infrastruktur auferlegen.

3) Die Nutzung der notwendigen Infrastruktur zur Bereitstellung des Universaldienstes unterliegt der Regulierung.

4) Die Regierung kann die Verwaltung der im Eigentum oder unter Kontrolle des Staates stehenden und für die Bereitstellung des Universaldienstes notwendigen Infrastruktur ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

5) Das Eigentum an der Infrastruktur des Staates und die Kontrolle darüber kann auf Dritte übertragen werden, sofern die Bereitstellung des Universaldienstes sichergestellt bleibt. Eine solche Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags.

IV. Regulierung

A. Allgemeines

Art. 14

Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste

1) Betreiber haben sicherzustellen, dass die Netze hinsichtlich Aufbau, Funktionsweise, zugehöriger Einrichtungen sowie Organisation des Netzbetriebs für die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten:

2) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten haben sicherzustellen:

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 32, 39, 61, 62, 96, 97, 105, 106, 109 bis 113 und 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Art. 3, 4, 8 bis 11 und 15 der Richtlinie 2002/58/EG das Nähere über die Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste mit Verordnung.

Art. 15

Sicherheit von Netzen und Diensten

1) Anbieter haben angemessene und verhältnismässige technische und organisatorische Massnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten zu ergreifen. Diese Massnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Massnahmen, einschliesslich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

2) Anbieter haben der Regulierungsbehörde einen Sicherheitsvorfall, der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte, unverzüglich mitzuteilen (Störungsmeldung).

3) Anbieter haben im Falle einer besonderen und erheblichen Gefahr eines Sicherheitsvorfalls in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten, die von dieser Gefahr potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen Schutz- oder Abhilfemassnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können, zu informieren. Die Anbieter informieren die Nutzer gegebenenfalls auch über die Gefahr selbst.

4) Die Regulierungsbehörde ist befugt, Verstösse sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Netze und Dienste zu untersuchen und hierfür die Betriebsstätte sowie sonstige Infrastruktur des betreffenden Anbieters zu durchsuchen sowie verbindliche Anweisungen zu erteilen, auch zu den Massnahmen, die erforderlich sind, um einen Sicherheitsvorfall zu beheben oder, wenn eine erhebliche Gefahr festgestellt wurde, zu verhindern. Sie koordiniert ihr Vorgehen bei Bedarf mit den Strafverfolgungsbehörden sowie der Datenschutzstelle und der Stabstelle für Cyber-Sicherheit.

5) Die Regierung trifft alle notwendigen Massnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit von Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Totalausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen.

6) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten haben alle Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste und die ununterbrochene Übertragung von öffentlichen Warnungen sicherzustellen.

7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 40 und 41 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Sicherheit von Netzen und Diensten, einschliesslich der Vorgaben zur Gewährleistung von resilienten Kommunikationsnetzen, mit Verordnung.

Art. 16

Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht

1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, auf Ersuchen von anderen Anbietern, redlich über den Zugang und die Zusammenschaltung zum Zweck des Anbietens von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zu verhandeln, um die elektronische Kommunikation unter Nutzern und das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten.

2) Kommt zwischen einem Anbieter, dem von der Regulierungsbehörde Pflichten nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 auferlegt worden sind, und einem anderen Anbieter eine Vereinbarung trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nach Abs. 1 nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.

3) Ein Unternehmen, das vor, bei oder nach einer Verhandlung aufgrund eines Ersuchens nach Abs. 1 oder einer Verpflichtung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 zur Gewährung von Zusammenschaltung oder sonstigem Netzzugang Informationen von oder über andere Unternehmen erhält, darf diese nur für den Zweck nutzen, für den sie ihm bereitgestellt wurden. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht an Dritte, insbesondere an andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Weitergabe zur Erfüllung des Zusammenschaltungs- oder Zugangsersuchens erforderlich ist. In diesen Fällen hat das Unternehmen sicherzustellen, dass dem Empfänger aufgrund der erhaltenen Informationen kein Wettbewerbsvorteil entstehen kann.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 59 bis 62, 68 und 106 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht mit Verordnung.

Art. 17

Mindestschutzpflichten der Diensteanbieter

1) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als der für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzten Übermittlungsdienste haben:

2) Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben:

3) Anbieter von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben den Endnutzern öffentliche Warnungen zu übermitteln.

4) Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sind Verbrauchern gleichgestellt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung der betreffenden Schutzbestimmungen zu verzichten.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 98 bis 115 sowie Anhang VIII und IX der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Mindestschutzpflichten der Anbieter, insbesondere die Art der Veröffentlichungen sowie den Schutz der Rechte der Endnutzer, mit Verordnung. Sie kann insbesondere genaue Anforderungen hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen festlegen.

Art. 18

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

1) Anbieter, die in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat besondere oder ausschliessliche Rechte für die Bereitstellung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, müssen:

2) Anbieter, die nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts über die Prüfungs- und Reviewpflicht unterliegen sowie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der EWR-rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfüllen, müssen:

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 17 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte, einschliesslich der Befreiung bestimmter Unternehmenskategorien, mit Verordnung.

B. Meldepflicht und Mindestrechte

Art. 19

Meldepflicht

1) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste handelt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde. Nach ordnungsgemässer Meldung kann ein Anbieter seine Tätigkeit aufnehmen.

2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 umfasst eine Erklärung des Anbieters, dass er beabsichtigt, die bezeichnete Tätigkeit aufzunehmen, einzustellen oder zu ändern sowie den voraussichtlichen Termin hierfür; zudem hat der Anbieter der Regulierungsbehörde die Mindestangaben mitzuteilen, die für die Erstellung eines Registers der Meldepflichten durch die Regulierungsbehörde erforderlich sind:

3) Jeder Anbieter, der die Meldepflicht ordnungsgemäss erfüllt hat, kann seine Tätigkeit aufnehmen; ihm ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag binnen einer Woche eine Meldebestätigung auszustellen, aus der Art und Umfang seiner meldepflichtigen Tätigkeiten hervorgehen.

4) Die Regulierungsbehörde übermittelt dem GEREK auf elektronischem Weg unverzüglich jede eingegangene Meldung.

Art. 20

Mindestrechte gemeldeter Anbieter

1) Gemeldete Anbieter haben das Recht:

2) Gemeldete Anbieter, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben das Recht:

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Mindestrechte gemeldeter Anbieter mit Verordnung.

C. Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht

Art. 21

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1) Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

2) Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handelt die Regulierungsbehörde insbesondere im Einklang mit dem EWR-Recht und berücksichtigt dabei weitestmöglich die von der ESA veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.

