Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Rechnungslegung und Berichterstattung von Banken (Banken-Rechnungslegungsverordnung; BankRlV)
- h) der Ertrag aus dem Wertpapieremissionsgeschäft, sowohl aus kommissionsweisen Übernahmen als auch aus Festübernahmen. Wird der Primärhandelserfolg aus dem Wertpapieremissionsgeschäft unter dem Davon-Vermerk zu Posten 6 der Erfolgsrechnung (Erfolg aus Finanzgeschäften) ausgewiesen, ist dies in den Bewertungsgrundsätzen nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 festzuhalten.
4) In Unterposten 4c (Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft) sind insbesondere auszuweisen:
- a) Schliessfachmieten;
- b) Kommissionen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr;
- c) Erträge aus dem Wechselinkasso;
- d) Dokumentarinkassokommissionen;
- e) Kontoführungsgebühren;
- f) allfällige Kommissionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für Dritte;
- g) Kommissionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Spar- und Versicherungsverträgen.
Art. 59
Posten 5: Kommissionsaufwand
1) In Posten 5 der Erfolgsrechnung (Kommissionsaufwand) sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Aufwendungen aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen. Auszuweisen sind insbesondere Kommissionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Art. 58 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften, insbesondere bezahlte Depotgebühren, bezahlte Courtagen und Retrozessionen, wobei von vornherein vereinbarte Retrozessionen mit den entsprechenden Kommissionserträgen verrechnet werden können.
2) Kommissionen zur Entschädigung eines allenfalls vorhandenen Garantiekapitals sind nicht als Kommissionsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln.
Art. 60
Posten 6: Erfolg aus Finanzgeschäften
1) Als Erfolg aus Finanzgeschäften in Posten 6 der Erfolgsrechnung ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens, Finanzinstrumenten und Devisen sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
2) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft unter dem Davon-Vermerk zu Posten 6 der Erfolgsrechnung ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren, Finanzinstrumenten, Edelmetallen und Devisen des Handelsbestandes sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
3) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft gelten insbesondere:
- a) Kursgewinne und -verluste aus dem Handelsgeschäft mit Wertpapieren und Wertrechten, Buchforderungen, anderen handelbaren Forderungen und Verbindlichkeiten, Devisen und Noten, Edelmetallen, Rohstoffen oder derivativen Finanzinstrumenten; hierzu gehören auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Handelsbestandes;
- b) Kursgewinne und -verluste auf ausgeliehenen Vermögensgegenständen des Handelsbestandes;
- c) Bezugsrechtserlöse;
- d) Bewertungsergebnisse aus der Umrechnung von Fremdwährungspositionen;
- e) mit dem Handelsgeschäft unmittelbar zusammenhängende, zum Teil in die Kurse eingerechnete Komponenten, wie Brokerage, Transport- und Versicherungsaufwand, Gebühren und Abgaben oder Schmelzkosten.
4) In den Erfolg aus dem Handelsgeschäft sind ausserdem sowohl die Zins- und Dividendenerträge aus Wertpapierhandelsbeständen als auch der Refinanzierungsaufwand einzubeziehen, wenn Art. 55 Abs. 3 angewendet wird.
Art. 61
Posten 7: Übriger ordentlicher Ertrag
1) Als Liegenschaftenerfolg in Posten 7 der Erfolgsrechnung (Übriger ordentlicher Ertrag) auszuweisen ist der Nutzungserfolg von eigenen Liegenschaften, die nicht dem Bankbetrieb dienen, insbesondere Mieterträge und Unterhaltskosten für eigene Liegenschaften.
2) Gewinne aus Verkäufen von Liegenschaften und anderen Sachanlagen sind in Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) zu erfassen.
3) Gewinne und Verluste aus Verkäufen von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind in Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) bzw. in Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) zu erfassen, da sie keinen Liegenschaftenerfolg darstellen.
4) Unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) auszuweisen sind die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens. Art. 9 Abs. 6 bleibt vorbehalten.
5) Aufwertungen von Edelmetallen des Anlagevermögens im Umfange der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen sowie die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Edelmetallen des Anlagevermögens sind ebenfalls in Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) auszuweisen.
6) Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens, die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigen, sind unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) zu erfassen.
7) Periodenfremde Erträge, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) auszuweisen. Wesentliche periodenfremde Erträge sind im Anhang zu erläutern.
Art. 62
Posten 8: Geschäftsaufwand
1) Der Posten 8 der Erfolgsrechnung (Geschäftsaufwand) setzt sich aus den Unterposten 8a (Personalaufwand) und 8b (Sachaufwand) zusammen.
2) In Unterposten 8a (Personalaufwand) sind alle Aufwendungen für die Bankorgane und das Personal einzubeziehen. Dazu zählen insbesondere:
- a) Sitzungsgelder und feste Entschädigungen für Bankorgane;
- b) Gehälter und Zulagen, AHV-, IV-, ALV- und andere gesetzliche Beiträge;
- c) Prämien und freiwillige Zuwendungen an Pensions- und andere Kassen sowie an bankeigene Fonds mit gleichem Zweck, aber ohne Rechtspersönlichkeit, soweit es sich nicht um Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung handelt;
- d) Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen;
- e) Personalnebenkosten einschliesslich direkte Ausbildungs- und Personalrekrutierungskosten;
- f) Kosten für die Verbilligung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen.
3) In Unterposten 8b (Sachaufwand) sind insbesondere einzubeziehen:
- a) Raumaufwand:
-
- bezahlte Mietzinse und Unterhaltskosten für die durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten;
-
- Aufwand für Operational Leasing von durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten;
- b) Aufwand für EDV (einschliesslich Kosten für den Bezug von Dienstleistungen von Rechenzentren), Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen sowie Operational Leasing-Aufwand; Finanzleasingraten sind nicht unter dem Unterposten 8b (Sachaufwand), sondern nach der Annuitätenmethode als Zinsaufwand und Rückzahlung der passivierten Leasingraten zu verbuchen; Abschreibungen, soweit sie nicht geringwertige Wirtschaftsgüter betreffen, sind nicht unter dem Unterposten 8b (Sachaufwand), sondern unter dem Posten 9 der Erfolgsrechnung (Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) zu erfassen;
- c) übriger Geschäftsaufwand:
-
- Büro- und Betriebsmaterial, Drucksachen, Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Porti und übrige Transportkosten;
-
- Reiseentschädigungen;
-
- Versicherungsprämien;
-
- Werbeaufwand;
-
- Rechts- und Betreibungskosten, Handelsregister- und Grundbuchgebühren;
-
- Revisionskosten;
-
- Emissionskosten, einschliesslich solcher im Zusammenhang mit der Fremdkapitalbeschaffung, soweit sie nicht als Zinsaufwand betrachtet und über die Laufzeit amortisiert werden;
-
- Vergabungen, soweit sie nicht Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung darstellen;
-
- Mehrwertsteuer, soweit diese nicht einen Bestandteil des Einstandspreises von Sachanlagen darstellt.
Art. 63
Posten 9: Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
1) Unter dem Posten 9 der Erfolgsrechnung (Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) sind Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte (Aktivposten 9) sowie betriebsnotwendige Abschreibungen auf Sachanlagen (Aktivposten 10) auszuweisen. Ebenfalls unter diesem Posten sind Abschreibungen auf aktivierten Objekten im Finanzierungsleasing auszuweisen.
