Verordnung vom 21. Oktober 2025 über nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Aufgrund von Art. 1147 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 1148 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, und Art. 13b des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes (EWR-VDG) vom 6. November 2020, LGBl. 2020 Nr. 504, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Begriffe
1) Diese Verordnung legt in Durchführung der einschlägigen gesellschafts- und finanzmarktrechtlichen Erlasse die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke fest.
2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind die Begriffe "Drittländer", "Hoheitsgebiete" und "Steuerhoheitsgebiete" gleichbedeutend mit dem Begriff "Länder und Gebiete".
Art. 2
Nicht kooperative Länder und Gebiete sowie Länder und Gebiete, die noch ausstehende Verpflichtungen haben
Unter weitestgehender Berücksichtigung der Anlagen I und II der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke sind aufgeführt:
- a) die nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke in Anhang 1;
- b) die Länder und Gebiete, die noch ausstehende Verpflichtungen zur Umsetzung der Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich haben, in Anhang 2.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1
Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Anhang 2
Länder und Gebiete, die noch ausstehende Verpflichtungen zur Umsetzung der Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich haben
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
(Art. 2 Bst. a)
-
- Amerikanische Jungferninseln
-
- Amerikanisch-Samoa
-
- Anguilla
-
- Fidschi
-
- Guam
-
- Palau
-
- Panama
-
- Russland
-
- Samoa
-
- Trinidad und Tobago
-
- Vanuatu
(Art. 2 Bst. b)
-
- Antigua und Barbuda
-
- Belize
-
- Britische Jungferninseln
-
- Brunei Darussalam
-
- Eswatini
-
- Grönland
-
- Jordanien
-
- Marokko
-
- Montenegro
-
- Seychellen
-
- Türkei
[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 545.