Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-30
Letzte Aktualisierung 2025-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API
  • c) Risikopositionen einer Bank, einschliesslich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber ihrem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der die Bank nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem Finanzkonglomeratsgesetz bzw. der Richtlinie 2002/87/EG[^8] oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
  • d) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen, einschliesslich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, gegenüber regionalen Banken oder EWR-Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen die Bank aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Bankenverbunds nach Art. 89 des Bankengesetzes angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;
  • e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Banken gegenüber Banken oder EWR-Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Banken oder EWR-Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren;
  • f) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen gegenüber Banken oder EWR-Kreditinstituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Banken oder EWR-Kreditinstitute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
  • g) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten;
  • h) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in diesen refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI mit der Bonitätsbeurteilung "Investment Grade" bewertet wurden;
  • i) 50 % der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften, nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die eine Bank oder ein EWR-Kreditinstitut sind, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;[^9]
  • k) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge das Risiko zu verringern;
  • l) Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, die von einem anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Art. 201 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellt werden und die für die Bonitätsbeurteilung infrage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht:
    1. der Bonitätsstufe 2;
    1. der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des EWR-Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz des Sicherungsgebers befindet;
  • m) Risikopositionen in Form einer von einer Exportversicherungsagentur gestellten Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite, die für die Bonitätsbeurteilung in Frage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht:
    1. der Bonitätsstufe 2;
    1. der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des EWR-Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz der Exportversicherungsagentur befindet.

K. Periodische Meldungen

Art. 39

Meldung von Finanzinformationen

1) Banken haben der FMA nachstehende Finanzinformationen auf Einzelbasis wie folgt zu übermitteln:

  • a) quartalsweise, bis spätestens zwei Monate nach Quartalsende:
    1. Bilanz bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
    1. Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
    1. Aufgliederung der Kundenvermögen nach Art. 98 der Banken-Rechnungslegungsverordnung;
    1. Angaben zu Ausserbilanzgeschäften nach Art. 20 Abs. 1 der Banken-Rechnungslegungsverordnung;
    1. Angaben zu Darlehensgeschäften und Pensionsgeschäften (Repogeschäfte) mit Wertpapieren nach Art. 50 und 51 der Banken-Rechnungslegungsverordnung;
    1. Angaben zu Treuhandgeschäften nach Art. 20 Abs. 1 der Banken-Rechnungslegungsverordnung;
    1. Angaben zu Forderungen und Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen nach Art. 90 Abs. 4 der Banken-Rechnungslegungsverordnung;
    1. Angaben zu Forderungen gegenüber Kunden nach Art. 24 der Banken-Rechnungslegungsverordnung;
  • b) halbjährlich, bis spätestens sechs Wochen nach Ende des Halbjahres:
    1. Detailinformationen zu Rückstellungen und Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Art. 86 der Banken-Rechnungslegungsverordnung;
    1. offene derivative Finanzinstrumente nach Art. 96 der Banken-Rechnungslegungsverordnung:
  • aa) total offene derivative Finanzinstrumente vor Berücksichtigung der Nettingverträge;
  • bb) total offene derivative Finanzinstrumente nach Berücksichtigung der Nettingverträge.

2) Banken haben der FMA auf Verlangen zusätzlich jährlich, bis spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln:

  • a) Angaben zu ihren fünf wichtigsten Ertragsquellen;
  • b) Angaben nach Art. 101 Abs. 2 und Art. 102 Abs. 2 des Bankengesetzes.

3) Banken haben der FMA folgende Meldungen auf konsolidierter Basis zu erstatten:

  • a) die quartalsweise bzw. halbjährliche Meldung der Finanzinformationen nach Abs. 1, sofern sie nicht bereits der Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451[^10] unterliegen; und
  • b) quartalsweise, bis spätestens sechs Wochen nach Quartalsende: die Meldung "Aufgliederung der Kundenvermögen" nach Art. 98 der Banken-Rechnungslegungsverordnung.

4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können von der FMA in begründeten Fällen ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängert werden.

5) Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.

6) Die Finanzinformationen nach Abs. 1 sind von der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes nachträglich zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die im Geschäftsbericht bzw. im konsolidierten Geschäftsbericht gemachten Angaben von denjenigen nach Abs. 1 wesentlich abweichen, sind die Abweichungen von der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Prüfbericht aufzuzeigen und zu begründen.

L. Kapitalpuffer

Art. 40

Festlegung des Systemrisikopuffers

1) Banken, die Hypothekarkredite für Wohn- oder Gewerbeimmobilien gewähren, die im Inland belegen sind, haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, einen Systemrisikopuffer vorzuhalten.

2) Die Quote für den Systemrisikopuffer beträgt 1 % des Risikobetrags aller gewährten grundpfandbesicherten Kredite für im Inland belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien.

3) Der Systemrisikopuffer ist nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und konsolidierter Basis zu ermitteln und vorzuhalten.

M. Kapitalerhaltungsmassnahmen

Art. 41

Inhalt des Kapitalerhaltungsplans

1) Der Kapitalerhaltungsplan nach Art. 116 des Bankengesetzes hat einen Zeitraum von drei Jahren abzudecken.

2) Der Kapitalerhaltungsplan ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen.

N. Massnahmen in Bezug auf bestimmte Risikopositionen

Art. 42[^11]

Aufgehoben

O. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Art. 43

Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 125 des Bankengesetzes sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

  • a) Dokumente über Herkunft und wesentliche Besitzverhältnisse beim Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung;
  • b) der Geschäftsbericht;
  • c) eine Liste der Mandate bei Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 des Bankengesetzes, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften;
  • d) Belege für die Qualifikation sowie den einwandfreien Leumund und guten Ruf der leitenden Revisoren und der Geschäftsleitung;
  • e) sämtliche Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der in Art. 124 Abs. 2 und 3 sowie Art. 127 des Bankengesetzes genannten Voraussetzungen ergibt.