2) Verluste aus der Veräusserung von Sachanlagen sind unter Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) zu erfassen.
3) Ist bei der Übernahme von Liegenschaften aus Zwangsverwertungen ohne Drittinteressenten sofort eine Abschreibung der Liegenschaft auf den effektiven Marktwert vorzunehmen, ist diese Abschreibung unter dem Posten 11 der Erfolgsrechnung (Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken) zu verbuchen, da die Abschreibung den Charakter einer bonitätsbedingten Wertberichtigung hat.
Art. 64
Posten 10: Anderer ordentlicher Aufwand
1) Unter dem Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) auszuweisen sind insbesondere Kassadifferenzen, Debitorenverluste, Transaktionsverluste oder ähnliche Aufwendungen.
2) Ebenfalls unter diesem Posten auszuweisen sind die realisierten Verluste (Erlöse abzüglich höherer letzter Bilanzwert bzw. Buchwert) aus dem Verkauf von:
- a) Beteiligungen;
- b) Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens;
- c) Wertpapieren des Anlagevermögens; und
- d) Liegenschaften und anderen Sachanlagen.
3) Auch unter diesem Posten auszuweisen sind Abschreibungen auf Edelmetallen des Anlagevermögens und die bei deren Verkauf realisierten, bisher noch nicht verbuchten Kursverluste.
4) Verluste aus dem Verkauf von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind ebenfalls unter diesem Posten auszuweisen.
5) Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens sind nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten 6 der Erfolgsrechnung (Erfolg aus Finanzgeschäften) auszuweisen.
6) Periodenfremde Aufwendungen, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind unter Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) auszuweisen. Wesentliche periodenfremde Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern.
Art. 65
Posten 11: Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
1) Als Wertberichtigungen auf Forderungen unter Posten 11 der Erfolgsrechnung (Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken) sind Aufwendungen für in Aktivposten 3 (Forderungen gegenüber Banken) und 4 (Forderungen gegenüber Kunden) vorgenommene Wertberichtigungen auszuweisen.
2) Als Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken sind Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken zu verbuchen, die in Ausserbilanzposten 1 (Eventualverbindlichkeiten) und 2 (Kreditrisiken) ausgewiesen sind.
3) Der Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 12 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
4) Die Wertberichtigungen auf Forderungen gegenüber Banken, Kunden und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie gegenüber verbundenen Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
Art. 66
Posten 12: Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
1) Als Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken unter Posten 12 der Erfolgsrechnung (Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken) sind Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten betriebswirtschaftlich notwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen nach Art. 65 Abs. 1 und 2 auszuweisen.
2) Der Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 11 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
Art. 67
Posten 13: Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
1) Als Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere unter Posten 13 der Erfolgsrechnung (Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere) sind Abschreibungen auf in den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere), 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere), 7 (Beteiligungen) und 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) enthaltenen Vermögensgegenständen auszuweisen. Abschreibungen auf in den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) und 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) sowie 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) enthaltenen Vermögensgegenstände sind in diesem Posten nur zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Positionen im Rahmen des Finanzgeschäftes (Posten 6 der Erfolgsrechnung) handelt.
2) Beim Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens realisierte Verluste sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) zu erfassen.
3) Beim Verkauf von wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren realisierte Verluste sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) zu erfassen.
4) Der Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren darf nicht mit dem Betrag der Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Posten 14 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
5) Die Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
Art. 68
Posten 14: Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
1) Als Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren unter Posten 14 der Ertragsrechnung (Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren) sind Erträge aus der Rückgängigmachung von früher vorgenommenen Abschreibungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 auszuweisen.
2) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) zu erfassen.
3) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) zu erfassen.
4) Der Betrag der Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren darf nicht mit dem Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Posten 13 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
Art. 69
Posten 16: Ausserordentlicher Ertrag
1) Als ausserordentlich gelten Erträge, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Bank unterscheiden und von denen nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmässig wiederkehren, wie z.B. Aktionärszuschüsse, die im Verlauf des Geschäftsjahres erfolgen. Periodenfremde Erträge, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) auszuweisen.
2) Aktionärszuschüsse, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, sind als Verlustabdeckung unter dem Posten 4 nach Art. 54 Abs. 2 auszuweisen. Garantien zur Deckung eines Verlustes sind nicht als ausserordentlicher Ertrag zu erfassen, sondern als Anmerkung zu Art. 54 Abs. 2.
Art. 70
Posten 17: Ausserordentlicher Aufwand
Als ausserordentlich gelten Aufwendungen, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Bank unterscheiden und von denen nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmässig wiederkehren. Periodenfremde Aufwendungen, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten 10 der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Aufwand) auszuweisen.
Art. 71
Posten 19: Ertragssteuern
Unter dem Posten 19 der Erfolgsrechnung (Ertragssteuern) sind ausser den direkten Ertragssteuern auch entsprechende Zuweisungen an die Rückstellungen für latente Ertragssteuern auszuweisen. Die laufenden Ertragssteuern auf dem entsprechenden Periodenergebnis sind in Übereinstimmung mit den jeweiligen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln.
Art. 72
Gewinnverwendung/Verlustausgleich
Im Rahmen der Angaben nach Art. 54 Abs. 2 sind auch allfällige Garantien zur Deckung eines Verlustes anzumerken.
D. Gliederung und Vorschriften zu einzelnen Posten der Mittelflussrechnung
Art. 73
Grundsätze für die Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Tabelle A "Mittelflussrechnung" des Anhangs dieser Verordnung gilt als Richtlinie für die Gliederung der Mittelflussrechnung und kann unter Einhaltung der in Art. 74 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank angepasst werden.
2) Die Vorjahreszahlen sind jeweils anzugeben.
Art. 74
Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Die Mittelflussrechnung muss anhand des Mittelzuflusses und Mittelabflusses die Ursachen der Liquiditätsveränderung im Geschäftsjahr aufzeigen.
2) Im Einzelabschluss ist die Mittelflussrechnung mindestens wie folgt zu gliedern:
-
- Mittelfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung)
-
- Mittelfluss aus Eigenkapitaltransaktionen
-
- Mittelfluss aus Vorgängen im Anlagevermögen
-
- Mittelfluss aus dem Bankgeschäft
3) Der Mittelfluss aus dem Bankgeschäft muss so aufgegliedert werden, dass die Refinanzierung ersichtlich ist.
E. Gliederung und Vorschriften zu einzelnen Posten des Anhangs
Art. 75
Grundsätze für die Gliederung des Anhangs
1) Der Anhang ist Bestandteil der Jahresrechnung. Er ergänzt und erläutert Bilanz und Erfolgsrechnung sowie allenfalls die Mittelflussrechnung und vermittelt damit einen besseren Einblick in bedeutende Aspekte der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank. Der Anhang soll die Bilanz und die Erfolgsrechnung von Detailangaben zugunsten eines besseren Überblicks entlasten.
2) Bei der Festlegung der zwingenden Bestandteile des Anhangs ist der Grösse und Geschäftstätigkeit der einzelnen Bank sowie der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen. Der Anhang kann für verschiedene Banktypen einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad und Umfang aufweisen. Diese Differenzierung ist mit summarischen Angaben über die Geschäftstätigkeit der Bank im Anhang nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 1 zu begründen.
