← Geltender Text · Verlauf

Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG)

Geltender Text a fecha 2026-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Es bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 und Art. 3 für nach diesem Gesetz zugelassene Wertpapierfirmen.

2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:

3) Dieses Gesetz lässt die Vorschriften des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und des Handelsplatz- und Börsegesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Wertpapierfirmen betreffen, unberührt.

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

2) Personen, die nach Abs. 1 Bst. a, i oder k von der Anwendung ausgenommen sind, müssen die Bedingungen nach Abs. 1 Bst. d nicht erfüllen, um von der Anwendung ausgenommen zu werden.

3) Die durch dieses Gesetz einer Wertpapierfirma verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:

4) Kapitel III Abschnitt B und Kapitel V, VI, VIII und IX gelten nicht für Wertpapierfirmen nach Art. 1 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, die im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Verordnung im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Art. 48, 52, 53, 63 bis 88, 90 bis 167, 169 bis 173, 176 bis 188 und 243 bis 251 des Bankengesetzes sowie die dazu erlassenen Verordnungen beaufsichtigt werden.

Art. 4

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2019/2034, 2014/65/EU und 2001/24/EG sowie der Verordnungen (EU) 2019/2033, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858, sowie des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und des Handelsplatz- und Börsegesetzes ergänzend Anwendung.

3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Zulassung von Wertpapierfirmen

A. Zulassungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren

Art. 5

Zulassungspflicht

1) Eine Wertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein bedarf vorbehaltlich Art. 45 bis 48 für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten der vorherigen Zulassung durch die FMA.

2) Die FMA hat die zugelassenen Wertpapierfirmen mit den jeweiligen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.

3) Die FMA hat jede Erteilung einer Zulassung nach Abs. 1 der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

Art. 6

Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren

1) Die Zulassung zum Betrieb einer Wertpapierfirma wird, erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen, erteilt, wenn:

2) Die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.

3) Der Antrag ist in deutscher Sprache und die erforderlichen Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache im Original einzureichen. Die FMA kann Anträge und Unterlagen auch in anderen Sprachen akzeptieren. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann eine beglaubigte Übersetzung von fremdsprachigen Anträgen und von nicht in englischer Sprache eingereichten Unterlagen verlangen.

4) Die FMA verweigert die Zulassung jedenfalls, wenn:

5) Die FMA entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Zulassung spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen.

6) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Art. 7

Vereinfachtes Zulassungsverfahren

1) Beantragt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 5 des Vermögensverwaltungsgesetzes eine Zulassung als Wertpapierfirma nach diesem Gesetz, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1, mit Ausnahme der Pflichten über den Vermögensschutz nach Art. 27, hinsichtlich der bisher vom Bewilligungsumfang der Vermögensverwaltungsgesellschaft umfassten Wertpapierdienstleistungen sowie Nebendienstleistungen als erfüllt. Für die Erbringung weiterer Wertpapierdienstleistungen gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 6 sinngemäss.

2) Beantragt eine nach Art. 17 Abs. 1 des Bankengesetzes bewilligte Bank nach Art. 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes eine Zulassung als Wertpapierfirma nach diesem Gesetz, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 als erfüllt.

3) Beantragt eine Wertpapierfirma eine Ausweitung der zugelassenen Tätigkeiten nach Art. 8 Abs. 2, sind die Unterlagen nach Art. 6 Abs. 1 der FMA nicht neuerlich einzureichen, sofern sie aktuell sind und der FMA bereits vorliegen.

4) Die Regierung kann das Nähere über das vereinfachte Zulassungsverfahren mit Verordnung regeln.

Art. 8

Umfang der Zulassung

1) Die FMA hat in der Zulassung die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die die Wertpapierfirma erbringen bzw. ausüben darf zu spezifizieren. Die Zulassung kann sich auch auf eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erstrecken, nicht jedoch ausschliesslich auf die Erbringung von Nebendienstleistungen.

2) Eine Wertpapierfirma, die um eine Zulassung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen ersucht, die bei der Erstzulassung nicht vorgesehen waren, hat einen entsprechenden Antrag bei der FMA zu stellen.

3) Die FMA kann den Umfang der Zulassung anpassen, soweit eine davon erfasste Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder Nebendienstleistung nach Abs. 1 von einer Wertpapierfirma dauerhaft nicht mehr erbracht bzw. ausgeübt wird.

4) Die Zulassung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt eine Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten im gesamten EWR zu erbringen bzw. auszuüben, sofern sie von der Zulassung erfasst sind.

Art. 9

Erlöschen der Zulassung

1) Die Zulassung erlischt, wenn:

2) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 Abs. 1 verlangen.

3) Das Erlöschen einer Zulassung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Zulassung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 5 Abs. 2 wird das Erlöschen der Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.

4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Zulassung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirma nach Art. 45 oder 47 tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.

5) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Zulassung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.

Art. 10

Entzug der Zulassung

1) Die Zulassung wird von der FMA entzogen, wenn:

2) Der rechtskräftige Entzug einer Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsinhabers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 5 Abs. 2 wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.

3) Die FMA teilt jeden Entzug einer Zulassung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirma nach Art. 45 oder 47 tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.

Art. 11

Folgen des Erlöschens einer Zulassung

1) Ist eine Zulassung nach Art. 9 erloschen, hat die Wertpapierfirma innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:

2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

Art. 12

Folgen des Entzugs einer Zulassung

1) Wird die Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b bis i entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte der Wertpapierfirma anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.

2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Wertpapierfirmen nach deren Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Wertpapierfirma müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.

3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.

4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte der Wertpapierfirma zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 58 Abs. 3, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.

5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte der Wertpapierfirma zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte verlangen.

6) Wurde die Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. k entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis i die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Wertpapierfirma beschlossen und sind noch nicht sämtliche zulassungspflichtigen Geschäfte der Wertpapierfirma beendet worden, bestellt die FMA für die Dauer der Beendigung sämtlicher noch offener zulassungspflichtigen Geschäfte unbeschadet Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts einen Liquidator. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher Wertpapiergeschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung der Wertpapierfirma zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

7) Entzieht die FMA nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis i eine Zulassung, kann sie gleichzeitig die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Wertpapierfirma verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Wertpapiermarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen findet Abs. 6 sinngemäss Anwendung.

8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:

9) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte der Wertpapierfirma weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Annahme neuer Vermögenswerte sowie die Erbringung anderer Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten für Kunden sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte gilt die Wertpapierfirma als Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 weiterhin Anwendung.

10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Wertpapierfirma. Wird die Höhe der Entlohnung von der Wertpapierfirma nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Wertpapierfirma deren Auszahlung aufzutragen.

11) Wird eine Zulassung nach Art. 10 entzogen und fasst die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation, hat die Wertpapierfirma innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:

12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

B. Unternehmensorganisation, Kapitalanforderungen und Anlegerschutz

Art. 13

Geschäftsleitung

1) Die Geschäftsleitung muss mindestens aus zwei Personen (Geschäftsleiter) bestehen, die:

2) Mindestens einer der Geschäftsleiter muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1:

3) Alle Mitglieder der Geschäftsleitung wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Wertpapierfirma ausreichend Zeit auf.

4) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsleiter von zwei Wertpapierfirmen sein.