3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem bestimmten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können Abhilfemassnahmen nach Art. 25 Abs. 2 auf dem benachbarten Markt angewendet werden, um eine derartige Übertragung zu unterbinden.

Art. 22

Marktdefinition

1) Die Regulierungsbehörde definiert die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und Art. 64 der Richtlinie (EU) 2018/1972, wobei sie der Empfehlung der ESA über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors sowie den Leitlinien der ESA zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht weitestmöglich Rechnung trägt. Bevor die Regulierungsbehörde Märkte definiert, die von der Empfehlung der ESA abweichen, hat sie die Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 und 3 sowie Art. 58 durchzuführen.

2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 64 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Marktdefinition mit Verordnung.

Art. 23

Länderübergreifende Märkte

1) Werden nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 länderübergreifende Märkte innerhalb des EWR festgelegt, führt die Regulierungsbehörde die Marktanalyse gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien der ESA zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht durch. Sie legt mit diesen Behörden einvernehmlich fest, ob in Art. 25 Abs. 2 vorgesehene besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind und ob sie, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der betreffenden Behörden, solche Massnahmen zu treffen hat.

2) Die Regulierungsbehörde meldet der ESA gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten ihre Massnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen nach Art. 32 und 33 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

3) Sie kann auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten ihre Massnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen nach Art. 32 und 33 der Richtlinie (EU) 2018/1972 der ESA melden, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über länderübergreifende Märkte mit Verordnung.

Art. 24

Marktanalyse

1) Die Regulierungsbehörde überprüft von Amts wegen regelmässig die Wettbewerbsverhältnisse in den relevanten Märkten nach Art. 22 Abs. 1 (Marktanalyse) unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien der ESA zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht und hat dabei die Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 und 3 sowie Art. 58 durchzuführen.

2) Bei der Analyse eines in der Empfehlung der ESA über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors aufgeführten Marktes prüft die Regulierungsbehörde, ob die folgenden Kriterien erfüllt sind:

3) Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 rechtfertigen, wenn unter den besonderen nationalen Gegebenheiten alle Kriterien nach Abs. 2 erfüllt sind.

4) Bei der Durchführung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei alle der folgenden Elemente:

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 67 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Marktanalyse mit Verordnung.

Art. 25

Besondere Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von besonderen Verpflichtungen nach Abs. 2 gerechtfertigt ist, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Marktmacht auf diesem relevanten Markt verfügen. Die Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete besondere Verpflichtungen nach Abs. 2 auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Ergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde. Die Regulierungsbehörde wählt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei den im Rahmen der Marktanalyse ermittelten Problemen eine Lösung, bei der geringstmögliche Eingriffe für die betroffenen Unternehmen erfolgen.

2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen nach Abs. 1 besondere Verpflichtungen auferlegen, insbesondere:

3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die nach Abs. 2 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene bestehen, so kann sie in Ausnahmefällen vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einen unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszulagern.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 69 bis 77 und 80 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die besonderen Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit Verordnung.

Art. 26

Verpflichtungszusagen

1) Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können der Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen bezüglich der für ihre Netze geltenden Zugangsbedingungen oder Bedingungen für Ko-Investitionen oder beides anbieten, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

2) Zur Bewertung der von einem Unternehmen nach Abs. 1 angebotenen Verpflichtungszusagen nimmt die Regulierungsbehörde, ausser wenn eine derartige Verpflichtungszusage eine oder mehrere nach Art. 79 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 relevante Bedingungen oder Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, eine Marktprüfung insbesondere im Hinblick auf die angebotenen Bedingungen vor, indem sie eine öffentliche Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere Dritten, die unmittelbar betroffen sind, durchführt. Mögliche Ko-Investoren oder Zugangsnachfrager können sich dazu äussern, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die Bedingungen nach, soweit anwendbar, Art. 25 erfüllen, und Änderungen vorschlagen.

3) Die Regulierungsbehörde achtet bei der Bewertung der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 insbesondere auf:

4) Unbeschadet Art. 25 Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde beschliessen, die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend zu erklären. Sie kann einige oder alle Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum für bindend erklären.

5) Die Regulierungsbehörde beobachtet, überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr nach Abs. 4 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen in gleicher Weise, wie sie die Einhaltung der nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen beobachtet, überwacht und gewährleistet, und zieht eine Verlängerung des Zeitraums in Betracht, für den sie für bindend erklärt wurden, nachdem die ursprüngliche Laufzeit endet. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen die Verpflichtungszusagen, die für bindend erklärt wurden, nicht eingehalten hat, so kann sie gegen dieses Unternehmen nach Art. 91 Verwaltungsstrafen verhängen. Unbeschadet des Verfahrens zur Gewährleistung der Einhaltung spezieller Verpflichtungen nach Art. 78 bis 81 kann die Regulierungsbehörde die nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen einer Neubewertung unterziehen.

6) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 76 und 79 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Verpflichtungszusagen mit Verordnung.

Art. 27

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten

1) Stuft die Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, nach Art. 24 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:

2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass das Unternehmen die Merkmale nach Abs. 1 aufweist, so darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b und e oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung auferlegen, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse, einschliesslich einer vorausschauenden Beurteilung des voraussichtlichen Verhaltens des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, gerechtfertigt ist.

3) Die Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen nach Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen, wenn sie feststellt, dass:

4) Die Unternehmen informieren die Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den Merkmalen nach Abs. 1.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 80 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die besonderen Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten mit Verordnung.

Art. 28

Informationspflichten bei Infrastrukturprojekten

1) Unternehmen, die auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, informieren die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht:

2) Abs. 1 gilt sinngemäss für einen Universaldienstanbieter, der die Veräusserung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer beabsichtigt.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 78 und 81 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Informationspflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit Verordnung.

Art. 29

Regulierungsmassnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt nach Art. 21 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn sie:

2) Die nach Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen müssen sich auf den festgestellten Mangel beziehen und zur Erfüllung der in Art. 1 vorgegebenen Ziele verhältnismässig und gerechtfertigt sein. Sie können insbesondere umfassen:

3) Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Leistungen der Regulierung zu unterwerfen, so setzt die Regulierungsbehörde erforderliche und geeignete Kostenrechnungssysteme ein.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 83 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Regulierungsmassnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer mit Verordnung.

Art. 30

Zustellungsentgelte

1) Anbieter von Mobil- oder Festnetzzustellungsdiensten dürfen für die jeweilige Leistung der Mobil- oder Festnetzzustellung für Sprachkommunikation höchstens das von der Europäischen Kommission nach Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte unionsweite einheitliche maximale Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt verrechnen.