3) Um Bilanz und Erfolgsrechnung von Detailangaben zu entlasten, den Anhang aber trotzdem übersichtlich und lesbar zu gestalten, ist grundsätzlich die Gliederung nach Art. 74 zu verwenden, wobei weitere Aufgliederungen und Ergänzungen oder die sachgerechte Zusammenfassung unwesentlicher Positionen vorgenommen werden können.
4) Die Form der Darstellung kann innerhalb der vorgeschriebenen Mindestangaben und Reihenfolge frei gewählt werden.
5) Soweit sich aus den Anmerkungen oder Tabellen des Anhangs dieser Verordnung nicht ausdrücklich das Gegenteil ergibt, sind Zahlenangaben mit den Vorjahreszahlen zu versehen.
6) Für die Zwecke der Erstellung des Anhangs gelten als:
- a) "Angabe": die blosse Nennung ohne weitere Zusätze; je nachdem hat diese quantitativ oder verbal zu erfolgen;
- b) "Erläuterung": die verbale Kommentierung und Interpretation eines Sachverhaltes;
- c) "Begründung": die Offenlegung der Überlegungen und Argumente, die kausal für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sind. Die Begründung erfolgt verbal. Auswirkungen sind zu quantifizieren;
- d) "Aufgliederung": die quantitative Segmentierung einer Grösse in einzelne Komponenten, so dass deren Zusammenhang ersichtlich wird;
- e) "Darstellung": die tabellarische Aufgliederung in zwei Dimensionen nach einer bestimmten inhaltlichen Mindestgliederung. Die Tabellen nach dem Anhang dieser Verordnung gelten in gestalterischer Hinsicht als Muster, bezüglich des Inhaltes aber als Mindestmass, vorbehaltlich jener betreffend die Mittelflussrechnung.
Art. 76
Gliederung und Inhalt des Anhangs
1) Der Anhang ist wie folgt zu gliedern und hat mindestens die folgenden Informationen zu enthalten:
-
- Erläuterungen über den Umfang der einzelnen Geschäftsbereiche und dessen Auswirkungen auf die Berichterstattung; Personalbestand;
-
- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die Jahresrechnung, einschliesslich Angabe der Methode der Fremdwährungsumrechnung und der Behandlung der Umrechnungsdifferenzen sowie der Umrechnungskurse für die wichtigsten Fremdwährungen; Grundsätze der Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsänderungsrisikos, und zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;
-
- Informationen zur Bilanz:
- 3.1 Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften;
- 3.2 betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im Einzelnen; Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen; Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 3.2.1 zusätzlich sind die ausgeliehenen Handelsbestände sowie die ausgeliehenen Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens anzugeben;
- 3.2.2 für die Handelsbestände sowie die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und die zum Niederstwert bewerteten Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens ist zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert anzugeben;
- 3.3 für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen: Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen);
- 3.3.1 zusätzlich ist der Gesamtbetrag der unter Aktivposten 7 (Beteiligungen) ausgewiesenen Beteiligungen an Banken anzugeben;
- 3.3.2 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der unter Aktivposten 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Banken;
- 3.4 Anlagespiegel;
- 3.4.1 für die Liegenschaften und die übrigen Sachanlagen sind zusätzlich die Brandversicherungswerte anzugeben;
- 3.4.2 anzugeben ist auch der Gesamtbetrag der in Aktivposten 10 (Sachanlagen) enthaltenen Grundstücke und Bauten, die von der Bank im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit genutzt werden;
- 3.4.3 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten;
- 3.5 Aufgliederung der immateriellen Anlagewerte;
- 3.5.1 Angabe des Gesamtbetrages der aktivierten Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes;
- 3.5.2 Angabe des Gesamtbetrages der entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerte;
- 3.6 Gesamtbetrag und Aufgliederung der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich der Eventualverbindlichkeiten) verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt;
- 3.7 Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen;
- 3.8 ausstehende Obligationenanleihen;
- 3.9 Aufgliederung der Rückstellungen (Passivposten 6), der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken (Passivposten 8) und der Wertberichtigungen sowie Übersicht über ihre Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres;
- 3.9.1 die Wertberichtigungen und Rückstellungen sind aufzugliedern nach: Wertberichtigungen für Ausfallrisiken (Einzelwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertberichtigungen für Länderrisiken), Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken, Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken, Rückstellungen für Steuern und latente Steuern sowie übrige Rückstellungen;
- 3.9.2 Wertberichtigungen und Rückstellungen für spezifische Risiken sind zwingend unter Ziff. 3.9.1 auszuweisen;
- 3.9.3 vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen sind die Wertberichtigungen in Abzug zu bringen;
- 3.9.4 wesentliche Auflösungen und Neuverwendungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind zu erläutern und zu begründen;
- 3.10 Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals;
- 3.10.1 sofern bekannt oder sie bekannt sein müssten, sind mit Namen und je der prozentualen Beteiligung die Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern anzugeben, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5 % aller Stimmrechte übersteigen; ist statutarisch eine unter 5 % liegende Vinkulierung festgelegt, ist diese Grenze massgebend;
- 3.11 Nachweis des Eigenkapitals und dessen Veränderung vor Gewinnverwendung/Verlustausgleich;
- 3.12 Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten;
- 3.13 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sofern diese Angaben nicht in der Bilanz gemacht werden, und gegenüber qualifiziert Beteiligten sowie Organkredite und wesentliche Transaktionen mit nahestehenden Personen;
- 3.14 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip, sofern die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;
- 3.15 Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern oder Ländergruppen, sofern das Auslandsgeschäft wesentlich ist und die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;
- 3.15.1 die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;
- 3.15.2 neben dem absoluten Betrag je Land oder Ländergruppe ist auch der prozentuale Anteil anzugeben;
- 3.16 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach den für die Bank wesentlichsten Währungen, sofern sie eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; in jedem Falle anzugeben ist der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Franken;
- 3.16.1 die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;
-
- Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften:
- 4.1 Eventualverbindlichkeiten, betragsmässig aufgegliedert in Kreditsicherungsgarantien und ähnliches, Gewährleistungsgarantien und ähnliches, unwiderrufliche Verbindlichkeiten und übrige Eventualverbindlichkeiten; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank von Bedeutung ist;
- 4.2 Verpflichtungskredite, betragsmässig aufgegliedert in Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Verpflichtung, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben könnte, anzugeben, sofern sie in Bezug auf die Gesamtheit der Bank von Bedeutung ist;
- 4.3 am Ende des Geschäftsjahres offene derivative Finanzinstrumente mit Angabe der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte und Kontraktvolumen, aufgegliedert nach Zinsinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstitel/Indizes und übrige;
- 4.4 Treuhandgeschäfte, aufgegliedert in Treuhandanlagen bei Drittbanken, Treuhandanlagen bei verbundenen Banken, Treuhandkredite und andere treuhänderische Finanzgeschäfte;
-
- Informationen zur Erfolgsrechnung:
- 5.1 Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrages in Posten 1 der Erfolgsrechnung (Zinsertrag), sofern der entsprechende Refinanzierungsaufwand mit dem Handelserfolg verrechnet wird;
- 5.2 zweckmässige Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft (Posten 6) nach Geschäftssparten;
- 5.3 Aufgliederung des Personalaufwandes (Posten 8a) in Löhne und Gehälter, soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (davon: für Altersversorgung) sowie übriger Personalaufwand, sofern diese Angaben in Anwendung von Art. 54 Abs. 4 nicht in der Erfolgsrechnung gemacht werden;
- 5.4 Aufgliederung des Sachaufwandes (Posten 8b) in Raumaufwand, in Aufwand für EDV, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen und in übriger Geschäftsaufwand;
- 5.5 Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, zu ausserordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bildung und Auflösung von Rückstellungen für allgemeine aus dem Betrieb der Bank hervorgehende Risiken;
- 5.6 Aufgliederung von Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft nach Art. 54 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 und 10 nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip, sofern die Bank im Ausland tätig ist und eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;
-
- Angabe der Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Jahresgewinn/-verlust nach Art. 54 Abs. 1 Ziff. 22 und Bilanzsumme.