5) Die Wertpapierfirma setzt für die Einführung der Mitglieder der Geschäftsleitung in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.

6) Die Regierung kann das Nähere über die Geschäftsleitung, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Art. 14

Leitungsorgan

1) Das Leitungsorgan muss unbeschadet strengerer Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften mindestens aus zwei Personen bestehen, die:

2) Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Wertpapierfirma ausreichend Zeit auf.

3) Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Wertpapierfirma samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung und Diversität wider. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion hat einen Vorsitzenden zu bestimmen.

4) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.

5) Die Wertpapierfirma setzt für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.

6) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma zu berücksichtigen.

7) Bei einer Wertpapierfirma von erheblicher Bedeutung dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Funktionen innehaben:

8) Für die Zwecke der Abs. 6 und 7 gelten als ein einziges Mandat:

9) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Funktionen als Vertreter eines EWR-Mitgliedstaates werden für die Zwecke des Abs. 7 Bst. b nicht berücksichtigt.

10) Die FMA kann den Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine weitere Aufsichtsfunktion, als nach Abs. 6 und 7 zulässig ist, innezuhaben. Die FMA unterrichtet die EBA regelmässig über derartige Genehmigungen.

11) Die Regierung kann das Nähere über das Leitungsorgan, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erforderlichen Angaben und die Berechnung der zulässigen Anzahl der Leitungsorganmandate, mit Verordnung regeln.

Art. 15

Unternehmensführung und -kontrolle

1) Das Leitungsorgan ist für die Festlegung und Überwachung der Anwendung von wirksamen Regelungen für eine umsichtige Unternehmensführung und -kontrolle der Wertpapierfirma, die insbesondere eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, verantwortlich. Dabei ist zu beachten, dass die Integrität des Markts und die Interessen von Kunden gefördert werden.

2) Die Regelungen nach Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

3) Unbeschadet der Anforderungen nach Abs. 1 und 2 müssen solche Regelungen gewährleisten, dass das Leitungsorgan:

4) Daten über Kredite der Wertpapierfirma an Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans und ihre verbundenen Parteien sind angemessen zu dokumentieren und der FMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Verbundene Parteien sind:

5) Das Leitungsorgan überwacht und überprüft regelmässig die Eignung und Umsetzung der strategischen Ziele der Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten und der Erbringung von Nebendienstleistungen, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Wertpapierfirma und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen.

6) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.

7) Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.

8) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen der Wertpapierfirma als Ganzem von Nachteil ist.

10) Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschliesslich externer Berater, und erhält von der Wertpapierfirma zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.

11) Ist das Leitungsorgan in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, finden Abs. 7 bis 10 keine Anwendung.

12) Die Regierung kann das Nähere über die Unternehmensführung und -kontrolle mit Verordnung regeln.

Art. 16

Kapitalanforderungen

1) Eine Wertpapierfirma muss dauernd über Eigenmittel nach den Teilen 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 verfügen.

2) Das Anfangskapital setzt sich nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 zusammen.

3) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, die eine der Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 erbringt oder ausübt oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 9 betreibt und Handel auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen darf, beträgt mindestens 750 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.

4) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, die keine Kundengelder oder -wertpapiere halten darf und die eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 7 allein oder in Verbindung mit anderen Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1, 2, 4 oder 5 erbringt oder ausübt, beträgt mindestens 75 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.

5) Das Anfangskapital einer anderen als in Abs. 3 und 4 aufgeführten Wertpapierfirma beträgt mindestens 150 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.

Art. 17

Anlegerentschädigungssystem

Eine Wertpapierfirma hat die Anforderungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zu erfüllen, indem sie einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 des genannten Gesetzes angehört; in Bezug auf strukturierte Einlagen sind diese erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einer Bank oder einem EWR-Kreditinstitut ausgegeben wird, das Mitglied eines nach dem genannten Gesetz bzw. nach der Richtlinie 2014/49/EU anerkannten Einlagensicherungssystems ist.

C. Qualifizierte Beteiligungen

Art. 18

Meldepflichten

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb und jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma ist der FMA von der oder den am Erwerb und der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten erreicht, über- oder unterschritten würden oder die Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.

2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:

3) Erhält eine Wertpapierfirma Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, einer Erhöhung oder einer Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA. Sie hat ferner die FMA mindestens jährlich über die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe deren Beteiligungen zu unterrichten, die insbesondere aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

4) Die FMA ergreift entsprechende Massnahmen nach Art. 58 Abs. 3 Bst. l gegen natürliche oder juristische Personen, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen.

5) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben oder erhöht, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.

6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.

Art. 19

Verfahren

1) Bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, berücksichtigt die FMA diejenigen Stimmrechte oder Kapitalanteile nicht, die von Banken, EWR-Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen infolge der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Emissionsgeschäfts (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6) gehalten werden, sofern:

2) Die Meldung einer interessierten Person nach Art. 18 Abs. 1 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung oder Beteiligungsreduktion sowie der Informationen, die zur Überprüfung der Kriterien nach Art. 20 Abs. 1 erforderlich sind, zu erfolgen.

3) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung und der nach Art. 20 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig mit, zu welchem Zeitpunkt der Beurteilungszeitraum nach Abs. 4 abläuft.

4) Die FMA hat innert 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).

5) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.

6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:

7) Erhebt die FMA gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Erfolgt kein schriftlicher Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung innerhalb des Beurteilungszeitraums, gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.

8) Die FMA macht eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich. Die FMA kann die Begründung auch ohne entsprechenden Antrag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Sofern nicht ausnahmsweise ein berechtigtes öffentliches Interesse entgegensteht, ist die Veröffentlichung in anonymisierter Form vorzunehmen.

9) Die FMA kann eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

10) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten bezüglich qualifizierter Beteiligungen an derselben Wertpapierfirma mitgeteilt, so hat die FMA diese Absichten der Mitteilenden jedenfalls in nicht diskriminierender Weise zu behandeln.

Art. 20

Beurteilung

1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma, an welcher der Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma die Eignung des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung auf folgende Kriterien:

2) Die FMA kann Einspruch gegen den Erwerb oder die Erhöhung erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 triftige Gründe gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.

D. Organisatorische Anforderungen

Art. 21

Compliance und Interessenkonflikte

1) Die Wertpapierfirma hat angemessene Strategien und Verfahren vorzusehen, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die Firma, ihre Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen nach diesem Gesetz sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen nachkommen.

2) Sie hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmässige Vorkehrungen für angemessene Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Art. 5 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes den Kundeninteressen schaden.

Art. 22

Produktüberwachung und Zielmarktbestimmung

1) Die Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, hat ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.

2) In dem Produktgenehmigungsverfahren ist ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.

3) Die Wertpapierfirma hat ausserdem von ihr angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem muss sie zumindest beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

4) Die Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente konzipiert, stellt allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschliesslich des bestimmten Zielmarkts des Finanzinstruments, zur Verfügung.

5) Wenn die Wertpapierfirma Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die sie nicht konzipiert, muss sie über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die Informationen nach Abs. 4 zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.

6) Durch die Massnahmen, Verfahren und Vorkehrungen nach Abs. 1 bis 5 und Art. 21 Abs. 2 werden alle anderen Anforderungen nach diesem Gesetz, dem Wertpapierdienstleistungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschliesslich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.