2) Die Regulierungsbehörde kann vorbehaltlich der Festlegung eines maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und/oder eines maximalen Festnetzzustellungsentgelts auf Vorleistungsebene durch die Europäische Kommission Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach Art. 24 durchführen, um zu bewerten, ob die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen erforderlich ist.

3) Die Regulierungsbehörde überwacht sorgfältig die Anwendung der EWR-weiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten und sorgt für ihre Einhaltung. Sie kann jederzeit von einem Anbieter von Zustellungsdiensten verlangen, seine anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelte zu ändern, falls diese nicht dem in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten delegierten Rechtsakt entsprechen.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Zustellungsentgelte mit Verordnung.

V. Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur

Art. 31

Grundsatz

1) Betreiber, denen nicht bereits besondere Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 auferlegt wurden, haben anderen Betreibern nach Massgabe dieses Kapitels Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur zu gewähren.

2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 44 und 73 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über den Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur mit Verordnung.

Art. 32

Zugangsgewährungspflicht

1) Betreiber haben anderen Betreibern auf begründetes Ersuchen hin Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur zu gewähren, sofern:

2) Die Zugangsgewährung hat insbesondere durch die gemeinsame Nutzung von Grundeigentum, Durchleitungs- und Wegrechten sowie entsprechenden Einrichtungen, einschliesslich der physischen Kollokation derselben, zu erfolgen.

3) Auf Informationen, die ein Betreiber von einem anderen Betreiber oder über ein anderes Unternehmen im Zusammenhang mit der Zugangsgewährung erlangt, findet Art. 16 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.

4) Der ersuchende Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 in der schriftlichen Begründung glaubhaft zu machen und sich, soweit erforderlich, verbindlich zu erklären.

Art. 33

Anordnung der Zugangsgewährung

1) Soweit und solange trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 32 kein Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur gewährt wurde, ordnet die Regulierungsbehörde auf Antrag oder in begründeten Fällen von Amts wegen mit Verfügung die Zugangsgewährung an.

2) Vor der Anordnung der Zugangsgewährung nach Abs. 1 prüft die Regulierungsbehörde, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 44 und 73 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Anordnung der Zugangsgewährung mit Verordnung.

Art. 34

Zugang zu Grund und Boden

1) Zum Auf- oder Ausbau von Kommunikationsnetzen kann die Regulierungsbehörde gemeldeten Anbietern auf Antrag Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Boden erteilen.

2) Die Regulierungsbehörde handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung. Sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.

3) Land und Gemeinden stellen verfügbaren und geeigneten Boden für die Installation und den Betrieb der Einrichtungen nach Abs. 1 zur Verfügung.

4) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Fällen der Regierung eine Enteignung in Form der Eigentumsübertragung oder der Einräumung einer Dienstbarkeit, insbesondere eines Durchleitungs- oder Wegrechts, nach dem Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen vorschlagen.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 43 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Rechte für die Installation von Einrichtungen mit Verordnung.

Art. 35

Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation

1) Netzbetreiber im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben das Recht und auf schriftlichen Antrag eines gemeldeten Anbieters die Pflicht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen anzubieten bzw. zu gewähren.

2) Netzbetreiber haben jedem Unternehmen nach Abs. 1, das Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/61/EU will, auf schriftlichen Antrag:

3) Netzbetreiber haben das Recht und, sofern sie ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, auf begründeten Antrag eines Unternehmens nach Abs. 1 die Pflicht, Vereinbarungen über die Koordinierung der Bauarbeiten zum Zweck des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation auszuhandeln bzw. abzuschliessen.

4) Netzbetreiber müssen für die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten nach Abs. 3 auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens nach Abs. 1 Mindestinformationen über laufende oder geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder in den folgenden sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, zur Verfügung stellen.

5) Alle am Standort des Endnutzers errichteten Neubauten, einschliesslich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, müssen mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden; dies gilt auch für umfangreiche Renovierungen.

6) Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser müssen mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden; dies gilt auch für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern.

7) Jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze hat vorbehaltlich des Rechts auf Zugang nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/61/EU das Recht:

8) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 9 und 11 der Richtlinie 2014/61/EU mit Verordnung das Nähere über:

VI. Funkfrequenzen

Art. 36

Hoheit und Zuständigkeiten

1) Die Hoheit über das Funkfrequenzspektrum kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Regierung sorgt dafür, dass:

2) Die Zuweisung bestimmter Funkfrequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Dienstekategorien) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen erfolgt durch die Regierung mit Verordnung. Bei der Funkfrequenzzuweisung ist auf den jeweiligen Stand der Technik sowie die relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen Bedacht zu nehmen.

3) Die Verwaltung der Funkfrequenznutzungsrechte sowie die technische Überwachung von Funkanlagen obliegen der Regulierungsbehörde.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 28, 35 bis 37 und 45 bis 47 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über:

Art. 37

Grundsätze der Funkfrequenzverwaltung

1) Bei der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums hat die Regierung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

2) Die Regierung erleichtert die Nutzung, auch die gemeinsame Nutzung, von Funkfrequenzen im Rahmen von generellen Zuweisungen und beschränkt die Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte auf Situationen, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen.

3) Bei der Funkfrequenzkoordination arbeiten die Regierung und erforderlichenfalls die Regulierungsbehörde mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern zusammen; gegebenenfalls arbeiten sie in der von der Europäischen Kommission eingesetzten Gruppe für Funkfrequenzpolitik mit, um:

4) Die Regierung erlässt Pläne und begleitende Referenzdokumente für die Nutzung von Funkfrequenzen, einschliesslich eines Liechtensteinischen Funkfrequenzzuweisungsplanes, mit Verordnung. Mit solchen Plänen und begleitenden Referenzdokumenten sind insbesondere die Bedingungen für die Funkfrequenznutzung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik sowie die relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen festzulegen.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 35 bis 38 und 45 bis 55 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über:

Art. 38

Funkfrequenznutzungsrechte

1) Individuelle Funkfrequenznutzungsrechte werden gemeldeten Anbietern, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen, von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Auswahlverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur exklusiven Nutzung der davon umfassten Funkfrequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen.

2) Kollektive Funkfrequenznutzungsrechte werden von der Regulierungsbehörde mit genereller Zuweisung festgelegt und registriert. Die generelle Zuweisung berechtigt zur gemeinsamen Nutzung der davon umfassten Funkfrequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht.

3) Die Regulierungsbehörde kann der Zuteilungsverfügung Nebenbestimmungen beifügen. Nebenbestimmungen können insbesondere Auflagen und Bedingungen der Funkfrequenznutzung, des Betriebs von Funkanlagen sowie Änderung, Übertragung, Widerruf und Erlöschen des Funkfrequenznutzungsrechts und Pflichten nach Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2018/1972 regeln.