2) Im Anhang sind zusätzlich folgende Angaben zu machen:
- a) der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Erfolgsrechnung ist nach geographischen Märkten aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation der Bank wesentlich voneinander unterscheiden:
-
- Zinsertrag (Posten 1);
-
- laufende Erträge aus Wertpapieren (Posten 3);
-
- Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft (Posten 4);
-
- Erfolg aus Finanzgeschäften (Posten 6);
-
- übriger ordentlicher Ertrag (Posten 7).
Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Bank oder einem anderen Unternehmen, von dem die Bank mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen;
- b) zum Passivposten 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) sind anzugeben:
-
- der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen;
-
- zu jeder 10 % des Gesamtbetrages der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:
- aa) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann;
- bb) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform;
-
- zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedingungen;
- c) eine Aufgliederung der in den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere), 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere), 7 (Beteiligungen) und 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere nach börsenkotierten und nicht börsenkotierten Wertpapieren;
- d) eine Aufgliederung der in den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) und 6 (Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere in Wertpapiere des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens; anzugeben ist zusätzlich das Kriterium, aufgrund dessen die Abgrenzung zwischen Wertpapieren des Anlage- und solchen des Umlaufvermögens erfolgt ist;
- e) der auf das Leasinggeschäft entfallende Betrag zu jedem davon betroffenen Posten der Bilanz, ferner die in Posten 9 der Erfolgsrechnung (Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) enthaltenen Abschreibungen auf Objekte im Finanzierungsleasing, die in Posten 8b der Erfolgsrechnung (Sachaufwand) belasteten Leasingaufwendungen für Objekte im Rahmen eines Operational Leasing sowie die in Posten 7b der Erfolgsrechnung (Anderer ordentlicher Ertrag) enthaltenen Erträge aus Leasinggeschäften;
- f) eine Aufgliederung der folgenden Posten nach den in ihnen enthaltenen wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese für die Beurteilung der Jahresrechnung nicht unwesentlich sind:
-
- Sonstige Vermögensgegenstände (Aktivposten 13);
-
- Sonstige Verbindlichkeiten (Passivposten 4);
-
- Anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung);
-
- Ausserordentlicher Aufwand (Posten 17 der Erfolgsrechnung);
-
- Übriger ordentlicher Ertrag (Posten 7 der Erfolgsrechnung);
-
- Ausserordentlicher Ertrag (Posten 16 der Erfolgsrechnung).
Die Beträge und ihre Art sind zu erläutern;
- g) gegenüber Dritten erbrachte Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank von wesentlicher Bedeutung ist;
- h) aufgeschlüsselt nach EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen die Bank über eine Niederlassung verfügt, und auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:
-
- Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort;
-
- Gesamtnettoumsatz;
-
- Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten;
-
- Gewinn oder Verlust vor Steuern;
-
- Steuern auf Gewinn oder Verlust;
-
- erhaltene staatliche Beihilfen.
3) Zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 und 2 sind in den Anhang alle aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes sowie der Bestimmungen dieser Verordnung von Banken entweder im Anhang bzw. wahlweise im Anhang anzugebenden Informationen aufzunehmen. Die nach Abs. 2 und diesem Absatz verlangten Informationen sind soweit möglich in die Gliederung des Anhangs nach Abs. 1 zu integrieren.
4) Positionen ohne Inhalt können weggelassen und unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.
Art. 77
Position 1: Erläuterungen über die Geschäftstätigkeit, Angabe des Personalbestandes
Es sind summarische Angaben über die Geschäftssparten und die Grösse der Bank sowie über die Auslagerung von Geschäftsbereichen im Sinne von Art. 14 und 15 der Bankenverordnung zu machen. Insbesondere ist zu erwähnen, über welche Geschäftsarten keine Angaben gemacht werden, weil sie unwesentlich sind oder gar nicht vorkommen. Inhalt, Umfang und Detaillierung der Informationen im Anhang sind anzugeben. Der Personalbestand ist teilzeitbereinigt (Lehrlinge zu 50 %) per Ende Geschäftsjahr anzumerken.
Art. 78
Position 2: Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
In Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist insbesondere anzugeben:
- a) Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Bilanz- und Ausserbilanzposten;
- b) Begründung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlage sowie Angabe und Erläuterung ihrer Auswirkungen;
- c) Angaben über die Behandlung gefährdeter Zinsen, falls von der in Art. 55 Abs. 2 festgehaltenen Praxis abgewichen wird;
- d) Angaben zur Behandlung der Refinanzierung von im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen;
- e) Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung der Zinsänderungsrisiken, der Länderrisiken, der Risiken im Handel und bei der Verwendung von Derivaten, der anderen Marktrisiken und der Kreditrisiken;
- f) Erläuterungen zur Geschäftspolitik beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;
- g) Angaben zur Erfassung der Geschäftsvorfälle;
- h) Erläuterungen zu den Methoden für die Identifikation von Ausfallrisiken und für die Bemessung des Wertberichtigungsbedarfes;
- i) Erläuterungen zur Bewertung der Sicherheiten für Kredite, insbesondere wichtige Kriterien für die Ermittlung der Verkehrs- und Beleihungswerte.
Art. 79
Position 3.1: Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften
1) Die Deckungen für Forderungen gegenüber Kunden, Hypothekarforderungen, Eventualverbindlichkeiten, unwiderruflichen Zusagen, Nachschussverpflichtungen und Verpflichtungskredite sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle B "Übersicht der Deckungen" des Anhangs dieser Verordnung darzustellen, und zwar aufgegliedert nach:
- a) hypothekarischer Deckung;
- b) anderer Deckung;
- c) ohne Deckung.
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist der Gesamtbetrag der gefährdeten Forderungen offen zu legen. Wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern. Die gefährdeten Forderungen sind brutto und netto auszuweisen. Zusätzlich sind die geschätzten Liquidationswerte der Sicherheiten sowie die auf dem Nettoschuldbetrag vorhandenen Einzelwertberichtigungen offen zu legen.
3) Als hypothekarische Deckung gilt die feste Übernahme von Grundpfandforderungen sowie von Grundpfandtiteln als Faustpfand oder durch Sicherheitsübereignung. Als andere Deckungen gelten all jene, die nicht den Grundpfanddeckungen zugeordnet werden. Unter "ohne Deckung" sind jene Bestände einzubeziehen, die ohne Sicherheiten gewährt wurden, und solche, deren Sicherheiten formell oder materiell hinfällig geworden sind. Forderungen auf Grund eines nach dem Abschlusstagprinzip verbuchten Kassageschäftes können bis zum Erfüllungstag in der Kolonne "andere Deckung" erfasst werden.