7) Die Wertpapierfirma ist von den in Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes und Art. 6 Abs. 2 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringt, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.

8) Die Regierung regelt das Nähere über die Produktüberwachung und Zielmarktbestimmung zu den Produktüberwachungspflichten mit Verordnung.

Art. 23[^18]

Kontinuität des Geschäftsbetriebs

Die Wertpapierfirma trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit der Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismässige Systeme, einschliesslich nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554[^19] eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismässige Ressourcen und Verfahren zurück.

Art. 24

Auslagerung von betrieblichen Aufgaben

1) Die Wertpapierfirma kann eine oder mehrere ihrer betrieblichen Aufgaben zum Zwecke einer effizienten Geschäftsführung oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen für Kunden und zur Ausübung ihrer Anlagetätigkeiten an Dritte auslagern.

2) Die Auslagerung von Haupttätigkeiten ist verboten.

3) Die Wertpapierfirma wird durch die Auslagerung an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des mit der Auslagerung Beauftragten, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Insbesondere sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung zu beachten. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Auslagerung nicht verletzt werden.

4) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht derart erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der FMA zu überprüfen, ob die Wertpapierfirma sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung von betrieblichen Aufgaben, insbesondere den Umfang und die Voraussetzungen der Auslagerung, mit Verordnung regeln.

Art. 25

Buchführung, interne Revision, Risikobewertung und IT-Sicherheit

1) Die Wertpapierfirma hat über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie effiziente Verfahren zur Risikobewertung zu verfügen. Kapitel III Abschnitt B findet entsprechend Anwendung.[^20]

2) Die Wertpapierfirma hat über solide Sicherheitsmechanismen nach der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Informationen nach diesem Gesetz, dem Wertpapierdienstleistungsgesetz, dem Handelsplatz- und Börsegesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen.[^21]

3) Die Regierung kann das Nähere über die Buchführung, interne Revision, Risikobewertung und IT-Sicherheit, insbesondere die spezifischen Anforderungen an die einzelnen Funktionen nach Abs. 1, mit Verordnung regeln.

Art. 26

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

1) Die Wertpapierfirma hat Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte zu führen, die es der FMA ausreichend ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in diesem Gesetz, im Wertpapierdienstleistungsgesetz, im Handelsplatz- und Börsegesetz, in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und in der Marktmissbrauchsgesetzgebung vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen und sich vor allem zu vergewissern, dass die Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen, einschliesslich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.

2) Die Aufzeichnungen haben die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, zu enthalten. Dies gilt auch, wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.

3) Die Wertpapierfirma hat zum Zweck nach Abs. 2 alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die sie einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter gebilligt oder gestattet wurde. Zudem hat sie alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ein Angestellter oder freier Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen erstellt, sendet oder empfängt, die die Wertpapierfirma nicht aufzeichnen oder kopieren kann.

4) Die Wertpapierfirma hat Neu- und Altkunden mitzuteilen, dass die elektronische Kommunikation zwischen ihr und ihren Kunden, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden. Eine einmalige Mitteilung vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen ist ausreichend.

5) Ohne vorangehende Information der Kunden über die Aufzeichnung der elektronischen Kommunikation, darf die Wertpapierfirma für diese keine telefonischen Wertpapierdienstleistungen erbringen und telefonische Anlagetätigkeiten ausüben, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z.B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der relevanten persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.

6) Die Wertpapierfirma stellt die in Einklang mit diesem Artikel gespeicherten Aufzeichnungen den betreffenden Kunden auf Anfrage zur Verfügung und bewahrt sie fünf Jahre auf. Auf Verlangen der FMA sind Aufzeichnungen sieben Jahre aufzubewahren.

7) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist die FMA für die Kontrolle der Einhaltung dieses Artikels in Bezug auf die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich. Dies gilt unbeschadet der direkten Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates auf die Aufzeichnungen.

Art. 27

Vermögensschutz

1) Die Wertpapierfirma, die Kunden gehörende Finanzinstrumente hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um deren Eigentumsrechte, insbesondere für den Fall der Insolvenz der Wertpapierfirma, an diesen Finanzinstrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.

2) Soweit die Wertpapierfirma Kunden gehörende Gelder hält, hat sie auch geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Kunden zu schützen und, ausser im Falle von Banken oder EWR-Kreditinstituten, zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.

3) Die Wertpapierfirma darf keine Finanzsicherheiten in Form von Rechtsübertragungen mit nicht professionellen Anlegern zur Besicherung oder Deckung bestehender, künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden abschliessen.

4) Die Regierung regelt das Nähere im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden mit Verordnung.

E. Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen

Art. 28

Grundsatz

1) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen:

2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedürfen:

3) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 und 2 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Eintragungen ins Handelsregister sind in Fällen nach Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.

4) Die Wertpapierfirma hat den Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung unverzüglich der FMA schriftlich zu melden.

5) Die Regierung kann das Nähere über genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen mit Verordnung regeln.

III. Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeit

A. Allgemeines

Art. 29

Geheimhaltungspflicht

1) Die Mitglieder der Organe der Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft und ihre Mitarbeiter oder sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und den Aufsichtsorganen.

Art. 30

Verarbeitung personenbezogener Daten

Eine Wertpapierfirma darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen und/oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten, soweit dies für die Erbringung oder Ausübung dieser Dienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erforderlich ist.

Art. 31

Bezeichnungsschutz und Firma

1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Wertpapierfirma vermuten lassen, dürfen in der Firma sowie in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Zulassung als Wertpapierfirma haben.

2) Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Sie darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma hervorgerufen werden.

B. Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

1. Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung
Art. 32

Internes Kapital und liquide Aktiva

1) Wertpapierfirmen haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können, um sich gegen tatsächliche oder potenzielle Risiken gegenüber anderen und dem eigenen Unternehmen abzusichern.

2) Die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sind regelmässig zu überprüfen und müssen mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismässig sein.

3) Die FMA kann kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen vorschreiben, die Anforderungen nach diesem Artikel in dem Umfang, den die FMA für angemessen hält, einzuhalten.

4) Die Regierung kann das Nähere über das interne Kapital und die liquiden Aktiva, insbesondere die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 und die Kriterien, nach denen diese von Wertpapierfirmen nach Abs. 3 einzuhalten sind, mit Verordnung regeln.

2. Unternehmensführung, Risikomanagement und Vergütung
Art. 33

Anwendungsbereich

1) Dieser Unterabschnitt findet mit Ausnahme von Art. 37 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 5 keine Anwendung auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen.

2) Erfüllt eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle Bedingungen als keine kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt hat, diese in der Folge, so findet dieser Unterabschnitt mit Ausnahme von Art. 37 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 5 auf sie nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem alle Bedingungen erfüllt sind, keine Anwendung mehr, sofern die Wertpapierfirma:

3) Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht mehr alle Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, teilt sie dies der FMA unverzüglich mit. Sie hat innerhalb von zwölf Monaten ab der neuen Einstufung die Bestimmungen dieses Unterabschnitts einzuhalten.

4) Eine Wertpapierfirma wendet die Bestimmungen nach Art. 40 auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder auf die Leistung in dem Geschäftsjahr an, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Einstufung nach Abs. 3 erfolgt ist.

5) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 über den Gruppenkapitaltest angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis.

6) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt gilt und die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für Wertpapierfirmen sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.

7) Abweichend von Abs. 6 findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittstaaten haben, sofern das Mutterunternehmen im EWR der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Unterabschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaates, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.

Art. 34

Interne Unternehmensführung

1) Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen, die zweckdienlich sind und der Art, dem Umfang und der Komplexität der ihren Geschäftsmodellen entsprechenden Risiken und ihren Geschäften Rechnung tragen. Dazu zählen:

2) Bei der Festlegung der Regelungen nach Abs. 1 sind die Kriterien nach Art. 36 bis 41 zu berücksichtigen.

Art. 35

Länderspezifische Berichterstattung

1) Wertpapierfirmen, deren Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat haben und Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben jährlich die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, offenzulegen:

2) Die Angaben nach Abs. 1 sind im Einklang mit dem Wirtschaftsprüfergesetz zu prüfen und, soweit möglich, dem Jahresbericht oder gegebenenfalls dem konsolidierten Jahresbericht der Wertpapierfirma beizufügen.

3) Die Regierung kann das Nähere über die Offenlegungspflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 36

Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement

1) Das Leitungsorgan der Wertpapierfirma hat die Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld und ihres Geschäftszyklus zu genehmigen und regelmässig zu überprüfen.

2) Das Leitungsorgan hat der Erörterung der Aufgaben nach Abs. 1 ausreichend Zeit zu widmen und ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitzustellen.

3) Wertpapierfirmen legen Berichterstattungspflichten fest, durch die dem Leitungsorgan alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie allfällige diesbezügliche Änderungen zur Kenntnis gebracht werden.

4) Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, müssen einen Risikoausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung, Steuerung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Die allgemeine Verantwortung für Risikostrategien und -grundsätze bleibt beim Leitungsorgan.

5) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses nach Abs. 4 zählen:

6) Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, haben Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder sein könnte.

Art. 37

Behandlung von Risiken

1) Wertpapierfirmen haben über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie folgende Aspekte ermitteln, messen, steuern und überwachen können:

2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.

3) Wertpapierfirmen haben zu prüfen, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung die Minderung der Risiken gegenüber Kunden nach Abs. 1 Bst. a ermöglicht.

4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 trägt die Wertpapierfirma Art. 27 Rechnung.

5) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirmen:

6) Wertpapierfirmen haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.

7) Sie tragen im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.

Art. 38

Vergütungspolitik

1) Wertpapierfirmen wenden bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, die nachstehenden Grundsätze an:

2) Für die Zwecke nach Abs. 1 Bst. l legen Wertpapierfirmen für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen Mitarbeiterkategorien nach Abs. 1 auf das Risikoprofil dieser Wertpapierfirma haben, angemessene Werte fest.

3) Wertpapierfirmen haben die Grundsätze nach Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer Grösse und internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten festzulegen und anzuwenden.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Vergütungspolitik, insbesondere das angemessene Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.

Art. 39

Wertpapierfirmen, denen eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird

Kommt eine Wertpapierfirma in den Genuss ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, finden zusätzlich zu Art. 38 folgende Grundsätze Anwendung:

Art. 40

Variable Vergütung

1) Jede variable Vergütung, die eine Wertpapierfirma den Mitarbeiterkategorien nach Art. 38 Abs. 1 gewährt und auszahlt, erfüllt alle folgenden Anforderungen in einer Art und einem Ausmass, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nach angemessen sind:

2) Personen nach Art. 38 Abs. 1 dürfen keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen einsetzen, um die Vergütungsgrundsätze nach Abs. 1 zu unterlaufen.

3) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Finanzinstrumenten oder Verfahren ausgezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.

4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. k werden die darin genannten Instrumente für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Gegebenenfalls kann die FMA Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.

5) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. m wird der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung anteilig erworben.

6) Verlässt ein Mitarbeiter die Wertpapierfirma vor dem Ruhestandsalter, werden für die Zwecke von Abs. 1 Bst. o freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Wertpapierfirma für die Dauer von fünf Jahren in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k gehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k ausgezahlt.

7) Abs. 1 Bst. k und m sowie Abs. 6 gelten nicht für:

8) Abweichend von Abs. 7 Bst. a kann die FMA unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Wertpapierfirma, ihrer internen Organisation und gegebenenfalls der Eigenschaften der Gruppe, der sie angehört, den darin genannten Schwellenwert auf Antrag bis zu einem Gegenwert von 300 Millionen Euro heraufsetzen, sofern:

9) Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Abs. 7 Bst. a nicht erfüllen, legen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 Folgendes in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien mit Stimmrechten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der Stimmrechtsanteil mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien beträgt, offen:

10) Die Offenlegungspflicht nach Abs. 9 Bst. b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.

11) Die Stimmrechte nach Abs. 9 werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

Art. 41

Vergütungsausschuss

1) Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Art. 40 Abs. 7 Bst. a nicht erfüllen, haben einen Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.

2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Beschlüssen betreffend die Vergütung, einschliesslich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Leitungsorgan zu fassen sind, zuständig. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und dessen Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen.

3) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 trägt der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung.

Art. 42

Überwachung der Vergütungspolitik

1) Wertpapierfirmen haben der FMA einmal jährlich die nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu melden. Die FMA nutzt diese, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen.

2) Wertpapierfirmen melden der FMA einmal jährlich Informationen über die Anzahl der natürlichen Personen, die in den einzelnen Wertpapierfirmen eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro, beziehen, einschliesslich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen, Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Altersvorsorgebeiträgen.

3) Die FMA kann von Wertpapierfirmen Informationen zur Höhe der Gesamtvergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen.

4) Sie leitet die Informationen nach Abs. 1 bis 3 an die EBA weiter.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflicht, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

C. Rechnungslegung und Berichterstattung

Art. 43

Rechnungslegung und periodische Berichte

1) Wertpapierfirmen haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 20. Titels des Personen- und Gesellschaftsrechts, ausgenommen Art. 1068 Abs. 4 des genannten Gesetzes, einzuhalten.

2) Sie haben auf Verlangen der FMA spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht, im Fall einer aufsichtsrechtlichen Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 einen konsolidierten Geschäftsbericht, zu erstellen und bei der FMA einzureichen.

3) Sie sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Rechnungslegung und periodischen Berichte, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.

Art. 44

Verpflichtung zur externen Revision

1) Wertpapierfirmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 50 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

2) Wertpapierfirmen haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Wertpapierdienstleistungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

IV. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu Drittstaaten

A. Europäischer Wirtschaftsraum

Art. 45

Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Wertpapierfirmen

1) Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein können die von ihrer Zulassung umfassten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen bzw. ausüben. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

2) Wertpapierfirmen haben vor der erstmaligen Aufnahme oder vor jeder Änderung der Tätigkeiten nach Abs. 1 der FMA folgende Angaben zu übermitteln:

3) Die FMA leitet der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angaben nach Abs. 2 innerhalb eines Monats nach deren Eingang weiter. Die Wertpapierfirma bzw. der herangezogene vertraglich gebundene Vermittler ist danach berechtigt, ihre bzw. seine Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten im anderen EWR-Mitgliedstaat zu erbringen bzw. auszuüben.