4) Für die Nutzung von Funkfrequenzen werden Gebühren nach Art. 74 erhoben.

5) Die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, der Widerruf oder das Erlöschen eines Funkfrequenznutzungsrechts begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

6) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren in Bezug auf Funkfrequenznutzungsrechte durchzuführen, fordert sie die Gruppe für Frequenzpolitik in Übereinstimmung mit Art. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erforderlichenfalls auf, ein Peer-Review-Forum zu organisieren. Sie nimmt ihrerseits an den von der Gruppe für Frequenzpolitik über Aufforderung anderer Regulierungsbehörden organisierten Peer-Review-Foren teil.

7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 18, 35 und 47 bis 52 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über Funkfrequenznutzungsrechte, insbesondere:

VII. Nummerierungsressourcen

Art. 39

Hoheit und Zuständigkeiten

1) Die Hoheit über die Nummerierungsressourcen kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Zuordnung der Nummerierungsressourcen zu bestimmten Nutzungszwecken erfolgt durch die Regierung mit Verordnung.

2) Die Verwaltung der Nummerierungsressourcen erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Dabei hat sie insbesondere nachfolgende Grundsätze zu beachten:

3) Die Regierung erlässt Pläne und begleitende Referenzdokumente für die Nutzung von Nummerierungsressourcen, einschliesslich eines Liechtensteinischen Nummerierungsplans, mit Verordnung.

Art. 40

Nutzungsrechte

1) Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen werden vorbehaltlich abweichender Bestimmungen gemeldeten Anbietern von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Auswahlverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur Nutzung der davon umfassten Nummerierungsressourcen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen.

2) Die Regulierungsbehörde kann der Zuteilungsverfügung Nebenbestimmungen beifügen. Nebenbestimmungen können insbesondere Auflagen und Bedingungen der Nutzung, Änderung, Übertragung, Widerruf und Erlöschen des Nutzungsrechts an Nummerierungsressourcen sowie Pflichten nach Anhang I Teil E der Richtlinie (EU) 2018/1972 regeln.

3) Die Regulierungsbehörde kann einem Zuteilungsinhaber auf Antrag das Recht gewähren, von ihm beantragte oder zugeteilte Nummerierungsressourcen selbständig zu verwalten und an andere Anbieter zuzuteilen (Untervergabe), sofern er sich gegenüber anderen Anbietern hinsichtlich des Zugangs zu seinen Diensten nichtdiskriminierend verhält.

4) Für die Nutzung von Nummerierungsressourcen werden Gebühren nach Art. 74 erhoben.

5) Die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, der Widerruf oder das Erlöschen eines Nutzungsrechts für Nummerierungsressourcen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

6) Behördlich zugeteilte Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen können nur auf Antrag des Zuteilungsinhabers von der Regulierungsbehörde in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf einen anderen gemeldeten Anbieter übertragen werden.

7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 18, 19 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über:

Art. 41

Besondere Pflichten und Beschränkungen

Die Regierung kann im Interesse der Bekämpfung von Betrug und Missbrauch besondere Pflichten und Beschränkungen für die Nutzung von Rufnummern mit Verordnung festlegen, insbesondere:

Art. 42

Auskunftsanspruch

1) Jeder Nutzer kann schriftlich vom Zuteilungsinhaber, dem das Nutzungsrecht an einer bestimmten Rufnummer zukommt, oder vom rechnungsstellenden Unternehmen Auskunft verlangen über den Namen und die Zustelladresse:

2) Die Regierung regelt das Nähere über den Auskunftsanspruch, insbesondere die Verarbeitung der notwendigen Daten sowie Form und Frist des Auskunftsersuchens und der Auskunftserteilung, mit Verordnung.

Art. 43

Wegfall des Entgeltanspruchs

1) Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, sofern der Verpflichtete gegen die von der Regierung nach Art. 41 mit Verordnung festgelegten Pflichten verstossen hat.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Geltendmachung der Rechte nach Abs. 1 mit Verordnung.

Art. 44

Rufnummernübermittlung

1) Diensteanbieter, die Teilnehmern abgehende Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau jene liechtensteinische Rufnummer übermittelt wird, welche dem Teilnehmer für die Nutzung des jeweiligen Anschlusses zugewiesen wurde.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Rufnummernübermittlung, insbesondere Art und Umfang der zulässigen Übermittlung, mit Verordnung.

Art. 45

Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs

1) Wer Rufnummern in seinem elektronischen Kommunikationsnetz implementiert, ist verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um anhand der Verkehrsdaten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung von Rufnummern zu erlangen.

2) Hat ein Betreiber Anhaltspunkte dafür, dass eine in seinem elektronischen Kommunikationsnetz implementierte Rufnummer rechtswidrig oder missbräuchlich genutzt wird, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Zuteilungsinhaber zu melden.

3) Der Zuteilungsinhaber ist verpflichtet, jeden Verdacht auf rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer unverzüglich zu klären und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung zu unterbinden und eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen ist er verpflichtet, die Rufnummer ausser Betrieb zu setzen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs, insbesondere Art und Umfang von Massnahmen nach Abs. 1 und 3, mit Verordnung.

Art. 46

Umgehungsverbot

Die Vorschriften der Art. 41 bis 45 finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Art. 47

Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

1) Wer Rufnummern rechtswidrig oder missbräuchlich nutzt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und zur Unterlassung verpflichtet. Betroffen ist, wer durch die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer beeinträchtigt ist.

2) Ist dem Betroffenen durch die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung einer Rufnummer ein Schaden entstanden, so haften dafür solidarisch:

3) Die in Abs. 2 genannten Unternehmen sind von der Haftpflicht befreit, wenn sie beweisen, dass der Schaden durch eine gerichtlich strafbare Handlung eines Dritten oder zumindest grobe Fahrlässigkeit des Betroffenen verursacht wurde, ohne dass sie selbst oder eine Person, für die sie verantwortlich sind, ein Verschulden trifft.

4) Eine Beschränkung der gegenständlichen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz ist ausgeschlossen.

5) Für Klagen wegen Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz ist das Landgericht zuständig.

VIII. Kommunikationsparameter

Art. 48

Grundsatz

1) Die Hoheit über die Kommunikationsparameter kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Zuordnung von Kommunikationsparametern zu bestimmten Nutzungszwecken erfolgt durch die Regierung mit Verordnung.

2) Die Verwaltung der Kommunikationsparameter erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Dabei hat sie insbesondere nachfolgende Grundsätze zu beachten:

3) Hinsichtlich der Nutzungsrechte an Kommunikationsparametern gilt Art. 40 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäss.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 18, 19 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen das Nähere über die Verwaltung und Nutzung von Kommunikationsparametern, insbesondere über die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, den Widerruf und das Erlöschen von Nutzungsrechten an Kommunikationsparametern, mit Verordnung.