4) Nicht als Deckung gelten Lohn- und Gehaltszession, Güter mit reinem Liebhaberwert, Anwartschaften, Eigenwechsel des Schuldners, gerichtlich angefochtene Forderungen, Aktien der eigenen Bank, sofern nicht an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einem Handelsplatz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes gehandelt, Beteiligungstitel, Schuldtitel und Garantien des Schuldners oder von mit ihm verbundenen Unternehmen sowie Abtretungen künftiger Forderungen. Die Deckungen sind zum Verkehrswert zu berücksichtigen.
Art. 80
Position 3.2: Handelsbestände, Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlauf- und Anlagevermögens, eigene Aktien oder Anteile im Umlauf- und Anlagevermögen sowie Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
1) Die Handelsbestände sind insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Die Handelsbestände sind aufzugliedern nach:
- a) Schuldtiteln (unterteilt in börsenkotierte und nicht börsenkotierte) mit Angabe des Bestandes an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
- b) Beteiligungstiteln mit Angabe des Bestandes an eigenen Beteiligungstiteln;
- c) Edelmetallen;
- d) sonstigen Positionen.
2) Die sonstigen Positionen sind weiter aufzugliedern, sofern sie wesentlich sind. Die ausgeliehenen Handelsbestände und der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert sind in der Aufgliederung nach Abs. 1 jeweils anzugeben.
3) Die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögens sind je insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Sie sind aufzugliedern nach:
- a) Schuldtiteln, mit Angabe des Bestandes:
-
- an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
-
- an Schuldtiteln, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden;
-
- an Schuldtiteln, die zum Niederstwert bewertet werden;
- b) Beteiligungstiteln, mit Angabe des Bestandes an qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen);
- c) Edelmetallen.
4) In der Aufgliederung nach Abs. 3 sind bei nach dem Niederstwert bewerteten Wertpapieren und Edelmetallen jeweils der Buchwert, der Anschaffungswert sowie der Marktwert anzugeben. Ebenfalls anzugeben sind die notenbankfähigen Wertpapiere und die ausgeliehenen Wertpapiere und Edelmetalle.
5) In Bezug auf die eigenen Aktien oder Anteile sind, getrennt für Bestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, jeweils der Anfangs- und Endbestand sowie die Veränderungen im Berichtsjahr durch Käufe, Verkäufe sowie Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen und Zuschreibungen anzugeben.
6) Die Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sind aufzugliedern nach solchen mit und solchen ohne Kurswert. Als Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen mit Kurswert gelten dabei an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einem Handelsplatz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes gehandelte Beteiligungstitel.
7) Die Mindestgliederung nach den Tabellen C "Handelsbestände", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände)", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens", "Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen" und "Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen" des Anhangs dieser Verordnung ist massgebend.
Art. 81
Position 3.3: Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
Es sind alle Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sowie die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr anzugeben. Verpflichtungen zur Übernahme weiterer Anteile, z.B. durch eine feste Vereinbarung oder eine Option (erworbene Call-Option oder geschriebene Put-Option) oder zur Abgabe von Anteilen durch z.B. eine feste Verpflichtung oder eine Option (erworbene Put-Option oder geschriebene Call-Option), sind offen zu legen.
Art. 82
Position 3.4: Anlagespiegel
1) Der Anlagespiegel hat die Entwicklung der Aktivposten 7 (Beteiligungen), Aktivposten 8 (Anteile an verbundenen Unternehmen), Aktivposten 9 (Immaterielle Anlagewerte), Aktivposten 10 (Sachanlagen) sowie der Wertpapiere und Edelmetalle des Anlagevermögens und der übrigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufzuzeigen.
2) Das Anlagevermögen ist gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle D "Anlagespiegel" des Anhangs dieser Verordnung aufzugliedern nach:
- a) Anschaffungswerten;
- b) aufgelaufenen Abschreibungen;
- c) Buchwert Ende Vorjahr;
- d) Investitionen;
- e) Desinvestitionen;
- f) Umbuchungen;
- g) Zuschreibungen;
- h) Abschreibungen des Geschäftsjahres;
- i) Buchwert am Ende des Geschäftsjahres.
3) Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Abs. 1 die Anschaffungswerte eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, kann der Restbuchwert am Anfang des Geschäftsjahres als Anschaffungswert betrachtet werden. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben.
4) Die zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind nicht in den Anlagespiegel einzubeziehen; die jeweiligen Gesamtbeträge der zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind jedoch anzugeben.
5) Allfällige Fremdwährungsdifferenzen sind in der Spalte "Desinvestitionen" der Tabelle D des Anhangs dieser Verordnung zu erfassen.
6) Als Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten sind in der Tabelle D des Anhangs dieser Verordnung die zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten für die nicht bilanzierten Objekte im Operational Leasing anzugeben.
Art. 83
Position 3.6: zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich Eventualverbindlichkeiten) verpfändete oder abgetretene Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt
1) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und der unter den Ausserbilanzgeschäften vermerkten Eventualverbindlichkeiten ist jeweils der Gesamtbetrag der als Sicherheit verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände anzugeben.
2) Es sind der Buchwert der verpfändeten und sicherungsübereigneten Vermögensgegenstände sowie die diesen gegenüberstehenden effektiven Verbindlichkeiten anzugeben.
3) Für Darlehens- und Pensionsgeschäfte mit Wertpapieren sind folgende Werte anzugeben:
- a) der Buchwert der Forderungen aus Barhinterlagen in Securities Borrowing und Reverse-Repurchase-Geschäften;
- b) der Buchwert der Verpflichtungen aus Barhinterlagen in Securities Lending und Repurchase-Geschäften;
- c) der Buchwert der in Securities Lending ausgeliehenen oder in Securities Borrowing als Sicherheiten gelieferten sowie in Repurchase-Geschäften transferierten Wertpapiere im eigenen Besitz; als Davon-Vermerk anzugeben ist der Buchwert derjenigen Wertpapiere, bei denen das Recht zur Weiterveräusserung oder Verpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde;
- d) der Marktwert der in Securities Lending als Sicherheiten oder durch Securities Borrowing geborgten oder durch Reverse-Repurchase-Geschäften erhaltenen Wertpapiere, bei denen das Recht zur Weiterveräusserung oder Weiterverpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde; als Davon-Vermerk anzugeben ist der Marktwert der wieder verkauften oder verpfändeten Wertpapiere.
4) Tabelle O des Anhangs dieser Verordnung ist zu verwenden.
Art. 84
Position 3.7: Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen
Die Anleihens- und Kassenobligationen der Bank sowie negative Wiederbeschaffungswerte sind ebenfalls einzubeziehen.
Art. 85
Position 3.8: ausstehende Obligationenanleihen
Anzugeben sind für alle ausstehenden Anleihen einzeln das Ausgabejahr, der Zinssatz, die Art der Anleihe, die Fälligkeit und vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten sowie der ausstehende Betrag.
Art. 86
Position 3.9: Rückstellungen, Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken und Wertberichtungen sowie deren Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres
1) Es sind die folgenden Positionen darzustellen:
- a) Wertberichtigungen für Ausfallrisiken, aufgegliedert nach Einzelwertberichtigungen, pauschalierten Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen und pauschalierten Einzelwertberichtigungen für Länderrisiken;
- b) Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken;
- c) Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken;
- d) Rückstellungen für Steuern und latente Steuern;
- e) übrige Rückstellungen;
- f) Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
- g) Abzug der Wertberichtigungen vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
- h) Total Rückstellungen gemäss Bilanz;
- i) Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken.
