Änderungshistorie

Verordnung vom 23. Januar 2024 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen im Zusammenhang mit den Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads

5 Versionen · 2024-01-23
2026-01-20
2025-10-01
Verordnung vom 23 — arts. 2, 4, 6, 5

Änderungen vom 2025-10-01

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2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^1]
- a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
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- d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
- e) öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten und nicht unter Bst. a bis d fallen;[^2]
4) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- f) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.[^3]
4) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^4]
- a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
- b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
- c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
5) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^5]
6) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^6]
- a) Erfüllung bestehender Verträge;
- b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
- 1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
- 2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.
7) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:[^7]
- a) Vermeidung von Härtefällen;
- b) Erfüllung bestehender Verträge;
- b) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
- c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
- c) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- d) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
- e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
- e) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
- f) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
- f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
- g) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
- h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^8]
##### Art. 3
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**Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen**
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
- a) im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen;
- b) natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche oder juristische Person, Gruppe oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.[^9]
### III. Vollzug und Strafbestimmungen
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4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
##### Art. 6
##### Art. 6[^10]
**Meldepflichten**
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 2 Abs. 5 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
##### Art. 7
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Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
### Anhang[^1]
### Anhang[^11]
#### Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 bis 4 richten
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- **B. Juristische Personen, Gruppen und Organisationen**
[^1]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2024066000) und [LGBl. 2024 Nr. 255](https://www.gesetze.li/chrono/2024255000).
[^1]: Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^2]: Art. 2 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^3]: Art. 2 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^4]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^5]: Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^6]: Art. 2 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^7]: Art. 2 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^8]: Art. 2 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^10]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2025448000).
[^11]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2024066000) und [LGBl. 2024 Nr. 255](https://www.gesetze.li/chrono/2024255000).
2024-07-02
2024-02-21
Verordnung vom 23 — art. 5
2024-01-23
Verordnung vom 23
Originalfassung Text zu diesem Datum