IX. ".li"-Domain

Art. 49

Grundsatz

1) Die Hoheit über die ".li"-Domain und der ihr untergeordneten Domainnamen sowie alle anderen Internet-Domains, die alphanumerisch Liechtenstein bezeichnen, einschliesslich der Umsetzung in anderen Alphabeten oder grafischen Systemen, kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu.

2) Die Verwaltung der Internet-Domains erfolgt durch einen von der Regulierungsbehörde beauftragten Registerbetreiber. Die Rechte und Pflichten des Registerbetreibers, einschliesslich Verfügbarkeit, Betrieb, Sicherstellung von redundanten Infrastrukturen, Meldung von Störungen und Nachvollziehbarkeit von Vorgängen, werden zwischen der Regulierungsbehörde und dem Registerbetreiber mit verwaltungsrechtlichem Vertrag geregelt.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen das Nähere über die Verwaltung und Nutzung der Internet-Domains mit Verordnung, insbesondere über:

X. Technische Normen und Spezifikationen (Standards)

Art. 50

Standards

1) Die Regulierungsbehörde fördert die Anwendung der Standards für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten, die durchgehende Konnektivität, einen leichteren Anbieterwechsel und eine leichtere Übertragung von Rufnummern und Kennungen zu gewährleisten und den Nutzern eine grössere Auswahl zu bieten. Dies kann insbesondere durch die Veröffentlichung von Referenzdokumenten einschliesslich Schnittstellenspezifikationen sowie die Zurverfügungstellung von Informationen für Anbieter erfolgen.

2) Bis zur Veröffentlichung von Standards nach Art. 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 fördert die Regulierungsbehörde im technisch erforderlichen Ausmass:

3) Die Regierung regelt die im EWR als verbindlich vorgeschriebenen europäischen Standards nach Art. 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und, bezüglich der Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte, nach Art. 113 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung.

XI. Umgehungsvorrichtungen

Art. 51

Verbotene Tätigkeiten

1) Die Herstellung, der Vertrieb, der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung, Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, verboten.

2) Ebenso sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, die Werbung und andere Massnahmen zur Förderung des Inverkehrbringens von Umgehungsvorrichtungen, insbesondere das Direktmarketing, das Sponsoring oder die Öffentlichkeitsarbeit, verboten.

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 erfassen alle im Inland begangenen oder verwirklichten Handlungen unabhängig davon, wo sich der den Verboten Zuwiderhandelnde niedergelassen hat.

4) Die Bestimmungen des Zollvertragsrechts über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Umgehungsvorrichtungen bleiben vorbehalten.

XII. Transparenz

A. Informationstätigkeit der Regulierungsbehörde

Art. 52

Bekanntmachung von Massnahmen mit beträchtlichen Auswirkungen

Massnahmen der Regulierungsbehörde, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt oder bestimmte Nutzergruppen haben werden, sind in elektronischer Form bekannt zu machen, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 53

Veröffentlichung von sonstigen Informationen

1) Die Regulierungsbehörde hat unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung, des Amtsgeheimnisses sowie der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Informationen über die Regulierung und Marktaufsicht in geeigneter Weise zu veröffentlichen, insbesondere:

2) Die Regulierungsbehörde bestimmt eine einheitliche Bezugsquelle für Informationen nach Abs. 1 und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

Art. 54

Förderung der Bereitstellung von Informationen für Endnutzer

1) Die Regulierungsbehörde fördert die Bereitstellung von Informationen, um Endnutzer in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Entgeltsbestimmungen und Leistungsbeschreibungen alternativer Angebote vorzunehmen. Sie stellt in Abstimmung mit der für Konsumentenschutz zuständigen Stelle insbesondere sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene, gegebenenfalls nummernunabhängige, interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können.

2) Vergleichsinstrumente, die den mit Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde in Abstimmung mit der für Konsumentenschutz zuständigen Stelle zertifiziert.

3) Dritte sind berechtigt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 103 und Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Förderung der Bereitstellung von Informationen für Endnutzer mit Verordnung.

Art. 55

Informationspflicht gegenüber der ESA und dem GEREK

1) Die Regulierungsbehörde hat der ESA und dem GEREK auf begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigen, um ihre Aufgaben aufgrund des EWR-Abkommens wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Regulierungsbehörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.

2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 20 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Informationspflicht nach Abs. 1 mit Verordnung.

B. Informationspflichten der Anbieter

Art. 56

Informationspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde

1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde Informationen, insbesondere finanzielle, technische und statistische Daten, Daten zu statistischen Zwecken, einschliesslich Marktanteilsstatistiken, sowie Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, in der mit Verfügung bestimmten Form und Frist offenzulegen. Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten offenzulegen. Die Offenlegung hat unentgeltlich zu erfolgen.

2) Reichen die nach Abs. 1 gesammelten Informationen für die Regulierungsbehörde nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben nach dem EWR-Recht oder diesem Gesetz wahrzunehmen, kann sie andere einschlägige Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, verpflichten, diese Informationen in der mit Verfügung bestimmten Form und Frist offenzulegen.

3) Die nach Abs. 1 und 2 angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben stehen und begründet sein.

4) Anbieter und sonstige informationspflichtige Unternehmen können die Offenlegung von Informationen nicht wegen Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verweigern.

5) Die Regulierungsbehörde kann die ihr nach Abs. 1 und 2 offen gelegten Informationen in geeigneter Weise und unter Beachtung der Informations- und Datenschutzgesetzgebung sowie allfälliger Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse:

6) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 20 bis 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung das Nähere über die Offenlegung von Informationen und deren Verwendung, insbesondere:

Art. 57

Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern und Nutzern

1) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Anbieter verpflichten, anderen Anbietern oder Nutzern bestimmte Informationen zukommen zu lassen.

2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 20, 21 und 104 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Informationspflicht nach Abs. 1 mit Verordnung.

C. Öffentliche Konsultation

Art. 58

Grundsatz

1) Die Regulierungsbehörde kann den interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist, die der Komplexität des Sachverhalts entspricht und, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Massnahmen oder Empfehlungen, die sie zu treffen gedenkt oder mit denen sie beabsichtigt, Einschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten aufzuerlegen, gewähren.

2) Eine öffentliche Konsultation ist jedenfalls durchzuführen vor:

3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht nach Art. 53 Abs. 2 wesentliche Informationen über öffentliche Konsultationen und richtet eine zentrale Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden öffentlichen Konsultationen bezogen werden kann.