2) Die Positionen nach Abs. 1 sind aufzugliedern nach:
- a) Stand Ende Vorjahr;
- b) Zweckkonforme Verwendungen;
- c) Wiedereingänge, überfällige Zinsen, Währungsdifferenzen;
- d) zulasten der Erfolgsrechnung neu gebildete Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
- e) zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöste Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
- f) Stand Ende des Geschäftsjahres.
3) Überfällige Zinsen, die den Kunden belastet, aber nicht als Zinsertrag vereinnahmt werden, sind in der Kolonne "Wiedereingänge, überfällige Zinsen, Währungsdifferenzen" auszuweisen.
4) Unter den übrigen Rückstellungen sind z.B. solche für Prozessaufwendungen oder für zweckgebundene Abgangsentschädigungen einzubeziehen.
5) Tabelle E "Wertberichtigungen und Rückstellungen/Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" des Anhangs dieser Verordnung ist zu verwenden.
Art. 87
Position 3.10: Darstellung des Gesellschaftskapitals und Angabe von Kapitaleignern mit Beteiligungen von über 5 % aller Stimmrechte
1) Die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals ist gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle F "Gesellschaftskapital" des Anhangs dieser Verordnung aufzugliedern nach:
- a) Gesamtnominalwert;
- b) Stückzahl der Aktien oder Anteile;
- c) dividendenberechtigtem Kapital.
2) Nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind sowohl die direkten als auch die indirekten Kapitaleigner anzugeben.
Art. 88
Position 3.11: Nachweis des Eigenkapitals
Das Eigenkapital ist gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle G "Nachweis des Eigenkapitals" des Anhangs dieser Verordnung nachzuweisen.
Art. 89
Position 3.12: Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten
1) Die Aktiven und die Verbindlichkeiten sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle H "Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten" des Anhangs dieser Verordnung wie folgt nach Restlaufzeiten, d.h. nach Kapitalfälligkeiten, aufzugliedern:
- a) auf Sicht;
- b) kündbar;
- c) fällig innert 3 Monaten;
- d) fällig nach 3 Monaten bis zu 12 Monaten;
- e) fällig nach 12 Monaten bis zu 5 Jahren;
- f) fällig nach 5 Jahren;
- g) immobilisiert.
2) Kapitalkategorien, die grundsätzlich einer Rückzugsbeschränkung unterliegen, sind vollständig in der Kolonne "kündbar" der Tabelle H des Anhangs dieser Verordnung einzusetzen. "Kündbar" bedeutet, dass erst nach erfolgter Kündigung eine bestimmte Fälligkeit eintritt. Callgelder sind ebenfalls in der Kolonne "kündbar" einzubeziehen.
3) Handelsbestände, Wertpapiere des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) sowie physische Edelmetalle, einschliesslich jene zur Deckung der Verpflichtungen aus den Edelmetallkonti, sind vollständig unter Sichtgeldern einzusetzen.
4) Forderungen gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form und Baukredite gelten als "kündbar", Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form gelten als "auf Sicht" fällig.
5) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rückzahlungen in regelmässigen Raten gilt als Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fälligkeitstag jedes Teilbetrages.
6) Zusätzlich sind anzugeben:
- a) die in Aktivposten 4 (Forderungen gegenüber Kunden) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;
- b) die in Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) und in Passivposten 3a (Begebene Schuldverschreibungen) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
Art. 90
Position 3.13: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie qualifiziert Beteiligten; Organkredite und Transaktionen mit nahestehenden Personen
1) Zusätzlich zu den nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a bis d geforderten Angaben ist der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, anzugeben. Ebenfalls anzugeben ist der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen. Zusätzlich ist der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen jeweils für jede der in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 42 genannten Personengruppen anzugeben.
2) Die Liechtensteinische Landesbank AG hat als verbundene Unternehmen öffentlich-rechtliche Anstalten des Landes oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an welchen das Land Liechtenstein qualifiziert beteiligt ist, einzubeziehen. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber dem Land Liechtenstein nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und c auszuweisen.
3) Unabhängig davon, ob sie Organstellung haben oder nicht, sind zusätzlich die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber an der Bank qualifiziert Beteiligten anzugeben.
4) Alle wesentlichen Transaktionen sowie daraus resultierende Guthaben oder Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen sind nach dem Bruttoprinzip offen zu legen. Zusätzlich offen zu legen sind die folgenden Angaben:
- a) Beschreibung der Transaktionen;
- b) Volumen der Transaktionen (in der Regel Betrag oder Verhältniszahl); und
- c) die wesentlichen übrigen Konditionen.
Art. 91
Position 3.14: Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach In- und Ausland
1) Die Aufgliederung der Aktiven und Passiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle I "Bilanz nach In- und Ausland" des Anhangs dieser Verordnung zu erfolgen.
2) Die Aufgliederung nach In- und Ausland hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objekts massgebend. Dabei gilt ausschliesslich Liechtenstein als Inland.
Art. 92
Position 3.15: Total der Aktiven, aufgegliedert nach Ländern bzw. Ländergruppen
1) Die Aufgliederung der Aktiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle J "Aktiven nach Ländern/Ländergruppen" des Anhangs dieser Verordnung zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Ländern bzw. Ländergruppen kann frei festgelegt werden.
2) Die Aufgliederung hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objekts massgebend.
Art. 93
Position 3.16: Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichen Währungen
Die Aufgliederung hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle K "Bilanz nach Währungen" des Anhangs dieser Verordnung zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Währungen kann frei festgelegt werden.
Art. 94
Position 4.1: Eventualverbindlichkeiten
Für die Zuordnung einzelner Eventualverbindlichkeiten zu den Kategorien Kreditsicherungsgarantien, Gewährleistungsgarantien, unwiderrufliche Verpflichtungen und übrige Eventualverpflichtungen gilt Art. 43 sinngemäss.
Art. 95
Position 4.2: Verpflichtungskredite
Für die Zuordnung einzelner Verpflichtungskredite zu den Kategorien Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite gilt Art. 44 Abs. 4 sinngemäss.
Art. 96
Position 4.3: am Ende des Geschäftsjahres offene derivative Finanzinstrumente
1) Die am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle L "Offene derivative Finanzinstrumente" des Anhangs dieser Verordnung aufzugliedern. Für jeden der in Tabelle L vorgesehenen Gliederungsposten ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Währungs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.
2) Für den Ausweis der Kontraktvolumen sowie der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte ist Art. 45 Abs. 1 bis 6 massgebend.
3) Die nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchten, am Bilanzstichtag noch nicht erfüllten Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen.
4) Bei allen Geschäften ist zwischen den ausserbörslichen Geschäften und den börsengehandelten (exchange traded) zu unterscheiden. Die noch nicht erfüllten Kassageschäfte gelten als ausserbörsliche Geschäfte.
5) In der Aufgliederung der am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind die nach Art. 30 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 zu machenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der bilanzierten Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente sowie des Saldos des Ausgleichskontos zu berücksichtigen.