4) Bei einer Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben, teilt die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates davon in Kenntnis.

5) Beabsichtigt eine Wertpapierfirma, die einen MTF oder OTF betreibt, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat geeignete Systeme bereitzustellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in Liechtenstein den Zugang zu sowie den Handel an ihren Märkten zu erleichtern, hat sie der FMA mitzuteilen, in welchem EWR-Mitgliedstaat sie derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates. Sie übermittelt zudem auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der Fernmitglieder oder -teilnehmer an diesen Systemen.

Art. 46

Freier Dienstleistungsverkehr von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat dürfen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erbringen bzw. ausüben, sofern sie dazu in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

2) Nach Eingang der Mitteilung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat mit allen Angaben im Sinne von Art. 45 Abs. 2 bei der FMA, können die Wertpapierfirmen bzw. die gegebenenfalls herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler die Tätigkeiten nach Abs. 1 in Liechtenstein erbringen bzw. ausüben. Die FMA veröffentlicht die Namen und Anschriften der herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler in dem von ihr geführten Register.

3) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die einen MTF und OTF betreiben, können ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen in Liechtenstein geeignete Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu sowie den Handel an diesen Märkten zu erleichtern. Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, die Namen der Fernmitglieder oder -teilnehmer an diesen Systemen unverzüglich zu übermitteln.

4) Die FMA teilt den Wertpapierfirmen die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.

Art. 47

Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein können die von ihrer Zulassung umfassten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, erbringen bzw. ausüben. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

2) Wertpapierfirmen haben vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder vor Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem sie keine Zweigniederlassung errichtet haben, der FMA folgende Angaben zu übermitteln:

3) Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig ist, wird dieser der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für die Zweigniederlassung geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU.

4) Die FMA übermittelt die Angaben innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang der zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat, sofern sie in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln. Sie teilt die Übermittlung der betreffenden Wertpapierfirma mit.

5) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 übermittelt die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die genauen Angaben sowie jegliche Änderungen dieser Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Wertpapierfirma angeschlossen ist.

6) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

7) Bei einer Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats davon in Kenntnis.

Art. 48

Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung durch eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat dürfen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig ist, die von ihrer Zulassung umfassten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in Liechtenstein erbringen bzw. ausüben. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

2) Nach Eingang einer Mitteilung der FMA oder bei deren Nichtäusserung nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat mit allen Angaben im Sinne von Art. 47 Abs. 2 und 5 an die FMA, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen oder über einen herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler tätig werden. Die FMA veröffentlicht die Namen und Anschriften der vertraglich gebundenen Vermittler in dem von ihr geführten Register.

3) Zweigniederlassungen nach Abs. 1 haben bei der Erbringung ihrer Leistungen in Liechtenstein die Vorschriften nach Art. 6 bis 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und nach Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Die Einhaltung der genannten Vorschriften ist jährlich durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 prüfen zu lassen und der entsprechende Bericht bei der FMA einzureichen.

4) Die FMA hat das Recht, die von der Zweigniederlassung in Liechtenstein getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 3 in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in Liechtenstein zu überwachen.

5) Die FMA hat zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma, die in Liechtenstein eine Zweigniederlassung errichtet hat, in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der FMA vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung vornehmen kann.

6) Die FMA kann für statistische Zwecke verlangen, dass Wertpapierfirmen nach Abs. 1 ihr in regelmässigen Abständen über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.

7) Unbeschadet der Abs. 4 und 6 kann die FMA von Zweigniederlassungen nach Abs. 1 die Angaben verlangen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 3 notwendig sind. Angaben, die über die Anforderung an in Liechtenstein zugelassene Wertpapierfirmen hinausgehen, dürfen nicht verlangt werden.

8) Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäss für Wertpapierfirmen nach Abs. 1, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben.

9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

B. Drittstaaten

Art. 49

Erbringung von Dienstleistungen durch Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein in einem Drittstaat bzw. durch Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat in Liechtenstein

1) Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Zulassung nach diesem Gesetz erteilt wurde, haben - sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat aktiv Kunden zu akquirieren - vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie über eine entsprechende Zulassung des betreffenden Staates verfügen oder dort keiner Zulassungspflicht unterliegen. Im Übrigen richtet sich die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach den im betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

2) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat können in Liechtenstein für Kleinanleger oder professionelle Kunden nach Anhang 2 Abschnitt B ohne Zulassung nach Art. 5 Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erbringen bzw. ausüben sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Beziehungen unterhalten, soweit diese liechtensteinische Kleinanleger oder professionellen Kunden die Dienstleistungen ausschliesslich in Eigeninitiative veranlassen.

3) Wenn sich Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat, auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu diesen Wertpapierfirmen hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person, aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden nach Abs. 2 in Liechtenstein bemühen, wird dies nicht als ein Dienst angesehen, der auf eigene ausschliessliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.

4) Die Initiative eines Kunden nach Abs. 2 berechtigt eine Wertpapierfirma mit Sitz im Drittstaat nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden zu vermarkten.

V. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer

Art. 50

Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Jede Wertpapierfirma hat eine von ihr unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.

2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:

3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:

4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden.

5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Wertpapierfirmentätigkeiten besorgen und muss von der zu prüfenden Wertpapierfirma unabhängig sein.

6) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:

7) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.

8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

Art. 51

Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:

2) Die FMA legt Einzelheiten zur Prüfung mit Richtlinien fest.

3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres gleichzeitig zu übermitteln:

4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.

5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.

6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

Art. 52

Anzeigepflichten

1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:

2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zur Wertpapierfirma oder den Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.

3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.

4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.

Art. 53

Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer

1) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Wertpapierfirmen begleiten.

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 54

Kosten der Prüfung

1) Die Wertpapierfirmen tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.

VI. Aufsicht

A. Allgemeines

Art. 55

Organisation und Durchführung

Mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 werden betraut:

Art. 56

Amtsgeheimnis

1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 oder (EU) 2022/858 bestimmten anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.

3) Wurde gegen eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Informationen übermittelt wurden, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde, Stelle oder Person, welche die Informationen übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Informationen erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.

5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden oder die EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln.

6) Sie ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.

7) Sie ist befugt, die Ergebnisse durchgeführter Stresstests zu veröffentlichen und den Europäischen Aufsichtsbehörden zur öffentlichen Bekanntgabe zu übermitteln.

Art. 57

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden, Stellen und Personen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Wertpapierfirma oder einer Zweigniederlassung betrauten Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

B. FMA

1. Aufgaben und Befugnisse
Art. 58

Grundsatz

1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Personen und Stellen oder durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft.

2) Der FMA obliegen insbesondere:

3) Die FMA ist insbesondere befugt:

4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Bestimmungen der genannten Rechtsvorschriften verstossen wird, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.

5) Die FMA berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie im EWR insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützt sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.

6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Zulassung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit oder ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie Massnahmen ergreifen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.

7) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA:

8) Die Kosten für den Beobachter und den Kommissär trägt die Wertpapierfirma.

9) Beobachter und Kommissär geniessen ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Wertpapierfirma.

10) Kommt eine Wertpapierfirma ihren Offenlegungspflichten nach Art. 46 bis 53 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die FMA Massnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemässe Offenlegung zu veranlassen.

11) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung im Amtsblatt die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten zu erbringen bzw. auszuüben. Die FMA kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.

12) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die liechtensteinischen Wertpapierfirmen bei der Niederlassung oder der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten in einem Drittland haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.

13) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

Art. 59

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 60

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2019/2033 anzuwenden hat, wenn:

2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen.

3) Ordnet die FMA nach Abs. 1 die Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, beaufsichtigt sie die Wertpapierfirma im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Art. 48, 52 und 53, 63 bis 88, 90 bis 167, 169 bis 173, 176 bis 188 und 243 bis 251 des Bankengesetzes sowie die dazu von der Regierung erlassenen Durchführungsbestimmungen.

4) Unterschreitet die Wertpapierfirma über einen Zeitraum von zwölf Monaten den Schwellenwert nach Abs. 1 Bst. b oder liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vor, zeigt die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich an. Die FMA prüft die Anzeige und widerruft ihre Anordnung nach Abs. 1 bei Wegfall der betreffenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige. Die FMA setzt die Wertpapierfirma vom Widerruf unverzüglich in Kenntnis.

5) Die FMA setzt die EBA unverzüglich über sämtliche Anordnungen bzw. Widerrufe nach diesem Artikel in Kenntnis.

2. Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren
Art. 61

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

1) Soweit relevant und erforderlich, prüft die FMA unter Berücksichtigung der Grösse, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirmen, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die eine Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzt, ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Sofern angemessen und relevant, berücksichtigt die FMA bei ihrer Prüfung folgende Aspekte:

2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA gebührend zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.

3) Die FMA hat die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz festzulegen. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Regelungen des Art. 24 hinsichtlich der Trennung von gehaltenen Kundengeldern von den eigenen Geldern der Wertpapierfirma zu berücksichtigen.

4) Die FMA entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirma, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 durchgeführt werden.

5) Die Wertpapierfirma gewährt der FMA bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 Bst. g Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleitung.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:

Art. 62

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

1) Die FMA überprüft regelmässig, jedoch mindestens alle drei Jahre, inwieweit eine Wertpapierfirma die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt. Dabei trägt die FMA insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung und überprüft und bewertet, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.

2) Die FMA stellt sicher, dass erhebliche Mängel, die bei den internen Modellen einer Wertpapierfirma in Bezug auf die Risikoabdeckung festgestellt werden, beseitigt oder angemessene und geeignete Massahmen ergriffen werden, einschliesslich der Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder höheren Multiplikationsfaktoren, um die Folgen der Mängel abzuschwächen.

3) Kommt es bei einem von der FMA erlaubten internen Modell für Marktrisiken mehrfach zu Überschreitungen der Multiplikationsfaktoren nach Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder deuten diese Überschreitungen darauf hin, dass das interne Modell nicht präzise ist, widerruft die FMA die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder ordnet angemessene Massnahmen an, um eine umgehende Verbesserung des internen Modells innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.

4) Erfüllt eine Wertpapierfirma, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gewährt wurde, die Anforderungen für die Anwendung interner Modelle nicht mehr, verlangt die FMA von der Wertpapierfirma:

5) Die FMA verlangt Nachbesserungen des Plans nach Abs. 4 Bst. b innerhalb einer festgesetzten Frist, wenn mit dem vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist.

6) Sie widerruft die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle oder beschränkt sie auf die Bereiche, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass die Wertpapierfirma die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder einhalten wird und auch keinen Nachweis nach Abs. 4 Bst. a erbringt.

7) Sie berücksichtigt bei der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 dazu erlassene Analysen bzw. Leitlinien der EBA.

3. Besondere Aufsichtsbefugnisse
Art. 63

Grundsatz

1) Für die Zwecke von Art. 58 Abs. 4, Art. 61 und 62 Abs. 4 bis 6 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMA von Wertpapierfirmen insbesondere verlangen:

2) Die FMA kann einer Wertpapierfirma zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 1 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn die damit angeforderten Informationen nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und:

3) Die Informationen gelten bereits an anderer Stelle als vorhanden, wenn:

Art. 64

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

1) Die FMA kann die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a nur dann vorschreiben, wenn sie bei den nach Art. 61 und 62 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass:

2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a gelten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, Zusammensetzung und Verteilung des Kapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 32 Abs. 1 von der Wertpapierfirma vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3 oder 4 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgeht.

3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.

4) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen betrachteten internen Kapital nach Abs. 2 und 3 sowie der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.

5) Sie verpflichtet die Wertpapierfirmen, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a folgendermassen mit Eigenmitteln zu erfüllen:

6) Sie hat die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 5 zu begründen. Im Fall nach Abs. 1 Bst. d schliesst dies auch eine gesonderte Begründung ein, warum die nach Art. 65 Abs. 1 festgelegte Kapitalausstattung nicht länger als ausreichend betrachtet wird.

7) Sofern die FMA dies aufgrund einer Bewertung im Einzelfall für notwendig erachtet, kann sie kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Massgabe dieses Artikels vorschreiben.

Art. 65

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und entsprechend der Grösse, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung nach Art. 32 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen, einschliesslich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a hinausgeht, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen einen Verstoss gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.

2) Sie überprüft gegebenenfalls die von Wertpapierfirmen nach Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung und teilt ihnen, soweit relevant, die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschliesslich allfälliger erwarteter Korrekturen an der nach Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, mit. In dieser Mitteilung ist die von der FMA vorgegebene Frist zur Umsetzung der Korrektur der Eigenmittelanforderungen anzugeben.

Art. 66

Besondere Liquiditätsanforderungen

1) Die FMA kann einer Wertpapierfirma, die der Liquiditätsanforderung nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. l vorschreiben, wenn die Überprüfung nach Art. 61 und 62 ergibt, dass sie sich in einer der folgenden Situationen befindet:

2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. a gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, welche die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung nach Art. 32 Abs. 1 durchgeführten internen Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über die nach Teil 5 der genannten Verordnung festgelegte Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma hinausgeht.

3) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 63 Abs. 1 Bst. l erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der nach Abs. 2 als angemessen betrachteten Liquidität und der nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung fest.

4) Sie verpflichtet die Wertpapierfirmen, die besondere Liquiditätsanforderung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. l mit liquiden Aktiva nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.

5) Sie hat ihre Anordnung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. l schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 3 zu begründen.

Art. 67

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes fällt, nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen nach Art. 65 Abs. 2 zu unterrichten.

Art. 68

Besondere Publizitätsanforderungen

1) Die FMA kann Wertpapierfirmen sowie kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals emittieren, dazu verpflichten:

2) Sie kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur sowie der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h und i sowie Abs. 6 Bst. b, Art. 34 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 3 Bst. l zu veröffentlichen.

Art. 69

Pflicht zur Unterrichtung der EBA

Die FMA unterrichtet die EBA über:

4. Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen
a) Aufsicht auf konsolidierter Basis über Wertpapierfirmengruppen und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Art. 70

Zuständigkeit

1) Die FMA ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests zuständig, wenn:

2) Die FMA kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen EWR-Mitgliedstaaten von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c bis e abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde benennen, falls die Anwendung dieser Voraussetzungen für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre.

3) Der EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft und in Fällen von Abs. 1 Bst. e der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

4) Die FMA meldet der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde jede im Rahmen von Abs. 2 getroffene Vereinbarung.