4) In begründeten Fällen, insbesondere bei Mutwillen oder Fehlen eines berechtigten Interesses, kann die Regulierungsbehörde Stellungnahmen zurückweisen und die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen verweigern.

5) Die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation begründet keine darüberhinausgehenden Rechtsansprüche.

6) Die Regierung legt mit Verordnung in Übereinstimmung mit Art. 24 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einen für Endnutzer, insbesondere für Verbraucher und Endnutzer mit Behinderungen, zugänglichen Konsultationsmechanismus fest, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden in Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigen.

XIII. Kommunikationsgeheimnis, Schutz der Kommunikationsnetze und Datenschutz

A. Kommunikationsgeheimnis

Art. 59

Grundsatz

1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen sämtliche Verkehrs-, Standort- und Inhaltsdaten einer elektronischen Kommunikation, insbesondere von Anrufen, einschliesslich Verbindungsversuchen, sowie elektronischer Post.

2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses sind Anbieter und alle Personen, die an der Tätigkeit eines Anbieters mitwirken, verpflichtet, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

B. Schutz öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Art. 60

Grundsatz

1) Die Störung des Betriebs öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen mit Kommunikationsanlagen und anderen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, ist verboten, soweit keine vorgängige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorliegt.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren der vorgängigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, mit Verordnung.

C. Datenschutz

1. Allgemeines
Art. 61

Grundsatz

1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet die Datenschutzgesetzgebung, insbesondere hinsichtlich der Rechtsbehelfe, Anwendung.

2) Die Verarbeitung von Verkehrs-, Standort-, Inhalts- oder Teilnehmerdaten durch einen Anbieter ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmass zulässig bei:

3) Daten, die nach Abs. 2 aufgezeichnet oder gespeichert wurden, sind jedenfalls zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die entsprechenden Zwecke nicht mehr unbedingt benötigt werden.

4) Die Speicherung von Informationen im Endgerät des Nutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Nutzers und die Einwilligung haben nach Massgabe der Verordnung (EU) 2016/679[^14] zu erfolgen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn:

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 6, 9, 10, 12, 14 und 15 der Richtlinie 2002/58/EG das Nähere über den Datenschutz mit Verordnung.

Art. 62

Datensicherheit

1) Anbietern obliegt im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste jeweils für jeden von ihnen erbrachten Dienst die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmassnahmen im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen Folgendes zu gewährleisten:

2) Die Datenschutzstelle als zuständige Behörde kann die von den Anbietern getroffenen Massnahmen prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Massnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.

3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der Anbieter im Sinne von Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/679 unverzüglich die Datenschutzstelle von der Verletzung. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung Nutzer hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden, so benachrichtigt der Anbieter im Sinne von Art. 34 der vorgenannten Verordnung auch die betroffenen Teilnehmer unverzüglich von der Verletzung.

Art. 63

Unerbetene Direktwerbung

1) Der Versand von Nachrichten sowie Anrufe zum Zweck der Direktwerbung sind unzulässig, ausser wenn:

2) Zur Erlangung einer Einwilligung im Sinne von Abs. 1 Bst. a darf der Versender der Direktwerbung einmalig mittels E-Mail ein entsprechendes Ersuchen versenden. Im Ersuchen ist in ausdrücklicher, klarer und auffälliger Form darauf hinzuweisen, dass der Empfänger berechtigt ist:

3) Anbieter haben geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um Nutzer bestmöglich und unentgeltlich vor unerbetener Direktwerbung zu schützen.

4) Ungeachtet des Abs. 1 sind der Versand von Nachrichten sowie Anrufe zum Zweck der Direktwerbung jedenfalls unzulässig, wenn:

5) Zulässigerweise versandte Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung müssen enthalten:

6) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 4, 13 und 15 der Richtlinie 2002/58/EG das Nähere über unerbetene Direktwerbung mit Verordnung.

2. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
Art. 64

Mitwirkung bei einer Standortfeststellung

1) Im Falle einer unmittelbaren Gefährdung der physischen Integrität einer Person ist die Landespolizei befugt, zum Zweck des Einsatzes von Hilfs-, Rettungs- oder Sicherheitskräften den Standort eines bestimmten Teilnehmer- oder Mobilfunknetzanschlusses festzustellen. Betreiber sind verpflichtet, an einer solchen Standortfeststellung unverzüglich mitzuwirken.

2) Die Landespolizei hat dem Inhaber des Teilnehmer- oder Mobilfunknetzanschlusses die Tatsache der versuchten oder erfolgten Standortfeststellung unverzüglich mitzuteilen.

3) Sämtliche aufgrund der versuchten oder erfolgten Standortfeststellung erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

4) Im Falle einer unrechtmässigen Standortfeststellung hat der Inhaber des Teilnehmer- oder Mobilfunknetzanschlusses Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.

5) Die Regierung regelt das Nähere über die Mitwirkung bei einer Standortfeststellung, einschliesslich einer allfälligen Entschädigung der Betreiber für die erbrachten Leistungen, mit Verordnung.

Art. 65

Mitwirkung bei einer Überwachung

1) Anbieter sind verpflichtet:

2) Anbieter haben für die nach Abs. 1 Bst. b erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere, insbesondere über:

4) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die zum Zweck der Mitwirkung bei einer Überwachung verarbeitet werden.

Art. 66

Verifizierung und Aufzeichnung von sowie Auskunft über Teilnehmerdaten

1) Diensteanbieter haben sämtliche Teilnehmerdaten unabhängig von der Art der vertraglichen Beziehung zu verifizieren, aufzuzeichnen und während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehungen mit dem betreffenden Teilnehmer sowie sechs Monate nach deren Beendigung aufzubewahren.

2) Sie sind hinsichtlich der aufgezeichneten Teilnehmerdaten verpflichtet, der Landespolizei über deren schriftliches Ersuchen unverzüglich Auskunft zu erteilen, sofern sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt benötigt.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Verifizierung und Aufzeichnung von sowie die Auskunft über Teilnehmerdaten mit Verordnung.

3. Vorratsdatenspeicherung
Art. 67

Grundsatz

1) Anbieter haben Vorratsdaten, soweit diese im Zuge der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges zum Zweck der Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens nach § 102a StPO zu speichern. Für andere Zwecke dürfen die gespeicherten Daten nicht verwendet werden. Diese Daten sind vorbehaltlich einer Massnahme nach § 102a StPO nach Ablauf dieser Frist binnen sieben Tagen zu löschen.

2) Vorratsdaten sind so zu speichern, dass sie auf einen Datenträger übertragen und unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben werden können.

3) Anbieter haben für die im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Vorratsdaten erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Vorratsdatenspeicherung, insbesondere die zu speichernden Datenkategorien und die Bekanntgabe von Vorratsdaten, mit Verordnung.