Art. 97
Position 4.4: Treuhandgeschäfte
Die Treuhandgeschäfte sind nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 4.4 aufzugliedern.
Art. 98
Position 4.4: Kundenvermögen
Die Kundenvermögen sind nach Tabelle P "Aufgliederung der Kundenvermögen" des Anhangs dieser Verordnung aufzugliedern und offen zu legen.
Art. 99
Position 5.2: Erfolg aus dem Handelsgeschäft
1) Die Aufgliederung des Handelserfolges nach Geschäftssparten ist aufgrund der Organisation dieser Geschäftstätigkeit vorzunehmen. Handelserfolge, die angesichts einer spartenübergreifenden Organisation der Geschäftstätigkeit nicht einer bestimmten Geschäftssparte zugeordnet werden können, sind als Position "Handel mit vermischten Geschäften" auszuweisen.
2) Der Erfolg aus dem Handel mit Rohstoffen ist als übriges Handelsgeschäft auszuweisen.
3) Unter den einzelnen Sparten sind alle Erfolge aus dem Handelsgeschäft zu erfassen, die im Kassageschäft sowie im Geschäft mit Termin- und Optionskontrakten erwirtschaftet werden.
Art. 100
Position 5.3: Personalaufwand
Im Rahmen des Personalaufwandes sind im Unterposten "aa) Löhne und Gehälter" Sitzungsgelder und feste Entschädigungen an Bankbehörden, Gehälter und Zulagen auszuweisen.
Art. 101
Position 5.4: Sachaufwand
Der Sachaufwand ist nach Art. 62 Abs. 3 aufzugliedern.
F. Gliederung und Vorschriften zu einzelnen Posten der konsolidierten Jahresrechnung
Art. 102
Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung
1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist, soweit ihre Eigenart keine Abweichung bedingt und soweit im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nach Art. 3 bis 101 zu erstellen.
2) Für die Gliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Mittelflussrechnung und Anhang im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Jahresrechnung nach Art. 19 bis 101 grundsätzlich sinngemäss. Sie sind den Besonderheiten und Bedürfnissen der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend anzuwenden.
Art. 103
Passivposten 13: Neubewertungsreserven
Sind in der Jahresrechnung einer in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Gesellschaft Vermögensgegenstände in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Vorschriften mit einem über den Anschaffungskosten liegenden Wert bewertet worden und werden diese Werte in die konsolidierte Jahresrechnung übernommen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem höheren Wert und dem Anschaffungswert unter diesem Posten auszuweisen.
G. Gliederung der konsolidierten Bilanz
Art. 104
Grundsatz
1) Die konsolidierte Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern: Aktiven Summe der Aktiven Passiven Summe der Passiven Ausserbilanzgeschäfte
-
- Flüssige Mittel
-
- Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind:
- a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
- b) Wechsel
-
- Forderungen gegenüber Banken:
- a) täglich fällig
- b) sonstige Forderungen
-
- Forderungen gegenüber Kunden,
davon:
Hypothekarforderungen
-
- Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
- a) Geldmarktpapiere
- aa) von öffentlichen Emittenten
- bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Geldmarktpapiere
- b) Schuldverschreibungen
- aa) von öffentlichen Emittenten
- bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Schuldverschreibungen
-
- Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
-
- Nicht konsolidierte Beteiligungen
-
- Immaterielle Anlagewerte
-
- Sachanlagen
-
- Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
davon:
eingefordert
-
- Eigene Aktien oder Anteile
-
- Sonstige Vermögensgegenstände
-
- Rechnungsabgrenzungsposten
-
- Verbindlichkeiten gegenüber Banken:
- a) täglich fällig
- b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
-
- Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
- a) Spareinlagen
- b) sonstige Verbindlichkeiten
- aa) täglich fällig
- bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
-
- Verbriefte Verbindlichkeiten:
- a) begebene Schuldverschreibungen,
davon:
Kassenobligationen
- b) sonstige verbriefte Verbindlichkeiten
-
- Sonstige Verbindlichkeiten
-
- Rechnungsabgrenzungsposten
-
- Rückstellungen:
- a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
- b) Steuerrückstellungen
- c) sonstige Rückstellungen
-
- Nachrangige Verbindlichkeiten
-
- Rückstellungen für allgemeine Geschäftsrisiken aus dem Betrieb der Bank
-
- Gezeichnetes Kapital
-
- Kapitalreserven
-
- Gewinnreserven
-
- Minderheitsanteile am Eigenkapital
-
- Neubewertungsreserven
-
- Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung,
davon:
Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust
-
- Eventualverbindlichkeiten,
davon:
- a) Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
- b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
-
- Kreditrisiken,
davon:
- a) Unwiderrufliche Zusagen
- b) Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
- c) Verpflichtungskredite
- d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften
-
- Derivative Finanzinstrumente
-
- Treuhandgeschäfte
2) Art. 20 Abs. 2 ist im Rahmen der konsolidieren Jahresrechnung mit der Massgabe anzuwenden, dass nur die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nicht konsolidierten Beteiligungen anzugeben sind.
3) Die Reserven für eigene Aktien oder Anteile des Mutterunternehmens sind in Passivposten 10 (Kapitalreserven) zu erfassen.
4) Allfällige Aufwertungsreserven sind in Passivposten 13 (Neubewertungsreserven) zu erfassen.
5) Für den zusammengefassten Ausweis der mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Aktiven und Passiven ist Art. 20 Abs. 7 anwendbar.
H. Gliederung der konsolidierten Erfolgsrechnung
Art. 105
Grundsatz
1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:
-
- Zinsertrag,
davon:
- a) aus festverzinslichen Wertpapieren
- b) aus Handelsgeschäften
-
- Zinsaufwand
-
- Laufende Erträge aus Wertpapieren:
- a) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,
davon:
aus Handelsgeschäften
- b) Beteiligungen,
davon:
- aa) aus nach der "Equity-Methode" in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Beteiligungen
- bb) aus den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen
-
- Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft:
- a) Kommissionsertrag Kreditgeschäft
- b) Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft
- c) Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft
-
- Kommissionsaufwand
-
- Erfolg aus Finanzgeschäften,
davon:
aus Handelsgeschäften
-
- Übriger ordentlicher Ertrag:
- a) Liegenschaftenerfolg
- b) Anderer ordentlicher Ertrag
-
- Geschäftsaufwand:
- a) Personalaufwand,
davon:
- aa) Löhne und Gehälter
- bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon:
für Altersversorgung
- b) Sachaufwand
-
- Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
-
- Anderer ordentlicher Aufwand
-
- Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
-
- Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
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- Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
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- Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
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- Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
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- Ausserordentlicher Ertrag
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- Ausserordentlicher Aufwand
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- Ausserordentliches Ergebnis
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- Ertragssteuern
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- Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten
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- Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
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- Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung,
davon:
Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust
2) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Erfolgsrechnung ist Art. 20 Abs. 7 anwendbar.
I. Gliederung der konsolidierten Mittelflussrechnung
Art. 106
Grundsatz
1) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Mittelflussrechnung nach Art. 74 Abs. 2 und 3 zu gliedern.
2) Tabelle A "Mittelflussrechnung" des Anhangs dieser Verordnung gilt als Richtlinie für die Gliederung der konsolidierten Mittelflussrechnung und kann unter Einhaltung der in Art. 74 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank und den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung angepasst werden.
3) Die Positionen sind den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend zu erweitern.