Art. 44

Qualitätssicherung der Prüfung von Banken

1) Die Qualitätssicherung hat nach den berufsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legt Regelungen und Massnahmen zur Qualitätssicherung, einschliesslich der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung, fest und stellt sicher, dass diese dauernd eingehalten werden. Die Regelungen zur Qualitätssicherung haben die Unternehmens- und Auftragsebene zu umfassen.

3) Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer trägt die Verantwortung für die Gesamtqualität der Aufsichtsprüfung auf Auftragsebene und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) die Anleitung, Planung, Durchführung und Überwachung des Prüfauftrags;
  • b) die Gewährleistung der Angemessenheit sowie der sachlichen Richtigkeit der Berichterstattung;
  • c) die Vornahme von prüferischen Durchsichten (Review) in Übereinstimmung mit den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dafür festgelegten Regelungen und Verfahren.

4) Für jede einzelne Aufsichtsprüfung ist zeitgerecht eine hinreichende und angemessene detaillierte Prüfdokumentation, die für einen sachkundigen Dritten verständlich und nachvollziehbar ist, zu erstellen.

5) Für Banken ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung für die Aufsichtsprüfung durchzuführen.

V. Anforderungen an Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

Art. 45

Berechnung der Anzahl von Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandaten

Für die Berechnung der zulässigen Anzahl der Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate für Mitglieder der Geschäftsleitung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Art. 63 und 135 des Bankengesetzes gilt Art. 9 sinngemäss.

Art. 46

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Für die Tätigkeit als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 136 des Bankengesetzes bei Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 des genannten Gesetzes gelten Art. 43 und 44 sinngemäss.

Art. 47

Auslagerung

Für die Auslagerung von Prozessen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten durch Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 des Bankengesetzes gelten Art. 14 und 15 sinngemäss.

VI. Sanierung und Liquidation

A. Landgericht

Art. 48

Stellungnahme der FMA

1) Das Landgericht holt vor Bewilligung einer Stundung und für die dabei zu treffenden Massnahmen die Stellungnahme der FMA ein.

2) Vor einer Ernennung nach Art. 191, 192, 202, 213 oder 214 des Bankengesetzes holt das Landgericht die Stellungnahme der FMA ein.

Art. 49

Konkursbegehren

Die Entscheidung über Konkursbegehren, die nach Eingang des Stundungsgesuches gegen die Bank gestellt werden, ist vom Landgericht bis zur Erledigung des Stundungsgesuches auszusetzen.

Art. 50

Öffentliche Kundmachung

1) Hat der Kommissär ein Gutachten über eine aussergerichtliche Sanierung nach Art. 198 des Bankengesetzes erstattet, so ist dieses während 20 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gesellschafter und Gläubiger aufzulegen.

2) Der Nachlassvertragsentwurf ist samt den dazugehörigen Akten während 30 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.

3) Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertragsentwurf sind während der Auflagefrist beim Landgericht schriftlich einzureichen. Gläubiger, die innert dieser Frist keine Einwendungen erheben, gelten als Gläubiger, die dem Nachlassvertragsentwurf zugestimmt haben.

4) Das Landgericht hat Ort und Zeit der Auflage öffentlich bekanntzugeben.

B. Kommissär und Masseverwalter

Art. 51

Kompetenzen

1) Der Kommissär ist befugt, Sachverständige beizuziehen und Personal entweder selbst anzustellen oder sich von der Bank zuteilen zu lassen.

2) Der Kommissär ist befugt, im Dienst der Bank stehende Personen in ihrer Tätigkeit vorübergehend einzustellen oder endgültig zu entlassen.

3) Der Kommissär kann für die Anordnung von Auszahlungen nach Art. 195 des Bankengesetzes eine Weisung des Landgerichtes einholen.

Art. 52

Verantwortlichkeitsansprüche

Ist eine Stundung bewilligt oder ein Nachlassverfahren eingeleitet worden, so hat der Kommissär oder der Masseverwalter dafür zu sorgen, dass Verantwortlichkeitsansprüche, die der Bank nach Art. 249 des Bankengesetzes und Art. 221 des Personen- und Gesellschaftsrechts zustehen, geprüft und gewahrt werden.

Art. 53

Entschädigung des Kommissärs

1) Die Entschädigung des Kommissärs wird vom Landgericht in der Regel halbjährlich festgesetzt.

2) Die Entschädigung ist von der Bank sicherzustellen. Höhe und Form der Sicherstellung werden vom Landgericht bei der Bewilligung der Stundung bestimmt.

C. Gläubigerversammlung

Art. 54

Einberufung und Leitung

Eine Gläubigerversammlung nach den §§ 124 ff. und 150 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ist vom Kommissär oder vom Masseverwalter einzuberufen und zu leiten.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 55

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

952.01 Bankenverordnung (BankV)

III.

Inkrafttreten

Auslagerung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

...

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 291/2024 vom 6. Dezember 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^12]

...

[^1]: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

[^2]: Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

[^3]: Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)

[^5]: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemässe Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 64)

[^7]: Art. 38 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 236.

[^8]: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)

[^9]: Art. 38 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 236.

[^11]: Art. 42 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 236.

[^12]: Inkrafttreten: 1. April 2025 (LGBl. 2025 Nr. 234).

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