Art. 68

Datenschutz und Kontrolle des Datenschutzes

1) Anbieter haben sicherzustellen, dass Vorratsdaten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschliesslich des Schutzes vor unrechtmässiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch technische und organisatorische Massnahmen. Solche Massnahmen umfassen insbesondere:

2) Anbieter haben sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jede Verarbeitung von Daten nach Art. 67 protokolliert wird. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich mitzuteilen. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr binnen sieben Tagen zu löschen. Zu protokollieren sind:

3) Anbieter müssen hinsichtlich der Datenverarbeitung nach Art. 67 nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung zertifiziert sein oder ein von der Datenschutzstelle als gleichwertig anerkanntes Zertifikat vorweisen können.

4) Die Anbieter informieren die Datenschutzstelle unaufgefordert über die Zertifizierung oder Rezertifizierung hinsichtlich der Datenverarbeitung nach Art. 67. Die Datenschutzstelle kann vom Anbieter oder von der Zertifizierungsstelle jederzeit die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Dokumente einfordern.

5) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die nach Art. 67 verarbeitet werden.

6) Die Regierung regelt das Nähere über den Datenschutz, insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen und die Kontrolle des Datenschutzes, mit Verordnung.

Art. 69

Statistische Erfassung der Erhebung von Vorratsdaten

1) Über die Erhebung von Vorratsdaten nach § 102a StPO haben die Gerichte jährlich eine Statistik zu erstellen. In dieser sind anzugeben:

2) Die Statistik ist in den Bericht über die Justizpflege aufzunehmen.

XIV. Organisation und Durchführung

A. Regierung

Art. 70

Aufgaben

1) Der Regierung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit damit nicht ausdrücklich andere Behörden betraut sind.

2) Sie ist insbesondere zuständig für:

B. Regulierungsbehörde

Art. 71

Organisation

1) Regulierungsbehörde im Sinne des anwendbaren EWR-Rechts und dieses Gesetzes ist das Amt für Kommunikation.

2) Die Regulierungsbehörde muss rechtlich und funktional unabhängig von jeder natürlichen oder juristischen Person sein, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbietet. Dies schliesst die wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle von Unternehmen ein, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten und im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stehen.

3) Die Regulierungsbehörde ist bei der Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie übt ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus. Ihr sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Art. 72

Aufgaben

1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:

2) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

3) Die Regulierungsbehörde erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts sowie aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind als:

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Art. 3 bis 6 und 9 bis 11 der Richtlinie 2014/61/EU das Nähere über die Aufgaben der Regulierungsbehörde mit Verordnung.

Art. 73

Berichterstattung und Informationsaustausch

1) Die Regulierungsbehörde erstellt jährlich einen zu veröffentlichenden Bericht über ihre Tätigkeiten zuhanden der Regierung.

2) Sie tauscht mit den anderen zuständigen Behörden unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung Informationen aus, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Regulierungsbehörde.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 11 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Berichterstattung und den Informationsaustausch der Regulierungsbehörde mit Verordnung.

C. Gebühren und Kosten

Art. 74

Nutzungsgebühren

1) Die Regulierungsbehörde erhebt Nutzungsgebühren für die Nutzung von:

2) Funkfrequenznutzungsgebühren sind von der Regierung mit Verordnung in einer Höhe festzusetzen, die eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet, wobei sie unter anderem:

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 42 und 95 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Nutzungsgebühren nach Abs. 1 mit Verordnung; sie kann für bestimmte Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparameter Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Abs. 1 festlegen.

Art. 75

Verwaltungsgebühren und -kosten

1) Die Regulierungsbehörde erhebt Verwaltungsgebühren für ihre Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit:

2) Verwaltungsgebühren dienen zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der:

3) Der Gesamtertrag der Verwaltungsgebühren darf die Gesamtkosten der Regulierungsbehörde auf Dauer nicht übersteigen.

4) Die Regulierungsbehörde kann Verwaltungskosten im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten berechnen und erheben, insbesondere für:

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Verwaltungsgebühren und -kosten mit Verordnung.

Art. 76

Veröffentlichung von Gebühren und Kosten

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich in geeigneter Weise eine Aufstellung über ihre Gesamtkosten und die insgesamt eingenommenen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren.

Art. 77

Sicherheitsleistung

Für alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung meldepflichtiger Tätigkeiten, insbesondere zur Deckung von Nutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren und -kosten, kann die Regulierungsbehörde von Anbietern eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

XV. Marktaufsicht

Art. 78

Grundsatz

1) Die Marktaufsicht wird durch die Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgeübt.

2) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Ausübung der Marktaufsicht das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, insbesondere dessen Bestimmungen über den Verwaltungszwang, Anwendung.

3) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Marktaufsicht Anbieter verpflichten, alle erforderlichen Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, zu übermitteln, die für den Vollzug des anwendbaren EWR-Rechts, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der darauf gestützten Entscheidungen oder Verfügungen erforderlich sind. Sie kann alle erforderlichen Informationen verlangen, die für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen erforderlich sind, wenn eine Anzeige (Art. 83) vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Bestimmungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt.

Art. 79

Anordnungen

1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Anbieter gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder gegen darauf gestützte Entscheidungen oder Verfügungen verstösst, teilt sie dies dem Anbieter mit und setzt ihm eine angemessene Frist, um:

2) Die Regulierungsbehörde kann die Frist nach Abs. 1 Bst. b in begründeten Fällen auf Antrag angemessen verlängern, wenn der Anbieter dadurch voraussichtlich den rechtmässigen Zustand herstellt.

3) Anordnungen nach Abs. 1 erfolgen mit Verwaltungszwangsbot. Darin ist ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer Missachtung der Anordnung hinzuweisen.

4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Verwaltung von Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparametern insbesondere anordnen, dass bestimmte Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen oder Kommunikationsparameter vorläufig oder dauerhaft ausser Betrieb gesetzt werden.

Art. 80

Herstellung des rechtmässigen Zustandes

1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der nach Art. 79 gesetzten Frist der rechtmässige Zustand durch den betroffenen Anbieter nicht hergestellt worden ist, trifft sie mittels Verwaltungszwangsbot alle erforderlichen Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen.

2) Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

3) Sind die Massnahmen nach Abs. 2 erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter, der seine Pflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt:

4) Ist die Gefahr einer unmittelbaren und ernsthaften Beeinträchtigung der Rechte oder der rechtlich geschützten Interessen anderer Anbieter oder Nutzer glaubhaft gemacht oder liegt eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vor, kann die Regulierungsbehörde einstweilige Anordnungen treffen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Eine Beeinträchtigung der Rechte oder der rechtlich geschützten Interessen stellen insbesondere wirtschaftliche oder betriebliche Nachteile anderer Anbieter oder Nutzer dar.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Herstellung des rechtmässigen Zustands mit Verordnung.