K. Gliederung und Vorschriften zu einzelnen Posten des Anhangs der konsolidierten Jahresrechnung
Art. 107
Gliederung des Anhangs der konsolidierten Jahresrechnung
1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist bei der Erstellung des Anhanges der konsolidierten Jahresrechnung Art. 76 zu befolgen.
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 sind die bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung angewandten Konsolidierungsgrundsätze anzugeben.
3) Die Angaben nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.3 sind aufzugliedern nach vollkonsolidierten, mit der "Equity-Methode" erfassten und den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.
4) Die mit der "Equity-Methode" erfassten Beteiligungen sind im Anlagespiegel nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen. Ebenso ist ein sich aus der Konsolidierung ergebender Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert bzw. positiver Unterschiedsbetrag) auszuscheiden; wesentliche Veränderungen des Goodwills sind zu erläutern.
5) Der Nachweis des Eigenkapitals und die Veränderung des Eigenkapitals nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.11 sind in der konsolidierten Bilanz im Sinne von Art. 104 Abs. 1 anzupassen.
6) Die Angaben nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.10 sind wegzulassen.
Art. 108
Anlagevermögen, Nachweis des Eigenkapitals und Goodwill
1) Die Darstellung des Anlagevermögens bzw. des Nachweises des Eigenkapitals hat nach der Tabelle M "Anlagespiegel" bzw. Tabelle N "Nachweis des Eigenkapitals" des Anhangs dieser Verordnung zu erfolgen. Die übrigen Darstellungen nach den Tabellen gemäss dem Anhang dieser Verordnung sind für die konsolidierte Jahresrechnung gleich wie für die Jahresrechnung. Die Tabelle F "Gesellschaftskapital" des Anhangs dieser Verordnung fällt für die konsolidierte Jahresrechnung weg.
2) Der Goodwill ist zu aktivieren und über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Abschreibung hat nach der linearen Methode zu erfolgen, sofern in besonderen Fällen nicht eine andere Abschreibungsmethode geeigneter ist. Die Abschreibungsperiode darf fünf Jahre nicht überschreiten, ausser wenn eine längere Periode, die nicht länger als 20 Jahre ab Übernahmezeitpunkt dauert, gerechtfertigt ist.
IV. Schlussbestimmung
Art. 109
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Anhang
Tabellen
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
(Art. 73, 75, 79, 80, 82, 83, 86 bis 89, 91 bis 93, 96, 98, 106 und 108)
Für die Zwecke der Berichterstattung sind die Tabellen A bis P zu verwenden:
-
- Tabelle A nach Art. 74 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
-
- Tabelle B nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.1 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
Gefährdete Forderungen:
- Beim erstmaligen Ausweis kann auf die Angabe der Vorjahreszahlen verzichtet werden.
** Kredit- bzw. Veräusserungswert pro Kunde: massgebend ist der kleinere Wert.
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- Tabellen C nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.2 Gliederung (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
Tabelle D nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.4 (Jahresrechnung)
Tabelle E nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.9 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
Tabelle F nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.10 (Jahresrechnung)
Tabelle G nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.11 (Jahresrechnung)
Tabelle H nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.12 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
Die in Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) und in Passivposten 3a (begebene Schuldverschreibungen) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden, sind zusätzlich anzugeben (Art. 89 Abs. 6).
Tabelle I nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.14 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
Tabelle J nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.15 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
Tabelle K nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.16 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
- Deltagewichtete Kontraktvolumen
Tabelle L nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 4.3 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
- (z.B. Kreditderivate, Commodities)
** Beim erstmaligen Ausweis kann auf die Angabe der Vorjahreszahlen verzichtet werden.
Tabelle M nach Art. 107 Abs. 4 und Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.4 (konsolidierte Jahresrechnung)
-
- Tabelle N nach Art. 107 Abs. 5 und Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.11 (konsolidierte Jahresrechnung)
-
- Tabelle O nach Art. 107 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3.6 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
- Beim erstmaligen Ausweis kann auf die Angabe der Vorjahreszahlen verzichtet werden.
-
- Tabelle P nach Art. 98 (Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung)
Kundenvermögen:[^5]
[^1]: Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1)
[^2]: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)
[^5]: Als Kundenvermögen gelten alle zu Anlagezwecken verwalteten oder gehaltenen Kundenvermögen. Darin enthalten sind grundsätzlich alle Verbindlichkeiten gegenüber Kunden nach Art. 21 Posten 2a, 2b Unterposten bb und Posten 3 der Passiven sowie Treuhandfestgelder und alle bewerteten Depotwerte. Hinzu kommen allenfalls weitere Arten von Kundenvermögen, die sich aus dem Prinzip des Anlagezweckes ableiten lassen, Vermögen mit Anlagezweck von institutionellen Kunden, von Firmenkunden und von Privatkunden sowie Vermögen von Anlagefonds bzw. Investmentunternehmen sind mitzuzählen, es sei denn, dass es sich um reines Custody-Vermögen handelt (d.h. ausschliesslich zu Transaktions- und Aufbewahrungszwecken gehaltene Vermögen, bei welchen sich die Bank auf die Verwahrung sowie das Inkasso beschränkt, ohne irgendwelche zusätzlichen Dienstleistungen zu erbringen). Im Allgemeinen stammen solche Vermögen von Banken, Effektenhändlern, Custodians, Brokers und zusätzlich von gewissen institutionellen Investoren usw. Diese Custody-Vermögen sind nicht einzubeziehen. Die Banken müssen sich an obiges Schema halten. Der Ausweis von zusätzlichen Informationen ist möglich, wenn die oben aufgeführten Posten klar und entsprechend den nachfolgenden Definitionen offengelegt werden. Wenn die Angaben in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesen werden, kann auf eine Offenlegung in der Jahresrechnung verzichtet werden.
[^6]: Eine fakultative Unterteilung nach Kundensegmenten (Privatkunden, institutionelle Kunden usw.) ist in separaten Kolonnen auszuweisen.
[^7]: Beim erstmaligen Ausweis in der (konsolidierten) Jahresrechnung kann auf die Angabe der Vorjahreswerte verzichtet werden.
[^8]: Hier sind v.a. Fondsanteile aus eigenverwalteten Fonds (Investmentunternehmen) anzugeben, die sich in den Kundendepots mit Verwaltungsmandat und in den übrigen Kundendepots befinden.
[^9]: Die Offenlegung des Netto-Neugeld-Zuflusses bzw. Netto-Neugeld-Abflusses im Anhang ist fakultativ. Beim erstmaligen Ausweis kann auf die Angabe der Vorjahreswerte verzichtet werden. Wenn der Netto-Neugeld-Zufluss bzw. der Netto-Neugeld-Abfluss im Anhang nicht offengelegt wird, ist er zusammen mit dem Geschäftsbericht (Art. 120 Abs. 2 des Bankengesetzes) bei der FMA einzureichen.
[^10]: Der Nettozufluss (-abfluss) von Kundenvermögen während einer bestimmten Zeitperiode setzt sich aus der Akquisition von Neukunden, Kundenabgängen sowie dem Zufluss oder Abfluss bei bestehenden Kunden zusammen. Performancebedingte Vermögensveränderungen (z.B. Kursveränderungen, Zinsen- und Dividendenzahlungen) gelten nicht als Zufluss bzw. Abfluss.
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