5) Sind sowohl eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz als auch mindestens eine Wertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein Teil einer Wertpapierfirmengruppe, richtet sich die Zuständigkeit ungeachtet des Art. 58a des Vermögensverwaltungsgesetzes nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 71

Informationspflichten in Krisensituationen

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich einer Situation nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 70 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen; vorbehalten bleiben die Geheimhaltungs- und Anzeigepflichten nach Art. 52, 56, 85 und 90.

Art. 72

Aufsichtskollegien

1) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht nach Art. 70 zuständig, kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 zu unterstützen und um die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten, insbesondere sofern dies zum Zweck der Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um relevante Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen und diese Informationen zu aktualisieren.

2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

3) Die FMA kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ihren Sitz in Drittstaaten haben.

4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:

5) Die FMA führt bei den Sitzungen des Aufsichtskollegiums den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend:

6) Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die FMA die Relevanz der von den Behörden nach Abs. 4 zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die FMA legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien schriftlich fest.

7) Bei Uneinigkeiten hinsichtlich einer Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA folgende Behörden damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen:

Art. 73

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden

1) Die FMA hat als Mitglied eines Aufsichtskollegiums der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder, falls sie nach Art. 70 für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, den Behörden nach Art. 72 Abs. 4 bei Bedarf alle relevanten Informationen zu übermitteln, insbesondere:

2) Sie kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:

3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden nach Art. 72 Abs. 4 vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf:

4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu konsultieren, bevor sie erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen nach Abs. 3 Bst. b verhängt oder ergreift.

5) In Notfällen oder in Fällen, in denen eine Konsultation nach Abs. 3 die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 74

Nachprüfung von Informationen

1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates hinsichtlich einer Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Finanzinstituts, Anbieters von Nebendienstleistungen, einer gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens, einschliesslich Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, um eine Nachprüfung ersucht:

2) Die ersuchende zuständige Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

b) Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
Art. 75

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen.

Art. 76

Eignung des Leitungsorgans

1) Die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen ausreichend gut beleumundet sein sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit auf.

2) Jede personelle Änderung des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA. Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen umfassend zu beurteilen. Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach Genehmigung der FMA zulässig.

Art. 77

Gemischte Holdinggesellschaften

1) Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft und ist die FMA für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständig, so kann die FMA:

2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.

Art. 78

Bewertung der Aufsicht in Drittstaaten und andere Aufsichtstechniken

1) Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, auf Gruppenebene keiner wirksamen Aufsicht, so hat die FMA zu überprüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Drittstaates der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.

2) Wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittstaates nicht gleichwertig ist, wendet die FMA, soweit sie die zuständige Behörde ist, angemessene Aufsichtstechniken an, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz im EWR hätte. Die FMA teilt alle nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mit.

3) Ist die FMA die nach Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.

5. Veröffentlichungspflichten der FMA
Art. 79

Grundsatz

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Angaben:

2) Die nach Abs. 1 Bst. b bis d veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen.

3) Die Angaben nach Abs. 1 sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.

C. Amtshilfe

1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 80

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.

3) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betreffen, mitzuteilen.

4) Die Staatsanwaltschaft hat der FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 93 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Urteile an die FMA.

2. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde
Art. 81

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 eng zusammen. Sie trägt dabei der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen und der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 Rechnung. Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 26b Abs. 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes; vorbehalten bleiben Art. 82 bis 88.

2) Die FMA beteiligt sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien nach Art. 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU.

3) Sie unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um der Einhaltung der von der ESMA und EBA erlassenen Leitlinien, Empfehlungen und der vom ESRB ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen.

4) Sie stellt der ESMA, der EBA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, der dazu erlassenen Verordnungen sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Art. 82

Gemeinsamer Kundenschutz und Gewährleistung der Finanzstabilität

1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben berücksichtigt die FMA in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten sowie im EWR insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützt sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.

2) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma erkannt hat.

3) Sie reagiert auf die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates bereitgestellten Informationen, indem sie alle Massnahmen ergreift, die zur Vermeidung oder Beseitigung von Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, notwendig sind. Auf Ersuchen erläutert die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates im Einzelnen, wie sie die bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt hat.

4) Ist die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach Übermittlung der Informationen und Erkenntnissen nach Abs. 2 der Ansicht, dass die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten die notwendigen Massnahmen nach Abs. 3 nicht ergriffen haben, kann die FMA nach vorgängiger Unterrichtung der zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA und der ESMA geeignete Massnahmen zum Schutz der Kunden, denen Dienstleistungen erbracht werden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Wertpapierfirma neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen.

5) Die FMA kann die Fälle, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder die FMA mit den ergriffenen Massnahmen nicht einverstanden ist, nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EBA oder an die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn ausschliessliche EFTA-Staaten betroffen sind, verweisen.

6) Für die Prüfung der Voraussetzung nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMA bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die Parameter anfordern, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden.

Art. 83

Gegenseitige Verdachtsmitteilungen

1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegen Art. 5 bis 22 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU, die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 bzw. (EU) 2019/2033 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.

2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates der FMA die begründete Vermutung mit, dass ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 bzw. (EU) 2019/2033 verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.

Art. 84

Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen

1) Die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates kann die FMA in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.

2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Wahrung von Art. 85 Abs. 1 tätig, indem sie:

3) Werden Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nicht durch die FMA selbst vorgenommen, können Mitarbeiter der FMA die Prüfer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder von ihr Beauftragte begleiten.

4) In Bezug auf Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch ihre Beauftragten, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen, insbesondere die Informationen nach Art. 85 Abs. 2, vor Ort überprüfen und Inspektionen solcher Zweigniederlassungen vornehmen.

5) Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder oder -teilnehmer eines geregelten Marktes sind, kann sich die FMA direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaates davon in Kenntnis setzt, in dem das Fernmitglied oder der Fernteilnehmer seinen Sitz hat.

6) Die FMA ist zu aufsichtlichen Zwecken befugt, Tätigkeiten von Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Einzelfall vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren sowie Informationen über deren Tätigkeiten einzufordern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige damit zu beauftragen, wenn dies für die Stabilität des Finanzsystems zweckdienlich ist.

7) Vor der Durchführung von Nachprüfungen und Inspektionen nach Abs. 6 konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Nach der Durchführung der Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und die Erkenntnisse, die für die Risikobewertung hinsichtlich der Wertpapierfirma zweckdienlich sind.

8) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.

9) Soweit ein Ersuchen der FMA nach Abs. 8 oder nach Art. 85 Abs. 4 zurückgewiesen wird oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Reaktion der ersuchten Behörde geführt hat, kann die FMA die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde mit diesem Fall befassen.

Art. 85

Informationsaustausch

1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unverzüglich alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach den Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2019/2034 sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 benötigt, wenn:

2) Informationen nach Abs. 1 sind insbesondere Informationen über:

3) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben:

4) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an das Landgericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Stabsstelle FIU weiterleiten. Die FMA hat unverzüglich die zuständige Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. d an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben.

5) Die Behörden, Stellen und Personen nach Abs. 4, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

6) Andere Behörden und andere natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese Informationen ausschliesslich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke oder im Einklang mit liechtensteinischem Recht.