Art. 81

Ungehorsamsstrafe

Ungehorsamsstrafen werden von der Regulierungsbehörde in Form von Geldstrafen bis zu 10 000 Franken für jeden Tag der Missachtung der entsprechenden Anordnung verhängt.

Art. 82

Durchsuchung und Beschlagnahme

1) Zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum kann die Regulierungsbehörde öffentliches oder privates Eigentum, ob beweglich oder unbeweglich, durchsuchen oder durch beauftragte Drittpersonen durchsuchen lassen, um die Einhaltung folgender Vorschriften und Massnahmen zu überprüfen:

2) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

3) Die Regulierungsbehörde kann in Anwendung des unmittelbaren Verwaltungszwanges und vorbehaltlich der Strafverfolgung durch die dafür zuständigen Behörden Kommunikationsanlagen, die unrechtmässig betrieben werden, beschlagnahmen oder vorübergehend ausser Betrieb setzen.

Art. 83

Anzeigen

Jedermann kann bei der Regulierungsbehörde Anzeige über angeblich bestehende Unregelmässigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, erstatten. Anzeigen begründen weder Rechte noch Pflichten. Die Regulierungsbehörde trifft erforderlichenfalls die notwendigen Massnahmen.

XVI. Rechtsschutz

Art. 84

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sowie des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Die Ausübung des Ermessens wird ausschliesslich rechtlich überprüft.

4) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.

5) Die Regulierungsbehörde sammelt Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Anordnungen. Sie stellt diese Informationen sowie die entsprechenden Entscheidungen oder Gerichtsurteile der Rechtsmittelinstanzen auf begründetes Ersuchen der ESA und dem GEREK zur Verfügung.

6) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 85

Alternative Streitbeilegung zwischen Anbietern und Verbrauchern

1) Die Regulierungsbehörde fungiert als Schlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit diesem Gesetz, der dazu erlassenen Verordnungen und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen.

2) Zugang zum Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten haben auch Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Art. 86

Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen

1) Die Regulierungsbehörde fungiert als Schlichtungs- und Streitbeilegungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Anbietern oder zwischen Anbietern und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder zwischen Anbietern und Betreibern zugehöriger Einrichtungen.

2) Das Schlichtungsverfahren wird in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien und das Streitbeilegungsverfahren in Form eines zweiseitigen Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege durchgeführt. Die Parteien sind verpflichtet, an diesen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

3) Wird innerhalb von vier Monaten im Rahmen der Streitschlichtung keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, kann der Gegenstand des Verfahrens, soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt, von der Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens fortgeführt und mit Verfügung, die auf die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele ausgerichtet ist, abgeschlossen werden.

4) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens verweigern und unterrichtet die Parteien unverzüglich hiervon, wenn:

5) Bei Streitigkeiten in einem unter das anwendbare EWR-Recht oder dieses Gesetz fallenden Bereich, mit Ausnahme solcher betreffend die Koordinierung von Funkfrequenzen nach Art. 37 Abs. 3 Bst. b, die Anbieter in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten betreffen, kann jede Partei die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen EWR-Mitgliedstaaten meldet die Regulierungsbehörde diese dem GEREK und arbeitet im Hinblick auf die Streitbeilegung mit dem GEREK in Übereinstimmung mit Art. 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zusammen.

6) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren ist kein Rechtsmittel zulässig. Vergleiche sowie Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren bilden Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung.

7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen mit Verordnung.

Art. 87

Streitbeilegung zwischen Netzbetreibern nach der Richtlinie 2014/61/EU

1) Die Regulierungsbehörde fungiert als nationale Streitbeilegungsstelle nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/61/EU im Bereich des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation.

2) Jeder Netzbetreiber kann in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Zugangsantrags nach Art. 35 Abs. 1, 2 oder 3, der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt wird, die Regulierungsbehörde als nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen. Art. 86 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.

3) Die Regulierungsbehörde trifft, soweit nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt, unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit schnellstmöglich eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit, einschliesslich gegebenenfalls der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, insbesondere des Preises, und zwar, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, innerhalb von:

4) Bei einer Preisfestsetzung stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, seine Kosten zu decken, und berücksichtigt zudem die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschliesslich der Investitionen des Netzbetreibers, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.

XVII. Strafbestimmungen

Art. 88

Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle

1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer gewerbsmässig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmässig Umgehungsvorrichtungen herstellt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird.

3) Wer Umgehungsvorrichtungen ausschliesslich zum privaten Gebrauch einführt, erwirbt oder sich sonst verschafft, ist nicht als Beteiligter (§ 12 StGB) zu bestrafen.

4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Art. 89

Störung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer den Betrieb öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen nach Art. 60 stört.

Art. 90

Verletzung von Rechten der Nutzer

1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Anbieter oder Mitwirkender (Art. 59 Abs. 2):

2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Art. 91

Verwaltungsübertretungen

1) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer:

2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer gewerbsmässig und wissentlich:

3) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer:

4) Bei fahrlässiger Begehung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 3 wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

5) Bei der Bemessung der Bussen nach Abs. 1 und 3 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmässig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmässig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmässige Vorteil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

6) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

7) Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, können eingezogen werden.

Art. 92

Verantwortlichkeit

Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 93

Vorteilsabschöpfung

1) Hat ein Unternehmen eine Anordnung nach Art. 79 missachtet, eine strafbare Handlung nach Art. 90 oder eine Verwaltungsübertretung nach Art. 91 begangen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, hat die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags aufzuerlegen.

2) Abs. 1 findet keine Anwendung, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit das Unternehmen solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, hat die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt zu werden oder ganz zu unterbleiben. Sie hat auch zu unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmässig zu bestimmen.

5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.

6) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

XVIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 94

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 95

Übergangsbestimmungen

1) Die nach dem bisherigen Recht erlassenen Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften bleiben so lange in Kraft, bis sie durch entsprechende, auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften aufgehoben werden.

2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Zuteilung und Registrierung von Funkfrequenzen und Identifikationsmitteln bleiben aufrecht.

3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Meldungen bleiben aufrecht.

4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

Art. 96

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 97

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. August 2023.[^15]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 122/2022 und 22/2023

[^3]: Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1)

[^4]: Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20)

[^5]: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21)

[^6]: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)

[^7]: Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54)

[^11]: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)

[^12]: Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe (eCalls) (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46)

[^13]: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64)

[^15]: Inkrafttreten: 1. Februar 2025 (LGBl. 2025 Nr. 45).