7) Dieser Artikel sowie Art. 56 und 88 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA der ESMA, der EBA, dem ESRB, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt.

Art. 86

Ablehnung der Zusammenarbeit

1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 84 oder auf Austausch von Informationen nach Art. 85 nur ablehnen, wenn:

2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.

Art. 87

Konsultation zwischen den Behörden vor Zulassungserteilung

1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Zulassung die zuständigen Behörden des anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaates, wenn die Wertpapierfirma:

2) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Zulassung die zuständige Behörde des für die Überwachung von EWR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen EWR-Mitgliedstaates, wenn die Wertpapierfirma:

3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden nach Abs. 1 und 2 insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, und ersucht um Übermittlung aller diesbezüglicher Informationen.

4) Wird die FMA von den zuständigen Behörden nach Abs. 1 und 2 konsultiert, übermittelt sie ihrerseits alle Informationen nach Abs. 3, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Art. 88

Sicherungsmassnahmen

1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in Liechtenstein gegen die Vorschriften nach der Richtlinie 2014/65/EU verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.

2) Verhält sich die Wertpapierfirma trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA und der ESMA die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Wertpapierfirma neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen.

3) Stellt die FMA fest, dass eine Wertpapierfirma mit Zweigniederlassung in Liechtenstein die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen etc.) nicht beachtet, so fordert sie die betreffende Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

4) Kommt die Wertpapierfirma der Aufforderung nach Abs. 3 nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.

5) Verletzt die Wertpapierfirma trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die Vorschriften nach Abs. 3, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie der Wertpapierfirma auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die FMA hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6) Jede Massnahme nach diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Wertpapierfirma beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen.

7) Kommen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ihren Pflichten zur Beendigung des Verstosses nicht unverzüglich nach oder sind die getroffenen Massnahmen unzureichend, kann die FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die EFTA-Überwachungsbehörde oder die ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Unterstützung ersuchen.

3. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 89

Zusammenarbeit und Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten

1) Die FMA arbeitet zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder beim Informationsaustausch sowie mit den Zentralbanken von Drittstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden unter sinngemässer Anwendung der Art. 84 bis 86 eng zusammen.

2) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über die Ausübung aufsichtsrechtlicher Aufgaben und den Informationsaustausch abschliessen, wenn:

3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen mit Behörden, Stellen und natürlichen Personen von Drittstaaten abschliessen, die zuständig sind für:

4) Kooperationsvereinbarungen der FMA nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Regierung.

5) Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden die Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittstaates übermittelt werden.

6) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

VII. Sanierung und Liquidation sowie grenzüberschreitende Konkursverfahren

Art. 90

Anwendbares Recht

Die Art. 190 bis 243 des Bankengesetzes finden im Hinblick auf die Sanierung und Liquidation sowie das grenzüberschreitende Konkursverfahren von Wertpapierfirmen und deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten sinngemäss Anwendung.

VIII. Rechtsschutz

Art. 91

Rechtsmittel und Verfahren

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Wertpapierfirma nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

4) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie die Ausübung von Anlagetätigkeiten angewandt werden.

5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.[^25]

Art. 92

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Wertpapierfirmen über die erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen zuständig.

2) Sie hat zur Aufgabe, in Streitigkeiten zwischen Kunden und Wertpapierfirmen auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.

4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz Anwendung.

IX. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 93

Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:

3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.

4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 94

Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:

2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:

3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:

4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.

5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.

6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 95

Verwaltungsmassnahmen

Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 93 und 94 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 58 folgende Verwaltungsmassnahmen ergreifen:

Art. 96

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 93 bis 95 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 97

Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA und EBA

1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 94 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 95 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 56 dar. Die Veröffentlichung enthält:

2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:

3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse oder Verwaltungsmassnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.

4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bussen oder Verwaltungsmassnahmen auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

6) Die FMA informiert die ESMA bzw. EBA über rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene Bussen und Massnahmen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 56 dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafgerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Busse oder eine Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.

Art. 98

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Art. 99

Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen sowie die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 gemeldet werden können.

2) Das Meldesystem umfasst zumindest:

3) Eine Meldung durch Mitarbeiter von Wertpapierfirmen an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.

4) Wertpapierfirmen benötigen angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen und die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 100

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Art. 101

Übergangsbestimmungen

1) Für Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Erbringung oder Ausübung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebentätigkeiten nach Art. 15 des Bankengesetzes vom 21. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 108, bewilligt sind, gilt deren Bewilligung als Zulassung nach diesem Gesetz. Sie können ihre Tätigkeiten nach Massgabe dieses Gesetzes fortsetzen.

2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet vorbehaltlich Abs. 3 das bisherige Recht Anwendung.

3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren nach Art. 17 des Bankengesetzes vom 21. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 108, findet dieses Gesetz Anwendung.

Art. 102

Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften

1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:

2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.

Art. 103

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 1 Abs. 3 Bst. b und e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

3) Art. 3 Abs. 1 Bst. n tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

Anhang 1

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen sowie Finanzinstrumente

Anhang 2

Professionelle Kunden

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

953.12 Wertpapierfirmengesetz (WPFG)

II.

Übergangsbestimmung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3, 4, 25, 29 und 60)

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sind folgende Tätigkeiten:

Nebendienstleistungen sind folgende Tätigkeiten:

Finanzinstrumente sind:

(Art. 4 und 49)

Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den Kriterien nach Abschnitt B genügen.

1) Folgende Rechtspersönlichkeiten werden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden angesehen:

2) Die Rechtspersönlichkeiten nach Abs. 1 werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren.

3) Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um ein Unternehmen nach Abs. 1, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes.

4) Die Wertpapierfirma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können.

5) Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft wird festgelegt, ob diese für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt.

1) Anderen Kunden als den in Abschnitt B genannten, einschliesslich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, kommunaler Behörden und Gebietskörperschaften sowie individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird.

2) Wertpapierfirmen können die Kunden nach Abs. 1 als professionelle Kunden behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden wird allerdings nicht davon ausgegangen, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt B vergleichbar sind.

3) Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Wertpapierfirma sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.

4) Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Unternehmen angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner Unternehmen wird die Person, die befugt ist, Geschäfte im Namen des Unternehmens zu tätigen, dieser Beurteilung unterzogen.

5) Die Beurteilung nach Abs. 3 und 4 muss ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:

1) Die Kunden nach Unterabschnitt 1 können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:

2) Wertpapierfirmen sind verpflichtet, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien nach Unterabschnitt 1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.

3) Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern und Verfahren, die den obgenannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, ändert sich ihr Verhältnis zu den Wertpapierfirmen durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht.

4) Die Wertpapierfirmen müssen zweckmässige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Gelangt die Wertpapierfirma zu der Erkenntnis, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen liessen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^26] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2024 und 132/2024

[^2]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

[^4]: Art. 1 Abs. 3 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

[^5]: Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)

[^8]: Art. 1 Abs. 3 Bst. e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

[^10]: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Abänderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)

[^12]: Art. 3 Abs. 1 Bst. n tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

[^13]: Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)

[^17]: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II; ABl. L 335 vom 17.12.2009, S.1)

[^18]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 131.

[^20]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 131.

[^21]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 131.

[^22]: Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)

[^25]: Art. 91 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 408.

[^26]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.